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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: C-359/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG) Nr. 1103/97, Verordnung (EG) Nr. 974/98
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
Verordnung (EG) Nr. 1103/97 Art. 1 | |
Verordnung (EG) Nr. 1103/97 Art. 3 | |
Verordnung (EG) Nr. 1103/97 Art. 4 | |
Verordnung (EG) Nr. 1103/97 Art. 5 | |
Verordnung (EG) Nr. 974/98 Art. 7 | |
Verordnung (EG) Nr. 974/98 Art. 14 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
18. Januar 2007
"Wirtschafts- und Währungspolitik - Verordnungen (EG) Nrn. 1103/97 und 974/98 - Einführung des Euro - Umrechnung zwischen nationalen Währungseinheiten und der Euro-Einheit - Regelung eines Mitgliedstaats über die Anpassung des Wertes in Euro bestimmter in den Rechtsvorschriften dieses Staates in nationaler Währung ausgedrückter Beträge"
Parteien:
In der Rechtssache C-359/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal de grande instance de Brive-la-Gaillarde (Frankreich) mit Entscheidung vom 9. September 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 2005, in dem Verfahren
Estager SA
gegen
Receveur principal de la recette des douanes de Brive
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Klucka, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Makarczyk und G. Arestis,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Estager SA, vertreten durch F. Genot-Delbecque und N. Petrignet, avocates,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J.-C. Gracia als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-F. Pasquier und P. Aalto als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnungen (EG) Nrn. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) und 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Estager SA (im Folgenden: Estager) gegen den Receveur principal de la recette des douanes de Brive (Haupteinnehmer des Zollamts Brive, im Folgenden: Receveur principal), in dem es um die Erhöhung einer Abgabe auf Mehl, Feingrieß und Grobgrieß von Weichweizen, die für den menschlichen Verzehr geliefert oder bearbeitet werden (im Folgenden: Abgabe), beim Übergang zum Euro geht.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 1 der Verordnung Nr. 1103/97 bestimmt:
"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 'Rechtsinstrumente' Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel - außer Banknoten und Münzen - sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;
..."
4 Art. 3 der Verordnung lautet:
"Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien."
5 Art. 4 der Verordnung sieht vor:
"(1) Die Umrechnungskurse werden als ein Euro, ausgedrückt in den einzelnen nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt. Sie werden mit sechs signifikanten Stellen festgelegt.
(2) Die Umrechnungskurse werden bei Umrechnungen nicht gerundet oder um eine oder mehrere Stellen gekürzt.
(3) Die Umrechnungskurse werden für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in nationale Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Von den Umrechnungskursen abgeleitete inverse Kurse werden nicht verwendet.
(4) Geldbeträge, die von einer nationalen Währungseinheit in eine andere umgerechnet werden, werden zunächst in einen auf die Euro-Einheit lautenden Geldbetrag umgerechnet, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und dann in die andere nationale Währungseinheit umgerechnet. Es dürfen keine anderen Berechnungsmethoden verwendet werden, es sei denn, sie führen zu denselben Ergebnissen."
6 Art. 5 der Verordnung Nr. 1103/97 lautet:
"Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge werden bei einer Rundung, die nach einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Artikel 4 erfolgt, auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet. Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge, die in eine nationale Währungseinheit umgerechnet werden, werden auf die nächstliegende Untereinheit oder, gibt es keine Untereinheit, auf die nächstliegende Einheit oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf ein Vielfaches oder einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der nationalen Währungseinheit auf- oder abgerundet. Führt die Anwendung des Umrechnungskurses zu einem Resultat genau in der Mitte, so wird der Betrag aufgerundet."
7 Nach Art. 7 der Verordnung Nr. 974/98 ändert die Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats durch den Euro als solche nicht die Währungsbezeichnung der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente.
8 Art. 14 dieser Verordnung bestimmt:
"Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in der Verordnung ... Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln."
9 Nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359, S. 1), beträgt der unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs zwischen dem Euro und dem französischen Franken 1 Euro für 6,55957 FRF.
Nationales Recht
10 Die Abgabe wurde durch Art. 1618 septies des französischen Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) eingeführt. Vor Einführung des Euro war ihr Betrag auf 100 FRF pro Tonne Mehl, Feingrieß oder Grobgrieß von Weichweizen festgesetzt.
