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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: C-365/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 83/183/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 83/183/EWG Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Juli 2004. - Marie Lindfors. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Korkein hallinto-oikeus - Finnland. - Richtlinie 83/183/EWG - Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen - Vor der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs erhobene Steuer. - Rechtssache C-365/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-365/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Korkein hallinto-oikeus (Finnland) in der bei diesem anhängigen Steuersache

Marie Lindfors

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl. L 105, S. 64)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Frau Lindfors, vertreten durch P. Snell, oikeustieteen kandidaatti,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch P. Panagiotounakos, D. Kalogiros und P. Mylonopoulos als Bevollmächtigte,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Bering Liisberg als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und I. Koskinen als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Lindfors, vertreten durch P. Snell, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch R. Lyal und I. Koskinen, in der Sitzung vom 15. Januar 2004,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

4. März 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Korkein hallintooikeus (oberstes Verwaltungsgericht) hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 14. Oktober 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl. L 105, S. 64) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Lindfors und den finnischen Behörden wegen der in den finnischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Kraftfahrzeugsteuer, die im Anschluss an die Verlegung ihres Wohnsitzes nach Finnland gegen sie festgesetzt worden war.

Rechtlicher Rahmen

Einschlägige Bestimmungen der Richtlinie 83/183

3. Artikel 1 der Richtlinie 83/183 bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren unter den Bedingungen und in den Fällen, die nachstehend genannt sind, bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat Befreiung von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben, die normalerweise hierbei erhoben werden.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für spezifische und/oder regelmäßige Abgaben für die Benutzung dieser Gegenstände innerhalb des Landes, beispielsweise Abgaben für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Straßenverkehrsabgaben, Fernsehgebühren.

Finnisches Recht

4. Die einschlägigen nationalen Vorschriften finden sich im Autoverolaki (Kraftfahrzeugsteuergesetz, im Folgenden: AVL) (1482/1994) vom 29. Dezember 1994 in der 1999 geltenden Fassung.

5. Nach § 1 AVL ist die Kraftfahrzeugsteuer (im Folgenden auch: Autovero) für Personenwagen vor deren Zulassung oder Inbetriebnahme in Finnland zu entrichten.

6. Gemäß § 2 AVL gilt als Inbetriebnahme in Finnland die Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Verkehr in Finnland, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug in Finnland nicht zugelassen ist. Weiter heißt es dort: Als nicht steuerpflichtiger Vorgang gilt jedoch die Benutzung eines Fahrzeugs, das in einem anderen Staat als Finnland zugelassen ist, von einer Privatperson mit Wohnsitz in einem anderen Staat als Finnland für den Eigenbedarf vorübergehend nach Finnland eingeführt wird und ausschließlich zum Eigengebrauch für eine Dauer von höchstens sechs Monaten bestimmt ist.

7. Steuerpflichtiger ist nach § 4 Absatz 1 AVL der Importeur oder, wenn das Fahrzeug in Finnland hergestellt worden ist, der Hersteller des Fahrzeugs. Gemäß § 5 AVL hat, [w]er zur Entrichtung der Autovero verpflichtet ist,... auch eine auf die Autovero erhobene Mehrwertsteuer zu entrichten.

8. Zum Zeitpunkt der Vorgänge, die zum Ausgangsverfahren führten, bestimmte § 6 Absatz 1 AVL:

Die zu entrichtende Steuer entspricht dem Steuerwert des Fahrzeugs abzüglich 4 600 FIM. Die Höhe der Steuer beträgt jedoch stets mindestens 50 % des Steuerwertes.

9. Nach § 7 Absatz 1 AVL wird für ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug Steuer wie für ein Neufahrzeug erhoben, die sich jedoch prozentual entsprechend der Nutzungsdauer des Fahrzeugs (berechnet in Monaten) ermäßigt.

10. Gemäß § 25 Absatz 1 AVL wird die Steuer für ein steuerpflichtiges Fahrzeug, das von einer Person, die ihren Wohnsitz nach Finnland verlegt, im Zusammenhang mit dem Umzug eingeführt wird und zu deren privatem Haushalt gehört, unter den in dieser Bestimmung festgelegten Bedingungen um bis zu 80 000 FIM ermäßigt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

11. Frau Lindfors, die vorher in anderen Mitgliedstaaten gewohnt hatte, verlegte ihren Wohnsitz dauerhaft nach Finnland und führte bei diesem Umzug am 4. August 1999 einen in ihrem Eigentum stehenden Personenkraftwagen nach Finnland ein, den sie 1995 in den Niederlanden in Gebrauch genommen und zuvor in Deutschland gekauft hatte.

