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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.08.1994
Aktenzeichen: C-363/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Entscheidung 89/688


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 9
EWG-Vertrag Art. 12
EWG-Vertrag Art. 13
EWG-Vertrag Art. 227 Abs. 2
EWG-Vertrag Art. 235
Entscheidung 89/688
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der in den französischen überseeischen Departements erhobene "octroi de mer", der als eine Abgabe nach Maßgabe des Zollwerts der Waren, die ein Mitgliedstaat auf alle in eine Region seines Hoheitsgebiets verbrachten Waren erhebt geregelt ist, ist nicht nur insoweit eine nach den Artikeln 9, 12 und 13 EWG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, als sie aus anderen Mitgliedstaaten in diese Region verbrachte Waren trifft, sondern auch insoweit, als sie auf Waren erhoben wird, die aus einem anderen Teil desselben Staates in diese Region verbracht werden.

Erstens beeinträchtigt eine wegen der Verbringung von Erzeugnissen in eine Region eines Mitgliedstaats an der Regionalgrenze erhobene Abgabe die Einheitlichkeit des Zollgebiets der Gemeinschaft und bedeutet eine mindestens ebenso schwere Behinderung des freien Warenverkehrs wie eine Abgabe, die an der Staatsgrenze wegen der Verbringung der Erzeugnisse in das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhoben wird. Die Einheitlichkeit des Zollgebiets der Gemeinschaft wird durch die Errichtung einer regionalen Zollgrenze unabhängig davon gleich schwer beeinträchtigt, ob inländische Erzeugnisse oder aber Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten wegen des Überschreitens dieser Grenze mit einer Abgabe belegt werden. Zweitens wird der freie Warenverkehr durch die Belastung der inländischen Erzeugnisse mit einer wegen des Überschreitens dieser Grenze erhobenen Abgabe nicht weniger stark behindert als durch die Erhebung einer gleichartigen Abgabe auf Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat, denn der Grundsatz der sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckenden Zollunion im Sinne von Artikel 9 des Vertrages gebietet als solcher, daß der freie Warenverkehr innerhalb der Union allgemein und nicht nur im zwischenstaatlichen Handel sichergestellt wird. Nur weil vorausgesetzt wurde, daß es innerhalb der Staaten keine Hindernisse mit den Merkmalen von Zöllen gibt, beziehen sich die Artikel 9 ff. ausdrücklich nur auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

Im übrigen wäre es nicht folgerichtig, eine Abgabe, die unabhängig vom Ursprung für alle Erzeugnisse gilt, die eine Regionalgrenze überschreiten, als Abgabe gleicher Wirkung zu bezeichnen, wenn sie auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wird, sie dagegen nicht als solche zu qualifizieren, wenn sie auf Erzeugnisse aus einem anderen Teil des Inlands erhoben wird.

Schließlich würden die zwangsläufig komplizierten und langwierigen Überprüfungsverfahren der Verwaltung, die eine Unterscheidung nach dem tatsächlichen Ursprung der eingeführten Erzeugnisse bei der Erhebung der Abgabe voraussetzen würde, als solche unannehmbare Behinderungen des freien Warenverkehrs darstellen.

2. Die Entscheidung 89/688 betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements ist insoweit ungültig, als sie die Französische Republik ermächtigt, die bei Erlaß dieser Entscheidung geltende Regelung des "octroi de mer" bis zum 31. Dezember 1992 beizubehalten.

Artikel 227 Absatz 2 des Vertrages ist nämlich dahin auszulegen, daß er die Möglichkeit ausschließt, daß der Rat vom Inkrafttreten des Vertrages an von der Anwendung der Bestimmungen ° zu denen insbesondere die Bestimmungen über den freien Warenverkehr gehören ° abweicht, die für eine Abgabe gleicher Wirkung wie den "octroi de mer" gelten und die in seinem ersten Unterabsatz genannt sind, und Artikel 235 des Vertrages kann nicht dahin ausgelegt werden, daß er es dem Rat erlaubt ° sei es auch nur vorübergehend ° von der sofortigen Anwendung abzuweichen, wie sie in Artikel 227 Absatz 2 vorgesehen ist, wenn dem Unterabsatz 1 dieser Vorschrift seine praktische Wirksamkeit nicht genommen werden soll.