11 Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2000-517 vom 15. Juni 2000 zur Ermächtigung der Regierung, den Wert bestimmter in den Rechtsvorschriften in Franken angegebener Beträge im Wege der Ordonnance an den Euro anzupassen (JORF vom 16. Juni 2000, S. 9063), darf die Regierung im Wege der Ordonnance alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um beim Übergang zum Euro bestimmte, in den Rechtsvorschriften in französischen Franken angegebene Beträge anzupassen.
12 Aufgrund dieses Gesetzes wurde mit der Ordonnance Nr. 2000-916 vom 19. September 2000 zur Anpassung des Wertes bestimmter in den Rechtsvorschriften in Franken angegebener Beträge an den Euro (JORF vom 22. September 2000, S. 14877) die Höhe der Abgabe mit Wirkung ab 1. Januar 2002 auf 16 Euro festgesetzt.
13 Art. 1 dieser Ordonnance bestimmt:
"Gemäß Art. 14 der Verordnung [Nr. 974/98] werden die in den Rechtsvorschriften ... in Franken angegebenen Beträge am 1. Januar 2002 nach dem amtlichen Umrechnungskurs und den gemeinschaftlichen Rundungsregeln durch Beträge in Euro ersetzt."
14 In dem Bericht an den Präsidenten der Republik zur Ordonnance Nr. 2000-916 (JORF vom 22. September 2000, S. 14876) heißt es:
"Nach den Gemeinschaftsverordnungen Nrn. 1103/97 ... und 974/98 ... sind die Bezugnahmen auf die nationalen Währungseinheiten in den Rechtsvorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 2002 als Bezugnahmen auf den Euro in Anwendung des amtlichen Umrechnungskurses von 6,55957 [FRF] für 1 Euro mit Rundung auf die zweite Dezimalstelle zu lesen.
Das nach diesen Regeln erzielte Ergebnis wird in bestimmten Fällen kaum lesbar und einprägsam sein, wodurch die Anwendung der Vorschriften, in denen die fraglichen Währungsangaben stehen, erschwert werden könnte.
Um die Klarheit der Rechtsvorschriften zu bewahren und damit ihre richtige Anwendung zu erleichtern, ist es daher erforderlich, die in bestimmten Vorschriften vorgesehenen Währungsbeträge in Euro ohne Dezimalstellen oder auf aussagekräftigere Werte festzulegen.
...
Die vorliegende aufgrund der Ermächtigung [durch das Gesetz Nr. 2000-517] erlassene Ordonnance beruht auf folgenden Grundsätzen:
Da die Anpassung der Vorschriften durch das Bemühen gerechtfertigt sein muss, deren Lesbarkeit zu erhalten, werden in erster Linie allein die Währungsbeträge geändert, die mit Werten, die zwei Stellen nach dem Komma haben, insoweit nur schwer zu handhaben sind.
Die schlichte und einfache Anwendung der gemeinschaftlichen Umrechnungs- und Rundungsregeln muss der Grundsatz bleiben; Anpassungen müssen die Ausnahme sein. Daraus folgt, dass bereits in Centimes angegebene Beträge im Allgemeinen nicht geändert werden.
...
All diese Anpassungen treten am 1. Januar 2002 in Kraft, wenn der Franken endgültig durch den Euro ersetzt wird.
..."
Das Vorabentscheidungsverfahren und die Vorlagefrage
15 Da Estager meinte, dass die Anwendung der Verordnungen Nrn. 1103/97, 974/98 und 2866/98 zur Festsetzung der Höhe der Abgabe auf 15,24 Euro und nicht auf 16 Euro hätte führen müssen, beantragte sie mit Schreiben vom 12. März 2002 beim Receveur principal, die Erstattung eines Teilbetrags der seit dem 1. Januar 2002 entrichteten Abgabe auf Mehl.
16 Mit Bescheid vom 26. März 2002 lehnte der Receveur principal diesen Erstattungsantrag ab.
17 Estager erhob daraufhin am 24. Mai 2002 beim vorlegenden Gericht Klage gegen den Receveur principal auf Erstattung der ihres Erachtens ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge.
18 In diesem Zusammenhang hat das Tribunal de grande instance de Brive-la-Gaillarde beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind die Bestimmungen der Ordonnance Nr. 2000-916 über die Umrechnung der auf die Herstellung von Mehl, Feingrieß und Grobgrieß von Weichweizen erhobenen Abgabe von 100 FRF in 16 Euro mit den Gemeinschaftsverordnungen über die Einführung des Euro vereinbar?