12. Das Hangon tullikamari (Zollamt Hanko) (Finnland) räumte Frau Lindfors in seinem Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 4. August 1999 eine Steuerermäßigung in Höhe von 80 000 FIM ein und setzte die von ihr zu entrichtende Autovero auf 16 556 FIM zuzüglich 3 642 FIM Mehrwertsteuer, also insgesamt 20 198 FIM (rund 3 400 Euro), fest.

13. Gegen diesen Bescheid erhob Frau Lindfors Klage beim Helsingin hallintooikeus (Verwaltungsgericht Helsinki) (Finnland). Sie machte geltend, bei der Autovero handele es sich um eine Verbrauchsabgabe, deren Erhebung nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 verboten sei.

14. Die Klage wurde abgewiesen. Nach Ansicht des Helsingin hallintooikeus knüpft die Autovero an die Zulassung des Fahrzeugs oder dessen Benutzung im Verkehr in Finnland an und ist daher als eine spezifische Abgabe für die Benutzung dieses Gegenstands innerhalb des Landes im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/183 anzusehen, für die die Richtlinie nicht gelte.

15. Frau Lindfors hat beim Korkein hallintooikeus beantragt, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Helsingin hallintooikeus zuzulassen.

16. Das Korkein hallintooikeus hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 1 der Richtlinie 83/183 dahin auszulegen, dass die Autovero (Kraftfahrzeugsteuer) gemäß dem Autoverolaki, die auf Kraftfahrzeuge erhoben wird, die aus einem anderen Mitgliedstaat als Umzugsgut nach Finnland eingeführt werden, eine Verbrauchssteuer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie oder eine spezifische Abgabe für die Benutzung dieser Gegenstände innerhalb des Landes im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 ist?

Zur Vorabentscheidungsfrage

Vorbemerkung

17. In seinem Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C101/00 (Tulliasiamies und Siilin, Slg. 2002, I7487, Randnrn. 61 und 80) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Autovero eine diskriminierende und gemäß Artikel 90 EG verbotene inländische Abgabe darstellt, soweit der Betrag, der gemäß dieser Steuer für ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug zu entrichten ist, den Betrag der Reststeuer übersteigt, der noch im Wert eines in Finnland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs enthalten ist.

18. Die Vorabentscheidungsfrage betrifft ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Steuer wie der Autovero - unabhängig von ihrer Berechnungsmethode oder ihrem Betrag - bei einer Verlegung des Wohnsitzes von einem Mitgliedstaat in einen anderen.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

19. Frau Lindfors ist der Ansicht, bei der Autovero handele es sich um eine Verbrauchsabgabe, die auf die Einfuhr eines Fahrzeugs nach Finnland erhoben werde. Für diese Steuer müsse die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehene Befreiung gelten.

20. Dass es sich bei der Autovero um eine Verbrauchsabgabe im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 handele, ergebe sich nicht nur aus ihren Merkmalen, sondern mittelbar auch aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59) sowie aus dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates 98/C 108/12 zur steuerlichen Behandlung von privaten Kraftfahrzeugen, die im Zusammenhang mit einer Verlegung des Wohnsitzes auf Dauer in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder die vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Zulassung benutzt werden (ABl. 1998, C 108, S. 75, und - geänderter Vorschlag - ABl. 1999, C 145, S. 6, im Folgenden: Kommissionsvorschlag).

21. Die finnische, die dänische und die griechische Regierung tragen vor, dass die Autovero nicht mit einer Abgabe gleichgesetzt werden könne, wie sie normalerweise auf die endgültige Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 erhoben werde. Ausschlaggebend für die Entstehung der Autovero sei nämlich die Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen in Finnland, selbst wenn die betreffende Steuer regelmäßig bei der Zulassung erhoben werde. Jedenfalls sei nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/183 die Autovero als spezifische Abgabe für die Benutzung oder Zulassung ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen.

22. Die Kommission führt aus, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/183 Abgaben für die Zulassung von Kraftfahrzeugen ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausnehme. Im Gegensatz zu den Steuern, die zur Finanzierung der öffentlichen Verwaltung beitragen sollten, handele es sich bei diesen Abgaben um die Gegenleistung für hoheitliche Leistungen. Die Autovero sei keine Abgabe für die Zulassung, sondern eine Verbrauchsabgabe, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 bei einer Verlegung des Wohnsitzes nicht erhoben werden dürfe. Dieses Verbot betreffe diejenigen Steuern, deren Entstehungstatbestand die Einfuhr eines Gegenstands bei einer Verlegung des Wohnsitzes sei.

