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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: C-36/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in Artikel 88 EG vorgesehenen besonderen Verfahrensvorschriften für die fortlaufende Überprüfung und Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission unterscheiden danach, ob es sich bei den betreffenden Beihilfen um bestehende oder um neue Beihilfen handelt. Während Erstere Artikel 88 Absätze 1 und 2 EG unterliegen, gelten für Letztere Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG.

Wenn die Kommission feststellt, dass eine Beihilfe, von der vorgetragen wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Beihilferegelung gewährt worden, die Bedingungen ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Beihilferegelung nicht erfuellt und deshalb nicht durch sie gedeckt ist, so ist diese Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen.

Wenn der Mitgliedstaat nämlich bei der Gewährung einer Beihilfe aufgrund einer zuvor genehmigten Beihilferegelung die Bedingungen, von denen die Kommission ihre Genehmigung der genannten Beihilferegelung abhängig gemacht hat, nicht einhält, so ist die Kommission, da es sich bei der gezahlten Beihilfe um eine neue Beihilfe handelt, verpflichtet, das besondere Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG einzuleiten.

( vgl. Randnrn. 22-25 )

2. Staatliche Beihilfen, die in einer nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG erlassenen Ausnahmeregelung vorgesehen sind, sind zunächst an sich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und werden nur unter der Bedingung als damit vereinbar angesehen, dass sie den in der Entscheidung zur Genehmigung dieser Regelung enthaltenen Kriterien entsprechen.

Wenn die Kommission feststellt, dass Beihilfen, die im Rahmen der genannten Ausnahmeregelung genehmigt worden sind, nicht mehr unter diese Regelung fallen, ist sie demnach nicht verpflichtet, ihre Vereinbarkeit anhand der in Artikel 87 Absatz 1 EG genannten Kriterien erneut zu überprüfen und zu untersuchen, ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und eine Wettbewerbsverfälschung bewirken.

( vgl. Randnrn. 47-48 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 21. März 2002. - Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/97 - Beihilfen für staatseigene Werften - Vereinbarerklärung von Beihilfen zugunsten der staatseigenen Werften in Spanien - Nichteinhaltung der Bedingungen - Rückforderung. - Rechtssache C-36/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-36/00

Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Guerra Fernández und K.-D. Borchardt als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/131/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften (ABl. 2000, L 37, S. 22)

erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 31. Mai 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 10. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/131/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften (ABl. 2000, L 37, S. 22, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Anwendbares Recht

2 Die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27), deren Geltungsdauer durch die Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 332, S. 1) verlängert wurde, sieht besondere Vorschriften für Beihilfen zugunsten dieses Wirtschaftszweigs vor, die eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot in Artikel 87 Absatz 1 EG darstellen.

3 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/97 des Rates vom 2. Juni 1997 über Beihilfen für bestimmte Werften, die zurzeit umstrukturiert werden (ABl. L 148, S. 1), billigte der Rat die Beihilfen für die Umstrukturierung der Werften verschiedener Mitgliedstaaten, darunter der staatseigenen Werften in Spanien.

4 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1013/97 bestimmt:

"(1) Ungeachtet der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 kann die Kommission für die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Werften, die zurzeit umstrukturiert werden, zusätzliche Betriebsbeihilfen zu den dort genannten Zwecken bis zu den dort angegebenen Beträgen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären.

...

(4) Beihilfen für die Umstrukturierung staatseigener Werften in Spanien können bis zu einem Betrag von 135 028 Mio. ESP in folgender Form als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden:

- Zinszahlungen bis zu 62 028 Mio. ESP in den Jahren 1988-1994 für Darlehen, die zur Abdeckung zuvor genehmigter, aber nicht ausgezahlter Beihilfen aufgenommen wurden;

- Steuergutschriften bis zu 58 000 Mio. ESP im Zeitraum 1995-1999;

- Kapitalzuführungen bis zu 15 000 Mio. ESP im Jahr 1997.

Alle übrigen Bestimmungen der Richtlinie 90/684/EWG finden für diese Werften Anwendung.

Die spanische Regierung sagt zu, nach einem von der Kommission gebilligten Zeitplan bis spätestens 31. Dezember 1997 einen echten und unwiderruflichen Kapazitätsabbau von 30 000 GBRT vorzunehmen."

5 Gemäß der Verordnung Nr. 1013/97 erließ die Kommission am 6. August 1997 eine Entscheidung, die u. a. Beihilfen für staatseigene Werften in Spanien genehmigte (im Folgenden: Entscheidung über die Genehmigung).

