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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: C-361/01 P
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 290
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 115
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ergibt sich, dass die Befugnis des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder die von diesem gewählte zweite Sprache zu verwenden, wenn die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden ist, eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwendung der Verfahrenssprache darstellt und dass der Begriff der schriftlichen Mitteilungen daher eng auszulegen ist.

Das Verfahren besteht aus der Gesamtheit der Handlungen, die bei der Behandlung einer Anmeldung vorzunehmen sind. Der Begriff Verfahrenshandlungen" umfasst deshalb alle Handlungen, die die Gemeinschaftsvorschriften für die Behandlung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke verlangen oder vorsehen, einschließlich derjenigen, die für diese Behandlung erforderlich sind, wie z. B. Benachrichtigungen, Berichtigungs-, Auskunftsersuchen oder andere Handlungen. Das Amt muss also alle diese Handlungen in der Sprache abfassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist.

Im Gegensatz zu den Verfahrenshandlungen sind schriftliche Mitteilungen" im Sinne des Artikels 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung alle Mitteilungen, die inhaltlich keine Verfahrenshandlungen darstellen, wie z. B. die Schreiben, mit denen das Amt Verfahrenshandlungen übermittelt oder den Anmeldern Auskünfte erteilt.

Da die Verwendung der zweiten Sprache in diesem Zusammenhang die rechtlichen Interessen eines Gemeinschaftsmarkenanmelders nicht beeinträchtigen kann, ist die Ungleichbehandlung, die sich aus der Verwendung der zweiten Sprache ergeben könnte, von geringer Bedeutung und zudem durch die Erfordernisse der Arbeitsfähigkeit des Amtes gerechtfertigt.

( vgl. Randnrn. 45-47, 96 )

2. Die im EG-Vertrag enthaltenen Bezugnahmen auf die Verwendung der Sprachen in der Europäischen Union können nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts angesehen werden, der jedem Bürger einen Anspruch darauf gewährte, dass alles, was seine Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst sein müsste.

( vgl. Randnr. 82 )

3. Die dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke durch Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke auferlegte Verpflichtung, eine zweite Sprache, die eine Sprache des [Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)] ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist", verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

Die Sprachenregelung einer Einrichtung wie des Amtes ist das Ergebnis einer schwierigen Suche nach dem gebotenen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaftsteilnehmer und denen der Allgemeinheit, was die Verfahrenskosten betrifft, aber auch zwischen den Interessen der Gemeinschaftsmarkenanmelder und denen der anderen Wirtschaftsteilnehmer, was den Zugang zu Übersetzungen von Papieren, die Rechte verleihen, oder Verfahren betrifft, die, wie die Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren nach der Verordnung Nr. 40/94, mehrere Wirtschaftsteilnehmer betreffen. Der Rat hat folglich bei der Festlegung der Amtssprachen, die in den Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren als Verfahrenssprache verwendet werden können, wenn sich die Beteiligten nicht über die zu verwendende Sprache einigen können, das legitime Ziel verfolgt, eine Lösung der Sprachenfrage zu finden, die den Schwierigkeiten angemessen ist, die sich aus dem Fehlen einer solchen Vereinbarung ergeben. Außerdem hat der Rat die Amtssprachen zwar unterschiedlich behandelt, die von ihm getroffene Wahl, die auf die in der Europäischen Gemeinschaft bekanntesten Sprachen beschränkt war, ist jedoch sachgerecht und angemessen.

( vgl. Randnrn. 92-95 )

4. Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Rechtsnatur der betreffenden Maßnahme ab; bei generellen Rechtsakten kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen. Wenn der angefochtene Rechtsakt den von dem Gemeinschaftsorgan verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt, ist keine besondere Begründung für die einzelnen technischen Entscheidungen erforderlich.

Insoweit ermöglichen es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke betreffend die Sprachenregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) hinreichend, die zugrunde liegende Begründung zu erkennen und zu überprüfen.

( vgl. Randnrn. 102-103 )


Urteil des Gerichtshofes vom 9. September 2003. - Christina Kik gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Artikel 115 - Sprachenregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) - Einrede der Rechtswidrigkeit - Diskriminierungsverbot. - Rechtssache C-361/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-361/01 P

Christina Kik, vertreten durch E. H. Pijnacker Hordijk und S. B. Noë, advocaten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-120/99 (Kik/HABM, Slg. 2001, II-2235) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. von Mühlendahl, O. Montalto und J. Miranda de Sousa als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und N. Rasmussen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,

Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou und S. Vodina als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch G. Houttuin und A. Lo Monaco als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 26. November 2002, in der C. Kik durch E. H. Pijnacker Hordijk, das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) durch A. von Mühlendahl, J. Miranda de Sousa und S. Bonne als Bevollmächtigte, der Rat durch G. Houttuin sowie durch A. Lo Monaco und die Kommission durch W. Wils vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. März 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Christina Kik (Klägerin) hat mit Rechtmittelschrift, die am 21. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache T-120/99 (Kik/HABM, Slg. 2001, II-2235) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: Amt) vom 19. März 1999 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, mit der dieser die Eintragung des Wortes KIK als Gemeinschaftsmarke abgelehnt hatte (angefochtene Entscheidung), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 217 EG-Vertrag (jetzt Artikel 290 EG) lautet:

Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom Rat einstimmig getroffen."

3 Die Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958 Nr. 17, S. 385) in der Fassung der verschiedenen Beitrittsverträge, zuletzt der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) sieht in Artikel 1 vor:

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch."

4 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1 bestimmt:

Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates unterstehende Person an Organe der Gemeinschaft richtet, können nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen."

5 Artikel 4 der Verordnung lautet:

Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den elf Amtssprachen abgefasst."

6 Artikel 5 der Verordnung Nr. 1 bestimmt:

Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erscheint in den elf Amtssprachen."

Seit Inkrafttreten des Vertrages von Nizza lautet die neue Bezeichnung nach dessen Artikel 2 Nr. 38 Amtsblatt der Europäischen Union.

7 Das Amt wurde mit Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) errichtet. Die Sprachenregelung für Verfahren vor dem Amt enthält Artikel 115 der Verordnung. Dieser Artikel lautet:

(1) Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft einzureichen.

(2) Die Sprachen des Amtes sind Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch.

(3) Der Anmelder hat eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist.

Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so sorgt das Amt dafür, dass die in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehene Anmeldung in die vom Anmelder angegebene Sprache übersetzt wird.

(4) Ist der Anmelder der Gemeinschaftsmarke in einem Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte, so ist Verfahrenssprache die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht worden ist. Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder auch die zweite Sprache wählen, die dieser in der Anmeldung angegeben hat.

(5) Widersprüche und Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit sind in einer der Sprachen des Amtes einzureichen.

(6) Ist die nach Absatz 5 gewählte Sprache des Widerspruchs oder des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht wurde, oder die bei der Einreichung dieser Anmeldung angegebene zweite Sprache, so ist diese Sprache Verfahrenssprache.

