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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: C-359/06
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 2001/45/EG, Richtlinie 89/655/EWG, Richtlinie 89/391/EWG


Vorschriften:

EG Art. 226
Richtlinie 2001/45/EG
Richtlinie 89/655/EWG
Richtlinie 89/391/EWG Art. 16 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

24. Mai 2007

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/45/EG - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Benutzung von Arbeitsmitteln - Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz"

Parteien:

In der Rechtssache C-359/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 31. August 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und I. Kaufmann-Bühler als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Klucka sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin) und des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 195, S. 46) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/45 hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis zum 19. Juli 2004 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Das Vorverfahren

3 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Richtlinie 2001/45 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist in allen österreichischen Bundesländern vollständig in österreichisches Recht umgesetzt worden sei, leitete sie ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 Abs. 1 EG ein und forderte die Republik Österreich am 15. Dezember 2004 zur Stellungnahme auf.

4 Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 legte dieser Mitgliedstaat der Kommission die Umsetzungsmaßnahmen dar, die bereits getroffen worden waren, und nannte diejenigen, die noch zu erlassen waren, sowie die Zeitpunkte, zu denen dies erfolgen könnte. Im Anschluss teilten die österreichischen Behörden der Kommission das ganze Jahr 2005 über verschiedene Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/45 in den Bundesländern mit.

5 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Umsetzung der Richtlinie 2001/45 im Burgenland sowie teilweise in den Bundesländern Kärnten (in Bezug auf den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten), Niederösterreich (hinsichtlich des Schutzes der Landesbediensteten), Oberösterreich (in Bezug auf die Landesbediensteten), Steiermark (sowohl für die Gemeindebediensteten als auch für die Bediensteten der Land- und Forstwirtschaft) und Wien (hinsichtlich der Landesbediensteten) noch nicht abgeschlossen sei, forderte sie die Republik Österreich mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/45 binnen einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.

6 In ihrer Antwort vom 9. Februar 2006 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme führte die Republik Österreich aus, dass die Richtlinie 2001/45 im Burgenland und im Bundesland Niederösterreich noch nicht vollständig umgesetzt sei. Im Bundesland Kärnten sei die Richtlinie durch die Bestimmungen der Allgemeinen Kärntner Bedienstetenschutzverordnung, die die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung des Bundes für anwendbar erkläre, im Wesentlichen umgesetzt. Sollte sich ein punktueller weiterer Umsetzungsbedarf ergeben, werde dieser durch eine Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Kärntner Bedienstetenschutzverordnung vorgenommen. In den übrigen Bundesländern sei die genannte Richtlinie vollständig umgesetzt; die diese Umsetzung bewirkenden Vorschriften würden der Kommission umgehend mitgeteilt. Im Februar und März 2006 teilten die österreichischen Behörden der Kommission dann weitere Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/45 in verschiedenen Bundesländern mit.

7 Hinsichtlich des Burgenlands war die Kommission jedoch der Ansicht, dass die Richtlinie 2001/45 weder im Bedienstetenschutzrecht für die Landes- und Gemeindebediensteten dieses Bundeslandes noch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft umgesetzt worden sei. In Niederösterreich sei diese Richtlinie noch durch eine Novelle zur Niederösterreichischen Bediensteten-Schutzverordnung 2003 umzusetzen. Hinsichtlich des Landes Kärnten führt die Kommission schließlich aus, dass die Republik Österreich ihr jedenfalls die in ihrer Antwort vom 9. Februar 2006 erwähnte Allgemeine Kärntner Bedienstetenschutzverordnung nicht mitgeteilt habe.

8 Da die Situation nach Ansicht der Kommission im Burgenland sowie in den Bundesländern Niederösterreich und Kärnten unbefriedigend blieb, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

9 Die Republik Österreich bestreitet in ihrer Klagebeantwortung nicht, dass die Richtlinie 2001/45 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollständig umgesetzt wurde. Sie trägt in Bezug auf das Burgenland vor, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Schutz der Bediensteten am 13. Oktober 2006 umgesetzt und der Kommission mitgeteilt worden seien. Hinsichtlich des Schutzes der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sei eine Verordnung in Vorbereitung, die noch im Jahr 2006 erlassen werden solle. In Niederösterreich sei die genannte Richtlinie vollständig umgesetzt und die erlassenen Maßnahmen seien der Kommission zum Teil am 8. März 2005 und zum Teil am 19. Juni 2006 mitgeteilt worden. Die Umsetzung der Richtlinie 2001/45 in den Rechtsvorschriften des Bundeslandes Kärnten sei für Anfang des Jahres 2007 vorgesehen.

10 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2004, Kommission/Spanien, C-168/03, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24, und vom 12. Januar 2006, Kommission/Portugal, C-118/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7).

11 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Richtlinie 2001/45 bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, weder im Burgenland noch im Bundesland Kärnten vollständig umgesetzt war, und dass hinsichtlich des Bundeslandes Niederösterreich die Umsetzungsmaßnahmen der Kommission zumindest nicht mitgeteilt worden waren.

12 Die von der Kommission erhobene Klage ist somit begründet.

13 Demzufolge ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/45 verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, in Bezug auf das Burgenland und das Bundesland Kärnten innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erlassen und hinsichtlich des Bundeslandes Niederösterreich der Kommission innerhalb dieser Frist zumindest nicht mitgeteilt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Österreich mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, in Bezug auf das Burgenland und das Bundesland Kärnten innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erlassen und hinsichtlich des Bundeslandes Niederösterreich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb dieser Frist zumindest nicht mitgeteilt hat.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

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