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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.1997
Aktenzeichen: C-360/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/371/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 91/371/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 des Vertrages ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde; spätere Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen.

4 Wenn eine Richtlinie ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, zu gewährleisten, daß in den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen wird, ist es erforderlich, eine eigene Umsetzungsmaßnahme zu erlassen.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Dezember 1997. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 91/371/EWG - Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung. - Rechtssache C-360/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/371/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. L 205, S. 48; nachstehend: Richtlinie) nachzukommen, oder, hilfsweise, dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß es die Kommission nicht von diesen Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat.

2 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor, daß die Mitgliedstaaten ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend: Abkommen) innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ändern und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über vom Königreich Spanien erlassene Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, forderte sie dieses mit Schreiben vom 5. Oktober 1993 auf, sich binnen zwei Monaten zu äussern.

4 Die Kommission erhielt keine Antwort, aus der sie hätte entnehmen können, daß das Königreich Spanien seine Verpflichtungen aus der Richtlinie erfuellt hatte. Sie richtete daher am 31. Oktober 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Spanien und forderte es auf, binnen zwei Monaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme nachzukommen.

5 Mit Schreiben vom 18. Januar 1995 teilten die spanischen Behörden mit, daß sie die erforderlichen Maßnahmen vorbereiteten, um der Richtlinie nachzukommen.

6 Die Kommission erhielt keine Mitteilung, aus der sie hätte entnehmen können, daß das Königreich Spanien seine Verpflichtungen aus der Richtlinie erfuellt hatte oder erfuellen würde. Sie hat daher die vorliegende Klage erhoben.

7 Wie sich aus der Klageschrift und den mündlichen Ausführungen der Kommission ergibt, hat die vorliegende Klage die Nichtumsetzung der Richtlinie innerhalb der vorgesehenen Frist oder, hilfsweise, die unterbliebene Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen zum Gegenstand.

8 Das Königreich Spanien bestreitet die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung und macht geltend, um festzustellen, ob die Richtlinie umgesetzt worden sei oder nicht, müssten nicht nur das Gesetz Nr. 30/1995 vom 8. November 1995 über Ordenación y Supervisión de los Seguros Privados (Gesetz über Organisation und Kontrolle der Privatversicherung, BÖ Nr. 268 vom 9. November 1995, S. 32480), das den Inhalt der Richtlinie in der spanischen Rechtsordnung umsetze, und insbesondere die sechzehnte Zusatzbestimmung dieses Gesetzes, in der die Regelung über die schweizerischen Versicherungsunternehmen enthalten sei, sondern auch Artikel 87 des Gesetzes Nr. 30/1995, Artikel 9 des Reglamento de Ordenación del Seguro Privado (Verordnung über die Organisation der Privatversicherung), verabschiedet durch die Königliche Verordnung Nr. 1348/85 vom 1. August 1985 (BÖ Nr. 185 vom 3. August 1985), dessen mit dem Gesetz Nr. 30/1995 vereinbare Bestimmungen in Kraft blieben, und der Leitfaden zur Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Länder der Vertragsparteien des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung in Betracht gezogen werden.

9 Die Kommission erwidert, der spanische Gesetzgeber habe in der sechzehnten Zusatzbestimmung des Gesetzes Nr. 30/1995 nur die schweizerischen Unternehmen von den Artikeln 87, 88 und 89 des genannten Gesetzes ausgenommen, die die Tätigkeit von Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittländern in Spanien beträfen. Diese Umsetzung sei verspätet und nur sehr unvollständig erfolgt; ihre Rechtsnatur sei zweifelhaft und sie sei unzureichend, da sie das dem Abkommen eigentümliche System nicht berücksichtige.

10 Daß die in den Artikeln 87, 88 und 89 des Gesetzes Nr. 30/1995 enthaltene allgemeine Regelung für Unternehmen mit Sitz in einem Drittland für alle die Fälle weiter gelte, die nicht in der sechzehnten Zusatzbestimmung (die die Unanwendbarkeit dieser Artikel auf die schweizerischen Unternehmen vorsehe) geregelt seien, zeige die begrenzte Tragweite der erlassenen Umsetzungsmaßnahmen auf; diese deckten nicht alles ab, was in den Artikeln 11, 12, 13 und 14 des Abkommens vorgesehen sei, die die Bedingungen für die behördliche Zulassung und das Verfahren regelten, das es den Versicherungsunternehmen erlaube, ihre Tätigkeiten in Spanien auszuüben.

11 Was erstens die Richtlinienbestimmungen betrifft, die nach dem Vorbringen des Königreichs Spaniens durch das Gesetz Nr. 30/1995 umgesetzt worden sind, ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde; spätere Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (vgl. insbesondere das Urteil vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20).

12 Das Gesetz Nr. 30/1995 wurde jedoch nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erlassen, so daß der Gerichtshof es nicht berücksichtigten kann. Somit sind die Artikel des Abkommens, die nach dem Vorbringen des Königreichs Spanien durch das Gesetz Nr. 30/1995 umgesetzt wurden, in Wirklichkeit nicht umgesetzt worden.

13 Was zweitens die Bestimmungen der Richtlinie betrifft, die das Königreich Spanien durch Vorschriften umgesetzt zu haben glaubt, die schon vor Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist in Kraft waren, so war es im vorliegenden Fall, wie die Kommission zu Recht ausführt, erforderlich, eine eigene Umsetzungsmaßnahme zu erlassen, da Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsieht, zu gewährleisten, daß in den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug genommen wird (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-137/96, Kommission/Deutschland, Slg 1997, I-0000, Randnr. 8). Die in Randnummer 8 des vorliegenden Urteils genannten Vorschriften, auf die das Königreich Spanien verweist, erfuellen diese Voraussetzung jedoch nicht.

14 Es ist demgemäß festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, daß es nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. Da dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/371/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung verstossen, daß es nicht fristgerecht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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