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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: C-364/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung


Vorschriften:

Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung Art. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2005. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 84/360/EWG - Luftverunreinigung - Industrieanlagen - Elektrokraftwerk. - Rechtssache C-364/03.

Parteien:

In der Rechtssache C364/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 22. August 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch G. Valero Jordana und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik , vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), P. Kris und G. Arestis,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2005,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188, S. 20) verstoßen hat, dass sie keine Politiken oder Strategien für die schrittweise Anpassung der Dampfturbinen- und der Gasturbineneinheiten des Kraftwerks der Gesellschaft Dimosia Epicheirisi Ilektrismou (öffentliches Elektrizitätsunternehmen, im Folgenden: DEI) in Linoperamata auf der Insel Kreta an die beste verfügbare Technologie festgelegt hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 1 der Richtlinie 84/360 bestimmt:

Zweck dieser Richtlinie ist es, weitere Maßnahmen und Verfahren zur Verhütung oder zur Verringerung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen, insbesondere durch diejenigen Anlagen, die zu den in Anhang I aufgeführten Kategorien gehören, in der Gemeinschaft vorzusehen.

3. Bei den in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Kategorien von Industrieanlagen wird unter Punkt 1.4 die Energiewirtschaft genannt, zu der Wärmekraftwerke mit Ausnahme von Kernkraftwerken und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW gehören.

4. Nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie versteht man unter Luftverunreinigung [die] unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Luft, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Schätze und der Ökosysteme sowie von Sachwerten und eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder sonstiger rechtmäßiger Nutzungen der Umwelt ergeben.

5. Nach Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie ist eine bestehende Anlage eine Anlage, die vor dem 1. Juli 1987 in Betrieb war oder die vor diesem Zeitpunkt errichtet oder genehmigt war.

6. Artikel 3 der Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betrieb von Anlagen, die zu den in Anhang I aufgeführten Kategorien gehören, dem Erfordernis der vorherigen Genehmigung unterworfen wird, die von den zuständigen Behörden erteilt wird. Dass die für derartige Genehmigungen vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt werden müssen, ist bereits bei der Planung der Anlage zu berücksichtigen.

(2) Diese Genehmigung ist auch bei einer wesentlichen Änderung aller Anlagen erforderlich, die zu den in Anhang I aufgeführten Kategorien gehören oder aufgrund dieser Änderung zu diesen Kategorien zu rechnen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können weitere Anlagen dem Erfordernis der Genehmigung oder, soweit das nationale Recht dies vorsieht, einer vorherigen Anzeige unterwerfen.

7. Artikel 8 der Richtlinie bestimmt:

(1) Der Rat legt, soweit erforderlich, auf Vorschlag der Kommission einstimmig auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien Emissionsgrenzwerte fest, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen, und berücksichtigt dabei Art, Mengen und Schädlichkeit der betreffenden Emissionen.

(2) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission einstimmig die entsprechenden Mess- und Bewertungsverfahren und -methoden.

8. Artikel 13 der Richtlinie sieht vor:

Die Mitgliedstaaten verfolgen anhand der Prüfung der Entwicklung der besten verfügbaren Technologie und der Umweltverhältnisse Politiken und Strategien unter Anwendung geeigneter Maßnahmen, um die bestehenden Anlagen der in Anhang I aufgeführten Kategorien schrittweise an die beste verfügbare Technologie anzupassen; zu berücksichtigen sind dabei insbesondere

- die technischen Besonderheiten der Anlage;

- der Auslastungsgrad und die Restnutzungsdauer der Anlage;

- Art und Menge der von der Anlage emittierten Schadstoffe;

- der Grundsatz, dass dies für die betreffenden Anlagen, insbesondere in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen der jeweiligen Kategorie, nicht mit unvertretbar hohen Kosten verbunden sein sollte.

9. Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 1987 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Tatsächlicher Rahmen der Klage und Vorverfahren

10. Das genannte Kraftwerk betreibt sechs Dampfturbinen-, zwei Gasturbinen- und vier Dieselturbineneinheiten. Während die ersten acht Einheiten zwischen 1965 und 1974 errichtet wurden, wurde die Errichtung der letzten vier Einheiten 1986 genehmigt.

11. Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Kraftwerk zu den in Anlage I Punkt 1.4 der Richtlinie 84/360 genannten Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW gehört, dass es dem in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie definierten Kontrollsystem unterliegt und dass es eine bestehende Anlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie darstellt.

