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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.02.1991
Aktenzeichen: C-360/87
Rechtsgebiete: Richtlinie 80/68/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 80/68/EWG Art. 4
Richtlinie 80/68/EWG Art. 5
Richtlinie 80/68/EWG Art. 7
Richtlinie 80/68/EWG Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendig eine förmliche und wörtliche Übernahme ihres Inhalts in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift; hierzu kann ein allgemeiner

rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit gewährleistet.

Rechtsvorschriften, durch die die betroffenen Normadressaten über ihre Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, im Ungewissen gelassen werden, stellen keine Erfuellung der Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht dar.

2. Die Richtlinie 80/68 soll den vollständigen und wirksamen Schutz des Grundwassers der Gemeinschaft sicherstellen, und ihre Umsetzung in nationales Recht erfordert genaue und klare Normen, deren Stelle keine unbestimmten und allgemeinen Rechtsvorschriften einnehmen können.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. FEBRUAR 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE - GRUNDWASSER. - RECHTSSACHE C-360/87.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. Dezember 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980 L 20, S. 43, im folgenden: Richtlinie) in ihre innerstaatliche Rechtsordnung vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen.

2 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des einschlägigen gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechts, des Verfahrensablaufs sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zum Streitgegenstand

3 Im vorprozessualen Verfahren und im schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Italienische Republik unter anderem geltend gemacht, die italienischen Gewässer seien durch das Gesetz Nr. 319 vom 10. Mai 1976 mit dem Titel "Norme per la tutela delle acque dall' inquinamento" (die sogenannte "Lex Merli I", GURI Nr. 141 vom 29. Mai 1976, S. 4125), durch das Gesetz Nr. 650 vom 24. Dezember 1979 mit dem Titel "Integrazioni e modifiche delle leggi 16 aprile 1973, nº 171, e 10 maggio 1976, nº 319, in materia di tutela delle acque dall' inquinamento" (sogenannte "Lex Merli II", GURI Nr. 352 vom 29. Dezember 1979, S. 10533) sowie durch den Beschluß des interministeriellen Ausschusses für den Schutz der Gewässer gegen Verschmutzung ("Comitato interministeriale per le acque") vom 4. Februar 1977 (GURI, Supplemento ordinario, Nr. 48 vom 21. Februar 1977, S. 2) gegen Verschmutzung geschützt. In der mündlichen Verhandlung hat die Italienische Republik jedoch erklärt, daß ihre Rechtsvorschriften in einigen Punkten nicht vollständig im Einklang mit der Richtlinie stuenden, und hat angegeben, das Gesetzgebungsverfahren, das zu einer vollständigen Übereinstimmung führen solle, sei in Gang.

4 Im vorprozessualen Verfahren hatte die Italienische Republik vorgetragen, nach den in Italien geltenden Rechtsvorschriften sei die direkte Ableitung von Abwässern in das Grundwasser verboten. Das italienische Recht entspreche folglich den Erfordernissen der Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich und 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie.

5 Die Kommission hat in ihrer Klageschrift ausgeführt, sie nehme die Erklärung der Italienischen Republik zum Verbot der direkten Ableitungen zur Kenntnis. In der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, es sei dargetan worden, daß das italienische Recht mittelbar ein Verbot von direkten Ableitungen enthalte, und hat anerkannt, daß das absolute Verbot von direkten Ableitungen in diesem Punkt im Einklang mit der Richtlinie stehe.

6 In Anbetracht dieser unterschiedlichen Stellungnahmen sind die konkreten Rügen, die die Kommission in bezug auf die Übereinstimmung der italienischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie vorgebracht hat, zu prüfen.

7 Vorab ist festzustellen, daß die Umsetzung von Gemeinschaftsbestimmungen in innerstaatliches Recht nicht notwendig eine förmliche und wörtliche Übernahme der Bestimmungen in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift erfordert und daß hierzu ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen kann, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit gewährleistet (siehe Urteil vom 27. Mai 1988 in der Rechtssache 252/85, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 2243). Die einzelnen Rügen der Kommission sind daher aus dieser Sicht zu prüfen.

