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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.1997
Aktenzeichen: C-36/96
Rechtsgebiete: EWGAssRBes 1/80/EWG


Vorschriften:

EWGAssRBes 1/80/EWG Art. 6 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ist so auszulegen, daß ein türkischer Staatsangehöriger, der in einem Mitgliedstaat ohne Unterbrechung über drei Jahre lang rechtmässig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit im Dienst ein und desselben Arbeitgebers ausgeuebt hat und dessen berufliche Situation sich objektiv nicht von der anderer von demselben Arbeitgeber oder in der betreffenden Branche beschäftigter Arbeitnehmer unterscheidet, die gleiche oder gleichartige Tätigkeiten ausüben, im Sinne dieser Bestimmung dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört und dort ordnungsgemäß beschäftigt ist. Ein solcher türkischer Staatsangehöriger hat somit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, obwohl ihm dort die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber nur vorübergehend und nur zu dem Zweck, sich mit einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers in der Türkei vertraut zu machen und sich auf sie vorzubereiten, erlaubt worden ist und ihm Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse nur zu diesem Zweck erteilt worden sind.

4 Es stellt keinen Rechtsmißbrauch dar, wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verlängern will, obwohl er sich ausdrücklich mit der Beschränkung seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat einverstanden erklärt hatte. Durch den Umstand, daß dieser Arbeitnehmer erklärt hatte, nach Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat, die der Vervollkommnung seiner beruflichen Fähigkeiten dienen sollte, in die Türkei zurückkehren zu wollen, könnte ihm die Inanspruchnahme der Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nur dann verwehrt sein, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, daß er diese Erklärung nur zu dem Zweck abgegeben hat, unberechtigterweise die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. September 1997. - Faik Günaydin, Hatice Günaydin, Günes Günaydin und Seda Günaydin gegen Freistaat Bayern. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Begriffe der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und der ordnungsgemäßen Beschäftigung - Befristete und bedingte Arbeits- und Aufenthaltsserlaubnis - Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Rechtsmißbrauch. - Rechtssache C-36/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 24. November 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: Beschluß Nr. 1/80) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffen, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei auf der einen und den Mitgliedstaaten der EWG sowie der Gemeinschaft auf der anderen Seite unterzeichnet und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit über die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von Herrn Günaydin (im folgenden: Kläger) in Deutschland, in dem sich dieser, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder, die alle türkische Staatsangehörige sind, einerseits und der Freistaat Bayern andererseits gegenüberstehen.

3 Wie sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, wurde dem Kläger im April 1976 die Einreise nach Deutschland gestattet.

4 Dort absolvierte er zunächst mehrere Deutschkurse und danach ein Studium, das er 1986 mit dem Erwerb des Grades eines Diplomingenieurs beendete.

5 Während seines Studiums wurden ihm jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse mit räumlicher Beschränkung und ohne Gestattung einer Erwerbstätigkeit erteilt.

6 1982 heiratete er eine türkische Staatsangehörige. Die Eheleute haben zwei Kinder, die 1984 und 1988 geboren sind.

7 Im November 1986 wurde der Kläger von der Siemens AG eingestellt, um im Werk Amberg (Deutschland) ein mehrjähriges Ausbildungsprogramm zu absolvieren, nach dessen Abschluß er in die Türkei entsandt werden und dort ein Tochterunternehmen der Siemens AG leiten sollte. Dieser Zweck ergibt sich aus dem Schriftverkehr der Siemens AG mit den deutschen Behörden und aus zwei vom Kläger abgegebenen Erklärungen. So nahm dieser am 17. Februar 1987 schriftlich zur Kenntnis, daß ihm die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse in Deutschland nur zu dem Zweck erteilt würden, sich dort auf die Ausübung einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen der Siemens AG in der Türkei vorzubereiten. Ausserdem bekundete der Kläger am 9. August 1989 seine Absicht, in der zweiten Hälfte des Jahres 1990 mit seiner Familie in die Türkei zurückzukehren.

