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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.05.1998
Aktenzeichen: C-361/97
Rechtsgebiete: EGV
Vorschriften:
EGV Art. 177 |
Der Gerichtshof kann nicht über eine Vorlagefrage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die von einem nationalen Gericht erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.
Dies ist der Fall, wenn die vorgelegten Fragen nach der Auslegung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen.
Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 25. Mai 1998. - Rouhollah Nour gegen Burgenländische Gebietskrankenkasse. - Ersuchen um Vorabentscheidung: ASVG-Landesberufungskommission für das Burgenland - Autriche. - Vorabentscheidungsersuchen - Unzuständigkeit des Gerichtshofes. - Rechtssache C-361/97.
Ende der Entscheidung
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