Zur Vorlagefrage
19 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei der Umrechnung des Betrags einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen in Euro dieser höher festgesetzt wird, als er sich aus der Anwendung der in diesen Verordnungen vorgesehenen Umrechnungsregeln ergeben hätte.
20 Zur Beantwortung dieser Frage ist sowohl an den Wortlaut der Bestimmungen dieser Verordnungen als auch an deren Zielsetzungen anzuknüpfen.
21 In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Gerichtshof in den Randnrn. 30 bis 34 seines Urteils vom 14. September 2004, Verbraucher-Zentrale Hamburg (C-19/03, Slg. 2004, I-8183), bereits Gelegenheit gehabt hat, die Zielsetzungen der Verordnung Nr. 1103/97 zu prüfen.
22 Aus dieser Prüfung geht hervor, dass diese Verordnung sicherstellen soll, dass der Übergang zur einheitlichen Währung die von den Bürgern sowie den Unternehmen bereits eingegangenen Verpflichtungen unberührt lässt. In diesem Zusammenhang heißt es im vierten Erwägungsgrund, dass die "frühzeitige Rechtssicherheit ... den Bürgern wie den Unternehmen eine optimale Vorbereitung [ermöglicht]". Nach dem siebten Erwägungsgrund ist es "ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass die Einführung einer neuen Währung die Kontinuität von Verträgen und anderen Rechtsinstrumenten nicht berührt". Im selben Erwägungsgrund wird weiter ausgeführt, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1103/97 über die Kontinuität von Verträgen bezwecken, "den Wirtschaftssubjekten und insbesondere den Verbrauchern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten". Nach Art. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1103/97 bewirkt "[d]ie Einführung des Euro ... weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden" (Urteil Verbraucher-Zentrale Hamburg, Randnr. 31).
23 Ferner ändert nach Art. 7 der Verordnung Nr. 974/98 "[d]ie Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats durch den Euro ... als solche nicht die Währungsbezeichnung der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente".
24 Dieses Ziel der Neutralität des Übergangs zum Euro gilt auch für die Festlegung der Regeln über Umrechnungsvorgänge. Denn die Suche nach der größtmöglichen Neutralität dieser Vorgänge für die Bürger ebenso wie für die Unternehmen setzt, wie im zwölften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1103/97 ausgeführt wird, "einen hohen Grad an Genauigkeit bei Umrechnungen" voraus. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sieht daher vor, dass die Umrechnungskurse "mit sechs signifikanten Stellen festgelegt [werden]". In Art. 4 Abs. 2 heißt es, dass "[d]ie Umrechnungskurse ... bei Umrechnungen nicht gerundet oder um eine oder mehrere Stellen gekürzt [werden]", und Art. 4 Abs. 3 bestimmt, dass "[v]on den Umrechnungskursen abgeleitete inverse Kurse ... nicht verwendet [werden]", wobei mit der letztgenannten Bestimmung nach dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung verhindert werden soll, dass es zu "erheblichen Ungenauigkeiten [kommt], insbesondere wenn es sich um hohe Beträge handelt" (Urteil Verbraucher-Zentrale Hamburg, Randnr. 32).
25 Der Grundsatz der Kontinuität der Rechtsinstrumente und das Ziel der Neutralität des Übergangs auf den Euro gelten auch für die "Bestimmungen" oder die "Währungsbezeichnung" der "Rechtsinstrumente" im Sinne der Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98.
26 Es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, dass der Betrag einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen eine "Bestimmung in einem Rechtsinstrument" im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 1103/97 darstellt.
27 Daher ist zu prüfen, ob die Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der beim Übergang zum Euro gleichzeitig die Umrechnung in Euro und die Erhöhung des Betrags einer solchen Abgabe vorgenommen worden ist.
28 Im Ausgangsverfahren steht fest, dass der französische Gesetzgeber mit dem Erlass der Ordonnance Nr. 2000-916 die Gemeinschaftsregelung über die Einführung des Euro für die Festsetzung des Betrags der Abgabe anwenden wollte.
29 Wie sich sowohl aus dem Bericht an den Präsidenten der Republik über die Ordonnance Nr. 2000-916 wie auch aus dem klaren Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 dieser Ordonnance ergibt, sollten nämlich mit dieser Ordonnance nach den Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 sowie dem amtlichen Umrechnungskurs die in französischen Franken ausgedrückten Beträge in den Rechtsvorschriften zum 1. Januar 2002 durch Beträge in Euro ersetzt werden.