12. Die Kommission, die eine Beschwerde wegen der durch das Kraftwerk verursachten Umweltverschmutzung erhalten hatte, bat mit Schreiben vom 12. Mai 1998 die griechischen Behörden um Informationen hinsichtlich der Betriebsbedingungen dieses Kraftwerks und nahm insbesondere auf die Verpflichtungen aus der Richtlinie Bezug.

13. Da die Kommission der Auffassung war, dass die Voraussetzungen für die vorherige Genehmigung im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie nicht eingehalten worden seien, sandte sie am 1. Februar 1999 den griechischen Behörden ein zweites Schreiben, in dem sie um zusätzliche Informationen hinsichtlich der Erweiterungsgenehmigung für das Kraftwerk bat.

14. In der Erwägung, dass sich aus der Antwort auf dieses Schreiben ergebe, dass die Hellenische Republik ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 13 der Richtlinie nicht erfüllt habe, forderte die Kommission diesen Mitgliedstaat am 13. April 2000 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

15. In den Jahren 2000 und 2001 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission mit verschiedenen Schreiben Informationen insbesondere über die Genehmigung der Erweiterung des Kraftwerks, über den ministeriellen Erlass Nr. 46998 vom 5. Juni 2000, der eine neue Studie zu den Umweltauswirkungen billigte, die DEI für sämtliche Anlagen des Kraftwerks durchgeführt hatte, über den ministeriellen Erlass Nr. 56512 vom 19. Mai 2001 zur Änderung des vorgenannten ministeriellen Erlasses und über die Betriebsgenehmigungen des Kraftwerks, die am 26. Februar und 27. Juli 2001 erteilt worden waren.

16. Da die Kommission der Auffassung war, dass nur der Verstoß gegen Artikel 13 der Richtlinie 84/360 andauere, richtete sie mit Schreiben vom 21. März 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Hellenische Republik und forderte sie auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verpflichtungen aus dieser Bestimmung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme nachzukommen.

17. Die Kommission war nicht davon überzeugt, dass die von den griechischen Behörden mit Schreiben vom 10. Juli und 13. November 2002 übermittelten Informationen den Verstoß gegen Artikel 13 der Richtlinie 84/360 beenden konnten, und hat daher die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

18. Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus den im Laufe des Vorverfahrens und im Verfahren vor dem Gerichtshof von den griechischen Behörden übermittelten Informationen, dass das Kraftwerk auf der Grundlage einer veralteten und die Umwelt stark verschmutzenden Technologie betrieben wird, die nicht als beste verfügbare Technologie im Sinne der Richtlinie 84/360 bezeichnet werden könne.

19. So hätten die Schwefeldioxid- und Stickstoffoxidemissionen des Kraftwerks in den Jahren 1992 bis 2002 nicht abgenommen. Diese Emissionen lägen zwischen 14,2 Kilotonnen (1995) und 16,3 Kilotonnen (1999) für Schwefeldioxid und zwischen 4,3 Kilotonnen (1992, 1998 und 2000) und fünf Kilotonnen (1999) für Stickstoffoxid. Es handele sich dabei fast um das gesamte Schwefeldioxid und um 50 % des Stickstoffoxids, die auf Kreta in dem betreffenden Zeitraum emittiert worden seien.

20. Was die verschiedenen Maßnahmen angehe, die die Hellenische Republik angeblich getroffen habe, um der Verpflichtung aus Artikel 13 der Richtlinie 84/360 nachzukommen, so macht die Kommission geltend, dass diese Maßnahmen

- allgemeinen Charakter hätten und daher nicht spezifisch das fragliche Kraftwerk beträfen,

- in Bezug auf die festgestellten Emissionen keine Verbesserung herbeigeführt hätten,

- nicht verbindlich seien oder

- keine Maßnahmen zur Anpassung an die beste verfügbare Technologie im Sinne der genannten Richtlinie darstellten.

21. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass die griechischen Behörden keine Grenzwerte für die Emissionen von Schwefeldioxid und Stickstoffoxid festgesetzt hätten.

