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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.03.1991
Aktenzeichen: C-359/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette in der Fassung der Verordnung Nr. 1562/78 gab der Kommission ebenso wie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2749/78 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland die Befugnis, sich in den Jahren 1979 und 1980 zur Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von nichtbehandeltem Olivenöl ständig des Ausschreibungsverfahrens zu bedienen, da es in dieser Zeit unmöglich war, die tatsächliche Tendenz des Marktes zu bestimmen.

Die Beurteilungsbefugnis, die der Rat der Kommission verliehen hat und die diese im Rahmen von vom Rat aufgestellten Grundsätzen ausübt, um zu entscheiden, ob angesichts der Tatsache, daß die Angebote auf dem Weltmarkt beziehungsweise dem griechischen Markt die Bestimmung der tatsächlichen Tendenz des betreffenden Marktes nicht zulassen, der Satz der Abschöpfung bei der Einfuhr von nichtbehandeltem Olivenöl im Wege der Ausschreibung festzusetzen ist, ist zur Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes notwendig, so daß die sich für die Wirtschaftsteilnehmer daraus möglicherweise ergebenden Beschränkungen des Rechts auf freie wirtschaftliche Betätigung nicht als ein unangemessener Eingriff angesehen werden können, der den Wesensgehalt dieses Rechts antastet. Dieses System der Festsetzung der Abschöpfung im Wege der Ausschreibung verletzt auch nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung, denn es bewirkt zwar, daß nicht alle Importeure die Abschöpfung zum selben Satz entrichten, hat aber nicht notwendig zur Folge, daß nicht alle Importeure denselben Gewinn aus ihren Geschäften ziehen können, da es jedem freisteht, einen Abschöpfungssatz anzubieten, der den von ihm erzielten Einkaufskonditionen entspricht.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 21. MAERZ 1991. - SAFA SRL GEGEN AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNALE CIVILE E PENALE DI GENOVA - ITALIEN. - GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER FETTE - ABSCHOEPFUNG BEI DER EINFUHR. - RECHTSSACHE C-359/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale civile Genua (Italien) hat mit Beschluß vom 6. April 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit von Artikel 16 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. Nr. 172, S. 3025) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 des Rates vom 29. Juni 1978 (ABl. L 185, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der SAFA Srl (Klägerin) und der Amministrazione delle finanze dello Stato über Abschöpfungen bei der Einfuhr in Höhe von 55 Millionen LIT, die die Klägerin bei der Einfuhr von nichtbehandeltem Olivenöl aus Griechenland in den Jahren 1979 und 1980 gezahlt hat.

3 Im Dezember 1981 erhob die Klägerin gegen das italienische Finanzministerium Klage auf Rückzahlung dieses Betrags, der zu Unrecht bei ihr erhoben worden sei, und auf Zahlung von etwa 500 Millionen LIT als Ersatz des ihr aufgrund der rechtswidrigen Erhebung entstandenen Schadens.

4 In Anbetracht der Auffassung, die die Klägerin zur Anwendung und zur Gültigkeit der Gemeinschaftsregelung über die Einfuhr von nichtbehandeltem Olivenöl aus Drittländern vertritt, hat das angerufene Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1) Durfte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 die Abschöpfung bei der Einfuhr von naturreinem Olivenöl, extra, aus Griechenland in den Jahren 1979 und 1980 ständig im Wege der Ausschreibung bestimmt werden?

2) Verletzt Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/78, der für nichtbehandeltes Olivenöl die Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr im Wege der Ausschreibung gestattet, die den Wirtschaftsteilnehmern dieses Sektors im EWG-Vertrag zuerkannten Grundrechte, wenn er in den Jahren 1979 und 1980 ständig auf die Einfuhren vom griechischen Markt angewendet wurde?

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des in Rede stehenden Gemeinschaftsrechts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur wiedergegeben, soweit es die Begründung des Urteils erfordert.

6 Es ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1562/78 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66, auf die sich die Vorabentscheidungsfragen beziehen, die Einfuhr von Olivenöl aus Drittländern im allgemeinen betrifft. Für die Einfuhr von Olivenöl jedoch, das vollständig in Griechenland erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wurde, galt in der fraglichen Zeit die Verordnung (EWG) Nr. 2749/78 des Rates vom 23. November 1978 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland (ABl. L 331, S. 1). Der Gerichtshof hält es deshalb für angebracht, sich zu beiden Regelungen zu äussern, überlässt aber dem vorlegenden Gericht die Entscheidung der Frage, welche von ihnen zur Entscheidung des Ausgangsverfahrens heranzuziehen ist.