8 Am 12. Januar 1987 erteilten die deutschen Behörden dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die mehrmals, zuletzt bis zum 5. Juli 1990, verlängert wurde. Diese Erlaubnis enthielt den Vermerk, daß sie mit Beendigung der Beschäftigung bei der Siemens AG in Amberg erlösche und nur zum Zweck der Einführung in die Geschäfts- und Arbeitsweise der Siemens AG erteilt werde.

9 Parallel dazu wurden dem Kläger wiederholt befristete Arbeitserlaubnisse erteilt, die auf eine Tätigkeit bei der Siemens AG, Werk Amberg, beschränkt waren. Die letzte dieser Erlaubnisse lief am 30. Juni 1990 ab.

10 Am 15. Februar 1990 beantragte der Kläger eine Daueraufenthaltserlaubnis. Er begründete den Antrag damit, daß Deutschland wegen seines beruflichen Werdegangs in diesem Land sein eigentlicher Lebensraum sei, daß er sich nunmehr in der Türkei fremd fühle und daß seine beiden minderjährigen Kinder, die in Deutschland geboren seien und deutsche Schulen besuchten, die allergrössten Probleme hätten, sich in seinem Herkunftsland zu integrieren.

11 Obwohl die Siemens AG sich mit der Begründung, daß der Kläger ein besonders wertvoller Mitarbeiter sei, für den kein gleich qualifizierter Ersatz gefunden werden könne und der für die Beziehungen des Werkes Amberg zu ihrem türkischen Tochterunternehmen sehr wichtig sei, um die Erlaubnis für die Weiterbeschäftigung des Klägers bemühte, wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, so daß der Kläger am 30. Juni 1990 seine Tätigkeit bei der Siemens AG einstellen musste. Der entsprechende Bescheid wurde in der Folgezeit nicht geändert, obwohl das türkische Tochterunternehmen der Siemens AG dieser im Januar 1991 mitteilte, daß die Situation in der Türkei derzeit die Übernahme des Klägers nicht zulasse, und obwohl sich das zuständige deutsche Arbeitsamt schon zu einer Verlängerung der Arbeitserlaubnis des Klägers bereit erklärt hatte.

12 Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde damit begründet, daß der Kläger wegen des beschränkten Zweckes, zu dem ihm der Aufenthalt in Deutschland erlaubt worden sei, keinen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis habe und sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen könne; ausserdem widerspräche eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis der deutschen Entwicklungspolitik, die darauf abziele, die in Deutschland ausgebildeten Ausländer zu einer Erwerbstätigkeit in ihrem Heimatland zu veranlassen.

13 Die Klage des Klägers, seiner Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Kinder gegen diesen Bescheid blieb sowohl beim erstinstanzlichen als auch beim Berufungsgericht erfolglos. Die beiden Gerichte begründeten ihre Entscheidung damit, daß der Kläger in Deutschland nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und damit nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört habe, weil seine Tätigkeit darauf beschränkt gewesen sei, an einem Ausbildungsprogramm in einem bestimmten Unternehmen teilzunehmen, um später eine Tätigkeit in einem Tochterunternehmen dieses Unternehmens in der Türkei auszuüben. Das Berufungsgericht führte ferner aus, daß der Kläger aufgrund dessen nur eine vorläufige Position auf dem deutschen Arbeitsmarkt besessen habe.

14 Das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz stellte fest, daß das angefochtene Urteil mit dem deutschen Recht in Einklang stehe. Fraglich sei jedoch, ob sich nicht aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eine für den Kläger günstigere Entscheidung ergeben könne.

15 Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der im Abschnitt 1 (Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer) des Kapitels II (Soziale Bestimmungen) dieses Beschlusses steht, lautet:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."

16 Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, der Kläger sei zwar über dreieinhalb Jahre lang rechtmässig in Deutschland beschäftigt gewesen, jedoch sei seine Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne der genannten Vorschrift zweifelhaft, weil ihm die Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in Deutschland nur vorübergehend erlaubt worden sei.

