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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.11.1993
Aktenzeichen: C-365/92
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 467/87/EWG vom 10.02.1987, Verordnung Nr. 714/89/EWG vom 20.03.1989, Verordnung Nr. 805/68/EWG vom 27.06.1968


Vorschriften:

Verordnung Nr. 467/87/EWG vom 10.02.1987
Verordnung Nr. 714/89/EWG vom 20.03.1989
Verordnung Nr. 805/68/EWG vom 27.06.1968
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 9 der Verordnung Nr. 714/89 zur Durchführung der Sonderprämienregelung für Rindfleischerzeuger sieht eine Sanktionsregelung vor, die ° unabhängig von der für die beantragte Prämie geltenden Regelung ° für alle Fälle einer Nichterfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie, insbesondere bei Nichterfuellung der Voraussetzungen für eine Prämienberechtigung der Tiere gilt. Artikel 9 Absatz 1 ist folglich auf Sonderprämienanträge nach Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung, mit dem eine Übergangsregelung für Tiere eingeführt wird, deren Mast fast abgeschlossen ist, anzuwenden. Die Gewährung einer Sonderprämie nach dieser Übergangsregelung ist daher gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung ausgeschlossen, wenn der Erzeuger die vorgesehene Anzahl von Mastrindern nicht innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmten Frist schlachtet oder schlachten lässt und die Differenz zwischen der Anzahl der tatsächlich berechtigten Tiere und der angegebenen Anzahl mehr als 5 % beträgt, sofern diese Differenz weder auf natürliche Lebensumstände noch auf einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 9 Absätze 2 und 3 zurückzuführen ist.

2. Da sich der Begriff der "Kontrolle" in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 auf die Verwaltungskontrolle bezieht, die die nationalen Behörden nach Artikel 8 dieser Verordnung durchführen können, umfasst er auch die Prüfung der den zuständigen Behörden von demjenigen, der einen Antrag auf Sonderprämie für Rindfleischerzeuger stellt, zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegten Unterlagen.

3. Der vollständige Verlust der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger in anderen Fällen als denen des Artikels 9 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 714/89, die nur zu einer Kürzung der Prämie führen, stellt zwar eine strenge Sanktion dar, doch ist diese Sanktion für die Erreichung des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels, Unregelmässigkeiten und Betrügereien zu verhindern, angemessen und erforderlich. Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung verstösst daher nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, soweit er bestimmt, daß bei ° auch nur teilweiser ° Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist für die Schlachtung keine Prämie gezahlt werden kann.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 23. NOVEMBER 1993. - HENRIK SCHUMACHER GEGEN BEZIRKSREGIERUNG HANNOVER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER - DEUTSCHLAND. - SONDERPRAEMIE FUER RINDFLEISCHERZEUGER. - RECHTSSACHE C-365/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluß vom 29. November 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 18. September 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 714/89 der Kommission vom 20. März 1989 zur Durchführung der Sonderprämienregelung für Rindfleischerzeuger (ABl. L 78, S. 38) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs (im folgenden: Kläger) und der Bezirksregierung Hannover (im folgenden: Beklagte) wegen der ablehnenden Entscheidung der Beklagten über einen Antrag des Klägers, ihm eine Sonderprämie für Rindfleischerzeuger zu gewähren.

3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 467/87 des Rates vom 10. Februar 1987 (ABl. L 48, S. 1) wurde ein System von Sonderprämien geschaffen, die Rindfleischerzeugern u. a. für Tiere gewährt werden, deren Mast fast abgeschlossen ist. Nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 714/89 muß der Erzeuger, der einen Antrag auf eine dieser Prämien stellt, in seinem Antrag erklären, daß die betreffenden Tiere am Tag der Antragstellung mindestens 12 Monate alt sind, daß er sie für einen Mindestzeitraum von einem Monat auf seinem Betrieb hält und daß die Tiere vor dem 3. September 1989 geschlachtet oder in ein Drittland ausgeführt werden.

4 Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 bestimmt, daß die "zuständigen Behörden... eine Verwaltungskontrolle und Besichtigungen an Ort und Stelle durch[führen], um zu prüfen, ob die Bestimmungen über die Sonderprämie eingehalten werden".

5 Für den Fall der Nichtbeachtung der Voraussetzungen für ein Prämiengewährung enthält Artikel 9 eine Sanktionsregelung. In Artikel 9 Absätze 1 bis 4 heisst es:

"(1) Unterschreitet die anläßlich der Kontrolle festgestellte Anzahl tatsächlich prämienberechtigter Tiere diejenige, für die ein Antrag gestellt wurde, so wird unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 keine Prämie gezahlt.

(2) Ist diese Differenz auf natürliche Lebensumstände des Bestandes zurückzuführen, so wird die Prämie für die tatsächlich prämienberechtigten Tiere gewährt...

(3) Der Anspruch auf Prämie bleibt für die tatsächlich berechtigten Tiere bestehen, wenn der Erzeuger die in Artikel 2 vorgesehene Verpflichtung aufgrund von Fällen höherer Gewalt... nicht hat einhalten können.