6 Nach einem Schriftwechsel zwischen den spanischen Behörden und der Kommission und der Eröffnung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) vorgesehenen Prüfverfahrens durch die Kommission erließ diese am 26. Oktober 1999 die angefochtene Entscheidung.

Sachverhalt

7 Aus den Randnummern 6 bis 9 der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich folgender Sachverhalt:

"(6) In ihrer Entscheidung vom August 1997 (staatliche Beihilfe C 56/95 [ABl. 1997, C 354, S. 2]) genehmigte die Kommission staatliche Beihilfen von insgesamt höchstens 229,008 Mrd. ESP für die Umstrukturierung der staatseigenen Schiffswerften in Spanien. Zu den genehmigten Beihilfemaßnahmen gehörten "besondere" Steuergutschriften von bis 58 Mrd. ESP in den Jahren 1995 bis 1999.

(7) Diese Steuergutschriften hatten folgenden Grund: Als der Umstrukturierungsplan erstellt wurde, gehörten die Werften noch zur INI-Gruppe (Instituto Nacional de Industria) und konnten in Übereinstimmung mit dem allgemein geltenden spanischen Recht über INI Verluste nach Steuer um 28 % reduzieren, wobei Verluste mit anderweitigen konzerninternen Gewinnen verrechnet wurden. Der Plan ging davon aus, dass derartige Steuergutschriften weiterhin möglich sein würden, auch wenn die Werften ab 1. August 1995 der defizitären staatlichen Holdinggesellschaft Agencia Industrial del Estado (AIE) unterstanden. Daher wurde ein Gesetz erlassen (Gesetz 13/96 vom 30. Dezember 1996 [BOE Nr. 315 vom 31. Dezember 1996, S. 38974]), das es den Unternehmen in einer derartigen Situation gestattete, ab 31. Dezember 1999 weiterhin vom Staat Beträge in einer Höhe zu beziehen, auf die sie aufgrund der Steuerkonsolidierungsvorschriften Anspruch gehabt hätten. Nach den im Rahmen des Umstrukturierungsplans vorausgesagten Verlusten wurden diese Steuergutschriften für die staatseigenen Werften auf 58 Mrd. ESP veranschlagt....

(8) Am 1. September 1997 wurden die Werften in die Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (SEPI) integriert, die wie INI die allgemeinen Steuerkonsolidierungsvorschriften in Anspruch nehmen kann, um Verluste und Gewinne miteinander zu verrechnen.

(9) Das Beihilfepaket wurde unter der Bedingung genehmigt, dass die Gesamtsumme ebenso wie die Beträge je Beihilfe Hoechstbeträge sein mussten.... Nach den der Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle des Umstrukturierungsplans zugänglich gemachten Informationen erhielten die Werften 1998 eine besondere Steuergutschrift in Höhe von 18,451 Mrd. ESP, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sie aufgrund der allgemeinen spanischen Steuerkonsolidierungsvorschriften infolge ihrer Einbindung in die SEPI 1998 außerdem eine Steuergutschrift in Höhe ihrer 1997 angefallenen Verluste erhielten."

8 Unter diesen Umständen stellte die Kommission die Vereinbarkeit der besonderen Steuergutschriften in Höhe von 18,451 Mrd. ESP mit der Entscheidung über die Genehmigung und folglich mit dem Gemeinsamen Markt in Frage.

Die angefochtene Entscheidung

9 In Randnummer 57 der Begründung der angefochtenen Entscheidung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die staatseigenen Werften in Spanien eine Beihilfe in Form besonderer Steuergutschriften in Höhe von 18,451 Mrd. ESP erhalten hätten, die rechtlich nicht gerechtfertigt werden könne. Der Gesamtbeihilfebetrag sei zwar nicht überschritten worden, sei aber ein Hoechstbetrag gewesen. Bis zu dieser Hoechstgrenze hätte die Beihilfe nach Auffassung der Kommission lediglich den steuerbaren Verlusten entsprechen und nur unter der Voraussetzung gewährt werden dürfen, dass die Werften nicht in den Genuss von Steuergutschriften aufgrund des allgemeinen spanischen Steuerkonsolidierungssystems (im Folgenden: allgemeine Steuergutschriften) hätten gelangen können. Dies sei eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung der Beihilfe und folglich für ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG gewesen.