17 Das vorlegende Gericht stellt sich ferner die Frage, ob dem Kläger nicht ein Rechtsmißbrauch vorzuwerfen sei, weil er erklärt habe, daß er mit einer solchen Beschränkung seines Aufenthalts in Deutschland einverstanden sei und im Herbst 1990 in die Türkei zurückkehren wolle.

18 Da das Bundesverwaltungsgericht eine Auslegung der genannten Vorschrift für die Entscheidung des Rechtsstreits für erforderlich hält, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gehört ein türkischer Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats an und ist er dort ordnungsgemäß beschäftigt, wenn ihm die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber im Mitgliedstaat nur vorübergehend und nur zu dem Zweck erlaubt wurde, sich auf eine Tätigkeit in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers in der Türkei vorzubereiten?

2. Bei Bejahung von Frage 1:

Steht einem Anspruch nach Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegen, wenn der türkische Arbeitnehmer seine Absicht, nach Vorbereitung auf die Tätigkeit in der Türkei dorthin zurückzukehren, ausdrücklich erklärt und die Ausländerbehörde seinen vorübergehenden Aufenthalt im Inland nur mit Rücksicht auf diese Erklärung gestattet hat?

Zur ersten Frage

19 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 so auszulegen ist, daß ein türkischer Staatsangehöriger dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört und dort im Sinne dieser Bestimmung ordnungsgemäß beschäftigt ist, so daß er einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat hat, obwohl ihm dort die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber nur vorübergehend und nur zu dem Zweck, sich mit einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers in der Türkei vertraut zu machen und sich auf sie vorzubereiten, erlaubt worden ist und ihm Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse nur zu diesem Zweck erteilt worden sind.

20 Durch den Beschluß Nr. 1/80 sollte laut seiner dritten Begründungserwägung im sozialen Bereich die Regelung zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen verbessert werden, die durch den am 20. Dezember 1976 erlassenen Beschluß Nr. 2/76 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates getroffen worden war.

21 Die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt 1 des Beschlusses Nr. 1/80, zu denen Artikel 6 gehört, bilden somit einen weiteren durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer. Der Gerichtshof hat es daher für unabdingbar erachtet, daß auf die türkischen Arbeitnehmer, die ein im Beschluß Nr. 1/80 eingeräumtes Recht besitzen, soweit wie möglich die im Rahmen der genannten Vertragsvorschriften geltenden Grundsätze übertragen werden (Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn. 14, 19 und 20, und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20).

22 Jedoch genießen die türkischen Staatsangehörigen beim derzeitigen Stand des Rechts keine Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft, sondern haben nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat, in den sie rechtmässig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemässe Beschäftigung ausgeuebt haben (Urteil Tetik, a. a. O., Randnr. 29).

23 Ferner lässt der Beschluß Nr. 1/80 nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91, Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 25) die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen, und er regelt in seinem Artikel 6 lediglich die Stellung der türkischen Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats eingegliedert sind.

24 Erstens ist es seit Erlaß des Urteils vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461) ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat, so daß türkische Staatsangehörige, die seine Voraussetzungen erfuellen, sich unmittelbar auf die Rechte berufen können, die ihnen die einzelnen Gedankenstriche der Bestimmung verleihen (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 11).

25 Wie sich aus Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, sind diese Rechte unterschiedlich und hängen von Voraussetzungen ab, die je nach der Dauer einer ordnungsgemässen Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verschieden sind (Urteil Eroglu, a. a. O., Randnr. 12).

26 Zweitens setzen nach ständiger Rechtsprechung die Rechte, die Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dem türkischen Arbeitnehmer im Bereich der Beschäftigung verleiht, zwangsläufig voraus, daß dem Betroffenen ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil sonst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung völlig wirkungslos wäre (Urteile Sevince, a. a. O., Randnr. 29, Kus, a. a. O., Randnrn. 29 f., und Bozkurt, a. a. O., Randnr. 28).

27 Anhand dieser Grundsätze ist die erste Frage des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen.

28 In einem Fall wie dem des Klägers ist dem türkischen Wanderarbeitnehmer die Einreise in den betreffenden Mitgliedstaat gestattet worden, und er hat dort rechtmässig kraft der erforderlichen nationalen Erlaubnisse ohne Unterbrechung über drei Jahre lang eine unselbständige Erwerbstätigkeit, hier die eines Diplomingenieurs, bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeuebt.

