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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: C-365/97
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 75/442/EWG, Richtlinie 91/156/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 169 (jetzt EGV Art. 226)
Richtlinie 75/442/EWG Art. 4
Richtlinie 75/442/EWG Art. 5 (jetzt Art. 6 der Richtlinie 75/442/EWG)
Richtlinie 75/442/EWG Art. 7 (jetzt Art. 8 der Richtlinie 75/442/EWG)
Richtlinie 75/442/EWG Art. 10 (jetzt Art. 13 der Richtlinie 75/442/EWG)
Richtlinie 91/156/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben sowie die von ihr abgegebene mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) grenzen den Streitgegenstand ab, so daß dieser nicht mehr erweitert werden kann. Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird.

Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, daß in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den im Mahnschreiben erhobenen Rügen, dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muß, sofern der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern nur beschränkt worden ist.

2 Zwar muß die in Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) genannte, mit Gründen versehene Stellungnahme eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat; doch können an die Genauigkeit des Mahnschreibens, das zwangsläufig nur in einer ersten knappen Zusammenfassung der Vorwürfe bestehen kann, keine so strengen Anforderungen gestellt werden. Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie im Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat.

3 Zwar dürfen die im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens in der Klageschrift gestellten Anträge grundsätzlich nicht über die im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und im Mahnschreiben gerügten Verstösse hinausgehen, doch darf die Kommission gleichwohl im Falle einer Änderung des Gemeinschaftsrechts während des Vorverfahrens einen Verstoß gegen Verpflichtungen feststellen, die sich aus der ursprünglichen Fassung einer später geänderten oder aufgehobenen Richtlinie ergeben und durch neue Vorschriften aufrechterhalten wurden. Der Streitgegenstand kann allerdings nicht auf Verpflichtungen ausgedehnt werden, die sich aus der geänderten Richtlinie ergeben, jedoch keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung der Richtlinie finden, da dies einen Verstoß gegen für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentliche Formvorschriften darstellen würde.

4 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 legt die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, daß die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen und ohne Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt schädigen können, zwar inhaltlich nicht genau fest, legt die Mitgliedstaaten aber hinsichtlich des zu erreichenden Zieles fest, wobei sie ihnen allerdings ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt.

Es ist somit grundsätzlich nicht möglich, aus der Unvereinbarkeit einer tatsächlichen Situation mit den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 n. F. festgelegten Zielen unmittelbar abzuleiten, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen die ihm durch diese Vorschrift auferlegten Verpflichtungen verstossen haben muß. Das Fortbestehen einer solchen tatsächlichen Situation kann jedoch, namentlich wenn dies zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum führt, ohne daß die zuständigen Behörden eingreifen, darauf hinweisen, daß die Mitgliedstaaten das ihnen durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen überschritten haben.

5 Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens obliegt es zwar der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen; der beklagte Mitgliedstaat hat sich jedoch, wenn die Kommission genügend Tatsachen vorgetragen hat, die die Vertragsverletzung erkennen lassen, substantiiert und ausführlich gegenüber den vorgelegten Daten und den sich daraus ergebenden Folgerungen zu verteidigen. Anderenfalls sind die vorgebrachten Tatsachen als erwiesen anzusehen.

6 Entsprechend der sich aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) für jeden Mitgliedstaat ergebenden Pflicht, der Kommission, die für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen hat, die Erfuellung ihrer allgemeinen Aufgabe zu erleichtern, obliegt es den nationalen Behörden, im Rahmen von der Kommission durchgeführter Untersuchungen zur Feststellung von Verstössen gegen das Gemeinschaftsrecht die erforderlichen Prüfungen im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit vorzunehmen.

7 Artikel 8 der Richtlinie 75/442 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156 verpflichtet die Mitgliedstaaten, gegenüber einem Besitzer von Abfällen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammel- oder Beseitigungsunternehmen übergeben werden, wenn der Besitzer nicht selbst ihre Verwertung oder Beseitigung sicherstellen kann. Wenn ein Mitgliedstaat lediglich die Zwangsverwaltung einer illegalen Deponie angeordnet und ein Strafverfahren gegen den Betreiber dieser Deponie eingeleitet hat, der dadurch, daß er dort Abfälle aufgenommen hat, Besitzer dieser Abfälle geworden ist, hat er somit nicht die ihm durch diesen Artikel auferlegte spezifische Verpflichtung erfuellt.


Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfallwirtschaft. - Rechtssache C-365/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag sowie aus den Artikeln 4, 5, 7 erster Gedankenstrich und 10 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39; im folgenden: Richtlinie 75/442 a. F.) oder den entsprechenden Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG (ABl. L 78, S. 32; im folgenden: Richtlinie 75/442 n. F.) verstossen hat, daß sie die Richtlinie im Gebiet des Bachbetts des San Rocco nicht vollständig und ordnungsgemäß angewandt hat.

2 Die Richtlinie 75/442 bezweckt die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Abfallbeseitigung.

3 Die Vorschriften der Richtlinie 75/442 a. F. wurden durch die Richtlinie 91/156 ersetzt. Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/156 wurden nämlich die Artikel 1 bis 12 der Richtlinie 75/442 a. F. durch die Artikel 1 bis 18 ersetzt, und die Anhänge I, II A und II B wurden hinzugefügt. Die neuen Artikel 4, 6, 8 und 13 der Richtlinie 75/442 n. F. entsprechen im wesentlichen den Artikeln 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 75/442 a. F.

4 Wie sich aus den Begründungserwägungen der Richtlinie 75/442 a. F. ergibt, soll diese namentlich den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen sicherstellen.

5 Um die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten, verpflichtete die Richtlinie 75/442 a. F. die Mitgliedstaaten zum Erlaß bestimmter Maßnahmen.

6 Zunächst einmal mussten die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442 a. F. die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen und insbesondere ohne Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden, Geräusch- oder Geruchsbelästigungen zu verursachen, sowie die Umgebung und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Artikel 4 der Richtlinie 75/442 n. F., der diese Vorschrift im wesentlichen übernimmt, fügt in Absatz 2 hinzu: "Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten."

7 Sodann waren die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 der Richtlinie 75/442 a. F. verpflichtet, die zuständigen Behörden zu bestimmen, die damit beauftragt sind, in einem bestimmten Gebiet die Maßnahmen zur Abfallbeseitigung zu planen, zu organisieren, zu genehmigen und zu überwachen. Nach Artikel 6 der Richtlinie 75/442 n. F. sind die Mitgliedstaaten nunmehr verpflichtet, die zuständigen Behörden zu schaffen oder zu benennen, deren Auftrag es ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen.

8 Artikel 7 der Richtlinie 75/442 a. F. verpflichtete die Mitgliedstaaten u. a., die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit jeder Besitzer von Abfällen diese einem privaten oder öffentlichen Sammel- oder Abfallbeseitigungsunternehmen übergibt. Diese Vorschrift wurde ersetzt durch Artikel 8 der Richtlinie 75/442 n. F., der u. a. vorsieht, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit jeder Besitzer von Abfällen diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt.

9 Nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 a. F. schließlich unterlagen die Unternehmen, die ihre Abfälle selbst befördern, sammeln, lagern, ablagern oder aufbereiten, sowie die Unternehmen, die fremde Abfälle sammeln oder befördern, der Überwachung durch die in Artikel 5 dieser Richtlinie genannte zuständige Behörde. Artikel 13 der Richtlinie 75/442 n. F. sieht insoweit vor, daß die Anlagen oder Unternehmen, die die in den Artikeln 9 bis 12 genannten Maßnahmen durchführen, von den zuständigen Behörden regelmässig angemessen überprüft werden.

10 Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/156 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. April 1993 nachzukommen und unterrichten hiervon unverzueglich die Kommission.

Vorverfahren und Anträge der Parteien

11 Am 26. Juni 1990 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an die Italienische Republik, in dem sie feststellte, daß diese gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 5, 6, 7 und 10 der Richtlinie 75/442 a. F. sowie aus den Artikeln 5, 6, 9, 12 und 15 der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle (ABl. L 84, S. 43) verstossen habe.