Zur ersten Frage

7 Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66 in der geänderten Fassung wird die in Rede stehende Abschöpfung bei der Einfuhr im Wege der Ausschreibung festgesetzt, wenn sich mit den Angeboten an nichtbehandeltem Olivenöl auf dem Weltmarkt nicht die tatsächliche Tendenz dieses Marktes bestimmen lässt; etwas anderes gilt nur, wenn sich die Einfuhren auf Mengen beziehen, die auf die Marktlage keinen Einfluß haben. In diesem Fall ist gemäß Artikel 16 Absatz 3 die zu erhebende Abschöpfung die letzte vor der Einfuhr festgesetzte Mindestabschöpfung.

8 Schon aus dem Wortlaut von Artikel 16 Absatz 1 ergibt sich, daß die Kommission befugt ist, sich so lange - und sei es über Jahre - des in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschreibungsverfahrens zu bedienen, wie es unmöglich ist, die tatsächliche Tendenz des Weltmarktes für Olivenöl anhand der Angebote auf diesem Markt zu bestimmen.

9 Wie sich aus den Akten und der Verhandlung vor dem Gerichtshof ergibt, gab es in der entscheidungserheblichen Zeit keinen Weltmarktpreis für nichtbehandeltes Olivenöl, der es erlaubt hätte, die tatsächliche Tendenz des Marktes zu bestimmen, da die Ausfuhren aus den Erzeugerländern sehr gering waren und in diesen Ländern entweder Ausfuhrmonopole staatlicher Einrichtungen bestanden oder die wenigen in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer sich untereinander abstimmten.

10 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2749/78 gleicht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66 in der geänderten Fassung, sieht jedoch vor, daß die Kommission vor der Anwendung des Ausschreibungsverfahrens nur die Lage auf dem griechischen Markt und nicht die auf dem Weltmarkt zu prüfen hat.

11 In der fraglichen Zeit war der griechische Markt, auf dem nur wenige Wirtschaftsteilnehmer tätig waren, die sich zudem untereinander abstimmten, ebenfalls durch das Fehlen eines Marktpreises für nichtbehandeltes Olivenöl gekennzeichnet.

12 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für

Fette in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 des Rates vom 29. Juni 1978 ebenso wie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2749/78 des Rates vom 23. November 1978 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland der Kommission die Befugnis gab, sich in den Jahren 1979 und 1980 zur Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von nichtbehandeltem Olivenöl ständig des Ausschreibungsverfahrens zu bedienen.

Zur zweiten Frage

13 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die vorgenannten Bestimmungen im Falle der Bejahung der ersten Frage die den Wirtschaftsteilnehmern im EWG-Vertrag eingeräumten Grundrechte verletzen.

14 Aus dem Vorlagebeschluß und aus den Ausführungen der Klägerin in der Sitzung ergibt sich, daß es zum einen um die Verletzung des Rechts auf freie wirtschaftliche Betätigung und zum anderen um die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer geht.

Zur Verletzung des Rechts auf freie wirtschaftliche Betätigung

15 Die Klägerin hält Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66 in der geänderten Fassung für ungültig, weil er der Kommission eine zu weit gehende Beurteilungsbefugnis einräume, die geeignet sei, ihr Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung zu beeinträchtigen.

16 Wie der Gerichtshof entschieden hat (siehe insbesondere Urteil vom 11. März 1987 in den verbundenen Rechtssachen 279/84,

280/84, 285/84 und 286/84, Rau/Kommission, Slg. 1987, 1069, Randnr. 14) ist nur die Kommission in der Lage, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit zu behandeln, so daß sich der Rat veranlasst sehen kann, ihr auf diesem Gebiet eine weitgehende Beurteilungs- und Handlungsbefugnis zu übertragen. In diesem Fall sind die Grenzen dieser Zuständigkeit nach den allgemeinen Hauptzielen der Marktorganisation zu beurteilen.

17 In der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 136/66 heisst es, daß es sich, um den Markt der Gemeinschaft auf dem gewünschten Niveau zu stabilisieren, und zwar insbesondere dadurch, daß man verhindert, daß sich die Schwankungen auf dem Weltmarkt auf die Preise in der Gemeinschaft auswirken, empfiehlt, die Erhebung eines Abschöpfungsbetrags bei der Einfuhr vorzusehen, der dem Unterschied zwischen einem vom Marktrichtpreis abgeleiteten Schwellenpreis und den Weltmarktpreisen entspricht.