29 Für die Zugehörigkeit eines solchen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 kommt es nach ständiger Rechtsprechung (Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnrn. 22 f.) zunächst darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeuebt wurde, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.

30 Es ist unstreitig, daß diese Voraussetzungen in einer Situation wie derjenigen des Klägers erfuellt sind.

31 Des weiteren ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht, aufgrund dessen er für eine andere Person nach deren Weisung eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Urteil vom selben Tag in der Rechtssache C-98/96, Ertanir, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 43).

32 Nichts hindert nämlich einen Mitgliedstaat daran, einem türkischen Arbeitnehmer die Einreise und den Aufenthalt nur zu dem Zweck zu erlauben, in seinem Hoheitsgebiet eine besondere Berufsausbildung, namentlich im Rahmen eines Ausbildungsvertrags, zu absolvieren.

33 Gleichwohl ist in einem Fall, wie er im Ausgangsverfahren vorliegt, der türkische Arbeitnehmer, der nach Abschluß seiner Berufsausbildung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, nur um sich mit einer Führungsaufgabe in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers vertraut zu machen und sich auf sie vorzubereiten, als in einem normalen Arbeitsverhältnis stehend anzusehen, wenn für ihn bei der Ausübung der tatsächlichen und echten wirtschaftlichen Tätigkeit, die er für seinen Arbeitgeber nach dessen Weisung leistet, die gleichen Arbeits- und Vergütungsbedingungen gelten wie für Arbeitnehmer, die in dem betreffenden Unternehmen gleiche oder gleichartige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, und sich seine Situation somit objektiv nicht von derjenigen dieser Arbeitnehmer unterscheidet.

34 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfuellt ist und ob der Arbeitnehmer insbesondere nicht aufgrund einer nationalen Sonderregelung eingestellt worden ist, die eigens auf seine Eingliederung in das Berufsleben abzielt, und ob er als Gegenleistung für seine Leistungen eine Vergütung in einer Höhe erhält, wie sie üblicherweise von dem betreffenden Arbeitgeber oder in der fraglichen Branche an Personen, die gleiche oder gleichartige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, gezahlt wird und die nicht im Rahmen eines Sonderprogramms für die Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.

35 Der vorstehenden Auslegung steht in einer Situation, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben ist, der Umstand nicht entgegen, daß dem Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat nur Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnisse erteilt worden sind, die auf die vorübergehende Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber beschränkt waren und durch die dem Betroffenen ein Wechsel des Arbeitgebers in dem betreffenden Mitgliedstaat untersagt wurde.

36 Zwar berührt der Beschluß Nr. 1/80 beim gegenwärtigen Stand des Rechts in keiner Weise die Befugnis der Mitgliedstaaten, einem türkischen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und die Ausübung einer ersten unselbständigen Erwerbstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht zu gestatten, und er steht auch grundsätzlich nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Bedingungen seiner Beschäftigung bis zum Ablauf des in Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Beschlusses genannten einen Jahres zu regeln.

37 Jedoch kann Artikel 6 Absatz 1 nicht dahin ausgelegt werden, daß er es einem Mitgliedstaat gestattet, einseitig den Inhalt des Systems der schrittweisen Eingliederung der türkischen Staatsangehörigen in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats zu verändern, indem er einem Arbeitnehmer, dem die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet worden ist und der dort über dreieinhalb Jahre lang rechtmässig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausgeuebt hat, die Rechte vorenthält, die diese Vorschrift erster bis dritter Gedankenstrich ihm, abgestuft nach der Dauer seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer, verleiht.

38 Durch eine solche Auslegung würde letztlich der Beschluß Nr. 1/80 ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt.

39 Daher sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Ausübung der genau bestimmten Rechte, die den türkischen Arbeitnehmern aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 zustehen, an Bedingungen zu binden oder einzuschränken (Urteile Sevince, a. a. O., Randnr. 22, und Kus, a. a. O., Randnr. 31).