Da der zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung 89/688 und dem 31. Dezember 1992 erhobene "octroi de mer" genau die gleiche Rechtsnatur wie der vor diesem Zeitraum erhobene "octroi de mer" hatte, nämlich die einer aufgrund nationalen Rechts erhobenen Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll, gilt die vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a.) in bezug auf diese Abgabe angeordnete zeitliche Begrenzung auch für Anträge auf Erstattung von Beträgen, die als "octroi de mer" nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung bis zum 16. Juli 1992, dem Tag der Verkündung dieses Urteils, erhoben wurden. Da die französische Regierung nach dem Erlaß dieses Urteils vernünftigerweise nicht weiter davon ausgehen durfte, daß die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stuenden, und da die Interessen der örtlichen Körperschaften durch die im Urteil vom 16. Juli 1992 ausgesprochene zeitliche Begrenzung hinreichend geschützt sind, besteht dagegen kein Anlaß, die zeitliche Wirkung des Urteils, durch das die Entscheidung 89/688 für ungültig erklärt wird, zu beschränken.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. AUGUST 1994. - RENE LANCRY SA GEGEN DIRECTION GENERALE DES DOUANES UND SOCIETE DINDAR CONFORT, CHRISTIAN AH-SON, PAUL CHEVASSUS-MARCHE, SOCIETE CONFOREUNION UND SOCIETE DINDAR AUTOS GEGEN CONSEIL REGIONAL DE LA REUNION UND DIRECTION REGIONALE DES DOUANES DE LA REUNION. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR D'APPEL DE PARIS UND TRIBUNAL D'INSTANCE DE SAINT-DENIS (REUNION) - FRANKREICH. - FREIER WARENVERKEHR - STEUERREGELUNG DER FRANZOESISCHEN UEBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS - TRAGWEITE DES URTEILS LEGROS U. A. - GUELTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG 89/688/EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-363/93, C-407/93, C-408/93, C-409/93, C-410/93 UND C-411/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour d' appel Paris hat mit Urteil vom 7. Juli 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Entscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements (ABl. L 399, S. 46; im folgenden: "octroi de mer"-Entscheidung) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Tribunal d' instance Saint-Denis (Réunion) hat mit Urteilen vom 23. August 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Oktober 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 9 ff. EWG-Vertrag und der Gültigkeit der "octroi de mer"-Entscheidung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in mehreren Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung von als "octroi de mer" erhobenen Beträgen.

3 Aus den Akten geht hervor, daß der "octroi de mer" bei Inkrafttreten des EWG-Vertrags in den französischen überseeischen Departements (Départements français d' outre-mer; im folgenden: DOM) erhoben wurde. Er traf ohne Rücksicht auf ihren Ursprung alle Waren einschließlich der Waren aus dem französischen Mutterland aus Anlaß ihrer Verbringung in das betroffene DOM. Dagegen waren Erzeugnisse der betreffenden Region vom "octroi de mer" oder gleichartigen internen Abgaben freigestellt. Unstreitig wurden mit dem "octroi de mer" zwei Ziele verfolgt, nämlich erstens Steuereinnahmen zu erzielen und zweitens die örtliche Wirtschaftstätigkeit zu fördern.

4 Nachdem gegen den "octroi de mer" mehrere Beschwerden erhoben worden waren, leitete die Kommission 1984 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik ein. Später setzte sie dieses Verfahren aus und zog es vor, eine politische Lösung anzustreben, in deren Rahmen der Rat auf der Grundlage der Artikel 227 Absatz 2 und 235 EWG-Vertrag einen Beschluß und eine Entscheidung erließ.

5 Bei dem Beschluß handelt es sich um den Beschluß 89/687/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 zur Einführung eines Programms zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme (Poseidom)(ABl. L 399, S. 39, im folgenden: Poseidom -Beschluß). In der zweiten und der vierten Begründungserwägung dieses Beschlusses wird u. a. festgestellt, daß die DOM unter einem grossen strukturellen Rückstand litten, der durch mehrere Faktoren verstärkt werde, was eine stärkere Unterstützung seitens der Gemeinschaft bei der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Gebiete notwendig mache.