10 In Randnummer 58 der Begründung der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, unter den Umständen des vorliegenden Falles sei die 1998 zugebilligte besondere Steuergutschrift in Höhe von 18,451 Mrd. ESP nicht mehr mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG vereinbar und folglich aufgrund von Artikel 87 Absatz 1 EG mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Daher müsse der genannte Betrag zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden.

11 Die angefochtene Entscheidung wurde der spanischen Regierung am 2. Dezember 1999 bekannt gegeben.

Die Klage

12 Die spanische Regierung, die ihre Klage auf vier Klagegründe stützt, beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

13 Die Kommission beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Zum ersten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

14 Mit ihrem ersten Klagegrund trägt die spanische Regierung zunächst vor, die angefochtene Entscheidung verletze Artikel 88 Absatz 1 EG, indem sie diese Bestimmung nicht anwende. Wenn die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass die von der angefochtenen Entscheidung erfassten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar geworden seien, so hätte sie diese nach der genannten Bestimmung überprüfen müssen, und zwar als bestehende und nicht, wie sie es getan habe, als neue Beihilfen.

15 Die spanische Regierung macht weiterhin geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf der angeblichen Nichteinhaltung einer durch die Entscheidung über die Genehmigung aufgestellten Bedingung durch die spanischen Behörden, und zwar der Bedingung, dass die Werften weiterhin einer Steuerregelung unterlägen, nach der sie nicht in den Genuss von allgemeinen Steuergutschriften kommen könnten. Die Kommission hätte demnach, anstatt das Ende der zuvor genehmigten Zahlungen abzuwarten, vor Eröffnung des in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehenen Verfahrens die nationalen Behörden von dem vermeintlichen Verstoß unterrichten müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.

16 Schließlich habe die Kommission nach der ausdrücklichen Genehmigung der Beihilfen ohne jeden vorherigen Hinweis ein neues Unvereinbarkeitskriterium in Bezug auf diese eingeführt, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass die zuvor genehmigten Beihilfen in Form von besonderen Steuergutschriften von dem Moment an, in dem die Werften erneut in den Genuss von allgemeinen Steuergutschriften hätten kommen können, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar geworden seien, da sie nicht mehr erforderlich gewesen seien. Damit habe sie die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens, der loyalen Zusammenarbeit und des guten Glaubens verletzt. Auch wenn es erforderlich sein sollte, die Gewährung bereits genehmigter Beihilfen zu rechtfertigen, hätten es im vorliegenden Fall die Komplexität und die Unzulänglichkeit der Begründung der Entscheidung über die Genehmigung zudem zumindest erfordert, dass die Kommission den spanischen Behörden einen Hinweis gebe.

17 Die Kommission bestreitet die Prämisse, auf die die spanische Regierung ihren ersten Klagegrund stützt. Die Steuerbeihilfen könnten nur dann als genehmigt angesehen werden, wenn sie alle Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung erfuellten. Sofern diese nicht beachtet würden, seien die genannten Beihilfen automatisch nicht durch die Genehmigungsentscheidung gedeckt und müssten daher als neue Beihilfen angesehen werden. Für neue Beihilfen sei das in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene Verfahren, das im vorliegenden Fall angewandt worden sei, das angemessene Verfahren, um ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu überprüfen.

18 Die Kommission ist der Auffassung, sie sei unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet gewesen, bei der Übernahme der Werften durch die SEPI auf deren Auswirkungen hinzuweisen. Diese Übernahme habe nämlich als solche keine Verletzung der Bestimmungen der Entscheidung über die Genehmigung bedeutet. Zudem habe sie, sowie sie von der Verletzung Kenntnis erlangt habe, die Voruntersuchung eingeleitet, die zur Eröffnung des in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehenen Verfahrens geführt habe.

19 Nach Auffassung der Kommission oblag es der spanischen Regierung, sie von ihrer Entscheidung zu informieren, den Werften trotz ihrer Übernahme durch die SEPI weiterhin besondere Steuergutschriften zu gewähren. Da sie dies nicht getan habe, könne sich die spanische Regierung nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen.

Würdigung durch den Gerichtshof

20 Zunächst ist an die maßgebenden Vorschriften des durch den Vertrag eingerichteten Systems zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zu erinnern.

21 Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG sind, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

22 Artikel 88 EG sieht deshalb ein besonderes Verfahren für die fortlaufende Überprüfung und Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission vor.