12 Mit Schreiben vom 28. Januar 1992 übermittelte das italienische Umweltministerium der Kommission folgende Informationen:

- Es habe sich herausgestellt, daß im San-Rocco-Tal systematisch biologisches und chemisches Material aus der Zweiten Poliklinik abgeladen worden sei, wodurch die Bevölkerung in einigen Wohngebieten erheblich gefährdet worden sei;

- im selben Tal seien erhebliche hydrogeologische Probleme festgestellt worden, die auf Tuffsteinbrüche zurückgingen;

- einer dieser Steinbrüche sei in der Vergangenheit als illegale Deponie verwendet worden;

- nachdem dieser Steinbruch am 8. Mai 1990 der Zwangsverwaltung unterstellt worden sei, sei er ab Mai 1991 wieder als Deponie verwendet worden. Wegen dieser erneuten Verwendung sei gegen den Konzessionär ein Strafverfahren eröffnet worden, das noch laufe.

13 Da sie keine Mitteilung über die Durchführung der Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbedingungen im San-Rocco-Tal erhalten hatte, richtete die Kommission mit Schreiben vom 5. Juli 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die italienische Regierung, in der sie zu dem Ergebnis kam, die Italienische Republik habe im Hinblick auf das Bachbett des San Rocco gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4, 5, 6, 7 und 10 der Richtlinie 75/442 sowie aus den Artikeln 5, 6, 12 und 15 der Richtlinie 78/319 verstossen, indem

- sie unter Verstoß gegen Artikel 4 der Richtlinie 75/442 a. F. und gegen Artikel 5 der Richtlinie 78/319 nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt würden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen und insbesondere ohne Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden, Geräusch- oder Geruchsbelästigungen zu verursachen bzw. die Umgebung und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen;

- die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 75/442 a. F. und Artikel 6 der Richtlinie 78/319 bestimmten zuständigen Behörden unter Verstoß gegen diese Vorschriften der Verpflichtung, in dem betreffenden Gebiet die Maßnahmen zur Abfallbeseitigung zu planen, zu organisieren, zu genehmigen und zu überwachen, nicht nachgekommen seien;

- die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 75/442 a. F. und Artikel 6 der Richtlinie 78/319 bestimmten zuständigen Behörden unter Verstoß gegen Artikel 6 der Richtlinie 75/442 a. F. und gegen Artikel 12 der Richtlinie 78/319 keinen Abfallbeseitigungsplan aufgestellt hätten;

- die zuständigen Behörden unter Verstoß gegen Artikel 10 der Richtlinie 75/442 a. F. und gegen Artikel 15 der Richtlinie 78/319 der Verpflichtung zur Überwachung der Unternehmen, die ihre Abfälle selbst beförderten, sammelten, lagerten, ablagerten oder aufbereiteten bzw. fremde Abfälle sammelten oder beförderten, nicht nachgekommen seien;

- die Italienische Republik unter Verstoß gegen Artikel 7 erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/442 a. F. nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, damit in bezug auf einen im Gebiet des Bachbetts des San Rocco gelegenen Tuffsteinbruch, der in der Vergangenheit mißbräuchlich als Deponie verwendet worden sei, der Inhaber der Konzession für diesen Steinbruch die Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammel- oder Beseitigungsunternehmen übergebe.

14 Am 2. Januar 1997 erhielt die Kommission von der Italienischen Republik ein Schreiben, in dem ihr ein Umweltverwaltungsplan für die gesamte Region Kampanien mitgeteilt wurde, in der sich das San-Rocco-Tal befindet.

15 Mit Schreiben vom 21. April 1997 übermittelte die Italienische Republik der Kommission sodann eine Mitteilung des Umweltministeriums, in der verschiedene Initiativen zur Verbesserung der Umweltbedingungen im San-Rocco-Tal erwähnt wurden. In dieser Mitteilung hieß es u. a., daß

- die Stadt Neapel im Benehmen mit dem Umweltreferat der Provinz die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um etwaige illegale Abfallablagerungen im San-Rocco-Tal zu überwachen,

- der im oberen Teil des San-Rocco-Tals gelegene und wiederholt als illegale Deponie benutzte Steinbruch im September 1996 erneut unter Zwangsverwaltung gestellt worden sei,

- die Abwässer der Zweiten Poliklinik nunmehr endgültig in das kommunale Abwassersystem abgeleitet würden,

- die lokalen Behörden die Schließung von sechs privaten Deponien angeordnet hätten,

- das Abwasseramt der Stadt Neapel wiederholt tätig geworden sei, um Abfälle zu beseitigen und die ständige Überwachung und Reinigung des Wasserlaufs sicherzustellen,

- ein Sachverständigenausschuß eingesetzt und mit der Ausarbeitung eines Projekts zur völligen Sanierung des Wasserlaufs sowohl in geomorphologisch-hydraulischer als auch sanitärer Hinsicht betraut worden sei.