Ist die nach Absatz 5 gewählte Sprache des Widerspruchs oder des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit weder die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht wurde, noch die bei der Einreichung der Anmeldung angegebene zweite Sprache, so hat der Widersprechende oder derjenige, der einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt hat, eine Übersetzung des Widerspruchs oder des Antrags auf eigene Kosten entweder in der Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht wurde - sofern sie eine Sprache des Amtes ist -, oder in der bei der Einreichung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke angegebenen zweiten Sprache vorzulegen. Die Übersetzung ist innerhalb der in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist vorzulegen. Die Sprache, in der die Übersetzung vorliegt, wird dann Verfahrenssprache.

(7) Die an den Widerspruchs-, Verfalls-, Nichtigkeits- oder Beschwerdeverfahren Beteiligten können vereinbaren, dass eine andere Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft als Verfahrenssprache verwendet wird."

8 Artikel 1 Titel I der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) enthält eine Reihe von Regeln". Regel 1, die den Inhalt der Anmeldung betrifft, wiederholt in Absatz 1 Buchstabe j die Vorgabe des Artikels 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94, wonach die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die Angabe einer zweiten Sprache" enthalten muss.

Sachverhalt

9 Der Sachverhalt ist im angefochtenen Urteil wie folgt beschrieben:

3 Die Klägerin, eine Rechtsanwältin und in den Niederlanden zugelassene, bei einem auf den Bereich des gewerblichen Eigentums spezialisierten Unternehmen tätige Markenagentin, reichte am 15. Mai 1996 die Anmeldung einer Wortmarke als Gemeinschaftsmarke beim Amt ein.

4 Als Marke sollte das Wort ,KIK eingetragen werden.

5 Die Dienstleistung, für die die Eintragung begehrt wurde, gehört zur Klasse 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in ihrer revidierten und geänderten Fassung.

6 Die Klägerin hat in ihrer in niederländischer Sprache abgefassten Anmeldung Niederländisch als ,zweite Sprache angegeben.

7 Mit Entscheidung vom 20. März 1998 wies der Prüfer die Anmeldung mit der Begründung zurück, ein Formerfordernis, nämlich dasjenige, dass der Anmelder Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch als ,zweite Sprache angeben müsse, sei nicht erfuellt.

8 Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 4. Mai 1998 eine Beschwerde ein, mit der sie insbesondere geltend machte, die Entscheidung, mit der der Prüfer ihre Anmeldung zurückgewiesen habe, sei rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrige Vorschriften gestützt sei. Sie reichte die Beschwerdeschrift in niederländischer und vorsorglich auch in englischer Sprache ein.

9 Die Beschwerde wurde am 2. Juli 1998 an die Beschwerdekammer des Amtes verwiesen.

10 Die Beschwerde wurde durch Entscheidung vom 19. März 1999... mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe als ,zweite Sprache dieselbe Sprache wie die angegeben, die als Sprache für die Anmeldung verwendet worden sei, so dass die Anmeldung mit einem Formfehler behaftet sei; dies gelte unabhängig von dem weiteren von der Klägerin begangenen Fehler, als ,zweite Sprache nicht eine der fünf Sprachen des Amtes angegeben zu haben...."

Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

10 Die Aufhebungsklage ging am 19. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichts ein.

11 Die Hellenische Republik trat dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Klägerin bei.

12 Das Königreich Spanien und der Rat der Europäischen Union traten dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des Amtes, des Beklagten vor dem Gericht, bei.

13 Im angefochtenen Urteil prüfte das Gericht zunächst die vom Amt erhobene Einrede der Unzulässigkeit der Klage. Das Amt trug vor, dass die Klage auf Feststellung der im Wege der Einrede geltend gemachten Rechtswidrigkeit von Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 unzulässig sei, da zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Bestimmung, hinsichtlich deren die Einrede erhoben worden sei, nämlich Artikel 115 Absatz 3, kein rechtlicher Zusammenhang bestehe. Das Amt habe die Anmeldung der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, weil sie keine zweite Sprache" gewählt habe, wie es diese Bestimmung erfordere, und nicht deshalb, weil sie nicht eine der Sprachen des Amtes als zweite Sprache" angegeben habe.

14 In Randnummer 24 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Klägerin Niederländisch als zweite Sprache" angegeben habe und dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung, als zweite Sprache" eine andere Sprache als die der Anmeldung anzugeben, nicht von derjenigen unterscheide, ob der Ausschluss des Niederländischen und bestimmter anderer Amtssprachen der Gemeinschaft als zweite Sprache" rechtswidrig sei oder nicht. Es hat daher in Randnummer 25 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es die Vorschrift des Artikels 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 sei, wonach der Anmelder es hinnehmen müsse, nicht ohne weiteres Anspruch auf Teilnahme an allen Verfahren vor dem Amt in der Sprache der Anmeldung zu haben, die der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer unmittelbar zugrunde liege und deren Rechtmäßigkeit die Klägerin mit ihrer Einrede in Frage stelle.

15 Bei der Prüfung der vom Amt erhobenen Einrede der Unzulässigkeit gelangte das Gericht in den Randnummern 32 und 33 des angefochtenen Urteils zu folgendem Schluss:

32 Nach alledem ist die von der Klägerin zur Stützung ihrer Klage auf Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig, soweit sie sich auf die Verpflichtung aus Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 2868/95 bezieht. Insoweit erstreckt sich der Gegenstand der Rechtswidrigkeitseinrede auf die durch diese Bestimmungen begründete Verpflichtung, wie sie hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer rechtlichen Wirkungen in bestimmten anderen Absätzen des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 erläutert wird.

33 Dagegen ist die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig, soweit sie sich auf die übrigen Bestimmungen des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 bezieht. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 115 liegen nämlich in keiner Weise der angefochtenen Entscheidung zugrunde, da diese nur eine Anmeldung und die Verpflichtung des Anmelders zur Angabe einer zweiten Sprache betraf, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist."

16 Sodann hat das Gericht in der Sache zum einen geprüft, ob es einen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gebe, dass die Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. In den Randnummern 58 und 59 des angefochtenen Urteils hat es ausgeführt:

58 Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1 nur ein Rechtsakt des abgeleiteten Rechts ist, dessen Rechtsgrundlage Artikel 217 EG-Vertrag ist. Mit ihrer Ansicht, dass in dieser Verordnung speziell ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz der Gleichheit der Sprachen zum Ausdruck komme, von dem auch durch eine spätere Verordnung des Rates nicht abgewichen werden dürfe, verkennt die Klägerin die Natur dieser Verordnung als die eines Rechtsakts des abgeleiteten Rechts. Zweitens ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im EG-Vertrag keine Sprachenregelung für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft getroffen haben, dass vielmehr Artikel 217 EG-Vertrag es dem Rat überlässt, die Regelung der Sprachenfrage für die Organe einstimmig zu treffen und zu ändern und unterschiedliche Sprachenregelungen festzulegen. Dieser Artikel sieht nicht vor, dass die einmal vom Rat getroffene Sprachenregelung später nicht mehr geändert werden könnte. Folglich kann die mit der Verordnung Nr. 1 getroffene Sprachenregelung nicht einem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gleichgestellt werden.

59 Daher kann sich die Klägerin, um die Rechtswidrigkeit von Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 darzutun, nicht auf Artikel 6 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 12 EG] in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1 berufen."