23 Der Vertrag stellt unterschiedliche Verfahrensvorschriften für bestehende und für neue Beihilfen auf. Während Erstere Artikel 88 Absätze 1 und 2 EG unterliegen, gelten für Letztere Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG (Urteil vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnr. 22).

24 Wenn die Kommission feststellt, dass eine Beihilfe, von der vorgetragen wird, sie sei aufgrund einer zuvor genehmigten Beihilferegelung gewährt worden, die Bedingungen ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Beihilferegelung nicht erfuellt und deshalb nicht durch sie gedeckt ist, so ist diese Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen (in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnrn. 24 bis 26).

25 Wenn der Mitgliedstaat nämlich bei der Gewährung einer Beihilfe aufgrund einer zuvor genehmigten Beihilferegelung die Bedingungen, von denen die Kommission ihre Genehmigung der genannten Beihilferegelung abhängig gemacht hat, nicht einhält, so ist die Kommission, da es sich bei der gezahlten Beihilfe um eine neue Beihilfe handelt, verpflichtet, das besondere Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG einzuleiten (in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-294/90, British Aerospace und Rover/Kommission, Slg. 1992, I-493, Randnr. 13).

26 Der Sachverhalt des vorliegenden Falles ist im Licht dieser Feststellungen zu untersuchen.

27 Aus der Entscheidung über die Genehmigung ergibt sich, dass die Kommission angesichts der rechtlichen und der steuerlichen Situation der staatseigenen Werften in Spanien, wie sie sich seinerzeit darstellte, Beihilfen in Form von besonderen Steuergutschriften bis zu einem Betrag von 58 Mrd. ESP genehmigte. Diese Beihilfen sollten es nämlich den genannten Werften, die, als sie dem INI-Konzern angehörten, ihre Verluste nach Steuer nach den allgemeinen Steuerkonsolidierungsvorschriften um 28 % reduzieren konnten (allgemeine Steuergutschriften), ermöglichen, weiterhin in den Genuss dieser Behandlung zu kommen, auch nachdem sie nicht mehr INI angehörten.

28 Als sie dem INI-Konzern angehörten, konnten die Werften ihre Verluste nach Steuer mit anderweitig in dem Konzern erzielten Gewinnen verrechnen. Als diese Verrechnung der Verluste nach der Einbindung der Werften in die AIE nicht mehr möglich war, erlaubte ihnen das Gesetz 13/96 trotzdem, weiterhin von einer steuerlichen Behandlung zu profitieren, die derjenigen entsprach, auf die sie vorher Anspruch gehabt hatten.

29 Es steht allerdings fest, dass die Werften nach ihrer Übernahme durch die SEPI am 1. September 1997 ihre Verluste nach Steuer erneut mit anderweitig im Konzern erzielten Gewinnen verrechnen konnten. Sie konnten demnach wie zu der Zeit, als sie INI angehörten, von allgemeinen Steuergutschriften profitieren, erhielten aber gleichzeitig besondere Steuergutschriften als durch die Entscheidung über die Genehmigung genehmigte staatliche Beihilfen.

30 Unter diesen Umständen war die Kommission berechtigt, die Bedingungen, unter denen die Gewährung der Beihilfen erlaubt war, als nicht mehr erfuellt und die Zahlung von 18,451 Mrd. ESP durch die spanische Regierung im Jahre 1998 in Form von besonderen Steuergutschriften als nicht mehr der Entscheidung über die Genehmigung entsprechend anzusehen.

31 Daraus ergibt sich, dass die streitigen Beihilfen nicht durch die Entscheidung über die Genehmigung gedeckt sind.

32 Die 1998 für das Wirtschaftsjahr 1997 in Form von besonderen Steuergutschriften gewährten Beihilfen sind demzufolge als neue Beihilfen im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 EG zu beurteilen.

33 Das Vorbringen der spanischen Regierung, die Kommission habe sie vor der Zahlung der fraglichen Beihilfen darüber unterrichten müssen, dass diese infolge veränderter Umstände nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, greift nicht durch.

34 Die Kommission war nämlich nicht verpflichtet, aus dem Umstand, dass die Werften im Laufe des Jahres 1997 erneut von einer Holding, die der allgemeinen Steuerkonsolidierungsregelung unterlag, übernommen wurden, abzuleiten, dass die spanische Regierung ihnen weiter besondere Steuergutschriften gewähren würde.