16 Auf der Grundlage dieser Informationen nahm die Kommission Untersuchungen vor, um die Auswirkungen der angekündigten Maßnahmen auf die Umweltsituation im San-Rocco-Tal zu prüfen; hierbei erlangte sie Kenntnis von einem Beschluß des Rates der Stadt Neapel vom 10. März 1997, aus dem sich ergibt, daß

- im Bachbett des San Rocco sofortige Wasserbaumaßnahmen erforderlich seien; der Verschmutzungsgrad habe sich aufgrund erneuter Ableitungen von Abwässern offensichtlich weiter verschlechtert;

- das Projekt neuer Wasserbaumaßnahmen nur im Rahmen einer komplexeren Entscheidung gebilligt werden könne, durch die alle Umweltprobleme in dem betroffenen Gebiet endgültig gelöst werden sollten,

- hierzu eine von der Verwaltung unabhängige Sachverständigengruppe eingesetzt worden sei, die im wesentlichen die grossen Linien dieser Sanierung vorgeben solle, anhand deren der technische Dienst der Stadt dann ein endgültiges Projekt für die Wasserbaumaßnahmen im San-Rocco-Tal ausarbeiten solle.

17 Da die Kommission zu der Auffassung gelangte, daß noch nicht alle zur Abstellung der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gegenüber der Italienischen Republik gerügten Umstände erforderlichen Maßnahmen beschlossen oder durchgeführt worden waren, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

18 Wegen der Aufhebung der Richtlinie 78/319 hat die Kommission in ihrer Klageschrift die Rüge betreffend den Verstoß gegen diese Richtlinie nicht mehr erhoben. In Anbetracht des ihr am 2. Januar 1997 mitgeteilten Verwaltungsplans ist die Kommission ferner der Auffassung, daß der von ihr in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gerügte Verstoß gegen die in Artikel 6 der Richtlinie 75/442 a. F. aufgestellten Pflichten betreffend Abfallbeseitigungspläne gegenstandslos geworden sei.

19 Im übrigen hat die Kommission ihren Standpunkt aufrechterhalten.

20 Die italienische Regierung beantragt die Abweisung der Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, und die Verurteilung der Kommission zu den Kosten.

Zur Zulässigkeit der Klage

21 Die italienische Regierung macht als erstes geltend, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 26. Juni 1990 erhobene Rüge sei nicht hinreichend klar, um ihr eine wirkungsvolle Verteidigung zu ermöglichen.

22 Die Kommission ist der Auffassung, durch das Mahnschreiben sei der der italienischen Regierung vorgeworfene Verstoß hinreichend deutlich dargestellt worden, da darin auf die durch unkontrollierte Ableitungen von Abfällen aus den oberhalb des San-Rocco-Tals liegenden Gebieten hervorgerufene Verschmutzung und auf fehlende Maßnahmen zur Planung, Organisation und Überwachung der Abfallbeseitigungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 75/442 Bezug genommen worden sei. Überdies habe die Kommission die italienische Regierung bereits in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 1988 aufgefordert, zur Umweltsituation im San-Rocco-Tal Stellung zu nehmen. Aus der Antwort auf das Mahnschreiben ergebe sich schließlich, daß die italienische Regierung von ihrem Verteidigungsrecht vollständig habe Gebrauch machen können, da sie die erhobenen Rügen Punkt für Punkt beantwortet habe und sich nicht darauf berufen habe, daß diese zu allgemein seien.

23 Nach ständiger Rechtsprechung grenzen das von der Kommission an den Mitgliedstaat gerichtete Mahnschreiben sowie die von ihr abgegebene mit Gründen versehene Stellungnahme den Streitgegenstand ab, so daß dieser nicht mehr erweitert werden kann. Die Möglichkeit zur Äusserung stellt nämlich für den betreffenden Mitgliedstaat auch dann, wenn er meint, davon nicht Gebrauch machen zu müssen, eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie dar, deren Beachtung ein substantielles Formerfordernis des Verfahrens auf Feststellung der Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ist. Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55).