17 Das Gericht hat zum anderen geprüft, ob Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 gegen das Diskriminierungsverbot verstößt. Hierzu hat es festgestellt:

60 Die dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke durch Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 und Artikel 1 Regel 1 Absatz 1 Buchstabe j [der Verordnung Nr. 2868/95] auferlegte Verpflichtung, ,eine zweite Sprache, die eine Sprache des Amtes ist, anzugeben, mit deren Benutzung als möglicher Verfahrenssprache er in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren einverstanden ist, verstößt entgegen dem Vorbringen der Klägerin und der griechischen Regierung nicht gegen das Diskriminierungsverbot.

61 Zunächst erklärt sich der Anmelder durch die Angabe einer zweiten Sprache, wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 selbst ergibt, nur insoweit mit der möglichen Benutzung dieser Sprache als Verfahrenssprache einverstanden, als es um Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren geht. Demgemäß ist die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, wie im Übrigen durch Artikel 115 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 bestätigt wird, so lange Verfahrenssprache, wie der Anmelder in Verfahren vor dem Amt der einzige Beteiligte ist. In diesen Verfahren kann also eine unterschiedliche Behandlung bei der Sprache keineswegs auf die Verordnung Nr. 40/94 selbst zurückzuführen sein, denn diese gewährleistet gerade die Benutzung der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als Verfahrenssprache und damit als Sprache, in der die Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter abzufassen sind.

62 Soweit Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 den Anmelder verpflichtet, eine zweite Sprache im Hinblick auf deren mögliche Benutzung als Verfahrenssprache in Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren anzugeben, ist festzustellen, dass diese Bestimmung zu dem legitimen Zweck erlassen worden ist, eine Lösung des Sprachenproblems für die Fälle zu finden, in denen ein Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren zwischen Beteiligten durchgeführt wird, die nicht die gleiche Sprache bevorzugen und sich untereinander nicht auf eine Verfahrenssprache einigen können. Die an einem Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren Beteiligten können nämlich nach Artikel 115 Absatz 7 der Verordnung Nr. 40/94 vereinbaren, dass eine beliebige Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft als Verfahrenssprache verwendet wird; diese Möglichkeit kann insbesondere von Beteiligten genutzt werden, deren bevorzugte Sprache dieselbe ist.

63 Bei der Verfolgung des Zieles, festzulegen, welche Sprache in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Beteiligten, die nicht dieselbe Sprache bevorzugen, Verfahrenssprache sein soll, hat der Rat, auch wenn er die Amtssprachen der Gemeinschaft unterschiedlich behandelt hat, eine sachgerechte und angemessene Wahl getroffen. Zum einen ermöglicht Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 es dem Anmelder einer Marke für den Fall, dass die erste von ihm gewählte Sprache von einem anderen Verfahrensbeteiligten nicht gewünscht wird, unter den in der Europäischen Gemeinschaft meistbekannten Sprachen diejenige zu wählen, die die Sprache des Widerspruchs-, Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens sein soll. Zum anderen ist der Rat, indem er diese Wahl auf die in der Europäischen Gemeinschaft meistbekannten Sprachen beschränkt und damit zu verhindern versucht hat, dass die Verfahrenssprache einem anderen Verfahrensbeteiligten völlig unbekannt ist, innerhalb der Grenzen dessen geblieben, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 38, und vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98, Kreil, Slg. 2000, I-69, Randnr. 23).

64 Die Klägerin und die griechische Regierung können sich schließlich auch nicht auf den Absatz berufen, der durch den Vertrag von Amsterdam in Artikel 8d EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 21 EG) eingefügt worden ist: ,Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 [EG] genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 [EG] genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten. Artikel 21 EG bezieht sich auf das Parlament und den Bürgerbeauftragten, und Artikel 7 EG nennt das Parlament, den Rat, die Kommission, den Gerichtshof und den Rechnungshof sowie den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Soweit der fragliche Absatz zeitlich auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, gehört das Amt jedenfalls nicht zu den in den Artikeln 7 EG und 21 EG genannten Organen und Einrichtungen."

18 Infolgedessen hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Das Verfahren vor dem Gerichtshof und die Anträge der Beteiligten

19 Mit Schreiben vom 25. Januar 2002 hat der Anwalt der Klägerin dem Gerichtshof mitgeteilt, dass diese verstorben sei und das Rechtsmittel von den Erben und den Vermächtnisnehmern weitergeführt werde. Die Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke sei nach niederländischem Zivilrecht ein Vermögensrecht, das Teil des Nachlasses der Klägerin sei. Er sei vom Testamentsvollstrecker, der zur Vertretung der Erben und der Vermächtnisnehmer befugt sei, beauftragt worden, das Rechtsmittel weiterzuführen. In diesem Urteil bezeichnet der Begriff Klägerin" im Folgenden diese Erben und Vermächtnisnehmer.

20 Mit Schriftsatz, der am 18. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Amtes zugelassen zu werden. Diesem Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. März 2002 stattgegeben worden.

21 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung stattzugeben und dem Amt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

22 Die Hellenische Republik beantragt ebenfalls, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Anträgen der Klägerin stattzugeben.

23 Das Amt, das Königreich Spanien und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

24 Der Rat beantragt, das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären, hilfweise, es als unbegründet zurückzuweisen, und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

25 Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe: Das Gericht habe, erstens, Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 fehlerhaft ausgelegt, und, zweitens, dadurch gegen Gemeinschaftsrecht und insbesondere gegen Artikel 6 EG-Vertrag verstoßen, dass es Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 nicht für rechtswidrig erklärt habe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Auslegung des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Beteiligten

26 Die Klägerin trägt vor, das Gericht habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, indem es Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94, der die Sprachenregelung des Amtes festlege, fehlerhaft ausgelegt habe. Die Auslegung des Gerichts habe Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 nicht berücksichtigt, der wie folgt laute: Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder auch die zweite Sprache wählen, die dieser in der Anmeldung angegeben hat." Da das angefochtene Urteil auf dieser fehlerhaften Auslegung beruhe, sei es aufzuheben.

27 Wie der Vertreter des Amtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingeräumt habe, mache das Amt stets für das gesamte Verfahren einschließlich der von Amts wegen stattfindenden Prüfung absoluter und relativer Hindernisse für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke von seiner Befugnis Gebrauch, die in der Anmeldung angegebene zweite Sprache zu verwenden, wenn die Anmeldung nicht in einer der Sprachen des Amtes abgefasst sei. In der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden sei, erhalte der Anmelder nur den Nachweis der Eintragung der Marke in das Gemeinschaftsmarkenregister nach Abschluss des Eintragungsverfahrens.

28 In Anbetracht der richtigen Auslegung des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 sei der vom Gericht in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils gezogene Schluss, dass die Verordnung selbst keine unterschiedliche Behandlung bei der Sprache mit sich bringen könne, da in den Verfahren, in denen der Anmelder vor dem Amt der einzige Beteiligte sei, die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht worden sei, die Verfahrenssprache sei, deshalb offensichtlich falsch.

29 Das Amt, das Königreich Spanien und der Rat bestreiten die Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes, da er Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 betreffe, das Gericht aber in Randnummer 32 des angefochtenen Urteils die Einrede der Rechtswidrigkeit nur insoweit für zulässig erklärt habe, als Artikel 115 Absatz 3 oder diejenigen anderen Absätze dieses Artikels betroffen seien, die die in Absatz 3 enthaltene Verpflichtung erläuterten. Zum einen, so das Amt und das Königreich Spanien, habe die Klägerin die Randnummer 32 des angefochtenen Urteils nicht angegriffen. Zum anderen, so der Rat, könne Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 nicht als eine Bestimmung angesehen werden, die die Verpflichtung, auf dem Formular zur Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke eine andere als die für die Anmeldung verwendete Sprache anzugeben, hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer rechtlichen Wirkungen erläutere.