(4) In anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen wird, sofern die Differenz zwischen der Anzahl der tatsächlich berechtigten Tiere und der angegebenen Anzahl unter 5 % oder, wenn zwanzig Tiere oder weniger angegeben sind, maximal ein Tier beträgt, die Prämie für die berechtigte Anzahl Tiere unter Kürzung des Betrages um 20 % ausbezahlt, sofern es sich nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht um eine falsche Erklärung handelt, die absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit erfolgt ist."

6 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 25. April 1989 bei der Beklagten die Gewährung einer Sonderprämie für insgesamt 32 männliche Mastrinder im Alter von mindestens 12 Monaten, die spätestens am 2. September 1989 geschlachtet werden sollten.

7 Aus den Akten ergibt sich, daß 27 Tiere zwischen dem 20. Juni 1989 und dem 17. August 1989, fünf weitere am 25. September 1989 geschlachtet wurden, letztere also 22 Tage nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr.714/89 festgesetzten Frist. Die Beklagte lehnte gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung den Prämienantrag insgesamt ab.

8 Der Kläger wandte sich daraufhin mit einer Klage beim Verwaltungsgericht Hannover gegen diese Entscheidung. Dabei machte er geltend, er habe zumindest Anspruch auf die Sonderprämie für die 27 Rinder, die vor Ablauf der festgesetzten Frist geschlachtet worden seien.

9 Das vorlegende Gericht stellte fest, daß die Differenz zwischen der Anzahl der prämienberechtigten Tiere (27) und der Anzahl der Tiere, für die der Antrag gestellt worden war (32), weder auf natürliche Lebensumstände noch auf höhere Gewalt zurückzuführen sei; Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 714/89 finde deshalb keine Anwendung. Auch Artikel 9 Absatz 4 dieser Verordnung sei nicht anwendbar, weil die genannte Differenz 5 % übersteige. Da es sich um fünf von 32 Tieren handele, betrage diese Differenz nämlich ungefähr 15 %.

10 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann dem Antrag auf Sonderprämie für die 27 Rinder lediglich aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 nicht stattgegeben werden. Das Gericht bezweifelt jedoch die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

11 Angesichts dieser Zweifel hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Ist Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 714/89 vom 20. März 1989 (ABl. L 78, S. 38) auf Sonderprämienanträge nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 714/89 anzuwenden?

2) Umfasst der Begriff "Kontrolle" in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 714/89 auch die Prüfung der vom Antragsteller der Bewilligungsbehörde zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegten Unterlagen?

3) Schließt Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 714/89 die Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleischerzeuger auch dann vollständig aus, wenn der Erzeuger einzelne Mastrinder nicht innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 714/89 bestimmten Frist schlachtet oder schlachten lässt und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 714/89 nicht eingreift, weil die Differenz zwischen der Anzahl der tatsächlich berechtigten Tiere und der angegebenen Anzahl mehr als ein Tier bzw. 5 % beträgt?

4) Wenn Frage 3 bejaht wird, verstösst Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 714/89 insoweit gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit?

12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

13 Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleischerzeuger sind in der Verordnung Nr. 714/89 festgelegt. Diese Voraussetzungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um die allgemeine Prämienregelung (Artikel 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 2) oder um die Übergangsregelung handelt, die für Mitgliedstaaten gilt, in denen die Sonderprämie zum ersten Mal angewandt wird, oder für Tiere, deren Mast fast abgeschlossen ist (Artikel 11).

14 Unabhängig davon, unter welche Regelung die beantragte Prämie fällt, gilt jedoch bei Nichterfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie, insbesondere bei Nichterfuellung der Voraussetzungen für eine Prämienberechtigung der Tiere, die in Artikel 9 der Verordnung vorgesehene Sanktionsregelung. Diese Vorschrift ist also in dem Fall anwendbar, daß ein Tier deshalb nicht prämienberechtigt ist, weil die in Artikel 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich festgesetzte Frist für die Schlachtung nicht eingehalten wurde.

15 Auf die erste Frage ist also zu antworten, daß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 auch auf Sonderprämienanträge nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung anzuwenden ist.

Zur zweiten Frage

16 Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 führen die nationalen Behörden, denen die Prüfung obliegt, ob die Bestimmungen über die Sonderprämie eingehalten werden, eine Verwaltungskontrolle und Besichtigungen an Ort und Stelle durch.

17 Die Verwaltungskontrolle umfasst die Prüfung der vom Antragsteller zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegten Unterlagen.

18 Daraus folgt, daß die so von den zuständigen Behörden vorgenommene Kontrolle zur Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise über die Schlachtung der Tiere eine Kontrolle im Sinne des Artikels 8 und damit auch eine Kontrolle im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 darstellt.

19 Auf die zweite Frage ist also zu antworten, daß der Begriff der "Kontrolle" in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 auch die Prüfung der vom Antragsteller der Bewilligungsbehörde zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegten Unterlagen umfasst.