24 Da durch ein Urteil, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird, gegebenenfalls die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise trifft (vgl. Urteil vom 18. März 1992 in der Rechtssache C-29/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12), und da es eine Vorbedingung für die Erhebung einer auf Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) gestützten Klage ist, ist es unabdingbar, daß der Mitgliedstaat im Laufe des Vorverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sämtliche von der Kommission gegen ihn erhobenen Rügen zurückzuweisen.

25 Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, daß in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen den im Mahnschreiben erhobenen Rügen, dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muß, sofern der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern nur beschränkt worden ist (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 56).

26 Die in Artikel 169 des Vertrages genannte mit Gründen versehene Stellungnahme muß eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, daß der betreffende Staat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat. An die Genauigkeit des Mahnschreibens können keine so strengen Anforderungen gestellt werden, da es zwangsläufig nur in einer ersten knappen Zusammenfassung der Vorwürfe bestehen kann. Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie im Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 54).

27 Im vorliegenden Fall erfuellt das Mahnschreiben den von der Rechtsprechung verlangten Genauigkeitsgrad, da die Bezeichnung der Verletzungshandlung und ihre Einstufung als geeignet, einen Verstoß gegen die Artikel 4, 5, 6, 7 und 10 der Richtlinie 75/442 a. F. darzustellen, ausreichten, um es der Italienischen Republik zu ermöglichen, sich hiergegen zu verteidigen.

28 Die erste Einrede der Unzulässigkeit ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

29 Die italienische Regierung macht zweitens geltend, es gebe eine Abweichung zwischen der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageschrift, so daß die Klage unzulässig sei. Die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhobenen Rügen beträfen lediglich die Richtlinie 75/442 a. F., während in der Klageschrift auch auf die Vorschriften der Richtlinie 75/442 n. F. Bezug genommen werde.

30 Die fehlende Übereinstimmung zwischen der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageschrift sei nicht durch eine während des Verfahrens erfolgte Änderung der Richtlinie 75/442 zu rechtfertigen, da die Änderung mehr als drei Jahre vor der Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme erfolgt sei. Die Kommission habe daher bei der Abfassung der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß ab 1. April 1993 nicht mehr der ursprüngliche Wortlaut der Richtlinie 75/442 gegolten habe. Im übrigen werde die gerügte Zuwiderhandlung dadurch, daß der Text der mit Gründen versehenen Stellungnahme sich ausschließlich auf Vorschriften der Richtlinie 75/442 a. F. beziehe, implizit dahin eingeschränkt, daß es nur um Vorgänge gehe, die vor dem 1. April 1993 lägen.

31 Die Kommission führt aus, die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 75/442 a. F. ursprünglich auferlegten Pflichten seien zwar im Kern durch die Richtlinie 75/442 n. F. nicht abgeändert worden, aber detaillierter und strenger geworden. Die in den Artikeln 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 75/442 a. F. aufgestellten Verpflichtungen seien durch die Richtlinie 75/442 n. F. vollständig bestätigt worden. Die Umweltsituation im San-Rocco-Tal sei daher um so mehr als den neuen Vorschriften zuwiderlaufend anzusehen. Daß die geltende Regelung während des Verfahrens geändert worden sei, lasse nicht den Schluß zu, daß die Kommission ihre gegenüber der Italienischen Republik erhobenen Rügen geändert habe.

32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42).

33 Im vorliegenden Fall ist das Mahnschreiben am 26. Juni 1990 übersandt worden. Am 18. März 1991 wurde die Richtlinie 91/156 zur Änderung der Richtlinie 75/442 erlassen. Die Mitgliedstaaten mussten ihr spätestens bis zum 1. April 1993 nachkommen.

34 In der Einleitung der mit Gründen versehenen Stellungnahme wird darauf verwiesen, daß die Richtlinie 75/442 geändert wurde, insbesondere, daß die Artikel 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie 75/442 a. F. durch die Artikel 4, 6, 7, 9, 10, 12 und 13 der Richtlinie 75/442 n. F. ersetzt wurden, während die Kommission im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme die angeblich verletzten Artikel nur mit ihrer früheren Numerierung anführt. In ihrer Klageschrift führt die Kommission die Artikel der Richtlinie 75/442 a. F. an, wobei sie systematisch in Klammern die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 75/442 n. F. nennt, mit dem Vermerk "im wesentlichen mit demselben Inhalt".