35 Schließlich geht das Vorbringen der spanischen Regierung fehl, die Kommission habe mit der angefochtenen Entscheidung ein neues Kriterium der Vereinbarkeit der von der Entscheidung über die Genehmigung erfassten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt aufgestellt.

36 Die Kommission hat nämlich, wie sich aus den Randnummern 27 bis 30 dieses Urteils ergibt, ihre Beurteilung der Unvereinbarkeit der genannten Beihilfen damit begründet, dass die spanische Regierung die Entscheidung über die Genehmigung nicht beachtet hat.

37 Unter diesen Umständen sind die auf die Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der ordnungsgemäßen Verwaltung gestützten Rügen der spanischen Regierung, die auf dem erwähnten Vorbringen beruhen, zurückzuweisen.

38 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

39 Mit ihrem zweiten Klagegrund wirft die spanische Regierung der Kommission hilfsweise das völlige Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug darauf vor, dass eine neue staatliche Beihilfe vorliegen soll. Die angefochtene Entscheidung erwähne zwei der vier durch Artikel 87 Absatz 1 EG aufgestellten Voraussetzungen, die gemeinsam vorliegen müssten, damit Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten, sogar überhaupt nicht, nämlich die Voraussetzungen, dass die betreffenden Maßnahmen "den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen" und dass sie "den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen".

40 Nach Auffassung der spanischen Regierung ist die Kommission auch dann nicht von der Verpflichtung befreit, die Umstände anzugeben, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, wenn sich aus ihnen ergibt, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

41 Die spanische Regierung trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Kommission hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der Beeinträchtigung des Handels erfuellt sei, nicht auf frühere Entscheidungen oder Vorschriften verweise.

42 Die Kommission betont, dass im vorliegenden Fall die Natur der Maßnahmen zur Unterstützung der Werften als staatliche Beihilfen bereits erwiesen und von allen Parteien akzeptiert gewesen sei, wie sich aus der Entscheidung über die Genehmigung ergebe. Die einzige streitige Frage in der angefochtenen Entscheidung sei demnach gewesen, ob die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könnten. Unter diesen Umständen sei sie nicht verpflichtet gewesen, in eine Erörterung über die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und die Verfälschung des Wettbewerbs einzutreten.

43 Jedenfalls sei es in einem Wirtschaftszweig wie dem vorliegenden, der durch eine schwere strukturelle Überkapazität gekennzeichnet und in dem die internationale Konkurrenz nicht zu leugnen sei, offensichtlich, dass mit jeder Beihilfemaßnahme Gefahren für den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel verbunden seien.

44 Die Kommission ergänzt, dass die streitigen Beihilfen als nicht mitgeteilte Beihilfen anzusehen seien, so dass sie nicht verpflichtet sei, ihre tatsächlichen Auswirkungen nachzuweisen. Im Übrigen ist die Kommission der Auffassung, dass der ausdrückliche Verweis in der angefochtenen Entscheidung auf die Richtlinie 90/684, auf die Verordnung Nr. 1013/97 und insbesondere auf die Entscheidung über die Genehmigung ausreiche, um die angefochtene Entscheidung als hinreichend begründet im Hinblick auf die von der Klägerin vorgebrachten Punkte anzusehen.

Würdigung durch den Gerichtshof

45 Es ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1013/97, auf die sich die Kommission beim Erlass der Entscheidung über die Genehmigung gestützt hat, insbesondere auf der Grundlage des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe e EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e EG) erlassen worden ist.

46 Nach dieser Bestimmung können einzelne Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung dafür bestimmt, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

47 Wie sich aus den Randnummern 30 und 33 des Urteils vom 18. Mai 1993 in den Rechtssachen C-356/90 und C-180/91 (Belgien/Kommission, Slg. 1993, I-2323) ergibt, sind Beihilfen, wenn sie in einer nach dieser Bestimmung erlassenen Ausnahmeregelung vorgesehen sind, zunächst an sich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und werden nur unter der Bedingung als damit vereinbar angesehen, dass sie den in der Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Ausnahmeregelung enthaltenen Kriterien entsprechen.

48 Wenn die Kommission feststellt, dass Beihilfen, die im Rahmen einer aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e erlassenen Ausnahmeregelung genehmigt worden sind, nicht mehr unter diese Regelung fallen, ist sie demnach nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der Beihilfen anhand der in Artikel 87 Absatz 1 EG genannten Kriterien erneut zu überprüfen und zu untersuchen, ob sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und eine Wettbewerbsverfälschung bewirken.