Zur Unterscheidung zwischen den Stoffen aus der Liste I und denen aus der Liste II

8 Die Kommission macht erstens geltend, die italienischen Rechtsvorschriften über Ableitungen unterschieden nicht zwischen den Stoffen der Liste I und denen der Liste II. Die Unterscheidung sei im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie, nämlich den wirksamen Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung, erheblich, denn Ableitungen von Stoffen aus der Liste I seien zu verhindern, während Ableitungen von Stoffen aus der Liste II nur zu begrenzen seien.

9 Die Italienische Republik, die zu dieser Rüge weder in ihrer Klagebeantwortung noch in ihrer Gegenerwiderung Stellung genommen hatte, hat auf die an sie gerichtete schriftliche Frage des Gerichtshofes auf Anhang 5 Nr. 1 des obengenannten Beschlusses des interministeriellen Ausschusses vom 4. Februar 1977 verwiesen und dabei unterstrichen, nach diesem Beschluß sei die unmittelbare Ableitung von Stoffen der Liste I absolut verboten und die Gefahr einer indirekten Ableitung praktisch ausgeschlossen.

10 In der mündlichen Verhandlung hat die Italienische Republik auch zugegeben, daß die italienischen Rechtsvorschriften zwischen direkten Ableitungen und indirekten Ableitungen nicht unterscheiden; sie macht aber geltend, der genannte Beschluß vom 4. Februar 1977 gewährleiste, daß Ableitungen nicht in das Grundwasser gelangen könnten, weil dieser Beschluß eine Ableitung auf den Erdboden nur zulasse, soweit es eine natürliche Reinigung gebe, und eine Ableitung in den Untergrund nur insoweit, als sie in tiefen und undurchlässigen geologischen Schichten erfolge. Die Italienische Republik trägt jedoch vor, die Richtlinie lasse dadurch, daß sie zwischen den Stoffen aus den Listen I bzw. II unterscheide, für die Stoffe der Liste II im Gegensatz zu den in Italien geltenden Rechtsvorschriften, die in diesem Punkt strenger seien, einen gewissen Grad an Verschmutzung zu.

11 Wie sich aus den Erklärungen der Italienischen Republik ergibt, hat diese zugegeben, daß ihre Rechtsvorschriften zwischen den Stoffen aus den Listen I und II nicht unterscheiden. Artikel 3 der

Richtlinie macht aber in der Behandlung einen Unterschied zwischen Ableitungen von Stoffen aus der Liste I, die immer zu verbieten sind, wenn es sich um direkte Ableitungen handelt, und die nach Prüfung genehmigungsbedürftig sind, wenn es sich um indirekte Ableitungen handelt, und Ableitungen von Stoffen aus der Liste II, für die andere Vorschriften gelten. Die Unterscheidung zwischen den zwei Arten von Stoffen ist folglich im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie zwingend geboten. Daraus folgt, daß sie in das innerstaatliche Recht mit der Genauigkeit und Klarheit zu übernehmen ist, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit in vollem Umfang zu genügen.

12 Rechtsvorschriften, durch die die betroffenen Normadressaten über ihre Möglichkeiten, sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, im Ungewissen gelassen werden, stellen keine Erfuellung der Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht dar (siehe Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 116/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 1323).

13 Was das Vorbringen der Italienischen Republik angeht, daß ihre Rechtsvorschriften die Gefahr einer indirekten Ableitung praktisch ausschlössen, ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87 (Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851, Randnr. 25) festgestellt hat, um die volle Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen müssen.

14 Diese Rüge der Kommission ist folglich begründet.

Zu den in den italienischen Rechtsvorschriften nicht genannten Stoffen

15 Die Kommission trägt vor, in den italienischen Rechtsvorschriften seien mehrere der in den Listen I und II der Richtlinie aufgeführten Stoffe nicht genannt.