30 Aus diesem Bericht und aus Art. 2 der Ordonnance Nr. 2000-916 geht auch hervor, dass durch einige Bestimmungen dieser Ordonnance bestimmte Beträge in Euro, die sich aus der Anwendung der in Art. 1 der Ordonnance erwähnten Umrechnungsregeln der Gemeinschaft ergeben, angepasst werden sollen, um die Klarheit der Rechtsvorschriften zu wahren und deren Anwendung zu erleichtern.
31 Die französische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestreiten jedoch in ihren schriftlichen Erklärungen nicht, dass der Betrag der Abgabe tatsächlich erhöht worden ist, denn sowohl diese Verfahrensbeteiligten als auch Estager erkennen übereinstimmend an, dass die strenge Anwendung des durch Art. 1 der Verordnung Nr. 2866/98 unwiderruflich festgesetzten Umrechnungskurses zwischen dem Euro und dem französischen Franken zum einen und der in Art. 5 der Verordnung Nr. 1103/97 vorgesehenen Rundungsregeln zum anderen zu einer Festsetzung des Betrags der Abgabe auf 15,24 anstelle von 16 Euro hätte führen müssen.
32 Zwar sind, wie die französische Regierung ausführt, durch die Verordnungen Nrn. 1103/97 und 2866/98 die Abgabenhoheit der Mitgliedstaaten und deren Möglichkeit, die Beträge ihrer Abgaben zu erhöhen, nicht berührt worden, doch muss die Umrechnung des Betrags einer Abgabe in Euro unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens unter Beachtung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1103/97 wie auch des Grundsatzes der Kontinuität der Rechtsinstrumente und des Zieles der Neutralität des Übergangs zum Euro vorgenommen werden.
33 Dies setzt insbesondere Anforderungen an die Rechtssicherheit und die Transparenz voraus, die es erlauben, das Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer in die Einführung des Euro zu schützen. Wie aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1103/97 hervorgeht, besteht der Zweck der Vorschriften dieser Verordnung über die Kontinuität der Verträge und anderen Rechtsinstrumente nämlich darin, den Wirtschaftsteilnehmern Rechtssicherheit und Transparenz zu bieten.
34 Daher muss ein Mitgliedstaat, wenn er gleichzeitig die Umrechnung in Euro und die Erhöhung des Betrags einer Abgabe vornimmt, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist, dafür sorgen, dass die Rechtssicherheit und die Transparenz für die Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet sind.
35 Die Beachtung dieser Anforderungen setzt insbesondere voraus, dass die Wirtschaftsteilnehmer in den in Rede stehenden Rechtsvorschriften die Entscheidung der Behörden dieses Mitgliedstaats, den Betrag der Abgabe zu erhöhen, vom Vorgang der Umrechnung dieses Betrags in Euro klar unterscheiden können.
36 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.
37 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 1103/97 und 974/98 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei der Umrechnung des Betrags einer Abgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen in Euro diese auf einen höheren Betrag festgesetzt wird, als er sich aus der Anwendung der in diesen Verordnungen vorgesehenen Umrechnungsregeln ergeben hätte, sofern bei einer solchen Erhöhung die durch die genannten Verordnungen gewährleisteten Anforderungen an die Rechtssicherheit und die Transparenz nicht beachtet werden, was bedeutet, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften es erlauben, die Entscheidung der Behörden eines Mitgliedstaats, diesen Betrag zu erhöhen, von dem Vorgang der Umrechnung dieses Betrags in Euro klar zu unterscheiden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
38 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Die Verordnungen (EG) Nrn. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei der Umrechnung des Betrags einer Abgabe auf Mehl, Feingrieß und Grobgrieß von Weichweizen, die für den menschlichen Verzehr geliefert oder verarbeitet werden, wie der im Ausgangsverfahren streitigen in Euro diese auf einen höheren Betrag festgesetzt wird, als er sich aus der Anwendung der in diesen Verordnungen vorgesehenen Umrechnungsregeln ergeben hätte, sofern bei einer solchen Erhöhung die durch die genannten Verordnungen gewährleisteten Anforderungen an die Rechtssicherheit und die Transparenz nicht beachtet werden, was bedeutet, dass die in Rede stehenden Rechtsvorschriften es erlauben, die Entscheidung der Behörden eines Mitgliedstaats, diesen Betrag zu erhöhen, von dem Vorgang der Umrechnung dieses Betrags in Euro klar zu unterscheiden. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.
Ende der Entscheidung
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