6 Bei der Entscheidung handelt es sich um die "octroi de mer"-Entscheidung, durch die der steuerliche Teil des Poseidom-Beschlusses durchgeführt wird. Nach ihrem Artikel 1 haben die französischen Behörden spätestens bis zum 31. Dezember 1992 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die derzeit in den DOM geltende Steuer "octroi de mer" unterschiedslos auf in diese Gebiete verbrachte Erzeugnisse und auf dort gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse erhoben wird. Nach Artikel 4 wird die Französische Republik ermächtigt, bis längstens 31. Dezember 1992 die derzeitige "octroi de mer"-Regelung beizubehalten, sofern jede Absicht, die Liste der dem "octroi de mer" unterliegenden Erzeugnisse auszudehnen oder die betreffenden Steuersätze zu erhöhen, der Kommission mitgeteilt wird, die innerhalb von zwei Monaten Einwände dagegen erheben kann.

7 In der Rechtssache Legros u. a. (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90, Slg. 1992, I-4625) waren dem Gerichtshof mehrere Fragen nach der Auslegung des EWG-Vertrags im Hinblick auf eine Steuer mit den Merkmalen des "octroi de mer" zur Vorabentscheidung vorgelegt worden. In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren wegen deren Einführung in eine zum Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats gehörende Region nach Maßgabe des Zollwerts der Waren erhebt, auch dann eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellt, wenn sie auch die in diese Region aus einem anderen Teil desselben Staates eingeführte Waren trifft. Der Gerichtshof hat jedoch die zeitliche Wirkung dieses Urteils beschränkt.

8 In der Rechtssache Legros u. a. hatte sich der maßgebliche Sachverhalt vor dem Inkrafttreten des Poseidom-Beschlusses und der "octroi de mer"-Entscheidung abgespielt. Der Gerichtshof hat sich daher weder zur Auslegung noch zur Gültigkeit dieser Rechtsakte geäussert.

Zu dem der Rechtssache C-363/93, Lancry, zugrunde liegenden Sachverhalt

9 Auf Martinique wird kein Mehl erzeugt. Dieses Erzeugnis ist daher von jeher aus dem französischen Mutterland, aus anderen Ländern der Gemeinschaft oder aus den Vereinigten Staaten eingeführt worden. 1974 wurde in Martinique ein "octroi de mer" für Mehl eingeführt.

10 Die René Lancry SA (im folgenden: Firma Lancry), die auf Martinique u. a. aus dem französischen Mutterland stammendes Mehl vertreibt, erhob mehrere Klagen. Durch Urteile vom 2. April 1985 und vom 25. April 1989 des Tribunal administratif Fort-de -France, die durch Urteil des französischen Conseil d' Etat vom 2. April 1993 bestätigt wurden, erwirkte sie die Aufhebung der Beschlüsse, durch die der Satz des "octroi de mer" auf 25 % und später auf 20 % festgesetzt wurde. Aufgrund dieser Urteile erhielt sie den Unterschiedsbetrag zwischen dem für nichtig erklärten Satz und dem früheren Satz von 15 % erstattet. Anschließend erhob die Firma Lancry beim Tribunal d' instance Fort-de-France Klage auf Erstattung aller Beträge, die sie während desselben Zeitraums als "octroi de mer" gezahlt hatte.

11 Ausserdem erhob die Firma Lancry beim Tribunal d' instance des 7. Arrondissements von Paris Klage auf Schadensersatz gegen die Direction générale des douanes wegen Erhebung des "octroi de mer" auf die Verbringung von Mehl nach Martinique. Nach Abweisung ihrer Klage legte sie Berufung ein.