35 Nach ständiger Rechtsprechung stellt der ordnungsgemässe Ablauf des vorprozessualen Verfahrens eine durch den Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie nicht nur für den Schutz der Rechte des betroffenen Staates, sondern auch dafür dar, daß sichergestellt ist, daß das eventuelle streitige Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat. Nur auf der Grundlage eines ordnungsgemässen vorprozessualen Verfahrens kann der Gerichtshof im kontradiktorischen Verfahren entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die genau bezeichneten Verpflichtungen verstossen hat, deren Verletzung von der Kommission geltend gemacht wird (Beschluß vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnrn. 17 und 18).

36 Zwar dürfen die in der Klageschrift gestellten Anträge also grundsätzlich nicht über die im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und im Mahnschreiben gerügten Verstösse hinausgehen, doch darf die Kommission gleichwohl im Falle einer Änderung des Gemeinschaftsrechts während des Vorverfahrens einen Verstoß gegen Verpflichtungen feststellen, die sich aus der ursprünglichen Fassung einer später geänderten oder aufgehobenen Richtlinie ergeben und durch neue Vorschriften aufrechterhalten wurden.

37 Wie die Kommission vorgetragen hat, ergibt sich aus einem Vergleich dieser Vorschriften, daß die Richtlinie 75/442 n. F. bestimmte Vorschriften der Richtlinie 75/442 a. F. verschärft hat. Folglich gelten die meisten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus der Richtlinie 75/442 a. F. ergaben, auch nach der Richtlinie 75/442 n. F.

38 Zwar werden die Vorschriften der Richtlinie 75/442 n. F. im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht ausdrücklich aufgeführt, doch werden sie in deren Text unter den von der Kommission angeführten Bestimmungen genannt (vgl. Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 18).

39 Der Streitgegenstand kann allerdings nicht auf Verpflichtungen ausgedehnt werden, die sich aus der Richtlinie 75/442 n. F. ergeben, jedoch keine Entsprechung in der Richtlinie 75/442 a. F. finden, da dies einen Verstoß gegen für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentliche Formvorschriften darstellen würde.

40 Folglich ist die Klage insoweit zulässig, als sie die Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442 n. F. betrifft, die bereits aufgrund der Richtlinie 75/442 a. F. galten.

41 Die zweite Einrede der Unzulässigkeit ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

42 Die italienische Regierung macht drittens geltend, die Kommission habe ihre Klage auf die Ergebnisse neuer Überprüfungen gestützt, die sie nach Eingang des Schreibens der italienischen Regierung vom 21. April 1997 durchgeführt habe. Aufgrund dessen hätte die Kommission das Vorverfahren neu beginnen müssen, statt Klage zu erheben.

43 Die Kommission ist der Auffassung, die neuen Überprüfungen stellten keine gegenüber der Italienischen Republik neu erhobenen Rügen dar. Diese Überprüfungen seien vielmehr allein deswegen durchgeführt worden, um festzustellen, ob die von der italienischen Regierung in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme mitgeteilten Maßnahmen tatsächlich geeignet gewesen seien, um im San-Rocco-Tal wieder gemeinschaftsrechtskonforme Umweltbedingungen herzustellen. Die Kommission habe allerdings festgestellt, daß diese Maßnahmen nicht geeignet gewesen seien, den schlechten Zustand dieses Tales zu ändern.

44 Insoweit drängt sich die Feststellung auf, daß die nach Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme durchgeführten Überprüfungen sowie die Beschlüsse des Gemeinderats die Kommission im Zusammenhang mit der Erhebung der Klage zu dem Ergebnis brachten, daß die Italienische Republik dieser Stellungnahme immer noch nicht nachgekommen war, und zwar auch nicht nach Ablauf der gesetzten Frist.

45 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsschutzinteresse auch dann noch gegeben, wenn die mit einer Klage gerügte Vertragsverletzung nach Ablauf dieser Frist abgestellt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 8, vom 24. März 1988 in der Rechtssache 240/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1835, Randnr. 14, und vom 18. März 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 12).

46 Es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofes, sich im Rahmen der vorliegenden Klage zu der Frage zu äussern, ob die gerügte Vertragsverletzung nach Ablauf dieser Frist abgestellt worden ist.