16 Was die Liste I angehe, finde man in den italienischen Rechtsvorschriften weder den Parameter "organische Zinnverbindungen" (Liste I, Nr. 3) noch die meisten Stoffe, die "im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben" (Liste I, Nr. 4); von den organischen Halogenverbindungen und den Stoffen, die im Wasser derartige Verbindungen bilden könnten (Liste I, Nrn. 1 und 2) würden in diesen Rechtsvorschriften nur die "pesticidi clorurati", die "solventi clorurati" und die "pesticidi fosforati" genannt.

17 Was die Stoffe aus der Liste II angehe, würden in den italienischen Rechtsvorschriften folgende chemische Parameter nicht berücksichtigt: Antimon, Molybdän, Titan, Beryllium, Uran, Vanadium, Kobalt, Thallium, Tellur und Silber; auch mehrere Verbindungen, die der Kategorie "Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind" zugeordnet werden könnten, fänden sich in diesen Rechtsvorschriften nicht. Die Kommission führt in diesem Zusammenhang Beispiele wie Carbamate, Dithiocarbamate, Fungizide aus organischen Schwefelverbindungen, quaternäre Ammoniumderivate und andere wie die Gruppe "giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln" (Liste II, Nrn. 1, 2 und 4).

18 Auf eine vom Gerichtshof dazu gestellte Frage hat die Italienische Republik die Begründetheit der alle diese Stoffe betreffenden Rüge eingeräumt; in der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Stellungnahme bestätigt. Was die in der Liste I der Richtlinie unter Nr. 4 genannten Stoffe im besonderen angeht, nämlich die Stoffe, die krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, hat sie jedoch vorgetragen, sie sei auf Schwierigkeiten gestossen, weil die Richtlinie keine Angaben darüber enthalte, worum es sich bei diesen Stoffen handele; sie habe die Kommission in dieser Frage um Erläuterungen gebeten, aber keine Antwort erhalten.

19 Die Richtlinie bezeichnet die Stoffe, die eine krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, nicht genau, was, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, auf die ständige Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf diesem Gebiet zurückzuführen ist. Diese Schwierigkeit rechtfertigt jedoch nicht, daß diese Stoffe in den nationalen Rechtsvorschriften nicht allgemein genannt werden.

20 Diese Rüge der Kommission ist folglich begründet.

Zum Verfahren der Erteilung der Ableitungsgenehmigungen

21 Die Kommission macht geltend, die Italienische Republik habe weder Artikel 7 der Richtlinie, der den Inhalt der spezifischen vorherigen Prüfung vorschreibe, noch Artikel 8 umgesetzt, der als Voraussetzung für die Ableitungsgenehmigung die Feststellung fordere, daß die Überwachung des Grundwassers und insbesondere seiner Qualität gewährleistet sei.

22 Die Italienische Republik trägt vor, das Gesetz Nr. 62 vom 5. März 1982 (GURI Nr. 63 vom 5. März 1982, S. 1713) entspreche den Erfordernissen des Artikels 7 der Richtlinie, da es vorsehe, daß die Regionen verpflichtet seien, durch einen entsprechenden Plan die Zonen zu bestimmen, die geeignet seien, Abwässer und Schlämme aufzunehmen, und zwar unter Anwendung der Kriterien, die im Anhang 5 des genannten Beschlusses des interministeriellen Ausschusses vom 4. Februar 1977 aufgeführt seien, durch den eine sehr detaillierte Regelung für die vorherigen Prüfungen eingeführt werde. Diese Regelung habe die Funktion, die Voraussetzungen der Ableitungen vorab zu definieren.