12 In ihrem Urteil vom 7. Juli 1993 folgerte die Cour d' appel Paris aus dem bereits zitierten Urteil Legros u. a., daß der "octroi de mer", der auf das von der Firma Lancry seit 1974 vertriebene Mehl erhoben worden sei, nach der vor Erlaß der "octroi de mer"-Entscheidung, d. h. vor dem 22. Dezember 1989, bestehenden Rechtslage eine gegen den Vertrag von Rom verstossende Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll gewesen sei. Sie verurteilte daher die Beklagte dazu, der Firma Lancry "octroi de mer" zu erstatten, den diese für das von 1974 bis zum 22. Dezember 1989 vertriebene Mehl entrichtet hatte.

13 Die Cour d' appel hat jedoch festgestellt, daß der Gerichtshof sich nicht zur Gültigkeit der "octroi de mer"-Entscheidung geäussert habe, und hat ihm daher folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Französische Republik durch die aufgrund der Artikel 227 Absatz 2 und 235 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassene Entscheidung vom 22. Dezember 1989 betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements (89/688/EWG) rechtswirksam dazu ermächtigt, die derzeitige Regelung des "octroi de mer", der nach dem Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juli 1992 eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll darstellt, bis zum 31. Dezember 1992 beizubehalten?

Zu den Rechtssachen C-407/93 bis C-411/93, Dindar Confort SA, Ah-Son, Chevassus-Marche, Conforéunion SA und Dindar Autos SA, zugrunde liegenden Sachverhalten

14 Mit Schriftsatz vom 26. Januar 1993 erhob die Firma Dindar Confort SA beim Tribunal d' instance Saint-Denis Klage auf Erstattung bestimmter, von ihr als "octroi de mer" gezahlter Beträge zuzueglich Zinsen. Diese Beträge waren auf Einfuhren nach dem Erlaß des Urteils Legros erhoben worden.

15 Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1992 erhob Herr Christian Ah-Son bei demselben Gericht Klage auf Erstattung eines Betrages, der von ihm im November 1992 als "octroi de mer" erhoben worden war, nachdem er ein in der Bundesrepublik Deutschland hergestelltes Fahrzeug, das er im französischen Mutterland erworben hatte, in das Gebiet des Departements Réunion verbracht hatte.

16 Mit Schriftsätzen vom 11. und 12. Februar 1993 erhob Herr Paul Chevassus-Marche bei demselben Gericht Klage auf Erstattung eines am 3. Dezember 1992 als "octroi de mer" gezahlten Betrages, der auf eine Lieferung von Bier aus dem französischen Mutterland erhoben worden war.

17 Mit Schriftsatz vom 10. März 1993 erhob die Firma Conforéunion SA bei demselben Gericht Klage auf Erstattung eines als "octroi de mer" gezahlten Betrages, der auf im November 1992 in das Gebiet des Departements Réunion verbrachte Waren erhoben worden war. Einige dieser Waren stammten aus anderen Gebieten Frankreichs, einige aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und wieder andere unmittelbar aus Drittländern.

18 Mit Schriftsätzen vom 26. Januar und vom 23. Februar 1993 erhob die Firma Dindar Autos SA bei demselben Gericht Klagen auf Erstattung von Beträgen, die sie als "octroi de mer" für Waren gezahlt hatte, die zwischen Juli und Dezember 1992 in das Gebiet des Departements Réunion verbracht worden waren. Einige dieser Waren stammten aus anderen Gebieten Frankreichs, einige aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und wieder andere unmittelbar aus Drittländern.

19 Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Tribunal d' instance Saint-Denis hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Sind die Artikel 9 ff. EWG-Vertrag, soweit in ihnen der Grundsatz der Einheitlichkeit des Zollgebiets der Gemeinschaft verankert ist, dahin auszulegen, daß sie es verbieten, daß ein Mitgliedstaat eine Abgabe nach Maßgabe des Zollwerts der Waren auf Waren, die aus anderen Regionen dieses Mitgliedstaats stammen, allein deshalb erhebt, weil diese Waren in eine Region dieses Mitgliedstaats verbracht worden sind, wenn entschieden worden ist, daß diese Abgabe, soweit sie auch die Waren trifft, die aus anderen Mitgliedstaaten in diese Region verbracht worden sind, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellt?