49 Unter Berücksichtigung des Marktzusammenhangs und des hier geltenden Bewirtschaftungsgebots wäre eine solche Anforderung unlogisch, da die Natur der Maßnahmen zur Unterstützung der Werften als staatliche Beihilfen bereits erwiesen und von allen Parteien akzeptiert war.

50 Wenn es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, so setzt dies im Übrigen notwendigerweise voraus, dass die entsprechenden Beihilfen zunächst mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind (in diesem Sinne auch das Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 33).

51 Daraus ergibt sich, dass die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung von einem angeblichen Begründungsmangel hinsichtlich des Bestehens einer Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG nicht berührt werden kann.

52 Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum dritten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

53 Mit ihrem dritten Klagegrund, der sich in drei Teile gliedert, trägt die spanische Regierung zur Begründetheit vor, die angefochtene Entscheidung verletze Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstabe e EG, die Verordnung Nr. 1013/97 und den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens.

54 Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes macht die spanische Regierung geltend, aus der Verordnung Nr. 1013/97 und der Entscheidung über die Genehmigung ergebe sich, dass Bedingung für die Genehmigung der dort genannten Beihilfen ein "echter und unwiderruflicher Kapazitätsabbau von 30 000 GBRT" sei. Indem die Kommission das Gegenteil vertreten habe, habe sie diese Verordnung und das durch die Entscheidung über die Genehmigung geweckte berechtigte Vertrauen verletzt. Wenn nämlich die Entscheidung über die Genehmigung die Zahlung eines Teils der Beihilfen davon hätte abhängig machen wollen, dass eine bestimmte tatsächliche Situation unverändert bleibe, dann hätte die Kommission dies angeben müssen; dies habe sie aber nicht getan.

55 Die spanische Regierung trägt zudem vor, dass der Betrag der Verringerungen der Verluste nach Steuer, die die Werften erreicht hätten, wenn für sie weiterhin die Steuerkonsolidierungsregelung gegolten hätte, nicht vorhersehbar gewesen sei, da er von der Steuerbemessungsgrundlage der Verluste erwirtschaftenden Gesellschaft abhänge. Wenn die Entscheidung über die Genehmigung, wie die Kommission geltend mache, die Gewährung von Beihilfen für die Werften als Ausgleich für das, was diese nicht mehr im Rahmen der Steuerkonsolidierung erhalten, gestattet hätte, so wäre darin bestimmt worden, dass den Werften jedes Jahr eine nach der Steuerbemessungsgrundlage festzusetzende Summe als genehmigte staatliche Beihilfe überlassen werden könne.

56 Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes vertritt die spanische Regierung die Auffassung, dass die Auslegung des Hoechstbetragscharakters der genehmigten Beihilfen durch die Kommission Artikel 87 Absatz 3 EG sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens verletze, da sie darauf hinauslaufe, die Endgültigkeit der Entscheidung über die Genehmigung zu leugnen. Wenn der von der Kommission vorgetragenen Auslegung gefolgt würde, wäre die Entscheidung über die Genehmigung lediglich eine Art vorläufige Absichtserklärung, die die spanischen Behörden verpflichtete, bei der Durchführung des Planes erneut die Notwendigkeit der genehmigten Beihilfegewährung nachzuweisen.

57 Nach Auffassung der spanischen Regierung verstößt die Kommission auch gegen Artikel 1 der Verordnung Nr. 1013/97, in dem es heißt, dass sie "zusätzliche Betriebsbeihilfen zu den dort genannten Zwecken bis zu den dort angegebenen Beträgen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären" kann. Die Entscheidung über die Genehmigung habe die genannten Beihilfen insgesamt genehmigt, was bestätige, dass alle Beihilfen durch eine endgültige Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden seien.

58 Mit dem letzten Teil des dritten Klagegrundes trägt die spanische Regierung vor, die Kommission verletze Artikel 87 Absatz 1 EG, indem sie zu den genehmigten Beihilfen die nach einer allgemeinen Regelung gezahlten Beträge, die keine Beihilfen darstellten, hinzurechne. Es sei nämlich widersprüchlich anzunehmen, wie es die Kommission tue, dass das Zusammentreffen der genehmigten Beihilfen, d. h. der besonderen Steuergutschriften, die den Werften nach dem Gesetz 13/96 gezahlt würden, mit den allgemeinen Maßnahmen, d. h. den allgemeinen Steuergutschriften, auf die sie einen Anspruch nach den allgemeinen spanischen Steuerkonsolidierungsvorschriften hätten, zur Folge habe, dass die Werften illegale staatliche Beihilfen erhielten.