22. Zum Argument der griechischen Regierung, dass die Anpassung des Kraftwerks an die beste verfügbare Technologie der DEI unvertretbar hohe Kosten verursacht hätte, macht die Kommission geltend, dass diese Kosten nicht das einzige in Artikel 13 der Richtlinie 84/360 genannte Anpassungskriterium seien, und dass solche Kosten unter Berücksichtigung der seit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie vergangenen Jahre relativiert werden müssten. Außerdem sei die finanzielle Lage der genannten Gesellschaft, die sich aus der Bilanz des Geschäftsjahres 2002 ergebe, nicht so gewesen, dass die für die erforderlichen Verbesserungen des Kraftwerks angefallenen Kosten unvertretbar hoch gewesen wären.

23. Die griechischen Regierung weist erstens darauf hin, dass die Gemeinschaftsvorschriften bis zum Erlass der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309, S. 1) keine Grenzwerte für die Emissionen bestehender Anlagen von einer Größe wie der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Anlagen hätten und dass die Richtlinie 84/360 weder eine Definition des Begriffes beste verfügbare Technologie noch eine konkrete Frist für die schrittweise Anpassung der bestehenden Anlagen an eine derartige Technologie oder einen Hinweis auf die Art und Weise, in der die verschiedenen Technologien zu bewerten seien, enthalte.

24. Die Regierung trägt zweitens vor, dass sich das von einer bestimmten Quelle ausgehende Verschmutzungsniveau durch den Beitrag der aus dieser Quelle stammenden Emissionen zum Vorhandensein verschiedener Schadstoffe in der Luft des Gebietes, in dem diese Quelle liege, und durch den Umfang dieser Emissionen bestimmen lasse. Folglich müsse man sich bei der Beurteilung der Anpassung des Kraftwerks an die beste verfügbare Technologie auf die spezifischen (in g/kWh gemessenen) Emissionen beziehen, die für die von dem Kraftwerk auf lange Sicht ausgehende Durchschnittsverschmutzung kennzeichnend seien, und nicht auf die in absoluten Zahlen gemessenen Emissionen, nämlich die jährlich freigesetzte Menge in Tonnen. Betriebsauslastung und Vergrößerung des Kraftwerks könnten nämlich einen Einfluss auf die Menge dieser letztgenannten Emissionen haben, und folglich seien diese nicht geeignet, um daraus Schlussfolgerungen auf den angewandten technischen Standard zu ziehen.

25. Was das Kraftwerk im Einzelnen betrifft, so unterstreicht die griechische Regierung, dass seine Energieerzeugung von 1992 bis 2002 stark zugenommen habe. Trotzdem ergebe sich aus den von DEI gelieferten Daten, dass die spezifischen Schwefeldioxidemissionen dieses Kraftwerks von 18,0 g/kWh im Jahr 1992 auf 13,0 g/kWh im Jahr 2001 und die Stickstoffoxidemissionen von 4,1 g/kWh im Jahr 1998 auf 3,9 g/kWh im Jahr 2001 gefallen seien.

26. Drittens macht die Regierung geltend, dass besondere Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung einer allgemeineren Politik und Strategie getroffen worden seien, um das Kraftwerk an die beste verfügbare Technologie anzupassen. Insbesondere

- sei zwischen 1992 und 2002 der Schwefelhöchstgehalt bei den Brennstoffen von 4 % auf 3 % reduziert worden, was eine Verringerung um 25 % bedeute;

- habe die Verwendung von Heizöl mit einem Schwefelgehalt, der beinahe 13 % unter den auf nationaler Ebene festgelegten Grenzwerten liege, die spezifischen Schwefeldioxidemissionen um mehr als 5 kg/MWh sinken lassen;

- sei auf nationaler Ebene zwischen 1992 und 2002 der Schwefelhöchstgehalt des Dieselkraftstoffs von 0,5 % auf 0,035 %, also um 93 %, reduziert worden;

- seien eine Verringerung des Heizölanteils an der Erzeugung elektrisc her Energie auf Kreta um fast 46 %, eine Erhöhung des aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Elektrizitätsanteils und eine geringere Verwendung der ältesten Gasturbinen erreicht worden;

- seien seit 1999 chemische Zusatzstoffe zur Verbesserung der Verbrennung in den Gasturbineneinheiten verwendet worden, um die von diesen Einheiten ausgestoßenen Schwebeteilchen um ungefähr 50 % zu verringern;

- seien die Brenner von fünf der sechs Dampfturbineneinheiten des Kraftwerks nacheinander durch neue Brenner des Typs Dampfdiffusion ersetzt worden, von denen zwei seit 2001 und zwei weitere seit 2003 in Betrieb seien und der Letzte gerade eingebaut werde;