30 In der Sache machen das Amt, der Rat und die Kommission geltend, dass sich aus Randnummer 61 des angefochtenen Urteils ergebe, dass das Gericht Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 insgesamt - einschließlich des Satzes 2 - rechtlich geprüft habe.

31 Nach Ansicht des Amtes überschätzt die Klägerin die praktische Bedeutung und die Folgen der Anwendung des Artikels 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 für die Anmelder von Gemeinschaftsmarken. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin bedeute die Befugnis des Amtes, die Korrespondenz mit dem Anmelder in der zweiten Sprache zu führen, weder, dass das gesamte Verfahren in dieser zweiten Sprache abgewickelt werde, noch, dass der Anmelder lediglich den Nachweis der Eintragung der Marke in das Gemeinschaftsmarkenregister in der Sprache der Anmeldung erhalte.

32 Dieses Vorbringen berücksichtige nicht, dass über 98 % der natürlichen und juristischen Personen, die die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beantragten, dies unter Einschaltung eines frei gewählten, im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Agenten täten. Personen, die ihre Anmeldung nicht in einer der Arbeitssprachen des Amtes einreichten, dürften die Sprache, in der die Anmeldung abgefasst sei, in ihrer schriftlichen und mündlichen Korrespondenz mit dem Amt so lange weiter verwenden, wie sie die einzigen Beteiligten am Verfahren seien.

33 Das Amt hebt hervor, seine Befugnis, schriftliche Miteilungen in der von dem Anmelder einer Gemeinschaftsmarke angegebenen zweiten Sprache zu verfassen, sei nur eine Option; über den Wunsch des Anmelders, für alle schriftlichen Mitteilungen an ihn die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden sei, zu verwenden, dürfe es sich nur aufgrund ernsthafter und zwingender Gründe hinwegsetzen.

34 Das Amt lege Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 anders aus als das Gericht. Aus Randnummer 61 dritter Satz des angefochtenen Urteils ergebe sich nämlich, dass die Sprache der Anmeldung als Verfahrenssprache zu verwenden sei und infolgedessen auch die Sprache sei, in der die Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter abzufassen seien. Nach Ansicht des Amtes erfasse der Ausdruck schriftliche Mitteilungen" in Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 hingegen alle Arten der von ihm vorgenommenen schriftlichen Handlungen einschließlich derjenigen mit Entscheidungscharakter.

35 Das Amt weist auf die Schwierigkeit hin, Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter" zu definieren und führt als Beispiel das Schreiben an, mit dem es den Anmelder einer Gemeinschaftsmarke nach Regel 9 Absatz 3 auffordere, bestimmte Mängel abzustellen. Ein solches Schreiben könne nicht Gegenstand einer Klage sein; stelle der Anmelder die ihm angezeigten Mängel jedoch nicht ab, erlasse das Amt eine Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung, die Gegenstand einer Klage sein könne. Die Auslegung des Artikel 115 durch das Gericht könne bei den Anmeldern zu Verwirrung führen, da sie sowohl Papiere in der Sprache der Anmeldung als auch solche in der zweiten Sprache erhielten.

36 Die Gemeinschaftsmarkenanmelder hätten der Vorgehensweise des Amtes stillschweigend zugestimmt; trotz der großen Zahl von Anmeldungen sei es das erste Mal, dass die Sprachenregelung angegriffen werde. Falls erforderlich, könnte das Amt künftig für die Verwendung der zweiten Sprachen in den schriftlichen Mitteilungen, wie es sie verstehe, die ausdrückliche Zustimmung des Anmelders einholen.

37 Der Rat ist der Ansicht, dass die Auslegung des Artikels 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 durch das Amt, die zu einer bestimmten Anwendung dieser Vorschrift geführt habe, keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit dieses Artikels haben könne.

Würdigung durch den Gerichtshof

38 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund - anders als es die vom Amt, dem Rat und dem Königreich Spanien erhobene Unzulässigkeitseinrede voraussetzt - die vom Gericht in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils vertretene Auslegung des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 angreift, weil es Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 nicht berücksichtigt habe, dass sie die Rechtmäßigkeit dieser letztgenannten Bestimmung als solche jedoch nicht bestreitet.

39 Aus den Randnummern 32 und 33 des angefochtenen Urteils ergibt sich zudem, dass das Gericht die Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig erklärt hat, soweit sie die Verpflichtung aus Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94, eine zweite Sprache anzugeben, betrifft, aber auch soweit diese Verpflichtung in ihrem Umfang und ihren rechtlichen Wirkungen durch bestimmte andere Absätze dieses Artikels erläutert wird.

40 Das Gericht hat es daher nicht ausgeschlossen, die Rechtmäßigkeit von Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 in Frage zu stellen, der zu den Bestimmungen gehört, die die Bedeutung und die rechtlichen Wirkungen der Wahl der zweiten Sprache bestimmen, da es dort heißt: Ist die Anmeldung in einer Sprache, die nicht eine Sprache des Amtes ist, eingereicht worden, so kann das Amt für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder auch die zweite Sprache wählen, die dieser in der Anmeldung angegeben hat."

41 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zulässig.

42 In der Sache betrifft dieser Rechtsmittelgrund in erster Linie die Art und Weise, in der das Amt Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 auslegt und anwendet. Diese habe das Gericht in seinen Überlegungen in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt.

43 Hierzu trägt die Klägerin vor, dass das Amt nahezu das gesamte Verfahren der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke in der vom Anmelder angegebenen zweiten Sprache durchführe. Das Amt bestreitet dieses Vorbringen nicht, sondern macht vielmehr geltend, dass es mit der Auslegung des Artikels 115 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 durch das Gericht nicht einverstanden sei, da seiner Ansicht nach nicht alle Verfahrenshandlungen mit Entscheidungscharakter zwangsläufig in der Verfahrenssprache abgefasst werden müssten und bestimmte dieser Handlungen in die Kategorie der dort genannten schriftlichen Mitteilungen" fielen.

44 Zunächst ist Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 auszulegen.

45 Nach dieser Bestimmung ist Verfahrenssprache vor dem Amt die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht worden ist. Das Amt kann jedoch für schriftliche Mitteilungen an den Anmelder die vom Anmelder gewählte zweite Sprache verwenden. Somit stellt die Befugnis, für schriftliche Mitteilungen die zweite Sprache zu verwenden, eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwendung der Verfahrenssprache dar. Daher ist der Begriff der schriftlichen Mitteilungen eng auszulegen.

46 Das Verfahren besteht aus der Gesamtheit der Handlungen, die bei der Behandlung einer Anmeldung vorzunehmen sind. Der Begriff Verfahrenshandlungen" umfasst deshalb alle Handlungen, die die Gemeinschaftsvorschriften für die Behandlung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke verlangen oder vorsehen einschließlich derjenigen, die für diese Behandlung erforderlich sind, wie z. B. Benachrichtigungen, Berichtigungs-, Auskunftsersuchen oder andere Handlungen. Entgegen dem Vorbringen des Amtes muss es also alle diese Handlungen in der Sprache abfassen, in der die Anmeldung eingereicht wordem ist.

