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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.11.1997
Aktenzeichen: C-359/95 P
Rechtsgebiete: EGV, Dekrets Nr. 74-954 vom 14. November 1974 über die Pferderennvereine


Vorschriften:

EGV Art. 85
EGV Art. 86
EGV Art. 90
Dekrets Nr. 74-954 vom 14. November 1974 über die Pferderennvereine Art. 13
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wird die Kommission mit einer Beschwerde befasst, in der gleichzeitig Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 sowie gegen Artikel 90 des Vertrages angeführt werden, so kann sie die auf die Artikel 85 und 86 gestützte Beschwerde unter Berufung auf die Unanwendbarkeit dieser Artikel und das Fehlen eines Gemeinschaftsinteresses endgültig zurückweisen, bevor sie ihre Prüfung im Hinblick auf Artikel 90 abgeschlossen hat.

Die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages kann insoweit im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf die Verhaltensweisen der Unternehmen, die sich an diese Rechtsvorschriften halten, nicht als entscheidend angesehen werden. Auch wenn die Beurteilung der Verhaltensweisen dieser Unternehmen eine vorherige Bewertung der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften verlangt, bezieht sich diese Bewertung nur darauf, die Auswirkungen zu ermessen, die diese Rechtsvorschriften auf die betreffenden Verhaltensweisen haben können.

Die Artikel 85 und 86 des Vertrages gelten nämlich nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen. Wird den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ihrerseits ausschließt, so sind die Artikel 85 und 86 nicht anwendbar. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache.

Dagegen sind die Artikel 85 und 86 des Vertrages anwendbar, wenn sich herausstellt, daß die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehenlassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann.

Im Rahmen einer von der Kommission vorgenommenen Prüfung der Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf die Verhaltensweisen der Unternehmen bezieht sich die vorherige Bewertung nationaler Rechtsvorschriften, die Auswirkungen auf diese Verhaltensweisen haben, daher nur auf die Frage, ob diese Vorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehenlassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann.


Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Französische Republik gegen Ladbroke Racing Ltd. - Wettbewerb - Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag - Zurückweisung einer Beschwerde, die sowohl staatliche Maßnahmen als auch das Verhalten eines Privaten betrifft - Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86 auf Unternehmen, die sich an die nationalen Rechtsvorschriften halten. - Verbundene Rechtssachen C-359/95 P und C-379/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtssache C-359/95 P) und die Französische Republik (Rechtssache C-379/95 P) haben mit Rechtsmittelschriften, die am 22. und 27. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-548/93 (Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1995, II-2565; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die in ihrem Schreiben vom 29. Juli 1993 enthaltene Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde der Ladbroke Racing Ltd (im folgenden: Ladbroke) gemäß den Artikeln 85 und 86 EG-Vertrag zurückgewiesen wurde (im folgenden: streitige Entscheidung), für nichtig erklärt hat.

2 Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Januar 1996 sind die Rechtssachen C-359/95 P und C-379/95 P zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

3 Aus den Randnummern 2 bis 7 des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß Ladbroke am 24. November 1989 bei der Kommission eine Beschwerde (IV/33.374) erhoben hatte, zum einen gemäß Artikel 90 EG-Vertrag gegen die Französische Republik und zum anderen gemäß den Artikeln 85 und 86 des Vertrages gegen die zehn führenden Rennvereine in Frankreich sowie den Pari mutül urbain (PMU), einen wirtschaftlichen Interessenverband, der von diesen zehn Rennvereinen in Frankreich gegründet wurde, um ihre Rechte bei der Organisation von Wetten für Pferderennen vom Typ der Totalisatorwette ausserhalb von Rennplätzen wahrzunehmen.