59 Die Kommission entgegnet, dass der dritte Klagegrund der spanischen Regierung die Entscheidung über die Genehmigung insoweit verkenne, als damit vortragen werde, dass diese keine andere Bedingung für die Genehmigung der besonderen Steuergutschriften aufstelle als die Einhaltung der Obergrenze von 58 Mrd. ESP und der Verpflichtung, den vereinbarten Kapazitätsabbau vorzunehmen. Die Genehmigung sei aber auch dadurch gerechtfertigt gewesen, dass die Werften nach ihrer Übernahme durch die AIE nicht mehr von den allgemeinen Steuergutschriften hätten profitieren können, auf die sie einen Anspruch gehabt hätten, solange sie dem INI-Konzern angehört hätten. Mit dem Wegfall dieser Rechtfertigung sei auch die Genehmigung entfallen. Nach Auffassung der Kommission ist der dritte Klagerund deshalb ohne weiteres zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

60 Zunächst ist das Vorbringen der spanischen Regierung zu untersuchen, die Steuerbeihilfen seien als Gegenleistung für eine Kapazitätsherabsetzung bei den Werften genehmigt worden, so dass diese Beihilfen rechtmäßig seien, solange sie die in der Verordnung Nr. 1013/97 vorgesehenen Obergrenzen einhielten.

61 In dieser Hinsicht wurde, wie sich aus den Randnummern 27 und 28 dieses Urteils ergibt, die von der Kommission erteilte Genehmigung für Beihilfen in Form von besonderen Steuergutschriften von bis zu 58 Mrd. ESP darauf gestützt, dass die Werften nach ihrem Übergang von INI zu AIE nicht mehr in den Genuss einer vorteilhaften steuerlichen Behandlung kommen konnten.

62 Der Umstand, dass die Kommission beim Erlass der Entscheidung über die Genehmigung verpflichtet war, sicherzustellen, dass die Beträge der genehmigten Beihilfen nicht die in der Verordnung Nr. 1013/97 vorgesehenen Obergrenzen überschreiten, begrenzt nämlich die bei der Gewährung einer Beihilfe für die spanischen Werften in Höhe des maximal zulässigen Betrages einzuhaltenden Bedingungen nicht.

63 Daraus folgt, dass der dritte Klagegrund der spanischen Regierung auf einer falschen Prämisse beruht.

64 In Bezug auf den ersten Teil dieses Klagegrundes ist festzustellen, dass die Entscheidung über die Genehmigung die Gewährung der entsprechenden Beihilfen völlig zu Recht davon abhängig gemacht hat, dass die Werften die Steuervergünstigungen, von denen sie vor dem 1. August 1995 profitierten, nicht mehr in Anspruch nehmen konnten.

65 Daraus folgt, dass der erste Teil unbegründet ist.

66 Hinsichtlich des zweiten Teils, wonach die angefochtene Entscheidung die Endgültigkeit der Entscheidung über die Genehmigung leugnet, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in dieser Entscheidung festgestellt hat, dass neue Beihilfen vorlägen, da die Beihilfen in Form von besonderen Steuergutschriften nur genehmigt worden seien, um den Ausschluss der Werften von der Vergünstigung durch allgemeine Steuergutschriften auszugleichen.

67 Die Kommission stellt damit nicht die Endgültigkeit der Entscheidung über die Genehmigung in Frage, sondern beschränkt sich darauf, die Einhaltung der darin vorgesehenen Bedingungen sicherzustellen.

68 Der zweite Teil ist demnach zurückzuweisen.

69 Was den dritten Teil betrifft, mit dem gerügt wird, dass die Kommission zur Begründung ihrer Feststellung der Rechtswidrigkeit der fraglichen Beihilfen die genehmigten Beihilfen mit den allgemeinen Maßnahmen zusammengerechnet haben soll, so wird damit die angefochtene Entscheidung verkannt. Die Beurteilung der genannten Beihilfen in dieser Entscheidung beruht nämlich nicht auf ihrer Zusammenrechnung mit den allgemeinen Steuergutschriften, sondern allein auf der Nichteinhaltung der in der Entscheidung über die Genehmigung aufgestellten Bedingung durch die spanischen Behörden bei der Gewährung der genannten Beihilfen in Form besonderer Steuergutschriften.