40 Im übrigen ist Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 allgemein und unbedingt gefasst, denn er sieht keine Befugnis der Mitgliedstaaten zur Einschränkung der Rechte vor, die er den türkischen Arbeitnehmern unmittelbar verleiht.

41 Zu der Frage, ob ein Arbeitnehmer, der sich in der gleichen Lage wie der Kläger befindet, im Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ordnungsgemäß beschäftigt war, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung (Urteile Sevince, a. a. O., Randnr. 30, Kus, a. a. O., Randnrn. 12 und 22, und Bozkurt, a. a. O., Randnr. 26), daß die Ordnungsmässigkeit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraussetzt.

42 So hat der Gerichtshof im Urteil Sevince (a. a. O., Randnr. 31) ausgeführt, daß sich ein türkischer Arbeitnehmer während eines Zeitraums, in dem er infolge der aufschiebenden Wirkung einer von ihm erhobenen Klage gegen eine ihm das Aufenthaltsrecht versagende Entscheidung bis zum Ende des Rechtsstreits vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben und dort eine Beschäftigung ausüben durfte, nicht in einer gesicherten und mehr als nur vorläufigen Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats befand.

43 Desgleichen hat der Gerichtshof im Urteil Kus (a. a. O.) entschieden, daß auch ein Arbeitnehmer, dem ein Aufenthaltsrecht nur aufgrund einer nationalen Regelung zuerkannt worden ist, die den Verbleib im Aufnahmeland während der Dauer des Verfahrens für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis gestattete, die genannte Voraussetzung nicht erfuellte, weil er das Recht, sich in diesem Land aufzuhalten und dort zu arbeiten, nur vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht erworben hatte (Randnr. 13).

44 Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, daß Beschäftigungszeiten so lange nicht als ordnungsgemäß im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 angesehen werden können, wie nicht endgültig feststeht, daß dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen zustand; andernfalls würde einer Gerichtsentscheidung, durch die ihm dieses Recht endgültig abgesprochen wird, jede Bedeutung genommen und es ihm damit ermöglicht, für sich die in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Rechte während eines Zeitraums zu begründen, in dem er die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfuellte (Urteil Kus, a. a. O., Randnr. 16).

45 Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/95 (Kol, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 27) entschieden, daß Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur aufgrund einer Täuschung der Behörden durch ihn erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, da ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand.

46 Dagegen ist in einem Fall, wie er im Ausgangsverfahren vorliegt, festzustellen, daß das Aufenthaltsrecht des türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat in keiner Weise streitig war und daß er sich nicht in einer Situation befand, die nur vorläufig war und jederzeit hätte in Frage gestellt werden können, denn ihm war im November 1986 gestattet worden, in diesem Staat ohne Unterbrechung bis zum 30. Juni 1990 eine tatsächliche und echte unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, so daß seine Rechtsstellung während dieses gesamten Zeitraums gesichert war.

47 Von einem Arbeitnehmer, der unter solchen Bedingungen in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist, ist daher anzunehmen, daß er dort einer ordnungsgemässen Beschäftigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nachgeht, so daß er die durch die verschiedenen Gedankenstriche dieser Vorschrift verliehenen Rechte für sich in Anspruch nehmen kann, soweit er deren jeweilige sonstigen Voraussetzungen erfuellt.

48 Hingegen lässt sich nicht einwenden, daß der betroffene Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat nur befristete und mit Bedingungen versehene Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnisse erhalten habe.

49 Nach ständiger Rechtsprechung stehen den türkischen Arbeitnehmern die durch Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verliehenen Rechte nämlich unabhängig davon zu, daß die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen (vgl. in diesem Sinn Urteil Bozkurt, a. a. O., Randnrn. 29 f.).