2) Ist Artikel 4 der Entscheidung 89/688/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 1989 insoweit, als er die Französische Republik ermächtigt, "bis längstens 31. Dezember 1992 die derzeitige Regelung 'octroi de mer' " unter den in dieser Entscheidung aufgestellten Voraussetzungen "beizubehalten", rechtsgültig ergangen, obwohl die Abgabe "octroi de mer", wie sie sich aus der damals geltenden Regelung ergibt, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellt und obwohl die in Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag aufgeführten Bestimmungen des EWG-Vertrags, zu denen diejenigen über den freien Warenverkehr gehören, nach dieser Vorschrift mit Inkrafttreten des EWG-Vertrags für die französischen überseeischen Departements gelten?

20 Durch Beschluß vom 19. Oktober 1993 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind die Rechtssachen C-407/93, C-408/93, C-409/93, C-410/93 und C-411/93 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Durch Beschluß vom 8. April 1994 gemäß demselben Artikel ist die Rechtssache C-363/93 mit diesen verbundenen Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

21 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Abgabe wie der "octroi de mer" insoweit eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll darstellt, als sie Waren aus demselben Mitgliedstaat betrifft, und dann ist zu untersuchen, ob die "octroi de mer"-Entscheidung insoweit gültig ist, als sie zur Beibehaltung dieser Abgabe bis zum 31. Dezember 1992 ermächtigt.

Zur Auslegung der Artikel 9 ff. des Vertrages (erste Vorabentscheidungsfrage des Tribunal d' instance Saint-Denis)

22 Die erste Vorabentscheidungsfrage des Tribunal d' instance Saint-Denis geht dahin, ob eine Abgabe nach Maßgabe des Zollwerts der Waren, die ein Mitgliedstaat auf alle in eine Region seines Hoheitsgebiets verbrachten Waren erhebt, insoweit eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll ist, als sie die Waren trifft, die aus einem anderen Teil desselben Staates in diese Region verbracht werden.

23 Der Rat ist der Auffassung, soweit die Regelung des "octroi de mer" für Waren aus anderen Teilen des französischen Hoheitsgebiets gelte, handele es sich um einen Sachverhalt, der sich vollständig innerhalb dieses Mitgliedstaats abspiele, so daß die Vorschriften des primären Rechts, nach denen für die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen untereinander bestimmte Verbote bestuenden, nicht anwendbar seien. Die spanische Regierung trägt insbesondere vor, der Umstand, daß der innergemeinschaftliche Handel beeinträchtigt werde, sei eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr, so daß die Artikel 9 ff. des Vertrages dann nicht anwendbar seien, wenn die betreffenden Waren innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats von einem Ort an einen anderen Ort verbracht würden.

24 Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

25 Erstens liegt die Rechtfertigung für das Verbot von Zöllen und von Abgaben gleicher Wirkung nämlich nach ständiger Rechtsprechung darin, daß finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten einer Grenze haben, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen (siehe u. a. Urteil vom 1. Juli 1969 in den verbundenen Rechtssachen 2/69 und 3/69, Sociaal Fonds Diamantarbeiders, Slg. 1969, 211, Randnr. 14).

26 In dem bereits zitierten Urteil Legros u. a. hat der Gerichtshof (in Randnrn. 16 f.) festgestellt, daß eine wegen der Einführung von Erzeugnissen in eine Region eines Mitgliedstaats an der Regionalgrenze erhobene Abgabe die Einheitlichkeit des Zollgebiets der Gemeinschaft beeinträchtigt und eine mindestens ebenso schwere Behinderung bedeutet wie eine Abgabe, die an der Staatsgrenze wegen der Einführung der Erzeugnisse in das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erhoben wird.

27 Die Einheitlichkeit des Zollgebiets der Gemeinschaft wird aber durch die Errichtung einer regionalen Zollgrenze unabhängig davon gleich schwer beeinträchtigt, ob inländische Erzeugnisse oder aber Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten wegen des Überschreitens dieser Grenze mit einer Abgabe belegt werden.