70 Der dritte Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

71 Mit ihrem vierten Klagegrund macht die spanische Regierung hilfsweise geltend, auch wenn man davon ausgehe, dass die Werften die in Form von besonderen Steuergutschriften und die in Form von allgemeinen Steuergutschriften gewährten Beihilfen nicht zusammen erhalten könnten, sei die Beihilfegewährung in Höhe von 58 Mrd. ESP trotzdem gerechtfertigt, und zwar angesichts der tatsächlichen Verluste dieser Werften in dem Zeitraum, in dem sie unter der Kontrolle der AIE gestanden hätten. Deshalb habe die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen und gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verstoßen.

72 Auch wenn die den Werften gewährten allgemeinen Steuergutschriften in jedem Wirtschaftsjahr 28 % der negativen Steuerbemessungsgrundlage ausgemacht hätten, seien nämlich die in Form besonderer Steuergutschriften gewährten Beihilfen nicht unter Bezugnahme auf die für die Wirtschaftsjahre 1995 bis 1998 vorhersehbaren 28 % der negativen Steuerbemessungsgrundlage berechnet worden. Da die Beihilfen aufgrund der Nettoergebnisse vor Steuern und nicht aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage berechnet worden seien, sei die Berechnung immer noch nach dem Kriterium der Verluste vor Steuern oder der tatsächlichen Verluste erfolgt. In diesem Fall seien die gezahlten Beihilfen insgesamt, d. h. die 58 Mrd. ESP, durch die Entscheidung über die Genehmigung gedeckt, da die Verluste größer ausgefallen seien als vorhergesehen.

73 Die Kommission ist der Auffassung, dass der vierte Klagegrund der spanischen Regierung ebenso wie der dritte auf einer falschen Analyse beruhe. Zur Berechnung des Betrages der Beihilfen, die durch die angefochtene Entscheidung für unvereinbar erklärt worden seien, habe sich die Kommission auf die genehmigten Beihilfen gestützt, da für diese die Rechtfertigung und damit auch die Genehmigung entfallen sei. Die genehmigten Beihilfen hätten aber entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht 28 % der für den betreffenden Zeitraum vorhergesehenen Verluste dargestellt, sondern Beihilfen zum Ausgleich für den Verlust der Möglichkeit, von den allgemeinen Steuergutschriften aufgrund der Zugehörigkeit der Werften zu einem insgesamt Gewinn erwirtschaftenden Konzern zu profitieren.

Würdigung durch den Gerichtshof

74 In dieser Hinsicht rechtfertigte sich die aufgrund des Gesetzes 13/96 erfolgte und in der Entscheidung über die Genehmigung genehmigte Gewährung der Steuerbeihilfen durch die spanischen Behörden, wie sich aus den Randnummern 27 und 28 dieses Urteils ergibt, durch den Verlust der Möglichkeit für die Werften, ihre Verluste nach Steuer mit Gewinnen auszugleichen, die anderweitig in dem Konzern erzielt wurden, dem sie seinerzeit angehörten.

75 Bei der Berechnung des Betrages der den Weften auf der Grundlage des Gesetzes 13/96 in Form von besonderen Steuergutschriften gewährten Beihilfen, den sie für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt ansah, hat sich die Kommission an die Bestimmungen eben dieses Gesetzes gehalten, das die Berechnung des Betrages solcher Steuergutschriften auf der Grundlage der Steuerbemessungsgrundlage vorsieht.

76 Mit dem Wegfall der Berechtigung der Gewährung besonderer Steuergutschriften nach der Übernahme der Werften durch die SEPI am 1. September 1997 - durch die diese erneut die Möglichkeit erhielten, ihre Verluste nach Steuer mit anderweitig im Konzern erzielten Gewinnen auszugleichen - waren die so gewährten rechtswidrigen Beihilfen entgegen dem Vorbringen der spanischen Regierung unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften zu berechnen, nach der die allgemeinen Steuergutschriften gewährt werden.

77 Daraus folgt, dass die Kritik der spanischen Regierung an der Berechnung des Betrages der rechtwidrigen Beihilfen unbegründet ist und dass der Kommission weder ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch ein offensichtlicher Ermessensfehler beim Erlass der angefochtenen Entscheidung vorzuwerfen ist.

78 Der vierte Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

79 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

80 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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