23 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Artikel 7 der Richtlinie schreibt nämlich aufgrund des spezifischen Charakters des Gegenstands der Prüfung, nämlich des Aufnahmemilieus der Ableitungen vor, daß auch diese Prüfung ein spezifisches Ziel hat, nämlich die Untersuchung der hydrogeologischen Bedingungen der betreffenden Zone, der etwaigen Reinigungskraft des Bodens und des Untergrundes sowie anderer Gesichtspunkte; dies ist im übrigen der Grund dafür, daß in dieser Vorschrift die Gesichtspunkte, auf die sich die vorherigen Prüfungen beziehen müssen, genau angegeben sind. Die Vorschrift macht die Erteilung von Genehmigungen somit von genau bestimmten und im einzelnen angegebenen Voraussetzungen abhängig, deren Erfuellung unabdingbar ist, wenn das Ziel der Richtlinie erreicht werden soll. Daraus folgt, daß nationale Rechtsvorschriften, die einige Kriterien und rechtliche Normen für die Verwendung von Wasser ungenau und allgemein festlegen, mit den Erfordernissen der Richtlinie nicht vereinbar sein können.

24 Zur Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie trägt die Italienische Republik vor, die in dieser Vorschrift vorgesehene Überwachung des Wassers werde durch Anhang 5 Nr. 2.8 des Beschlusses des interministeriellen Ausschusses vom 4. Februar 1977 gewährleistet, wonach alle erforderlichen Prüfungen zur Feststellung der Auswirkungen des Ableitungssystems auf die Umwelt vorzusehen seien, und in dem als Hinweis einige der durchzuführenden Prüfungen genannt seien.

25 Auch diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Artikel 8 der Richtlinie macht die Erteilung der in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehenen Genehmigungen nämlich zwingend von einer spezifischen vorherigen Prüfung mit einem festgelegten Inhalt abhängig.

26 Die Bestimmungen, auf die sich die Italienische Republik beruft, sehen aber nur unbestimmte und allgemeine Maßnahmen vor, so daß man nicht davon ausgehen kann, daß durch sie die obengenannte Vorschrift mit der Eindeutigkeit und Klarheit durchgeführt wird, deren es bedarf, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll zu genügen (siehe Urteil vom 17. September 1987 in der Rechtssache 291/84, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3483, Randnr. 15).

27 Daher greift auch diese Rüge der Kommission durch.

Zur stillschweigenden "vorläufigen Genehmigung"

28 Die Kommission macht ausserdem geltend, die Italienische Republik habe weder die Artikel 9 und 10 der Richtlinie, die die in den Genehmigungen festzulegenden Merkmale vorsähen, noch Artikel 12 der Richtlinie, der die Voraussetzungen regele, unter denen eine Genehmigung verweigert oder widerrufen werde, umgesetzt. Artikel 15 des Gesetzes Nr. 319 vom 10. Mai 1976 mache die Erteilung einer Genehmigung allein von der Voraussetzung abhängig, daß der Antragsteller einen Antrag mit einer genauen Beschreibung der Merkmale der Ableitung einreiche. Nach diesem Artikel gelte eine vorläufige Genehmigung als erteilt, wenn der Antrag auf Erteilung der Genehmigung nicht binnen 6 Monaten abgelehnt worden sei. Durch diese Bestimmung werde ein System der Genehmigung allein aufgrund eines Antrags und ein Verfahren der "stillschweigenden Zustimmung" eingeführt, das sich sowohl auf die Genehmigung als auch auf die Kontrolle auswirke, denn es sei - da es eine stillschweigende Genehmigung gebe - nicht sicher, daß die Kontrolle durchgeführt worden sei; sei sie nicht durchgeführt worden, so werde die

Genehmigung erteilt, ohne daß die in den Artikeln 9, 10 und 12 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen beachtet worden seien.