4 Die Wahrnehmung dieser Rechte durch den PMU erfolgte anfänglich in Form eines "gemeinsamen Dienstes" gemäß einem aufgrund von Artikel 186 des Finanzgesetzes vom 16. April 1930 erlassenen Dekret vom 11. Juli 1930 zur Ausdehnung der Totalisatorwetten ausserhalb von Rennplätzen, das in Artikel 1 bestimmte: "Mit Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft können Totalisatorwetten ausserhalb der Pferderennplätze von den Pariser Rennvereinen in Zusammenarbeit mit den Rennvereinen der Provinz organisiert und durchgeführt werden." Nach Artikel 13 des Dekrets Nr. 74-954 vom 14. November 1974 über die Pferderennvereine nimmt seit diesem Tag ausschließlich der PMU die Rechte der Rennvereine in bezug auf die Totalisatorwetten ausserhalb von Rennplätzen wahr, da nach diesem Artikel "die Rennvereine, die zur Organisierung von Totalisatorwetten ausserhalb von Rennplätzen berechtigt sind,... die Verwaltung dieser Wetten einem gemeinsamen Dienst mit der Bezeichnung Pari mutül urbain [übertragen]". Diese Ausschließlichkeit des PMU wird ausserdem dadurch geschützt, daß es anderen Personen als dem PMU untersagt ist, Wetten für Pferderennen abzuschließen oder entgegenzunehmen (Artikel 8 der interministeriellen Verordnung vom 13. September 1985 über den Pari mutül urbain). Sie erstreckt sich auf Wetten, die im Ausland für die in Frankreich veranstalteten Rennen entgegengenommen werden, und auf Wetten, die in Frankreich für im Ausland veranstaltete Rennen entgegengenommenen werden; diese Wetten können ebenfalls nur von den zugelassenen Vereinen und/oder dem PMU abgeschlossen werden (Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 64-1279 vom 23. Dezember 1964 mit dem Finanzgesetz für 1965 und Artikel 21 des Dekrets Nr. 83-878 vom 4. Oktober 1983 über Pferderennvereine und Totalisatorwetten) (Randnr. 3 des angefochtenen Urteils).

5 Die Beschwerde betraf insbesondere diese Art der Organisation von Totalisatorwetten ausserhalb von Rennplätzen in Frankreich.

6 Bezueglich des Teils der Beschwerde, der gegen den PMU und seine Mitgliedsvereine gerichtet war, behauptete Ladbroke, daß Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Frankreich zugelassenen Rennvereine untereinander und mit dem PMU bestuenden, die unter Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages bezweckten, dem PMU ausschließliche Rechte für die Verwaltung und Organisation der Totalisatorwetten ausserhalb von Rennplätzen für die von den genannten Vereinen veranstalteten oder kontrollierten Rennen einzuräumen (Randnr. 5 des angefochtenen Urteils). Die Einräumung solcher ausschließlicher Rechte zugunsten des PMU stelle ausserdem unter Verstoß gegen Artikel 86 des Vertrages den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung durch die Rennvereine dar (Randnr. 6 des angefochtenen Urteils).

7 Dieser Teil der Beschwerde betraf ferner Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages bezweckten, einen Antrag auf staatliche Beihilfe zugunsten des PMU und deren Gewährung zu unterstützen und es dem PMU zu ermöglichen, seine Tätigkeiten auf andere Mitgliedstaaten als die Französische Republik auszudehnen (Randnr. 5 des angefochtenen Urteils). Dieser Teil war auch darauf gerichtet, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages abzustellen, die daraus folgten, daß der PMU eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erhalten und die durch diese Beihilfe verschafften Vorteile zur wettbewerblichen Betätigung verwendet habe. Schließlich wies Ladbroke die Kommission auf andere Fälle des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung durch den PMU hin, die in der Ausbeutung der Wetter, der Benutzer seiner Dienste, bestuenden (Randnr. 6 des angefochtenen Urteils).

8 Bezueglich des Teils der Beschwerde, der gegen die Französische Republik gerichtet war, behauptete Ladbroke, diese habe in erster Linie gegen die Artikel 3 Buchstabe g (früher 3 Buchstabe f), 5, 52, 53, 85, 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, indem sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten habe, die den Vereinbarungen der Rennvereine untereinander und mit dem PMU, durch die dem PMU ausschließliche Rechte hinsichtlich der Entgegennahme von Wetten ausserhalb von Rennplätzen eingeräumt würden, eine Rechtsgrundlage gäben und es jedermann untersagten, ausserhalb von Rennplätzen Wetten für die in Frankreich veranstalteten Pferderennen anders als über den PMU entgegenzunehmen. Sodann habe die Französische Republik auch deshalb gegen die Artikel 3 Buchstabe g (früher 3 Buchstabe f), 52, 53, 59, 62, 85, 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen, weil sie Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten habe, die es jedermann untersagten, in Frankreich Wetten für im Ausland durchgeführte Rennen anders als durch Vermittlung der zugelassenen Rennvereine und/oder des PMU abzuschließen. Schließlich habe sie gegen die Artikel 90 Absatz 1, 92 und 93 EG-Vertrag verstossen, indem sie dem PMU rechtswidrige Beihilfen gewährt habe (Randnr. 7 des angefochtenen Urteils).