23. Die Steuer auf die Zulassung des Fahrzeugs und seine Inbetriebnahme sei bereits im Herkunftsstaat erhoben worden. Die Freizügigkeit wäre gefährdet, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat erneut eine Steuer auf dieser Grundlage erheben könnte. Die Bestimmungen der Richtlinie 83/183 seien nämlich im Licht des in Artikel 18 EG zugunsten der Unionsbürger verankerten Grundrechts auf Freizügigkeit auszulegen.

Antwort des Gerichtshofes

24. Zunächst ist zu prüfen, ob die Autovero, wie Frau Lindfors und die Kommission behaupten, in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 fällt. Hierzu ist festzustellen, dass die Bezeichnung der Abgabe im nationalen Recht - als solche - für die Beurteilung, ob die Abgabe von dieser Bestimmung erfasst wird, nicht entscheidend ist.

25. Aus einer Gesamtschau der §§ 1 und 2 AVL ergibt sich, dass die Autovero vor der Zulassung oder Inbetriebnahme eines Personenkraftwagens in Finnland entsteht. Den Akten und insbesondere § 2 AVL sowie den Erklärungen der finnischen Regierung und von Frau Lindfors ist zu entnehmen, dass außer im Fall der vorübergehenden Einfuhr die Benutzung eines Fahrzeugs im finnischen Straßennetz die Erhebung der Autovero nach sich zieht. So erklärt die finnische Regierung, für die Erhebung der Autovero sei ausschlaggebend, dass das Fahrzeug zum Fahren benutzt werde, selbst wenn die Steuer regelmäßig bei der Zulassung erhoben werde. Desgleichen bestätigt Frau Lindfors, dass dem AVL das Prinzip zugrunde liege, wonach jede Benutzung des Fahrzeugs, und sei sie noch so geringfügig, zur Erhebung der Steuer führe.

26. Daher kann eine Steuer wie die Autovero nicht als mit der Einfuhr verbundene Abgabe angesehen werden, die in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehenen Befreiung fällt. Entstehungstatbestand der Autovero ist nämlich die Benutzung eines Fahrzeugs in Finnland, die nicht zwangsläufig mit einer Einfuhr verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C387/01, Weigel, Slg. 2004, I0000, Randnr. 47).

27. Folglich fällt eine Steuer mit den Merkmalen der Autovero nicht in den Anwendungsbereich der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/183 vorgesehenen Befreiung.

28. Dieses Ergebnis wird durch Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 83/183 erhärtet. Da die Autovero infolge der Benutzung eines Fahrzeugs in Finnland entsteht, handelt es sich nämlich bei Steuern wie der im Ausgangsverfahren um spezifische... Abgaben für die Benutzung [von] Gegenstände[n] innerhalb des Landes im Sinne der genannten Vorschrift.

29. Frau Lindfors kann ihr Vorbringen auch nicht auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182 stützen, die Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel betrifft. Denn daraus, dass ein Unionsbürger, der vorübergehend ein Fahrzeug nach Finnland einführt, gemäß Artikel 1 der Richtlinie 83/182 von der Autovero befreit ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Steuer unter den Befreiungstatbestand fällt, der mit der die endgültige Einfuhr der Fahrzeuge betreffenden Richtlinie 83/183 geschaffen wurde.

30. Der Kommissionsvorschlag ermöglicht es nicht, die Richtlinie 83/183 so auszulegen, wie es Frau Lindfors und die Kommission tun. Vielmehr ergibt sich aus der vierten, der fünften und der siebten Begründungserwägung dieses Vorschlags, dass gerade wegen der Unzulänglichkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelung der Erlass einer Richtlinie erforderlich ist, die es den Mitgliedstaaten, wie in Artikel 1 des Vorschlags vorgesehen, untersagt, auf private Kraftfahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind und im Zusammenhang mit einer Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes einer Privatperson aus einem anderen Mitgliedstaat endgültig in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, Verbrauchsteuern, Zulassungssteuern oder andere Verbrauchsabgaben zu erheben, wie Generalanwalt Tizzano in Nummer 52 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Weigel ausgeführt hat.