29 Die Italienische Republik macht geltend, der Umstand, daß die italienischen Rechtsvorschriften eine stillschweigende Genehmigung vorsähen, bedeute nicht, daß das System als solches mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel unvereinbar sei, denn die Mitgliedstaaten seien befugt, den Mechanismus auszuwählen, mit dem die Richtlinie durchgeführt werde. Die zuständige Stelle müsse bei den stillschweigenden Genehmigungen auf jeden Fall prüfen, ob die für die Ableitung ausgewählte Stelle in der zuvor von der Regionalbehörde bestimmten Zone liege. Das italienische Recht gewährleiste folglich eine präventive, wirksame und mit der Richtlinie in Einklang stehende Kontrolle.

30 Hierzu ist festzustellen, daß die Ablehnung, die Erteilung oder der Widerruf von Genehmigungen nach der Richtlinie auf einem ausdrücklichen Rechtsakt beruhen müssen, der sich nach genau festgelegten Verfahrensregeln richtet, bei denen eine Reihe von Voraussetzungen zu beachten sind, nach denen sich die Rechte und die Pflichten der einzelnen bestimmen.

31 Eine stillschweigende Genehmigung kann folglich mit den Erfordernissen der Richtlinie nicht vereinbar sein, zumal sich bei einer derartigen Genehmigung, wie die Kommission ausgeführt hat, weder vorherige Prüfungen noch nachträgliche Prüfungen, noch Kontrollen durchführen ließen. Daraus folgt, daß die nationalen Rechtsvorschriften die Richtlinie nicht mit der Eindeutigkeit und Klarheit umsetzen, deren es bedarf, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit voll zu genügen.

32 Auch diese Rüge der Kommission greift daher durch.

Zur Geltungsdauer der Genehmigung

33 Die Kommission trägt vor, die italienischen Rechtsvorschriften, insbesondere Artikel 15 des Gesetzes Nr. 319 vom 10. Mai 1976, sähen eine endgültige Genehmigung vor, die, selbst wenn sie jederzeit widerrufen oder geändert werden könne, mit Artikel 11 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, zeitlich begrenzte Genehmigungen zu erteilen, die mindestens alle vier Jahre zu überprüfen seien, unvereinbar sei.

34 Die Italienische Republik hat in ihren Schriftsätzen zu dieser Frage nicht Stellung genommen; auf eine vom Gerichtshof dazu gestellte Frage hat sie eingeräumt, daß die geltenden italienischen Rechtsvorschriften die Geltungsdauer der Genehmigung nicht regeln.

35 Diese Rüge der Kommission greift daher durch.

Zur Überwachung der Einhaltung der in den Genehmigungen festgelegten Bedingungen und der Auswirkungen der Ableitungen

36 Die Kommission macht geltend, Artikel 13 der Richtlinie, der die Mitgliedstaaten verpflichte, die Einhaltung der in jeder einzelnen Genehmigung festgelegten Bedingungen sowie die Auswirkungen der Ableitungen auf das Grundwasser zu überwachen, sei nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden, da Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 319 vom 10. Mai 1976 in der durch das Gesetz Nr. 650 vom 24. Dezember 1979 geänderten Fassung den italienischen Behörden Überwachungs- und Kontrollbefugnisse einräume, die unbestimmt und auf die Überwachung der Einhaltung der im Gesetz festgelegten Akzeptabilitätsgrenzwerte beschränkt seien.

37 Zu der die Überwachung der Einhaltung der in den Genehmigungen festgelegten Bedingungen betreffenden Rüge trägt die Italienische Republik auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes vor, Artikel 9 des Gesetzes Nr. 650 vom 24. Dezember 1979 entspreche den Erfordernissen der Richtlinie, da die Gemeinden und die Berggemeinschaften verpflichtet seien, die Überwachung der Ableitungen zu gewährleisten; Artikel 22 des Gesetzes Nr. 319 vom 10. März 1976 sehe in diesem Zusammenhang strafrechtliche Sanktionen gegen diejenigen vor, die die in der Genehmigung angegebenen Vorschriften nicht beachteten. Sie verweist auf die Schaffung einer besonderen Umweltschutzeinsatzgruppe der Carabinieri durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 349 vom 8. Juli 1986 (GURI Nr. 162 vom 15. Juli 1986). Die Tatsache, daß die Nichtbeachtung der in der Genehmigung angegebenen Vorschriften eine Straftat darstelle, ziehe automatisch eine Verpflichtung zur Überwachung und Kontrolle nach sich, die die Behörden treffe, die mit der Feststellung von Zuwiderhandlungen betraut seien, die einen Straftatbestand erfuellten.