9 Mit der streitigen Entscheidung wies die Kommission die Beschwerde gemäß den Artikeln 85 und 86 des Vertrages gegen den PMU und seine Mitgliedsvereine aus Gründen zurück, die zum einen die Unanwendbarkeit der Artikel 85 und 86 des Vertrages und zum anderen das Fehlen eines Gemeinschaftsinteresses betrafen (Randnrn. 13 bis 19 des angefochtenen Urteils).

10 Die Kommission nahm zu den Aspekten der Beschwerde gegen die Französische Republik in bezug auf Artikel 90 des Vertrages nicht Stellung. Bevor die Kommission die streitige Entscheidung erließ, war eine von Ladbroke mit der Begründung erhobene Untätigkeitsklage, die Kommission habe es unterlassen, von ihren Befugnissen aus Artikel 90 Absatz 3 des Vertrages Gebrauch zu machen, vom Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-32/93 (Ladbroke/Kommission, Slg. 1994, II-1015, Randnr. 37) als unzulässig abgewiesen worden (Randnr. 10 des angefochtenen Urteils).

11 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die streitige Entscheidung mit der Begründung aufgehoben, die Kommission habe, indem sie den gegen den PMU und seine Mitgliedsvereine gerichteten Teil der Beschwerde wegen Unanwendbarkeit der Artikel 85 und 86 des Vertrages und fehlenden Gemeinschaftsinteresses endgültig zurückgewiesen habe, ohne zuvor ihre Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen französischen Rechtsvorschriften mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages abgeschlossen zu haben, ihre Verpflichtung nicht erfuellt, die ihr von den Beschwerdeführern vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um dem Erfordernis der Gewißheit genügen zu können, das eine endgültige Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Zuwiderhandlung kennzeichnen müsse (Randnr. 50 des angefochtenen Urteils). Die Kommission habe daher ihre Überlegungen auf eine unzutreffende rechtliche Auslegung der Voraussetzungen gestützt, unter denen eine endgültige Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens der angeblichen Zuwiderhandlungen erfolgen könne (Randnr. 51 des angefochtenen Urteils).

12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Randnummern 1 bis 19 des angefochtenen Urteils verwiesen.

13 Die Kommission beantragt,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die streitige Entscheidung für nichtig erklärt,

2. die nach Artikel 173 EG-Vertrag erhobene Klage als unbegründet abzuweisen und

3. Ladbroke die sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof aufgewandten Kosten aufzuerlegen.

14 Die Französische Republik beantragt,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, und

2. den von der Kommission beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben.

15 Ladbroke beantragt,

1. die in den Rechtssachen C-359/95 P und C-379/95 P eingelegten Rechtsmittel zurückzuweisen;

2. der Kommission und der Französischen Republik die Kosten von Ladbroke aufzuerlegen;

3. hilfsweise, wenn der Gerichtshof den Rechtsmitteln stattgibt, die Sache zu prüfen und über die Punkte der Klage von Ladbroke in der Rechtssache T-548/93, über die noch nicht entschieden worden ist, zu entscheiden oder die Sache zur Entscheidung über diese Punkte an das Gericht zurückzuverweisen.

16 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten macht sie geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, daß, wenn Artikel 90 sowie die Artikel 85 und 86 des Vertrages für die Lösung ein und derselben Sache relevant sein könnten, die Kommission ihre Prüfung im Hinblick auf Artikel 90 abschließen müsse, bevor sie über die Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86 oder darüber befinde, ob ein Gemeinschaftsinteresse an der Bearbeitung der Beschwerde bestehe. Das Gericht habe damit eine Prioritätsordnung zwischen dem Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und dem gegen einen Mitgliedstaat gerichteten Verfahren wegen Verletzung seiner Verpflichtungen aufgestellt, was unvereinbar sei mit ihrer Befugnis, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, welchem Aspekt einer Beschwerde zuerst nachgegangen und gegen wen (Unternehmen oder Mitgliedstaat) das Verfahren zuerst eingeleitet werde.