- seien neue Verpflichtungen zur Kontrolle der Anwendung der Maßnahme und der Überwachung der Emissionen geschaffen worden, wie z. B. die, in der Gegend des Kraftwerks drei moderne Stationen für die Messung der Luftqualität einzurichten, in der neuen Gasturbineneinheit ein Wasserinjektionssystem zur Verringerung des Schwefeldioxids einzubauen und Systeme für die Messung und Registrierung der Konzentrationen der Luftemissionen des Kraftwerks einzurichten;

- sei im Februar 2003 beschlossen worden, nach 2006 das Kraftwerk schrittweise in eine andere Gegend auf Kreta zu verlagern und ein viertes Elektrizitätskraftwerk auf der Insel zu errichten, das Erdgas verwenden könne, damit man sicher sein könne, dass die Anlagen zur Elektrizitätserzeugung die besten Umweltwerte hätten.

27. Die griechische Regierung trägt viertens vor, dass aus den ihr zur Verfügung stehenden Zahlen nicht hervorgehe, dass das Kraftwerk die Ursache einer starken Umweltverschmutzung sei. Die Umweltqualität in der Gegend, in der das Kraftwerk liege, sei im Übrigen ausgezeichnet, und die schwache Verschmutzung, die es dort gebe, stelle offenkundig keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar.

28. Fünftens hebt die Regierung hervor, dass die von der Kommission beschriebene finanzielle Lage von DEI keine Schlüsse auf die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Gesellschaft vor 2002 zulasse. DEI, die ein öffentliches Unternehmen gewesen sei und erst im Jahr 2000 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden sei, habe nämlich nicht über die für große Investitionen erforderlichen flüssigen Mittel verfügt. Im Übrigen habe diese Gesellschaft auch noch in den Jahren 1998 bis 2000 Verluste aufgewiesen. Ihre Ertragsfähigkeit und ihre finanzielle Lage hätten sich erst ab 2001 verbessert. Folglich könne nicht behauptet werden, dass DEI in der Lage gewesen sei, die Kosten zu decken, die durch die Maßnahmen, die die Kommission zur Anpassung des Kraftwerks an die beste verfügbare Technologie angeführt habe, angefallen wären.

Beurteilung des Gerichtshofes

29. Zunächst ist daran zu erinnern, dass Artikel 13 der Richtlinie 84/360 den Mitgliedstaaten vorschreibt, anhand der Entwicklung der Technologie und der Umweltverhältnisse Politiken und Strategien unter Anwendung geeigneter Maßnahmen zu verfolgen, um Anlagen wie das genannte Kraftwerk schrittweise an die beste verfügbare Technologie anzupassen; zu berücksichtigen sind dabei verschiedene Kriterien, zu denen insbesondere die Art und Menge der von solchen Anlagen emittierten Schadstoffe und die Kosten gehören, die durch die Anpassung der Anlagen an diese Technologie anfallen.

30. Zwar geht, wie die griechische Regierung vorträgt, aus Artikel 13 der Richtlinie 84/360 hervor, dass die Mitgliedstaaten über ein Ermessen hinsichtlich der zum Kampf gegen die Luftverunreinigung geeigneten Maßnahmen verfügen, doch zwingt diese Bestimmung die Mitgliedstaaten, schrittweise eine Anpassung der in dieser Richtlinie angeführten Anlagen an die genannte Technologie in dem Maße, wie sich diese entwickelt, vorzunehmen.

31. Insoweit ist festzustellen, dass die Menge der Emissionen einer in der Richtlinie 84/360 genannten Anlage zwar Einfluss auf die Art der zu treffenden Maßnahmen hat. Aus einer solchen Feststellung folgt jedoch nicht, dass, auch wenn die emittierten Schadstoffe keine signifikante Menge erreichen, eine derartige Situation es den Mitgliedstaaten erlauben könnte, diese Anlage nicht an die beste verfügbare Technologie anzupassen. Insbesondere im Licht dieser Feststellung ist zu prüfen, ob die Hellenische Republik im vorliegenden Fall ihre Verpflichtung aus Artikel 13 dieser Richtlinie beachtet hat.

32. Was erstens die Erklärung der griechischen Regierung betrifft, dass die Umweltqualität in der Gegend, in der das Kraftwerk liege, ausgezeichnet sei und keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstelle, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine solche Erklärung im Widerspruch steht zum Inhalt des Schreibens vom 10. Juli 2002, das auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission übersandt wurde und in dem die Regierung eingeräumt hat, dass es ein Problem der Umweltzerstörung gebe, das dem Betrieb dieses Kraftwerks zuzuschreiben sei.