38 Zu der die Überwachung der Auswirkungen der Ableitungen betreffenden Rüge führt die Italienische Republik auf eine Frage des Gerichtshofes aus, diese Kontrolle sei durch die Regelung in Nr. 2.8 des Beschlusses des interministeriellen Ausschusses vom 4. Februar 1977 gewährleistet.

39 Diesem Vorbringen hält die Kommission entgegen, die italienischen Rechtsvorschriften seien unbestimmt und die in Artikel 22 des Gesetzes Nr. 319 vom 10. Mai 1976 vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen reichten nicht aus, um die Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, weil in dem Gesetz selbst die genauen und detaillierten Regelungen der Richtlinie nicht berücksichtigt würden. Darüber hinaus könne die etwa 20 Mann starke Carabinierigruppe keinen wirksamen Schutz gegen alle Beeinträchtigungen der Umwelt bieten.

40 Erstens ist festzustellen, daß Artikel 13 der Richtlinie die Behörden der Mitgliedstaaten zur spezifischen Überwachung aller in den erteilten Genehmigungen festgelegten Bedingungen sowie aller Auswirkungen der Ableitungen auf das Grundwasser verpflichtet.

41 Die italienischen Rechtsvorschriften schreiben aber dadurch, daß sie allgemein einen Straftatbestand schaffen, um die Nichtbeachtung der in den erteilten Genehmigungen vorgesehenen Bedingungen zu ahnden, keine spezifische Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen vor. Sie sehen auch keine Überwachung der Auswirkungen der Ableitungen auf das Grundwasser vor.

42 Die von der Italienischen Republik getroffenen Maßnahmen reichen folglich nicht aus, um den spezifischen Erfordernissen der Richtlinie sowohl in bezug auf die Überwachung der Einhaltung der in den erteilten Genehmigungen vorgesehenen Bedingungen als auch in bezug auf die Überwachung der Auswirkungen der Ableitungen auf das Grundwasser zu entsprechen.

43 Auch diese Rüge der Kommission greift daher durch.

Zur Verpflichtung, eine Bestandsaufnahme der Genehmigungen vorzunehmen

44 Die Kommission macht geltend, die italienischen Rechtsvorschriften entsprächen Artikel 15 der Richtlinie, der die Mitgliedstaaten verpflichte, eine Bestandsaufnahme der Genehmigungen vorzunehmen, nicht. Gegenwärtig gebe es nämlich in Italien keine derartige Bestandsaufnahme; selbst wenn es sie gäbe, hätte sie notwendigerweise Lücken, zumindest was die stillschweigenden Genehmigungen angehe.

45 Die Italienische Republik ist der Auffassung, der Umstand, daß die nationalen Rechtsvorschriften stillschweigende Genehmigungen zuließen, schließe die Möglichkeit nicht aus, die durch die Richtlinie vorgeschriebene Bestandsaufnahme vorzunehmen, weil jedem bei der zuständigen Stelle eingereichten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung Unterlagen beigefügt seien, die alle Angaben über die Merkmale der Ableitungen enthielten.

46 Auch diesem Vorbringen ist nicht zu folgen, weil diese Unterlagen nicht dem Erfordernis der Richtlinie entsprechen, eine Bestandsaufnahme der Genehmigungen vorzunehmen.

47 Auch diese Rüge der Kommission greift daher durch.

48 Nach alledem ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

49 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe nachzukommen.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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