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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: C-359/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/270/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 90/270/EWG Art. 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)

30. September 2004(1)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/270/EWG - Arbeitnehmerschutz - Arbeit an Bildschirmgeräten - Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes - Nichtumsetzung"

Parteien:

In der Rechtssache C-359/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG,

eingereicht am 19. August 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und H. Kreppel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter S. von Bahr und A. Borg Barthet (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 156, S. 14, nachfolgend: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Die Richtlinie sieht in ihrem Artikel 11 Absatz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um ihr spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen, und dass sie die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen.

3 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 richtete die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG, nachdem sie der Republik Österreich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen. Da sich aus den Informationen, die die österreichischen Behörden der Kommission auf diese Stellungnahme hin übermittelten, ergab, dass die Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt worden war, hat die Kommission die vorliegende Klage eingereicht.

4 Nach Ansicht der Kommission hat die Republik Österreich im Hinblick auf den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten in Kärnten und Tirol nicht die nach der Richtlinie erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen.

5 Die österreichische Regierung bestreitet nicht, dass, was das Land Kärnten betreffe, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen worden seien. Sie macht jedoch geltend, dass Land Tirol habe die erforderlichen Bestimmungen am 16. Dezember 2003 erlassen.

6 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8).

7 Im vorliegenden Fall liegt der am 16. Dezember 2003 erfolgte Erlass der von der österreichischen Regierung in Bezug genommenen Verordnung durch das Land Tirol fast zehn Monate nach Ablauf der Zweimonatsfrist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 19. Dezember 2002 gesetzt worden war. Die Änderungen des österreichischen Rechts durch diese Verordnung können mithin im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Vertragsverletzungsklage nicht berücksichtigt werden.

8 Was das Land Kärnten betrifft, so wird der Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie von den österreichischen Behörden nicht bestritten.

9 Da die Richtlinie nicht fristgemäß vollständig umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission begründet.

10 Somit ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um ihr vollständig nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Republik Österreich die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie vollständig nachzukommen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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