17 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, daß dieser allgemeine Grundsatz auch dann gelte, wenn eine Feststellung zu Artikel 90 des Vertrages für die Feststellung der Anwendbarkeit der Artikel 85 oder 86 des Vertrages logischerweise nicht erforderlich sei. Im vorliegenden Fall habe das Gericht die Feststellung der Kommission nicht gebührend berücksichtigt, daß unabhängig davon, ob die französischen Rechtsvorschriften mit dem Vertrag vereinbar seien, bestimmte, für die Anwendung der Artikel 85 und 86 erforderliche Voraussetzungen nicht vorlägen und jedenfalls kein hinreichendes Interesse an der Bearbeitung der Beschwerde gemäß den Artikeln 85 und 86 bestehe.

18 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Begründungsmangel geltend gemacht, da das Gericht gegen die Verpflichtung verstossen habe, zum einen darzulegen, weshalb die Kommission vor einer Zurückweisung der in der Beschwerde gemäß den Artikeln 85 und 86 gestellten Anträge die französischen Rechtsvorschriften im Hinblick auf Artikel 90 habe prüfen müssen, und zum anderen anzugeben, weshalb sie bei der Bestimmung der Priorität, die den verschiedenen Gesichtspunkten der Beschwerde einzuräumen sei, nicht das Gemeinschaftsinteresse habe berücksichtigen können oder inwiefern sie das Gemeinschaftsinteresse im vorliegenden Fall offensichtlich fehlerhaft beurteilt habe.

19 Die Französische Republik stützt ihr Rechtsmittel ebenfalls auf drei Gründe. Mit dem ersten macht sie einen Rechtsfehler geltend, den das Gericht dadurch begangen habe, daß es nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofes berücksichtigt habe, wonach, wenn staatliche Maßnahmen den Unternehmen keine Handlungsfreiheit ließen, wie dies vorliegend seit 1974 der Fall sei, die Artikel 85 und 86 des Vertrages auf diese Unternehmen nicht angewandt werden könnten, solange diese Maßnahmen in Kraft blieben.

20 Zu diesem Rechtsmittelgrund der französischen Regierung stellt die Kommission jedoch klar, daß zu unterscheiden sei zwischen staatlichen Maßnahmen, die den Unternehmen gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages verstossende Verhaltensweisen vorschrieben, und solchen, die, ohne irgendein gegen diese Vorschriften verstossendes Verhalten zu verlangen, einen rechtlichen Rahmen festlegten, der selbst den Wettbewerb beschränke. Im erstgenannten Fall finde Artikel 85 trotz des Bestehens nationalrechtlicher Verpflichtungen auf das Verhalten der Unternehmen weiter Anwendung, unabhängig von einer eventuellen Anwendung der Artikel 3 Buchstabe g, 5 und 85 des Vertrages im Hinblick auf diese staatliche Maßnahmen. Ein Unternehmen könne und müsse es nämlich aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und der unmittelbaren Wirkung der Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages ablehnen, sich einer staatlichen Maßnahme zu beugen, die ein gegen diese Vorschriften verstossendes Verhalten vorschreibe.

21 Dagegen könnte Artikel 85 im zweitgenannten Fall unter bestimmten Umständen nicht anwendbar sein. Dies treffe vorliegend zu, da die Rechtsvorschriften von 1974 nicht den Abschluß einer Vereinbarung zwischen den führenden Rennvereinen vorschrieben, sondern selbst ausschließlich dem PMU die Organisation der Totalisatorwetten ausserhalb von Rennplätzen übertrügen. Die wettbewerbsbeschränkende Wirkung ergebe sich somit unmittelbar aus den nationalen Rechtsvorschriften, ohne daß ein Verhalten von Unternehmen erforderlich sei.