47 Im Gegensatz zu den Verfahrenshandlungen sind schriftliche Mitteilungen" im Sinne des Artikels 115 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 alle Mitteilungen, die inhaltlich keine Verfahrenshandlungen darstellen, wie z. B. die Schreiben, mit denen das Amt Verfahrenshandlungen übermittelt oder den Anmeldern Auskünfte erteilt.

48 In Anbetracht dieser Auslegung des Artikels 115 Absatz 4 der Verordnung Nr. 40/94 ist das Gericht in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass eine unterschiedliche Behandlung bei der Sprache keineswegs auf die Verordnung Nr. 40/94 selbst zurückzuführen sein [kann], denn diese gewährleistet gerade die Benutzung der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als Verfahrenssprache..."

49 Der Rechtsmittelgrund einer rechtsfehlerhaften Auslegung dieser Bestimmung durch das Gericht ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 6 EG-Vertrag

Vorbringen der Beteiligten

50 Nach Auffassung der Klägerin hat das Gericht gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Artikel 6 EG-Vertrag verstoßen, als es ihre Klage abgewiesen hat, soweit mit ihr die Rechtswidrigkeit der in Artikel 115 Absätze 2 bis 6 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Sprachenregelung insgesamt gerügt worden sei.

51 Diese Regelung verletze den elementaren Grundsatz der Gleichheit der Sprachen. Dieser komme im Gemeinschaftsrecht an mehreren Stellen zum Ausdruck. So regele Artikel 248 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 314 EG), dass alle Sprachen authentisch seien. Ebenso lege die Verordnung Nr. 1 die Amtssprachen der Gemeinschaft fest und sehe vor, dass jeder Angehörige eines Mitgliedstaats sich schriftlich in einer der Amtssprachen an ein Organ wenden und eine Antwort in derselben Sprache erhalten könne und dass das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in den elf Amtssprachen erscheine. Artikel 8d Absatz 3 EG-Vertrag, der diesem Artikel mit dem Vertrag von Amsterdam angefügt worden sei, bestätige das Recht eines jeden Unionsbürgers, sich schriftlich in einer der in Artikel 248 EG-Vertrag genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung, die in diesem Artikel oder in Artikel 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 7 EG) genannt seien, zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten. Die Klägerin verweist auch auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Artikel 6 zum Ausdruck komme. Nach dieser Rechtsprechung komme dem Schutz der Rechte und Möglichkeiten des Einzelnen im sprachlichen Bereich besondere Bedeutung zu.

52 Die Sprachenregelung des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 verstoße gegen Artikel 6 EG-Vertrag. Sie stelle eine Diskriminierung aus Gründen der Sprache und folglich mittelbar aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, was mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 6 EG-Vertrag unvereinbar sei.

53 Diese Sprachenregelung benachteilige die Angehörigen der Mitgliedstaaten, deren Sprache nicht zu den Arbeitssprachen des Amtes gehöre, erheblich gegenüber denjenigen der Mitgliedstaaten, deren Sprache dazu gehöre. Dies betreffe vor allem die Behandlung der Anmeldung von Gemeinschaftsmarken, da das Amt diese Anmeldungen in der Praxis immer in der zweiten Sprache bearbeite, wenn die Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden sei, nicht eine der Sprachen des Amtes sei. Dies betreffe aber auch die Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, da diese Verfahren außer im Fall einer Vereinbarung der Parteien nach Artikel 115 Absatz 7 der Verordnung Nr. 40/94 immer in den Sprachen des Amtes durchgeführt würden.

54 Dies habe eine Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt zur Folge; die Markenagenten, deren Muttersprache nicht zu den Amtssprachen des Amtes gehörten, würden im Wettbewerb benachteiligt, da der Gemeinschaftsmarkenanmelder die Dienste eines Markenagenten bevorzuge, dessen Muttersprache zu diesen Sprachen gehöre.

55 Da der Gleichbehandlungsgrundsatz im Gemeinschaftsrecht elementar sei, könne ein Verstoß schließlich nicht durch reine Opportunitätserwägungen gerechtfertigt werden. Soweit eine Rechtfertigung überhaupt möglich sei, sei die vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewählte Lösung weder angemessen noch verhältnismäßig.

56 Die Organe könnten sich zur Rechtfertigung einer Einschränkung der elementaren Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nicht auf einen rein ökonomischen Faktor, wie z. B. die Kosten für zusätzliche Übersetzer, berufen. Der Rat habe zudem nicht nachgewiesen, dass eine nichtdiskriminierende Sprachenregelung die finanziellen Ressourcen der Gemeinschaft unverhältnismäßig belasten würde. Im Übrigen bestehe bei allen Organen und sonstigen Einrichtungen der Union seit langem die Übung, sich mit den Bürgern in allen Amtssprachen zu verständigen, ob es sich um die Bearbeitung von Fusionen oder die Anmeldungen von Beihilfemaßnahmen handele. Die Klägerin verweist auf das Beispiel des mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) errichteten Gemeinschaftlichen Sortenamts, das problemlos in allen Amtssprachen arbeite.

57 Selbst wenn eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz durch praktische und finanzielle Erwägungen gerechtfertigt werden könnte, wäre die Sprachenregelung der Verordnung Nr. 40/94 gleichwohl nicht verhältnismäßig, da die Wahl einer einzigen zweiten Sprache, wie z. B. Englisch, weniger diskriminierend gewesen wäre und den Wettbewerb weniger verfälscht hätte.

58 Dass der Rat die Verordnung Nr. 40/94 einstimmig beschlossen habe, spiele keine Rolle, da auch der Gemeinschaftsgesetzgeber an das Recht gebunden sei.

59 Für den Fall, dass der Gerichtshof die mit Artikel 115 der Verordnung Nr. 40/94 geschaffene Sprachenregelung nicht in ihrer Gesamtheit als rechtswidrig betrachte, beantragt die Klägerin hilfsweise, zumindest festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es nicht die Rechtswidrigkeit des Artikels 115 Absatz 4 Satz 2 festgestellt habe. Dieser Satz sei nicht nur mit dem Diskriminierungsverbot, sondern auch mit dem Grundsatz unvereinbar, der Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 zugrunde liege, nämlich dass die Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht werde, die Verfahrenssprache sei. Absatz 4 Satz 2 nehme diesem Grundsatz seinen Sinn, wie sich an der ständigen Praxis des Amtes zeige. Die einzelnen Bestimmungen des Artikels 115 seien daher nicht miteinander vereinbar.

60 Die Hellenische Republik, die dem Rechtsstreit in erster Instanz zur Unterstützung der Anträge der Klägerin beigetreten war, schließe sich der von dieser im Rechtsmittel vertretenen Auffassung größtenteils an, insbesondere hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung. Die Vielsprachigkeit sei eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaftsrechtsordnung tatsächlich angewandt werden könnten, da viele Primär- und Sekundärnormen in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar seien.

61 Zu Unrecht sei das Gericht daher davon ausgegangen, dass die Verordnung Nr. 1 nur eine isolierte Ausprägung des positiven Rechts" sei, und missachte so elementare Grundsätze des Primärrechts, die das gesamte Gemeinschaftsrecht prägten.

