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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: C-365/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 geänderten Fassung, Gesetz Nr. 128 vom 24. April 1998 über Vorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften - Gemeinschaftsgesetz 19.05.1997 (Italien)
Vorschriften:
Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 geänderten Fassung Art. 6 Abs. 1 Buchst. g Unterabs. 3 | |
Gesetz Nr. 128 vom 24. April 1998 über Vorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften - Gemeinschaftsgesetz 19.05.1997 (Italien) Art. 28 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 7. März 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzungsverfahren - Richtlinie 76/768/EWG - Nationale Regelung über die Angaben, die auf der Verpackung kosmetischer Mittel angebracht sein müssen - Natürlicher oder künstlicher Ursprung der Parfümessenzen oder Aromen, die in kosmetischen Mitteln enthalten sind. - Rechtssache C-365/00.
Parteien:
In der Rechtssache C-365/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright und R. Amorosi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten, im Beistand von I. M. Braguglia, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
"wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) in der durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 151, S. 32) geänderten Fassung und insbesondere gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 3 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie Artikel 28 des Gesetzes Nr. 128 vom 24. April 1998 über Vorschriften zur Erfuellung der Verpflichtungen aus der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften - Gemeinschaftsgesetz 1995-1997, wonach auf der Etikettierung kosmetischer Mittel anzugeben ist, ob die in ihnen enthaltenen Parfümessenzen oder Aromen natürlichen oder künstlichen Ursprungs sind, erlassen und beibehalten hat,
erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und A. La Pergola,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Dezember 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) in der durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 geänderten Fassung (ABl. L 151, S. 32, im Folgenden: Richtlinie 76/768) und insbesondere gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 3 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie Artikel 28 des Gesetzes Nr. 128 vom 24. April 1998 über Vorschriften zur Erfuellung der Verpflichtungen aus der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften - Gemeinschaftsgesetz 1995-1997 (im Folgenden: Gesetz Nr. 128/98), wonach auf der Etikettierung kosmetischer Mittel anzugeben ist, ob die in ihnen enthaltenen Parfümessenzen oder Aromen natürlichen oder künstlichen Ursprungs sind, erlassen und beibehalten hat.
Rechtlicher Rahmen
Das Gemeinschaftsrecht
2 Artikel 6 der Richtlinie 76/768 bezweckt die Harmonisierung der Angaben, die auf den Behältnissen und Verpackungen kosmetischer Mittel anzubringen sind.
3 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 3 dieses Artikels sieht vor, dass "[d]ie Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe... mit dem Begriff "Parfüm" oder "Aroma" erwähnt [werden]"; zusätzliche zwingende Angaben sind dort nicht genannt.
Das italienische Recht
4 Nach Artikel 28 des Gesetzes Nr. 128/98 muss auf den Etiketten kosmetischer Mittel ausdrücklich angegeben werden, ob die in ihnen enthaltenen Parfümessenzen oder Aromen natürlichen oder künstlichen Ursprungs sind.
Das vorprozessuale Verfahren
5 Die Kommission gab der Italienischen Republik gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG zunächst Gelegenheit zur Äußerung und richtete dann mit Schreiben vom 14. Juli 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 3 der Richtlinie 76/768 binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme nachzukommen.
6 Die italienische Regierung wies die Kommission mit Schreiben vom 3. November 1999 auf den Entwurf einer Vorschrift zur Aufhebung der Verpflichtung nach Artikel 28 des Gesetzes Nr. 128/98 hin.
7 Da die Kommission danach keine Mitteilung erhielt, aus der sie hätte schließen können, dass eine solche Vorschrift erlassen worden und in Kraft getreten wäre, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Klage
8 Die Kommission macht geltend, dass Artikel 28 des Gesetzes Nr. 128/98 eine zusätzliche, in der Richtlinie 76/768 nicht vorgesehene und daher von dieser verbotene Verpflichtung einführe, da er dem freien Vertrieb eines kosmetischen Mittels in Italien entgegenstehe, auf dem nicht angegeben sei, ob die in ihm enthaltenen Parfümessenzen oder Aromen natürlichen oder künstlichen Ursprungs seien.
9 In ihrer Klagebeantwortung führt die italienische Regierung aus, dass sie diesen Vorwurf nicht bestreite und dass eine Vorschrift zur Aufhebung der Verpflichtung nach Artikel 28 des Gesetzes Nr. 128/98 in den Entwurf des Gemeinschaftsgesetzes für das Jahr 2001 eingefügt werden müsse.
10 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 3 der Richtlinie 76/768 verstoßen hat, dass sie Artikel 28 des Gesetzes Nr. 128/98 erlassen und beibehalten hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 3 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Artikel 28 des Gesetzes Nr. 128 vom 24. April 1998 über Vorschriften zur Erfuellung der Verpflichtungen aus der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften - Gemeinschaftsgesetz 1995-1997, wonach auf der Etikettierung der kosmetischen Mittel anzugeben ist, ob die in ihnen enthaltenen Parfümessenzen oder Aromen natürlichen oder künstlichen Ursprungs sind, erlassen und beibehalten hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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