28 Darüber hinaus wird der freie Warenverkehr durch die Belastung der inländischen Erzeugnisse mit einer wegen des Überschreitens dieser Grenze erhobenen Abgabe nicht weniger stark behindert als durch die Erhebung einer gleichartigen Abgabe auf Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat.

29 Der Grundsatz der sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckenden Zollunion im Sinne von Artikel 9 des Vertrages gebietet nämlich als solcher, daß der freie Warenverkehr innerhalb der Union allgemein und nicht nur im zwischenstaatlichen Handel sichergestellt wird. Wenn die Artikel 9 ff. sich ausdrücklich nur auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten beziehen, so ist dies darauf zurückzuführen, daß in diesen Artikeln vorausgesetzt wird, daß es innerhalb dieser Staaten keine Abgaben gibt, die die Merkmale eines Zolls aufweisen. Da es eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung einer sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckenden Zollunion ist, daß es keine derartigen Abgaben gibt, implizieren die Artikel 9 ff. auch deren Verbot.

30 Zweitens stellt sich das Problem nicht als ein Sachverhalt dar, der sich vollständig innerhalb eines Mitgliedstaats abspielt. Wie die französische Regierung zu Recht vorgetragen hat, könnte die Erhebung einer Abgabe mit den Merkmalen des "octroi de mer" nämlich nur dann als ein rein innerstaatlicher Sachverhalt bezeichnet werden, wenn die Abgabe ausschließlich auf Erzeugnisse aus dem betreffenden Mitgliedstaat erhoben würde. Unstreitig wird der "octroi de mer" aber auf alle in das betreffende DOM verbrachten Erzeugnisse unabhängig von deren Ursprung erhoben. Unter diesen Umständen wäre es nicht folgerichtig, wenn man den "octroi de mer" zum einen als Abgabe gleicher Wirkung ansähe, soweit er auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wird, und zum anderen annähme, daß dieselbe Abgabe keine Abgabe gleicher Wirkung ist, wenn sie auf Waren aus dem französischen Mutterland erhoben wird.

31 Da eine Abgabe wie der "octroi de mer" alle Erzeugnisse ohne Unterschied trifft, wäre es schließlich in der Praxis sehr schwierig, wenn nicht unmöglich, zwischen den Erzeugnissen inländischen Ursprungs und den Erzeugnissen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten zu unterscheiden. Zum Beispiel dürfte ein Erzeugnis, das Bestandteile aus einem anderen Mitgliedstaat enthält, das aber im Inland hergestellt wird, oder ein Erzeugnis, das ins Inland eingeführt wird und später in ein DOM befördert wird, nicht als inländisches Erzeugnis behandelt werden. Dies würde die Notwendigkeit nach sich ziehen, in jedem Einzelfall, selbst bei Lieferungen von Erzeugnissen aus demselben Staat, zu bestimmen, ob es sich bei diesen Erzeugnissen in Wirklichkeit nicht um solche mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft handelt. Ein solches Überprüfungsverfahren würde zu zusätzlichen Verwaltungsverfahren und Verzögerungen führen, die als solche Behinderungen des freien Warenverkehrs wären.

32 Auf die erste Frage des Tribunal d' instance Saint-Denis ist deshalb zu antworten, daß eine Abgabe nach Maßgabe des Zollwerts der Waren, die ein Mitgliedstaat auf alle in eine Region seines Hoheitsgebiets verbrachten Waren erhebt, nicht nur insoweit eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll ist, als sie aus anderen Mitgliedstaaten in diese Region verbrachte Waren trifft, sondern auch insoweit, als sie auf Waren erhoben wird, die aus einem anderen Teil desselben Staates in diese Region verbracht werden.

Zur Gültigkeit der "octroi de mer"-Entscheidung (Frage der Cour d' appel Paris und zweite Frage des Tribunal d' instance Saint-Denis)

33 Die Frage der Cour d' appel Paris und die zweite Frage des Tribunal d' instance Saint-Denis gehen dahin, ob die "octroi de mer"-Entscheidung insoweit gültig ist, als sie die Französische Republik ermächtigt, die bei Erlaß dieser Entscheidung geltende Regelung des "octroi de mer" bis zum 31. Dezember 1992 beizubehalten.