62 Es sei für den Bürger von großer Bedeutung, gemäß dem Grundsatz Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" vom Recht in seiner Muttersprache Kenntnis nehmen zu können. Von Bedeutung sei die Achtung der Sprache der Bürger namentlich in einer Gemeinschaft, die die Entscheidungen möglichst bürgernah" treffen wolle und deren Organe nach dem Grundsatz der Transparenz handelten.

63 Es bestehe ein Widerspruch zwischen der planmäßigen Verminderung der Zahl der Sprachen einerseits und den von der Gemeinschaft gemäß Artikel 126 EG-Vertrag (jetzt Artikel 149 EG), wonach die Gemeinschaft die Vielfalt der Sprachen der Mitgliedstaaten achtet, verfolgten Zielen andererseits. Der Gerichtshof habe sich in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts immer für die Gleichheit der Sprachen ausgesprochen.

64 Da das Amt eine Einrichtung der Gemeinschaft sei, müssten die Artikel 4 und 8d EG-Vertrag auf es anwendbar sein.

65 Alle anderen Beteiligten widersprechen der Klägerin und führen verschiedene Gründe dafür an, dass der zweite Rechtsmittelgrund ganz oder teilweise unzulässig sei. Zum einen habe die Klägerin kein Interesse daran, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Artikels 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 zu beantragen. Das Amt weist darauf hin, dass die etwaige Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen könne, da diese nicht auf die genannte Bestimmung gestützt sei. Das Königreich Spanien und das Amt machen ferner geltend, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr durch die Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall irgendein Schaden entstanden sei. Dazu führt das Amt weiter aus, dass es alle Verfahrenshandlungen, einschließlich solcher mit Entscheidungscharakter, im Niederländischen, d. h. in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden sei, abgefasst habe, da die Rechtsmittelführerin mitgeteilt habe, dass sie die Mitteilungen in der Sprache, in der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke eingereicht worden sei, zu erhalten wünsche und das Amt keine ernsthaften und zwingenden Gründe gesehen habe, diesem Wunsch nicht nachzukommen.

66 Der Hauptteil des Rechtsmittelgrundes ist darüber hinaus nach Auffassung des Amtes und der Kommission unzulässig, weil es sich dabei um eine bloße Wiederholung der erstinstanzlichen Argumente handele. Nach Ansicht des Rates hingegen ist diese Rüge unzulässig, weil die Klägerin nicht angegeben habe, in welchen Passagen des angefochtenen Urteils das Gericht die von ihm zu beachtenden Rechtsvorschriften verkannt habe.

67 Der hilfsweise geltend gemachte Teil des Rechtsmittelgrundes überschneidet sich nach Ansicht des Rates mit dem ersten Rechtsmittelgrund. Die Kommission macht seine Unzulässigkeit geltend, da es die Klägerin unterlassen habe, die Randnummer 33 des angefochtenen Urteils anzugreifen, in der das Gericht die Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber den Bestimmungen des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 mit Ausnahme des Absatzes 3 für unzulässig erklärt habe.

68 In der Sache führt das Amt aus, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, inwiefern das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es die Sprachenregelung des Amtes als ein Mittel angesehen habe, das zur Erreichung eines legitimen Zieles erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sei. Das Vorbringen zur Stützung des Rechtsmittels bleibe hinter den in der ersten Instanz vertretenen Auffassungen zurück, da die Klägerin nunmehr vortrage, dass der Gesetzgeber für alle Verfahren vor dem Amt nur eine Amtssprache hätte vorgeben können.

69 Der Rat verweist auf die Ausführungen des Gerichts in den Randnummern 57 bis 64 des angefochtenen Urteils. Was die Sprachenregelung des Gemeinschaftlichen Sortenamts betreffe, so sei dabei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass das Verfahren mit mehreren Beteiligten im Bereich des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts die Ausnahme sei.

70 Zum Gleichheitsgrundsatz, der es verbiete, gleiche Sachverhalte ohne objektiv rechtfertigenden Grund ungleich zu behandeln, führt das Königreich Spanien aus, dass die einzelnen Sprachen unbestreitbar von einer unterschiedlichen Zahl von Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftsbürgern gesprochen würden.

71 Zwar behandele die Sprachenregelung des Amtes bestimmte Sprachen unterschiedlich, aber diese unterschiedliche Behandlung sei nicht die von der Klägerin behauptete. Das Amt könne sich an den Anmelder in der zweiten Sprache, die in der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke angegeben sei, wenden, es sei aber nahezu sicher, dass ein Markenagent eine der Sprachen des Amtes kenne. Es komme daher selten vor, dass Schreiben des Amtes übersetzt werden müssten. Nur bei Verfahren mit einem weiteren Beteiligten seien Übersetzungen erforderlich, dann aber auch für diesen anderen Beteiligten.

72 Die unterschiedliche Behandlung sei daher abgestuft; die Klägerin habe nichts vorgetragen, was gegen den Schluss spräche, den das Gericht in Bezug auf den objektiven Grund, der diese Ungleichbehandlung rechtfertige, gezogen habe. Der Rat habe im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt, und der gewählte Maßstab, nämlich die fünf innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft am meisten gesprochenen Sprachen, sei sachgerecht.

73 Die Klägerin habe nicht angegeben, welche Regelung ihrer Ansicht nach angemessen und verhältnismäßig wäre und das Funktionieren des Amtes gewährleisten würde. Sie widerspreche außerdem ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, da sie sich nunmehr für eine einzige Sprache, nämlich das Englische, ausspreche. Dies stelle ihr gesamtes Vorbringen zur Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Sprachen in Frage.

74 Die Kommission macht ebenfalls geltend, dass der Rechtsmittelgrund nicht durchgreife. Wie das Gericht in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, stelle die Verordnung Nr. 1 keinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar. Was die angebliche Verletzung des Diskriminierungsverbots angehe, so habe das Gericht in den Randnummern 61 bis 63 des angefochtenen Urteils überzeugend dargelegt, dass der Rat eine sachgerechte und angemessene Entscheidung getroffen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

75 Zunächst ist das Vorbringen zur Unzulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

76 Die Einrede, die Klage sei unzulässig, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 gerichtet sei, weil die Klägerin an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit des Artikels 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 kein Interesse habe, da zwischen dieser Bestimmung und der angefochtenen Entscheidung kein rechtlicher Zusammenhang bestehe, hat das Amt bereits vor dem Gericht erhoben; dieses hat sie in den Randnummern 15 bis 17 des angefochtenen Urteils zusammengefasst. Das Gericht hat dieses Vorbringen in den Randnummern 24 und 25 seines Urteils zurückgewiesen und die Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit in den Randnummern 32 und 33 des Urteils begrenzt. Wie in den Randnummern 39 und 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gehört Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 zu den Bestimmungen, die die Bedeutung und die rechtlichen Wirkungen der Wahl der zweiten Sprache bestimmen und hinsichtlich deren das Gericht in Randnummer 32 Satz 2 des angefochtenen Urteils die Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig erklärt hat. Da das Amt diese Ausführungen nicht angreift und keinen Grund dafür anführt, dass die Erwägungen des Gerichts zum Vorliegen eines rechtlichen Zusammenhangs zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Verpflichtung, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin bestreitet, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, ist das Vorbringen zum fehlenden Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten Bestimmung zurückzuweisen.