31. Sicherlich könnte, wie die Kommission ausführt, die Autovero Unionsbürger davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit, wie es insbesondere in Artikel 18 EG verankert ist, Gebrauch zu machen.

32. Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage ihrer Form nach auf die Auslegung des Artikels 1 der Richtlinie 83/183 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht darüber hinaus alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob es darauf bei der Darlegung seiner Frage Bezug genommen hat oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C241/89, SARPP, Slg. 1990, I4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C315/92, Verband Sozialer Wettbewerb [Clinique], Slg. 1994, I317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I1301, Randnr. 16, und Weigel, Randnr. 44).

33. Zu prüfen sind daher die Auswirkungen des Artikels 18 EG, damit das vorlegende Gericht beurteilen kann, ob die Anwendung der Autovero in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens mit dieser Bestimmung vereinbar ist.

34. Hierzu wurde bereits entschieden, dass der EGVertrag einem Unionsbürger nicht garantiert, dass die Verlagerung seiner Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Aufgrund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Erwerbstätigen je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile bei der mittelbaren Besteuerung haben. Folglich verstößt ein eventueller Nachteil im Vergleich zu der Situation, in der der Unionsbürger seine Tätigkeiten vor der Verlagerung ausgeübt hat, grundsätzlich nicht gegen Artikel 18 EG, sofern die fraglichen Rechtsvorschriften den betreffenden Unionsbürger gegenüber den Personen, die dieser Besteuerung bereits unterlagen, nicht benachteiligen (vgl. Urteil Weigel, Randnr. 55).

35. Den Akten ist zu entnehmen, dass § 25 Absatz 1 AVL u. a. für Unionsbürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit durch eine Verlegung ihres Wohnsitzes nach Finnland ausüben, eine Steuerermäßigung von bis zu 80 000 FIM (13 455 Euro) vorsieht. Das vorlegende Gericht wird zu prüfen haben, ob die Anwendung dieser Bestimmungen und gegebenenfalls weiterer Vorschriften des nationalen Rechts sicherstellt, dass Frau Lindfors in Bezug auf die Autovero nicht schlechter gestellt ist als diejenigen Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz in Finnland gehabt haben. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass eine solche Schlechterstellung vorliegt, wird es zu prüfen haben, ob diese Ungleichbehandlung aufgrund objektiver, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängiger Erwägungen gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht (vgl. Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I6191, Randnr. 36).

36. Nach alledem ist auf die gestellte Frage wie folgt zu antworten:

Artikel 1 der Richtlinie 83/183 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass bei einer Verlegung des Wohnsitzes des Eigentümers eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in einen anderen vor der Zulassung oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat, in den der Wohnsitz verlegt wird, eine Steuer erhoben wird, wie sie im Autoverolaki vorgesehen ist. Im Hinblick auf die Erfordernisse, die sich aus Artikel 18 EG ergeben, hat das vorlegende Gericht jedoch zu prüfen, ob die Anwendung des nationalen Rechts sicherstellt, dass dieser Fahrzeugeigentümer in Bezug auf die fragliche Steuer nicht schlechter gestellt ist als diejenigen Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat gehabt haben, und, wenn nein, ob eine solche Ungleichbehandlung aufgrund objektiver, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängiger Erwägungen gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht.

Kostenentscheidung:

Kosten

37. Die Auslagen der finnischen, der dänischen und der griechischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Korkein hallintooikeus mit Beschluss vom 10. Oktober 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 1 der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass bei einer Verlegung des Wohnsitzes des Eigentümers eines Fahrzeugs von einem Mitgliedstaat in einen anderen vor der Zulassung oder Inbetriebnahme des Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat, in den der Wohnsitz verlegt wird, eine Steuer erhoben wird, wie sie im Autoverolaki (Kraftfahrzeugsteuergesetz) (1482/1994) vorgesehen ist. Im Hinblick auf die Erfordernisse, die sich aus Artikel 18 EG ergeben, hat das vorlegende Gericht jedoch zu prüfen, ob die Anwendung des nationalen Rechts sicherstellt, dass dieser Fahrzeugeigentümer in Bezug auf die fragliche Steuer nicht schlechter gestellt ist als diejenigen Bürger, die ihren ständigen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat gehabt haben, und, wenn nein, ob eine solche Ungleichbehandlung aufgrund objektiver, vom Wohnsitz der Betroffenen unabhängiger Erwägungen gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu einem mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Zweck steht.

Ende der Entscheidung

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