Zur dritten Frage

20 Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 714/89 ist anwendbar, wenn die Differenz zwischen der Anzahl der tatsächlich berechtigten Tiere und der angegebenen Anzahl unter 5 % oder, wenn 20 Tiere oder weniger angegeben sind, maximal ein Tier beträgt und diese Differenz auf andere als die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Gründe zurückzuführen ist.

21 Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, ist die im Ausgangsverfahren festgestellte Differenz weder auf natürliche Lebensumstände noch auf einen Fall höherer Gewalt zurückzuführen; Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 714/89 ist also nicht anwendbar.

22 Schließlich ist festzustellen, daß die Anzahl der tatsächlich prämienberechtigten Tiere im Ausgangsverfahren nur 27 von 32 angegebenen Tieren beträgt und deshalb die Differenz zwischen der Anzahl der tatsächlich berechtigten Tiere und der im Antrag angegebenen Anzahl 5 % übersteigt. Daraus folgt, daß auch Artikel 9 Absatz 4 keine Anwendung findet.

23 Damit ist im Ausgangsverfahren zweifellos Artikel 9 Absatz 1 anwendbar. Nur bei Unanwendbarkeit der Absätze 2, 3 und 4 des Artikels 9 der Verordnung ist nämlich die in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehene Sanktion anzuwenden.

24 Auf die dritte Frage ist also zu antworten, daß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 die Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleischerzeuger ausschließt, wenn der Erzeuger die vorgesehene Anzahl von Mastrindern nicht innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmten Frist schlachtet oder schlachten lässt und die Differenz zwischen der Anzahl der tatsächlich berechtigten Tiere und der angegebenen Anzahl mehr als 5 % beträgt, sofern diese Differenz nicht auf die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 aufgeführten Gründe zurückzuführen ist.

Zur vierten Frage

25 Mit seiner vierten Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist, soweit er bestimmt, daß bei ° auch nur teilweiser ° Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist keine Prämie gezahlt werden kann.

26 Im Hinblick auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Vorschrift mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die durch diese Vorschrift eingeführten Maßnahmen die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist. Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die Maßnahmen, die die fragliche Vorschrift zur Erreichung des verfolgten Zwecks vorsieht, der Bedeutung dieses Zwecks entsprechen und ob sie erforderlich sind, um diesen Zweck zu erreichen (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Januar 1992 in der Rechtssache C-319/90, Preßler, Slg. 1992, I-203, Randnr. 12).

27 Dazu ist zunächst festzustellen, daß in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 714/89 auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, die Bestimmungen, die Unregelmässigkeiten und Betrügereien verhindern und bestrafen sollen, zu verstärken.

28 Aus Artikel 9 der Verordnung ergibt sich, daß die Versagung der gesamten Prämie nicht aus der blossen Nichtbeachtung der Frist für die Schlachtung folgt. Es ist vielmehr ausserdem erforderlich, daß die Nichtbeachtung dieser Frist zu einer wesentlichen Unterschreitung der Anzahl der tatsächlich prämienberechtigten Tiere führt, die weder auf natürlichen Lebensumständen des Bestandes (Artikel 9 Absatz 2) noch auf höherer Gewalt (Artikel 9 Absatz 3) beruht.

29 Bei Verstössen von geringerer Bedeutung, d. h. wenn die Differenz zwischen der Anzahl der tatsächlich berechtigten Tiere und der angegebenen Anzahl unter 5 % liegt oder, falls 20 Tiere oder weniger angegeben sind, maximal ein Tier beträgt und wenn diese Differenz nicht auf einer absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit erfolgten falschen Erklärung beruht, wird die Prämie also nur gekürzt.

30 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, daß der vollständige Verlust der Sonderprämie in anderen Fällen als denen des Artikels 9 Absätze 2, 3 und 4 zwar eine strenge Sanktion darstellt, diese Sanktion jedoch für die Erreichung des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels, Unregelmässigkeiten und Betrügereien zu verhindern, angemessen und erforderlich ist.

31 Auf die vierte Frage ist also zu antworten, daß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst, soweit er bestimmt, daß bei ° auch nur teilweiser ° Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist keine Prämie gezahlt werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluß vom 29. November 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1) Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 714/89 der Kommission vom 20. März 1989 zur Durchführung der Sonderprämienregelung für Rindfleischerzeuger ist auf Sonderprämienanträge nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung anzuwenden.

2) Der Begriff "Kontrolle" in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 umfasst auch die Prüfung der vom Antragsteller den zuständigen Behörden zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen vorgelegten Unterlagen.

3) Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 schließt die Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleischerzeuger aus, wenn der Betroffene die vorgesehene Anzahl von Mastrindern nicht innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung bestimmten Frist schlachtet oder schlachten lässt und die Differenz zwischen der Anzahl der tatsächlich berechtigten Tiere und der angegebenen Anzahl mehr als 5 % beträgt, sofern diese Differenz nicht auf die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 angeführten Gründe zurückzuführen ist.

4) Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 verstösst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, soweit er bestimmt, daß bei ° auch nur teilweiser ° Nichteinhaltung der in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Frist keine Prämie gezahlt werden kann.

Ende der Entscheidung

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