22 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung einen Rechtsfehler geltend, den das Gericht dadurch begangen habe, daß es nicht die ständige Rechtsprechung berücksichtigt habe, wonach ein Antragsteller nach der Verordnung Nr. 17 keinen Anspruch auf eine endgültige Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages besitze. Das Gericht habe insbesondere die Begründung der Kommission für das fehlende Gemeinschaftsinteresse an der Verfolgung der Beschwerde nicht gebührend berücksichtigt, die auf den Umstand gestützt sei, daß sich das Fehlen eines Wettbewerbs auf dem französischen Markt für Wettannahmen seit 1974 unmittelbar aus den Rechtsvorschriften ergebe, so daß die etwaige Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 durch die Rennvereine und den PMU keine praktische Auswirkung auf die Wettbewerbssituation nach diesem Zeitpunkt hätte; für die Zeit vor 1974 könnte die Feststellung einer etwaigen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Vertrages nur zur Gewährung von Schadensersatz führen, dessen Zahlung die Kommission aber nicht anordnen könne.

23 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe das Ermessen der Kommission rechtsfehlerhaft in Frage gestellt, wegen angeblich gegen den Vertrag verstossender Rechtsvorschriften gegen einen Mitgliedstaat vorzugehen.

24 Mit ihren Rechtsmittelgründen zweifeln die Kommission und die Französische Republik, wenn auch mit unterschiedlichen Worten und Zielen, die Stichhaltigkeit der Ausführungen des Gerichts an, wonach die Kommission zuerst ihre Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen französischen Rechtsvorschriften mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages hätte abschließen müssen, bevor sie in der Lage gewesen sei, die Beschwerde gemäß den Artikeln 85 und 86 des Vertrages endgültig zurückzuweisen.

25 Daher sind diese Ausführungen und die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen zu prüfen.

26 Das Gericht hat in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Kommission "das Verfahren zur Prüfung der Beschwerde der Klägerin gemäß Artikel 90 des Vertrages eingeleitet [hat], um die Vereinbarkeit der nationalen französischen Rechtsvorschriften mit den anderen Vorschriften des Vertrages zu beurteilen, und dieses Verfahren... noch anhängig [ist]". Demzufolge sei "zu prüfen, ob die Kommission die Beschwerde der Klägerin gemäß den Artikeln 85 und 86 des Vertrages und der Verordnung Nr. 17 endgültig zurückweisen konnte, ohne zuvor die Prüfung der Beschwerde gemäß Artikel 90 des Vertrages abgeschlossen zu haben".

27 In Randnummer 47 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, daß "die Kommission... im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen [hat], die durch die Beschwerde der Klägerin aufgeworfene Wettbewerbsproblematik könne nur durch die Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen französischen Rechtsvorschriften über das gesetzliche Monopol des PMU mit den Vorschriften des Vertrages und durch ein etwaiges Tätigwerden nach Artikel 90 des Vertrages gelöst werden; daher sei diese Prüfung vorrangig, da ihre Ergebnisse für alle früheren oder künftigen Vereinbarungen zwischen den Rennvereinen gälten (Klagebeantwortung, Nr. 46)". Folglich "[konnte] die Beurteilung der von Ladbroke in ihrer Beschwerde gerügten Verhaltensweisen der Rennvereine und des PMU anhand der Artikel 85 und 86 des Vertrages nicht ohne eine vorherige Prüfung der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrages vollständig erfolgen".

28 Das Gericht hat weiter ausgeführt, falls die Kommission die Vereinbarkeit der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften mit den Vertragsbestimmungen feststellen sollte, müssten die mit diesen nationalen Rechtsvorschriften zu vereinbarenden Verhaltensweisen der Rennvereine und des PMU ebenfalls als mit den Artikeln 85 und 86 des Vertrages vereinbar angesehen werden, während, wenn die fraglichen Verhaltensweisen mit den nationalen Rechtsvorschriften nicht vereinbar seien, noch festzustellen sei, ob sie Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages darstellten (Randnr. 48 des angefochtenen Urteils). Sollte die Kommission dagegen feststellen, daß die Rechtsvorschriften gegen den Vertrag verstießen, müsse anschließend geprüft werden, ob der Umstand, daß sich die Vereine und der PMU an diese Rechtsvorschriften gehalten hätten, ihnen gegenüber zum Erlaß von Maßnahmen führen könne, die auf Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 des Vertrages gerichtet seien (Randnr. 49 des angefochtenen Urteils).