50 Zudem könnten die Mitgliedstaaten den türkischen Wanderarbeitnehmern, denen sie die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestattet haben und die dort über drei Jahre lang ohne Unterbrechung ordnungsgemäß eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeuebt haben, die ihnen unmittelbar aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zustehenden Rechte zu Unrecht vorenthalten, wenn eine Beschäftigung, der ein türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat rechtmässig nachgeht, schon dann nicht mehr ordnungsgemäß wäre, wenn der betreffende Mitgliedstaat dessen Aufenthalt und/oder Arbeitstätigkeit bestimmten Bedingungen oder Einschränkungen unterwirft (siehe Randnrn. 37 bis 40 dieses Urteils).

51 Ferner steht dieser Auslegung in einem Fall, wie er dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, auch nicht der Umstand entgegen, daß dem Arbeitnehmer die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse zu dem genau bestimmten Zweck erteilt worden sind, es ihm zu ermöglichen, seine beruflichen Kenntnisse in einem Unternehmen eines Mitgliedstaats zu vertiefen, um später Aufgaben in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers in der Türkei wahrzunehmen.

52 Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 macht nämlich die Zuerkennung der in ihm vorgesehenen Rechte der türkischen Arbeitnehmer nicht davon abhängig, aus welchem Grund diesen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der Aufenthalt gestattet worden sind (Urteile Kus, a. a. O., Randnrn. 21 bis 23, und Eroglu, a. a. O., Randnr. 22).

53 Der Umstand, daß dem Arbeitnehmer die entsprechenden Erlaubnisse im Hinblick auf einen bestimmten Zweck erteilt worden sind, der mit der Ausübung der fraglichen tatsächlichen und echten unselbständigen Erwerbstätigkeit verfolgt wurde, kann ihm daher, wenn er die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfuellt, nicht die durch diese Vorschrift verliehenen abgestuften Rechte nehmen.

54 Aufgrund dessen kann die Geltendmachung der aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Rechte durch einen Arbeitnehmer nicht mit der Begründung beanstandet werden, daß dieser angegeben habe, er wolle seine berufliche Laufbahn nach mehrjähriger Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat, die der Vervollkommnung seiner beruflichen Fähigkeiten dienen sollte, in seinem Herkunftsland fortsetzen, und daß er sich zunächst mit der Beschränkung seiner Aufenthaltserlaubnis in diesem Staat einverstanden erklärt habe.

55 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 so auszulegen ist, daß ein türkischer Staatsangehöriger, der in einem Mitgliedstaat ohne Unterbrechung über drei Jahre lang rechtmässig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit im Dienst ein und desselben Arbeitgebers ausgeuebt hat und dessen berufliche Situation sich objektiv nicht von der anderer von demselben Arbeitgeber oder in der betreffenden Branche beschäftigter Arbeitnehmer unterscheidet, die gleiche oder gleichartige Tätigkeiten ausüben, im Sinne dieser Bestimmung dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört und dort ordnungsgemäß beschäftigt ist. Ein solcher türkischer Staatsangehöriger hat somit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, obwohl ihm dort die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber nur vorübergehend und nur zu dem Zweck, sich mit einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers in der Türkei vertraut zu machen und sich auf sie vorzubereiten, erlaubt worden ist und ihm Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse nur zu diesem Zweck erteilt worden sind.

Zur zweiten Frage

56 Wie sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt, geht diese Frage des Bundesverwaltungsgerichts im wesentlichen dahin, ob einem türkischen Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 verwehrt sein kann, wenn er seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verlängern will, obwohl er ausdrücklich erklärt hatte, daß er mit der Beschränkung seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat einverstanden sei und nach Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat, die der Vervollkommung seiner beruflichen Fähigkeiten dienen sollte, in die Türkei zurückkehren wolle.

57 Hierzu ist erstens festzustellen, daß einem türkischen Arbeitnehmer wie dem Kläger die Inanspruchnahme der Rechte aus dem Beschluß Nr. 1/80 nicht allein deshalb verwehrt sein kann, weil er sich im Aufnahmemitgliedstaat auf Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses beruft, obwohl er sich zunächst mit der Beschränkung seiner Aufenthaltserlaubnis in diesem Mitgliedstaat einverstanden erklärt hatte (siehe Randnr. 54 dieses Urteils und Urteil Ertanir, a. a. O., Randnrn. 58 bis 61).