34 Die spanische Regierung, die französische Regierung, der Rat und die Kommission machen geltend, aufgrund der Artikel 227 Absatz 2 und 235 des Vertrages habe der Rat die Französische Republik rechtswirksam dazu ermächtigen können, die streitige Abgabe bis zum 31. Dezember 1992 beizubehalten.

35 Artikel 227 Absatz 2 des Vertrages lautet:

"2. Für Algerien und die französischen überseeischen Departements gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrages seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen über

° den freien Warenverkehr,

° die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4,

° den freien Dienstleistungsverkehr,

° die Wettbewerbsregeln,

° die in den Artikeln 108, 109 und 226 vorgesehenen Schutzmaßnahmen,

° die Organe.

Die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrages werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen.

Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 226, vorgesehenen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete."

36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787, und Urteil Legros u. a., a. a. O., Randnr. 8) geht aus diesem Artikel hervor, daß die in seinem Absatz 2 Unterabsatz 1 ausdrücklich genannten Bestimmungen des Vertrages von dessen Inkrafttreten an in den DOM anwendbar waren, während es bei den übrigen Bestimmungen möglich ist, nachträglich auch noch nach Ablauf der in Unterabsatz 2 genannten Zweijahresfrist den Erfordernissen dieser Gebiete entsprechende Sondermaßnahmen zu treffen.

37 Artikel 227 Absatz 2 schließt dadurch, daß er den Rat ausdrücklich dazu ermächtigt, die Bedingungen für die Anwendung nur der Bestimmungen des Vertrages zu beschließen, die in Unterabsatz 1 nicht aufgezählt sind, die Möglichkeit aus, von der Anwendung der in diesem Unterabsatz genannten Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen über den freien Warenverkehr in den DOM abzuweichen. Artikel 235 des Vertrages dahin auszulegen, daß er es dem Rat erlaubt, die Anwendung der Artikel 9, 12 und 13 des Vertrages in den DOM ° sei es auch nur vorübergehend ° auszusetzen, würde der grundlegenden Unterscheidung, die in Artikel 227 Absatz 2 getroffen wird, zuwiderlaufen und dem Unterabsatz 1 dieser Vorschrift seine praktische Wirksamkeit nehmen.

38 Der Rat hat folglich in der "octroi de mer"-Entscheidung Frankreich nicht rechtswirksam dazu ermächtigen können, eine Abgabe wie den "octroi de mer" beizubehalten, die eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll darstellt und daher unter die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr fällt.

39 Den vorlegenden Gerichten ist daher zu antworten, daß die "octroi de mer"-Entscheidung insoweit ungültig ist, als sie die Französische Republik ermächtigt, die bei Erlaß dieser Entscheidung geltende Regelung des "octroi de mer" bis zum 31. Dezember 1992 beizubehalten.

Zur zeitlichen Wirkung des vorliegenden Urteils

40 Für den Fall, daß er die "octroi de mer"-Entscheidung für ungültig erklären sollte, ersucht die französische Regierung den Gerichtshof ° dabei unterstützt von der Region Réunion ° darum, die zeitliche Wirkung des Urteils zu beschränken, wie er es im Urteil Legros u. a. getan habe. Sie vertritt die Auffassung, daß die vom Gerichtshof für eine solche Beschränkung festgelegten Voraussetzungen, nämlich erstens die Gefahr schwerer wirtschaftlicher Auswirkungen und zweitens die Unsicherheit über die Tragweite der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, im vorliegenden Fall erfuellt seien. Was die erste Voraussetzung angehe, so wären die finanziellen Folgen eines Urteils, durch das die "octroi de mer"-Entscheidung für ungültig erklärt würde, von den örtlichen Körperschaften, denen der "octroi de mer" zufließe, nur schwer zu verkraften, da die Beschränkung, die der Gerichtshof im Urteil Legros u. a. ausgesprochen habe, sich nur auf den "octroi de mer" beziehe, der allein auf der Grundlage des nationalen Rechts erhoben worden sei und nicht für die Beträge gelte, die aufgrund von Artikel 4 der "octroi de mer"-Entscheidung nach dem 22. Dezember 1989, dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung, erhoben worden seien. Was die zweite Voraussetzung angehe, so habe der Gerichtshof in der Rechtssache Legros u. a. entschieden, daß die Besonderheiten des "octroi de mer" und die besonderen Verhältnisse der DOM hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht einen Zustand der Unsicherheit geschaffen hätten; diese Unsicherheit sei, so die französische Regierung, anscheinend durch die "octroi de mer"-Entscheidung beseitigt worden.

