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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: C-364/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 97/70/EG


Vorschriften:

Richtlinie 97/70/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 7. Mai 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/70/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-364/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-364/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch J. van Bakel als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Bestimmungen der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. 1998, L 34, S. 1) umzusetzen,

erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr (Berichterstatter) sowie der Richter D. A. O. Edward und A. La Pergola,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Januar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Bestimmungen der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. 1998, L 34, S. 1) umzusetzen.

2 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 97/70 lautet:

"Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Januar 1999 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

3 Nachdem die Kommission dem Königreich der Niederlande Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie mit Schreiben vom 10. August 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie das Königreich aufforderte, binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/70 nachzukommen.

4 Da die Kommission keine Mitteilung darüber erhalten hatte, dass die Umsetzung der Richtlinie 97/70 abgeschlossen war, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

5 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 10 EG und 249 Absatz 3 EG vor, dass das Königreich der Niederlande die erforderlichen Maßnahmen hätte treffen müssen, um der Richtlinie 97/70 innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen.

6 Das Königreich der Niederlande trägt vor, der Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 97/70, der der Regierung von Aruba und der Regierung der Niederländischen Antillen zur Zustimmung vorgelegt worden sei, sei von ihnen unlängst gebilligt worden und müsse demnächst dem Ministerrat vorgelegt werden, wobei das Inkrafttreten der Verordnung für Oktober 2001 vorgesehen sei.

7 Die niederländische Regierung beruft sich auf die Schwierigkeiten, auf die sie bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 97/70 gestoßen sei und noch immer stoße. Viele dieser Bestimmungen verwiesen lediglich auf den Anhang des Torremolinos-Protokolls vom 2. April 1993, das das am 2. April 1977 in Torremolinos unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen ändere. Die Übersetzung des konsolidierten Textes dieses Übereinkommens, der nicht in amtlicher Fassung vorliege, habe viel Zeit gekostet. Zudem seien die Bestimmungen dieses Protokolls nicht besonders klar, was ihre Umsetzung sehr erschwere.

8 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).

9 Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass das Königreich der Niederlande nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der dafür gesetzten Frist nachzukommen.

10 Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats nicht die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben, und somit auch nicht die verspätete oder unvollständige Umsetzung einer Richtlinie rechtfertigen können (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-140/01, Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16). Es ist auch unerheblich, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ob der Verstoß eines Mitgliedstaats auf technischen Schwierigkeiten beruht (u. a. Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 41).

11 Die Klage der Kommission ist demnach begründet.

12 Somit ist festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/70 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs der Niederlande beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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