77 Auch das Vorbringen, es sei nicht bewiesen, dass der Klägerin durch die Art und Weise, wie das Amt im vorliegenden Fall Artikel 115 Absatz 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 angewandt habe, ein Schaden entstanden sei, ist zurückzuweisen. Dieses Vorbringen betrifft nämlich nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels oder eines der zu dessen Begründung vorgetragenen Rechtsmittelgründe, sondern die der Klage. Es ist jedoch nicht vor dem Gericht, sondern erstmals vor dem Gerichtshof vorgetragen worden. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen, da es im Rahmen des Rechtsmittels erstmals vorgetragen worden ist und daher keinen vom Gericht bei der Beurteilung dieser Einrede der Unzulässigkeit der Klage begangenen Rechtsfehler aufzeigen kann.

78 Entgegen dem Vorbringen des Amtes und der Kommission besteht das Rechtsmittel nicht aus einer bloßen Wiederholung der Argumente, die die Klägerin in erster Instanz vorgetragen hat. Die Klägerin verlangt nämlich keine erneute Prüfung ihres ursprünglichen Aufhebungsantrags, sondern beanstandet ausdrücklich das angefochtene Urteil. Was die Teile des Urteils anbelangt, gegen die das Rechtsmittel gerichtet ist, so ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift - anders als der Rat vorträgt - ausdrücklich, dass das Rechtsmittel die Randnummern 61 und 64 des Urteils betrifft, die zudem in der Rechtsmittelschrift wiedergegeben sind. Das Vorbringen des Rates, dass das Rechtsmittel zu vage sei, um eine Entscheidung des Gerichtshof zu ermöglichen, ist daher unbegründet.

79 Entgegen dem weiteren Vorbringen des Rates überschneidet sich der hilfsweise geltend gemachte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Klägerin die Rechtmäßigkeit des Artikels 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 bestreitet, nicht mit dem ersten Rechtsmittelgrund, mit dem sie lediglich die Auslegung dieser Bestimmung durch das Gericht angreift.

80 Was schließlich das Vorbringen betrifft, wonach der hilfsweise geltend gemachte Teil des Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, weil die Klägerin sich nicht gegen die Randnummer 33 des angefochtenen Urteils gewandt habe, ist zu sagen, dass dieser Teil nach den Randnummern 39 und 40 des vorliegenden Urteils zulässig ist, soweit die Klägerin die rechtlichen Wirkungen einer Verletzung der Verpflichtung aus Artikel 115 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94, bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke eine zweite Sprache anzugeben, bestreitet.

81 In der Sache ist die Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes in Anbetracht der Ausführungen im vorliegenden Urteil zum ersten Rechtsmittelgrund auf die Würdigung der Rechtmäßigkeit der Sprachenregelung des Amtes beschränkt, soweit diese die Wahl einer zweiten Sprache als möglicher Verfahrenssprache für die Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren sowie für schriftliche Mitteilungen" im Sinne des Artikels 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 vorschreibt. Zu prüfen ist, ob diese Regelung gegen einen angeblichen Grundsatz der Gleichheit der Sprachen, wie von der Klägerin beschrieben, verstößt.

82 Wie die Klägerin hervorhebt, nimmt der EG-Vertrag an mehreren Stellen auf die Verwendung der Sprachen in der Europäischen Union Bezug. Diese Bezugnahmen können jedoch nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts angesehen werden, der jedem Bürger einen Anspruch darauf gewährte, dass alles, was seine Interessen berühren könnte, unter allen Umständen in seiner Sprache verfasst sein müsste.

83 Was die Beziehungen zwischen den Bürgern und den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft angeht, so müssen die Organe und bestimmte Einrichtungen nach Artikel 8d EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrages mit den Unionsbürgern in einer der in Artikel 248 EG-Vertrag genannten Sprachen korrespondieren. Diese Bestimmung war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch nicht in Kraft und ist nicht allgemein auf alle diese Einrichtungen anwendbar. Insbesondere ist sie nicht auf das Amt anwendbar, wie das Gericht in Randnummer 64 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat.

84 Darüber hinaus ermächtigt Artikel 217 EG-Vertrag den Rat, die Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft einstimmig zu regeln. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat der Rat die Verordnung Nr. 1 erlassen, die in ihrem Artikel 1 die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft festlegt. Diese Amtssprachen stimmen nicht vollständig mit den in den Artikeln 8d und 248 EG-Vertrag genannten Sprachen überein.

85 Die Verordnung Nr. 1, insbesondere Artikel 4, verlangt ferner, dass Verordnungen und andere generelle Vorschriften in den Amtssprachen der Union abgefasst werden. Aus dieser Bestimmung wie auch aus Artikel 191 EG-Vertrag (jetzt Artikel 254 EG), wonach die nach dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 251 EG) angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden müssen, in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 1, der die Veröffentlichung des Amtsblatts in den Amtssprachen vorsieht, ergibt sich, dass eine individuelle Entscheidung nicht unbedingt in allen Amtssprachen abgefasst werden muss, auch wenn sie die Rechte eines Unionsbürgers beeinträchtigen könnte, der nicht der Adressat dieser Entscheidung ist, wie z. B. eines konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmers.

86 Dass sich ein Organ an einen Bürger in dessen Sprache wendet, löst deshalb noch nicht alle Sprachprobleme, denen sich die Bürger im Rahmen der Tätigkeit der Organe oder Einrichtungen der Union gegenüber sehen. Auch das Problem des vorliegenden Falles ist von dieser Art, da die Sprachenregelung des Amtes mit Ausnahme der schriftlichen Mitteilungen" im Sinne des Artikels 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94, von denen in Randnummer 96 des vorliegenden Urteils die Rede sein wird, nicht in Hinblick auf den unmittelbaren Kontakt zwischen dem Amt und dem Anmelder beanstandet werden kann, da das Verfahren in der Sprache durchgeführt werden muss, die für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke gewählt worden ist. Vielmehr wird die Regelung gerügt, die die Beziehungen zwischen mehreren Personen, die u. U. verschiedene Sprachen sprechen, im Rahmen der Widerspruchs-, der Verfalls- und der Nichtigkeitsverfahren regelt.

87 Auch Artikel 248 Absatz 2 EG-Vertrag in der Fassung des Amsterdamer Vertrages und die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts können nicht für einen angeblichen Grundsatz der Gleichheit der Sprachen angeführt werden. Zwar sind alle verbindlichen Sprachfassungen eines Textes bei dessen Auslegung in gleicher Weise zu berücksichtigen; dies gilt aber nur, soweit diese Fassungen vorliegen und verbindlich sind. Wird etwa eine individuelle Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und dabei zur Information der Bürger in alle Sprachen übersetzt, so ist dennoch nur die im Rahmen des betreffenden Verfahrens verwendete Sprache verbindlich, und nur diese wird für die Auslegung dieser Entscheidung herangezogen.

88 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinschaftsmarke für die Wirtschaftsteilnehmer und nicht für alle Bürger geschaffen wurde und dass diese Wirtschaftsteilnehmer nicht verpflichtet sind, auf sie zurückzugreifen.