33. Zum anderen ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 84/360 nach ihrem Artikel 1 darauf abzielt, die Luftverunreinigung durch Industrieanlagen in der Gemeinschaft zu verhüten oder zu verringern. Eine Luftverunreinigung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie besteht in der unmittelbaren oder mittelbaren Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Luft, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und eine Schädigung der lebenden Schätze und der Ökosysteme ergeben.

34. Soweit also feststeht, dass die Emissionen von Schwefeldioxid und Stickstoffoxid abträgliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie auf die lebenden Schätze und die Ökosysteme haben, hängt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen dieser beiden Stoffe zu treffen, entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung nicht von der allgemeinen Umweltsituation der Gegend ab, in der die fragliche Industrieanlage liegt.

35. Was zweitens die fehlende Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionen von Anlagen wie des genannten Kraftwerks angeht, so schreibt Artikel 13 der Richtlinie 84/360, wie die griechische Regierung zutreffend bemerkt hat, den Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich vor, derartige Werte festzusetzen.

36. Doch ist darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung von Grenzwerten für die Emissionen von Anlagen wie des genannten Kraftwerks im Rahmen der Verwirklichung einer Politik oder Strategie im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 84/360 eine äußerst nützliche Maßnahme darstellen würde.

37. Was drittens die Zahlen hinsichtlich der spezifischen Emissionen von Schwefeldioxid und Stickstoffoxid betrifft, auf die sich die griechische Regierung berufen hat und die übrigens von der Kommission bestritten werden, so lassen sie zwar tatsächlich eine leichte Abnahme dieser Emissionen zwischen 1992 und 2001 erkennen, doch erlauben sie es nicht, irgendeine Schlussfolgerung in Bezug auf die Frage zu ziehen, ob das Kraftwerk an die beste verfügbare Technologie angepasst worden ist. Denn diese Zahlen könnten allenfalls belegen, dass die Maßnahmen der griechischen Regierung zu einem Rückgang der genannten Emissionen geführt haben.

38. Die Kommission wirft der griechischen Regierung nicht vor, keine Maßnahmen getroffen zu haben, um die Luftverunreinigung zu reduzieren, die von dem Kraftwerk ausgeht, sondern, keine Politik oder Strategie angewandt zu haben, um dieses Kraftwerk an die beste verfügbare Technologie anzupassen.

39. Was viertens die verschiedenen Maßnahmen betrifft, die die griechische Regierung angeführt hat, um zu beweisen, dass sie ihre Verpflichtung aus Artikel 13 der Richtlinie 84/360 erfüllt habe, so ist zunächst festzustellen, dass die Verringerung des Höchstgehalts an Schwefel bei dem im Kraftwerk verwendeten Heizöl und Dieselkraftstoff grundsätzlich als eine Maßnahme zur Anpassung einer Industrieanlage wie des Kraftwerks an die beste verfügbare Technologie angesehen werden kann, weil sie das Niveau der von einer solchen Anlage ausgehenden Luftverunreinigung deutlich verringern kann. Jedoch setzt eine solche Feststellung voraus, dass der Schwefelgehalt des verwendeten Brennstoffs den niedrigsten auf dem Markt verfügbaren Gehalt aufweist.

40. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, wie die Kommission auf eine Frage des Gerichtshofes klargestellt hat, ohne dass die griechische Regierung dieser Antwort widersprochen hätte, insbesondere der Schwefelgehalt bei dem im Kraftwerk verwendeten Heizöl, der 2,6 % beträgt, deutlich höher ist als der des Heizöls mit dem niedrigsten auf dem Markt verfügbaren Schwefelgehalt, nämlich 0,4 %, und weit über dem Schwefelgehalt des in den Industrieanlagen in der Gegend von Athen verwendeten Heizöls liegt, der sich auf 0,7 % beläuft.

41. Dem Argument der griechischen Regierung, dass die Verwendung von Brennstoffen mit dem niedrigsten auf dem Markt verfügbaren Schwefelgehalt nicht in Artikel 13 der Richtlinie 84/360 verlangt werde, weil dies für DEI zu unvertretbar hohen Kosten führe, kann nicht gefolgt werden.

42. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Verwendung von Heizöl mit einem Schwefelgehalt von ungefähr 1 % zu einer einmaligen Investition von 3 Millionen Euro und einer Erhöhung der laufenden Kosten hinsichtlich des Heizölerwerbs von ungefähr 6 Millionen Euro pro Jahr geführt hätte.

43. Entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung ist festzustellen, dass diese Beträge keine Kosten darstellen, die in Bezug auf die finanzielle Lage von DEI, wie sie von den Parteien beschrieben wird, und auf den Umstand, dass diese Gesellschaft über etwa 6,7 Millionen Kunden verfügt, unvertretbar hoch wären.

44. Außerdem kann dem Argument, dass die Verwendung von Heizöl oder Dieselkraftstoff mit einem niedrigeren Schwefelgehalt in Anbetracht der Umweltqualität der Gegend, in der das Kraftwerk liegt, nicht gerechtfertigt gewesen wäre, nicht gefolgt werden, weil die Verpflichtung zur Reduzierung der Emissionen von Schwefeldioxid und Stickstoffoxid, wie sich aus Randnummer 34 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht vom Vorliegen einer besonderen Umweltverschmutzung abhängig ist.

45. Was sodann den Hinweis betrifft, dass der Anteil an Heizöl bei der Energieerzeugung auf Kreta zwischen 1992 und 2002 um beinahe 46 % verringert worden sei, so ist er zu allgemein und erlaubt nicht die Feststellung, ob eine Verringerung der Verschmutzung in der gleichen Größenordnung für die Emissionen des Kraftwerks ermittelt werden konnte.

46. Soweit es um die Verwendung chemischer Zusatzstoffe zur Verbesserung der Verbrennung in den Dampfturbineneinheiten geht, so hat die griechische Regierung selbst eingeräumt, dass diese Maßnahme nur einen Einfluss auf die Emissionen von Schwebeteilchen habe. Die Emission dieser Teilchen ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

47. In Bezug auf den schrittweisen Austausch bestimmter Dampfturbineneinheiten ist festzustellen, dass diese Maßnahme grundsätzlich als Anpassung des Kraftwerks an die beste verfügbare Technologie angesehen werden kann. Jedoch ist dieser Austausch zum großen Teil nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten erfolgt.

48. Was schließlich die Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Emissionen angeht, so sind solche Maßnahmen zwar geeignet, eine Anpassung eines Kraftwerks an die beste verfügbare Technologie darzustellen, doch müssen sie von anderen Maßnahmen begleitet werden, die eine unmittelbare Auswirkung auf die Emissionen dieses Kraftwerks haben.

49. An solchen Begleitmaßnahmen fehlt es im vorliegenden Fall. Denn wie die griechische Regierung auf eine Frage des Gerichtshofes in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, führen die Kontrollen und Messungen der Emissionen, die Anlass sind für verschiedene Berichte an die zuständigen nationalen Behörden, im Fall der Feststellung einer Unregelmäßigkeit nur zu einer vorübergehenden Reduzierung oder sogar Aussetzung des Kraftwerkbetriebs und damit seiner Emissionen. Unter diesen Umständen können die genannten Maßnahmen nicht als eine Anpassung des Kraftwerks an die beste verfügbare Technologie angesehen werden.

50. Das Gleiche gilt für das Vorhaben einer schrittweisen Verlagerung des Kraftwerks in eine andere Gegend auf Kreta, da eine solche Maßnahme nur einer graduellen Stilllegung dieses Kraftwerks entspricht.

51. In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass die von der griechischen Regierung angeführten Maßnahmen keine Anwendung einer Politik oder Strategie zur Anpassung des Kraftwerks an die beste verfügbare Technologie im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 84/360 darstellen.

52. Folglich ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 der Richtlinie 84/360 verstoßen hat, dass sie keine Politiken oder Strategien festgelegt hat, um die Dampfturbinen- und Gasturbineneinheiten des Kraftwerks von DEI in Linoperamata auf der Insel Kreta schrittweise an die beste verfügbare Technologie anzupassen.

Kosten

53. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen verstoßen, dass sie keine Politiken oder Strategien festgelegt hat, um die Dampfturbinen- und Gasturbineneinheiten des Kraftwerks von Dimosia Epicheirisi Ilektrismou (öffentliches Elektrizitätsunternehmen) in Linoperamata auf der Insel Kreta schrittweise an die beste verfügbare Technologie anzupassen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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