58 Zweitens kann ein auf Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gestützter Antrag grundsätzlich nicht deshalb als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, weil der betroffene Arbeitnehmer in der Vergangenheit erklärt hatte, daß er den Aufnahmemitgliedstaat nach seiner Vorbereitung auf eine Tätigkeit, die er in seinem Herkunftsland ausüben wolle, zu verlassen gedenke.

59 Wie die Kommission ausgeführt hat, ist es durchaus denkbar, daß der Kläger zunächst die feste Absicht hatte, nach Ausübung einer mehrjährigen unselbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland in die Türkei zurückzukehren, ihn dann aber legitime neue Umstände zu einer Meinungsänderung bewogen. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, zum einen habe das Tochterunternehmen seines Arbeitgebers in der Türkei diesem im Januar 1991 mitgeteilt, daß wegen der damaligen Situation in der Türkei seine Übernahme nicht möglich sei, und zum anderen lege das Siemenswerk in Amberg grössten Wert darauf, ihn als besonders wertvollen Mitarbeiter zu behalten, zumal die zuständigen deutschen Behörden sich schon zu einer Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis bereit erklärt hätten.

60 Unter diesen Umständen kann dem türkischen Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nur dann verwehrt sein, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, daß er die Angabe, den Aufnahmemitgliedstaat nach einer bestimmten Zeit verlassen zu wollen, nur zu dem Zweck gemacht hat, die zuständigen Behörden zu veranlassen, ihm zu Unrecht die erforderlichen Erlaubnisse zu erteilen.

61 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, daß es keinen Rechtsmißbrauch darstellt, wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verlängern will, obwohl er sich ausdrücklich mit der Beschränkung seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat einverstanden erklärt hatte. Durch den Umstand, daß dieser Arbeitnehmer erklärt hatte, nach Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat, die der Vervollkommnung seiner beruflichen Fähigkeiten dienen sollte, in die Türkei zurückkehren zu wollen, könnte ihm die Inanspruchnahme der Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nur dann verwehrt sein, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, daß er diese Erklärung nur zu dem Zweck abgegeben hat, unberechtigterweise die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen.

Kostenentscheidung:

Kosten

62 Die Auslagen der deutschen, der griechischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 24. November 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrat erlassen wurde, ist so auszulegen, daß ein türkischer Staatsangehöriger, der in einem Mitgliedstaat ohne Unterbrechung über drei Jahre lang rechtmässig eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit im Dienst ein und desselben Arbeitgebers ausgeuebt hat und dessen berufliche Situation sich objektiv nicht von der anderer von demselben Arbeitgeber oder in der betreffenden Branche beschäftigter Arbeitnehmer unterscheidet, die gleiche oder gleichartige Tätigkeiten ausüben, im Sinne dieser Bestimmung dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört und dort ordnungsgemäß beschäftigt ist. Ein solcher türkischer Staatsangehöriger hat somit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat, obwohl ihm dort die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem namentlich bezeichneten Arbeitgeber nur vorübergehend und nur zu dem Zweck, sich mit einer Tätigkeit in einem Tochterunternehmen seines Arbeitgebers in der Türkei vertraut zu machen und sich auf sie vorzubereiten, erlaubt worden ist und ihm Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse nur zu diesem Zweck erteilt worden sind.

2. Es stellt keinen Rechtsmißbrauch dar, wenn ein türkischer Arbeitnehmer seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verlängern will, obwohl er sich ausdrücklich mit der Beschränkung seines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat einverstanden erklärt hatte. Durch den Umstand, daß dieser Arbeitnehmer erklärt hatte, nach Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat, die der Vervollkommnung seiner beruflichen Fähigkeiten dienen sollte, in die Türkei zurückkehren zu wollen, könnte ihm die Inanspruchnahme der Rechte aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nur dann verwehrt sein, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, daß er diese Erklärung nur zu dem Zweck abgegeben hat, unberechtigterweise die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen.

Ende der Entscheidung

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