29 Daher ist das Gericht in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils zu der Schlußfolgerung gelangt, daß "nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Kommission, als sie die Entscheidung über die endgültige Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gemäß den Artikeln 85 und 86 des Vertrages erließ, ohne zuvor ihre Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen französischen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des Vertrages abgeschlossen zu haben, ihre Verpflichtung, die ihr von den Beschwerdeführern vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, erfuellt hat..., um dem Erfordernis der Gewißheit genügen zu können, das eine endgültige Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Zuwiderhandlung kennzeichnen muß... Sie war in dieser Phase somit nicht berechtigt, die genannten Bestimmungen des Vertrages für unanwendbar auf die von der Klägerin erwähnten Verhaltensweisen der führenden französischen Rennvereine und des PMU zu halten und im Anschluß daran das Gemeinschaftsinteresse an einer Feststellung der von der Klägerin behaupteten Zuwiderhandlungen mit der Begründung zu verneinen, daß es sich um lange zurückliegende Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln handele."

30 Die Erwägungen des Gerichts beruhen somit auf der Prämisse, daß die Rechtmässigkeit des Verhaltens der Unternehmen, die sich an die nationalen Rechtsvorschriften halten, im Hinblick auf die Artikel 85 und 86 des Vertrages sowie das gegen diese Unternehmen gebotene Vorgehen danach zu beurteilen sind, ob diese Rechtsvorschriften mit dem Vertrag vereinbar sind.

31 Die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages kann im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf die Verhaltensweisen der Unternehmen, die sich an diese Rechtsvorschriften halten, nicht als entscheidend angesehen werden.

32 Zwar verlangt die Beurteilung der Verhaltensweisen der Rennvereine und des PMU im Hinblick auf die Artikel 85 und 86 des Vertrages eine vorherige Bewertung der französischen Rechtsvorschriften, doch bezieht sich diese Bewertung nur auf die Auswirkungen, die diese Rechtsvorschriften auf die betreffenden Verhaltensweisen haben können.

33 Die Artikel 85 und 86 des Vertrages gelten nämlich nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legen (vgl. zu Artikel 86 des Vertrages Urteile vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83, Italien/Kommission, Slg. 1985, 873, Randnrn. 18 bis 20, vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, "Endgeräte", Slg. 1991, I-1223, Randnr. 55, und vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-18/88, GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 20). Wird den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ihrerseits ausschließt, so sind die Artikel 85 und 86 nicht anwendbar. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache (vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 36 bis 72, insbesondere Randnrn. 65 und 66 sowie 71 und 72).

34 Dagegen sind die Artikel 85 und 86 des Vertrages anwendbar, wenn sich herausstellt, daß die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehenlassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82, 241/82, 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Slg. 1985, 3831, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-0000).

35 Im Rahmen einer von der Kommission vorgenommenen Prüfung der Anwendbarkeit der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf die Verhaltensweisen der Unternehmen bezieht sich die vorherige Bewertung nationaler Rechtsvorschriften, die Auswirkungen auf diese Verhaltensweisen haben, daher nur auf die Frage, ob diese Vorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehenlassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann.

36 Daraus folgt, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschied, daß die Kommission, indem sie die Beschwerde unter Berufung auf die Unanwendbarkeit der Artikel 85 und 86 des Vertrages und das Fehlen eines Gemeinschaftsinteresses endgültig zurückgewiesen habe, bevor sie ihre Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen französischen Rechtsvorschriften mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages abgeschlossen gehabt habe, ihre Überlegungen auf eine unzutreffende rechtliche Auslegung der Voraussetzungen gestützt habe, unter denen das Bestehen oder Nichtbestehen der angeblichen Zuwiderhandlungen endgültig beurteilt werden könne.

37 Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne daß die übrigen Argumente der Rechtsmittelführerinnen geprüft zu werden brauchen.

Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht

38 Nach Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

39 Da der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist, weil das Gericht nur über eine der Rügen von Ladbroke befunden hat, ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-548/93 (Ladbroke Racing/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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