41 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

42 Erstens erklärt der Gerichtshof im vorliegenden Urteil die "octroi de mer"-Entscheidung nämlich insoweit für ungültig, als sie die Französische Republik dazu ermächtigt, die Regelung des "octroi de mer" bis zum 31. Dezember 1992 beizubehalten. Der zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung vom 22. Dezember 1989 und dem 31. Dezember 1992 erhobene "octroi de mer" hatte folglich genau die gleiche Rechtsnatur wie der vor diesem Zeitraum erhobene "octroi de mer", nämlich die einer aufgrund nationalen Rechts erhobenen Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll.

43 Daraus folgt, daß die im Urteil Legros u. a. angeordnete zeitliche Begrenzung auch für Anträge auf Erstattung von Beträgen gilt, die als "octroi de mer" nach dem Inkrafttreten der Entscheidung vom 22. Dezember 1989 bis zum 16. Juli 1992, dem Tag der Verkündung dieses Urteils, erhoben wurden.

44 Zweitens hatte Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 21. Oktober 1991 und vom 20. Mai 1992 sehr klar seine Meinung zum Ausdruck gebracht, daß die "octroi de mer"-Entscheidung insoweit ungültig sei, als sie zur Beibehaltung der bei ihrem Erlaß geltenden Regelung des "octroi de mer" ermächtige. Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Legros u. a. nicht zur Gültigkeit der "octroi de mer"-Entscheidung Stellung genommen. In der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache Legros u. a. am 31. März 1992 hat die französische Regierung jedoch unter anderem geltend gemacht, daß der Gerichtshof im Rahmen dieser Vorabentscheidungsvorlage nicht über die Gültigkeit dieser Entscheidung zu befinden habe. Die Französische Republik durfte daher aus dem Schweigen des Gerichtshofes in diesem Punkt vernünftigerweise nicht den Schluß ziehen, daß die "octroi de mer"-Entscheidung sie rechtswirksam dazu ermächtigte, die seinerzeit geltende Regelung des "octroi de mer" nach dem 22. Dezember 1989 beizubehalten.

45 Die französische Regierung durfte folglich nach dem 16. Juli 1992, an dem das Urteil Legros u. a. erlassen wurde, vernünftigerweise nicht weiter davon ausgehen, daß die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stuenden. Darüber hinaus sind die Interessen der örtlichen Körperschaften durch die im Urteil Legros u. a. ausgesprochene zeitliche Beschränkung hinreichend geschützt. Es besteht daher kein Anlaß, die zeitliche Wirkung des vorliegenden Urteils zu beschränken.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Die Auslagen der spanischen Regierung, der französischen Regierung, des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d' appel Paris mit Urteil vom 7. Juli 1993 und vom Tribunal d' instance Saint-Denis mit Urteilen vom 23. August 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Eine Abgabe nach Maßgabe des Zollwerts der Waren, die ein Mitgliedstaat auf alle in eine Region seines Hoheitsgebiets verbrachten Waren erhebt, ist nicht nur insoweit eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, als sie aus anderen Mitgliedstaaten in diese Region verbrachte Waren trifft, sondern auch insoweit, als sie auf Waren erhoben wird, die aus einem anderen Teil desselben Staates in diese Region verbracht werden.

2) Die Entscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements ist insoweit ungültig, als sie die Französische Republik ermächtigt, die bei Erlaß dieser Entscheidung geltende Regelung des "octroi de mer" bis zum 31. Dezember 1992 beizubehalten.

Ende der Entscheidung

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