89 Auch wenn das Recht auf ausschließliche Benutzung einer Marke durch eine öffentliche Stelle verliehen wird, so ist das Markenrecht für die Wirtschaftsteilnehmer doch im Wesentlichen ein Instrument zur Gewinnerzielung im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit. Es stuende dem Gesetzgeber daher frei, diesen die Kosten einer für die Eintragung der Gemeinschaftsmarken geschaffenen Einrichtung ganz oder zum Teil aufzuerlegen.

90 In der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 40/94 heißt es: Das gemeinschaftliche Markenrecht tritt jedoch nicht an die Stelle der Markenrechte der Mitgliedstaaten, denn es erscheint nicht gerechtfertigt, die Unternehmen zu zwingen, ihre Marken als Gemeinschaftsmarken anzumelden, da die innerstaatlichen Marken nach wie vor für diejenigen Unternehmen notwendig sind, die keinen Schutz ihrer Marken auf Gemeinschaftsebene wünschen."

91 Die Wirtschaftsteilnehmer sind jedoch an einem, ihnen vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrument wie der Gemeinschaftsmarke interessiert, das ihnen eine Vielzahl von nationalen Markenanmeldungen mit den damit verbundenen Übersetzungskosten erspart (siehe hierzu analog das Vorbringen der BASF AG zu den Kosten für die Übersetzung von Patentschriften in Randnummer 12 des Urteils vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-44/98, BASF, Slg. 1999, I-6269). Die große Zahl der seit Errichtung des Amtes eingereichten Gemeinschaftsmarkenanmeldungen, die die ursprünglichen Voraussagen übersteigt, spricht überzeugend für dieses Interesse.

92 Aus alledem ergibt sich, dass die Sprachenregelung einer Einrichtung wie des Amtes das Ergebnis einer schwierigen Suche nach dem gebotenen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaftsteilnehmer und denen der Allgemeinheit, was die Verfahrenskosten betrifft, aber auch zwischen den Interessen der Gemeinschaftsmarkenanmelder und denen der anderen Wirtschaftsteilnehmer ist, was den Zugang zu Übersetzungen von Papieren, die Rechte verleihen, oder Verfahren betrifft, die wie die Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren nach der Verordnung Nr. 40/94 mehrere Wirtschaftsteilnehmer betreffen.

93 Das Gericht hat in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils folglich zu Recht festgestellt, dass der Rat bei der Festlegung der Amtssprachen, die in den Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren als Verfahrenssprache verwendet werden können, wenn sich die Beteiligten nicht über die zu verwendende Sprache einigen können, das legitime Ziel verfolgt hat, eine Lösung der Sprachenfrage zu finden, die den Schwierigkeiten angemessen ist, die sich aus dem Fehlen einer solchen Vereinbarung ergeben.

94 Das Gericht hat in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils auch zutreffend ausgeführt, dass der Rat die Amtssprachen zwar unterschiedlich behandelt habe, die von ihm getroffene Wahl, die auf die in der Europäischen Gemeinschaft bekanntesten Sprachen beschränkt war, jedoch sachgerecht und angemessen sei.

95 Das Vorbringen der Klägerin, die Wahl einer einzigen Sprache sei weniger diskriminierend als die Wahl von fünf Sprachen, ist daher unerheblich.

96 Was schließlich die in Artikel 115 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 angesprochenen schriftlichen Mitteilungen betrifft, so ist dieser Begriff, wie in den Randnummern 45 und 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eng auszulegen; er erfasst nur die Mitteilungen, die inhaltlich nicht Verfahrenshandlungen gleichgestellt werden können. Da die Verwendung der zweiten Sprache in diesem Zusammenhang die rechtlichen Interessen eines Gemeinschaftsmarkenanmelders nicht beeinträchtigen kann, ist die Ungleichbehandlung, die sich aus der Verwendung der zweiten Sprache ergeben könnte, von geringer Bedeutung und zudem durch die Erfordernisse der Arbeitsfähigkeit des Amtes gerechtfertigt.

97 Nach alledem ist auch der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund eines Begründungsmangels

Vorbringen der Hellenischen Republik

98 Die Hellenische Republik macht einen Aufhebungsgrund geltend, mit dem sie rügt, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Klagegrund eines Begründungsmangels der Bestimmung, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht worden sei, nämlich des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94, nicht berücksichtigt habe oder diesen Klagegrund zumindest nicht von Amts wegen aufgeworfen habe.

99 Vor dem Gericht habe sie in ihrer Streithilfeschrift bereits darauf hingewiesen, dass die Einschränkung des Sprachengebrauchs im Rahmen der Verordnung Nr. 40/94 nicht angemessen begründet sei und dass es weder möglich sei, die Maßstäbe zu bestimmen, die für diese Einschränkung herangezogen worden seien, noch den Vorrang bestimmter Sprachen gegenüber anderen zu erklären. Das Gericht habe die Rügen der Hellenischen Republik nicht berücksichtigt und die Frage der Begründung der Verordnung Nr. 40/94 auch nicht von Amts wegen aufgeworfen, obwohl es sich dabei um eine Frage zwingenden Rechts handele, die der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen könne und sogar müsse.

100 Da das Gericht seine Erwägungen in den Randnummern 62 und 63 des angefochtenen Urteils auf die Ziele des Gesetzgebers gestützt habe, habe es nicht die Begründung der Verordnung geprüft, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht worden sei, sondern selbst eine Begründung hinzugefügt, obwohl im vorliegenden Fall gar keine Begründung vorhanden gewesen sei. Ein solches Vorgehen sei vom Gerichtshof bereits beanstandet worden (Urteil vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-164/98 P, DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I-447).

Würdigung durch den Gerichtshof

101 Das Gericht hat zwar nicht ausdrücklich auf das Vorbringen eines Begründungsmangels der Verordnungsbestimmung, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde, geantwortet. Dieses Vorbringen war jedoch Teil der Ausführungen zu einem Klagegrund, der als Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgelegt werden könnte. Da es sich dabei um ein rein rechtliches Angriffsmittel handelt, kann der Gerichtshof zudem das nachholen, was das Gericht unterlassen hat.

102 Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Rechtsnatur der betreffenden Maßnahme ab; bei generellen Rechtsakten kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen. Wenn der angefochtene Rechtsakt den von dem Gemeinschaftsorgan verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen lässt, ist keine besondere Begründung für die einzelnen technischen Entscheidungen erforderlich (Urteile vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnrn. 25 und 26, und vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-168/98, Luxemburg/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-9131, Randnr. 62).

103 Im vorliegenden Fall ermöglichen es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 über die Sprachenregelung des Amtes hinreichend, die zugrunde liegende Begründung zu erkennen und zu überprüfen.

104 Was die Randnummern 62 und 63 des angefochtenen Urteils betrifft, so handelt es sich nicht um einen Versuch des Gerichts, die angeblich nicht vorhandene Begründung der beanstandeten Bestimmung nachzuholen, sondern um die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Bestimmung, die zwangsläufig eine Prüfung des vermuteten Zieles des Gemeinschaftsgesetzgebers voraussetzt.

105 Nach alledem ist der Rechtsmittelgrund der Hellenische Republik nicht begründet.

Kostenentscheidung:

Kosten

106 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Amt die Verurteilung der Klägerin in die Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

107 Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, der Rat und die Kommission ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

3. Die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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