18 Das System der Abschöpfungen auf die Einfuhr von Erzeugnissen aus Griechenland, das zunächst in der Verordnung Nr. 162/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland (ABl. Nr. 197, S. 3393) und später in der Verordnung Nr. 2749/78, mit der die erstgenannte Verordnung aufgehoben wurde, vorgesehen war, hat dasselbe allgemeine Ziel der Stabilität des Gemeinschaftsmarktes.

19 Ebenfalls zu diesem Zweck wurde nach der zweiten Begründungserwägung der Verordnungen (EWG) Nr. 601/76 des Rates vom 15. März 1976 über Sondermaßnahmen insbesondere zur Festsetzung des Angebots von Olivenöl auf dem Weltmarkt (ABl. L 72, S. 1) und (EWG) Nr. 602/76 des Rates vom 15. März 1976 über Sondermaßnahmen insbesondere zur Festsetzung der Angebote von Olivenöl auf dem griechischen Markt (ABl. L 72, S. 3) mit diesen

Verordnungen das System der Festsetzung der Abschöpfung im Wege der Ausschreibung eingeführt, dessen Beibehaltung in den Verordnungen Nrn. 1562/78 und 2749/78 als notwendig bezeichnet wurde.

20 Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66 in der geänderten Fassung und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2749/78 kann die Abschöpfung nur dann im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden, wenn die Angebote von nichtbehandeltem Olivenöl auf dem Weltmarkt beziehungsweise auf dem griechischen Markt die Bestimmung der tatsächlichen Tendenz des jeweiligen Marktes nicht zulassen.

21 Ferner wird nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2751/78 des Rates vom 23. November 1978 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Festsetzung der Einfuhrabschöpfung bei Olivenöl durch Ausschreibung (ABl. L 331, S. 6) ein Mindestabschöpfungsbetrag aufgrund der Prüfung der Lage des Weltmarktes beziehungsweise des griechischen Marktes einerseits und des Gemeinschaftsmarktes andererseits sowie der von den Bietern genannten Bruttoabschöpfungsbeträge festgesetzt.

22 Daraus ergibt sich, daß die Beurteilungsbefugnis, die der Rat der Kommission verliehen hat und die im Rahmen von vom Rat aufgestellten Grundsätzen ausgeuebt wird, zur Erreichung des Ziels der Stabilität des Gemeinschaftsmarktes für nichtbehandeltes Olivenöl notwendig ist, wenn die Struktur des Weltmarktes oder gegebenenfalls des griechischen Marktes die Bestimmung eines Marktpreises nicht erlaubt. Die sich für die Wirtschaftsteilnehmer daraus möglicherweise ergebenden Beschränkungen des Rechts auf freie wirtschaftliche Betätigung können nicht als ein unangemessener Eingriff angesehen werden, der den Wesensgehalt dieses Rechts antastet (siehe unter anderem Urteil vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder/Hauptzollamt Gronau, Slg. 1989, 2237).

Zur Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

23 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe unter anderem Urteil vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch/Secrétaire d' Etat, Slg. 1986, 3477, Randnr. 9) ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, daß eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre.

24 Das System der Festsetzung der Abschöpfung im Wege der Ausschreibung führt zwar dazu, daß die Importeure unterschiedliche Abschöpfungen zahlen, doch verletzt die betreffende Gemeinschaftsregelung gleichwohl nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung.

25 Aufgrund der Marktstruktur konnten sich die Wirtschaftsteilnehmer nämlich nichtbehandeltes Olivenöl zu unterschiedlichen Preisen verschaffen und folglich unter Berücksichtigung von Rentabilitätsgesichtspunkten unterschiedliche Abschöpfungen anbieten. Demnach können die Wirtschaftsteilnehmer, deren Abschöpfungen so hoch wie die von der Kommission festgesetzte Mindestabschöpfung oder höher sind, aus Einfuhren, die zu unterschiedlich hohen Abschöpfungen getätigt werden, denselben Gewinn ziehen.

26 Daher ist zu antworten, daß die Prüfung der zweiten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 des Rates vom 29. Juni 1978 oder von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2749/78 des Rates vom 23. November 1978 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Tribunale civile Genua mit Beschluß vom 6. April 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 des Rates vom 29. Juni 1978 gab der Kommission ebenso wie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2749/78 des Rates vom 23. November 1978 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland die Befugnis, sich in den Jahren 1979 und 1980 zur Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von nichtbehandeltem Olivenöl ständig des Ausschreibungsverfahrens zu bedienen.

2) Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1562/78 des Rates vom 29. Juni 1978 oder von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2749/78 des Rates vom 23. November 1978 über den Handel mit Fetten zwischen der Gemeinschaft und Griechenland beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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