47 Die dritte Einrede der Unzulässigkeit ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

48 Die italienische Regierung macht in ihrer Gegenerwiderung viertens geltend, die Kommission habe in ihrer Erwiderung neue Tatsachen vorgetragen oder die Rügen neu bzw. anders formuliert.

49 Aus den vom Generalanwalt in den Nummern 50 bis 52 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen sind die von der Kommission in ihrer Erwiderung angeführten Tatsachen nicht als neue Tatsachen oder als neue bzw. abweichende Formulierungen der Rügen anzusehen.

50 Die vierte Einrede der Unzulässigkeit ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

51 Folglich ist festzustellen, daß die Klage insgesamt zulässig ist, soweit sie die Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442 n. F. betrifft, die bereits aufgrund der Richtlinie 75/442 a. F. galten.

Zur Begründetheit

Vorfragen

52 Die italienische Regierung macht vorab geltend, mit ihrer Klage habe die Kommission unmittelbar die Umwelt schützen wollen, statt sich nach Artikel 169 des Vertrages auf die Kontrolle der Umsetzung der Richtlinie 75/442 in innerstaatliches Recht zu beschränken. Die Klage der Kommission habe daher keine Grundlage im Vertrag, da die Kommission nach Artikel 169 des Vertrages verpflichtet sei, ihre Kontrolle auf die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht sowie auf die von dem Mitgliedstaat zu diesem Zweck eingesetzten normativen und administrativen Maßnahmen zu beschränken.

53 Nach dem Urteil vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-236/92 (Comitato di coordinamento per la difesa della cava u. a., Slg. 1994, I-483) müsse im übrigen zwischen den in Artikel 4 der Richtlinie 75/442 a. F. programmatisch festgestellten Zielen, die die Mitgliedstaaten zu beachten hätten, und den Verpflichtungen unterschieden werden, die diese zu erfuellen hätten.

54 Grundsätzlich dürfe aus der Unvereinbarkeit der tatsächlichen Situation mit den in Artikel 4 der Richtlinie 75/442 a. F. festgelegten Zielen nicht automatisch ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dieser Vorschrift abgeleitet werden.

55 Nach Artikel 169 des Vertrages müsse eine Vertragsverletzungsklage sich auf einen signifikanten Teil des Staatsgebiets beziehen, der nach Maßgabe der Art der durch eine Richtlinie aufgestellten Verpflichtungen zu bestimmen sei. Der territoriale Umfang des San-Rocco-Tals reiche nicht aus, um eine Vertragsverletzungsklage gegen die Italienische Republik zu rechtfertigen.

56 Die Kommission antwortet hierauf, sie sei nicht nur gehalten, darüber zu wachen, daß die Richtlinien in alle nationalen Rechtsordnungen umgesetzt würden, sondern sie habe sich auch zu vergewissern, daß die von diesen Richtlinien verfolgten Ziele in den Mitgliedstaaten - die einer Erfolgspflicht unterlägen - tatsächlich und ordnungsgemäß erreicht würden (vgl. Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509).

57 Zu dem Argument der italienischen Regierung, der territoriale Umfang des San-Rocco-Tals reiche nicht aus, um eine Vertragsverletzungsklage gegen die Italienische Republik zu rechtfertigen, verweist die Kommission darauf, daß Artikel 169 des Vertrages keinen territorialen Mindestumfang als Voraussetzung für ihr Tätigwerden zwecks Feststellung einer Vertragsverletzung aufstelle.

58 Vorab ist festzustellen, daß Artikel 155 erster Gedankenstrich EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 erster Gedankenstrich EG) der Kommission die allgemeine Aufgabe überträgt, für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen.

59 Nach dieser Bestimmung und nach Artikel 169 des Vertrages hat die Kommission die Aufgabe, im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft von Amts wegen die Ausführung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstösse gegen vertragliche Verpflichtungen aufzudecken, damit sie abgestellt werden (Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73, Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnr. 15, und vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, Randnr. 21).

60 In Anbetracht ihrer Rolle als Hüterin des Vertrages kann die Kommission beim Gerichtshof die Feststellung einer Vertragsverletzung mit dem Vorbringen beantragen, daß das mit einer Richtlinie bezweckte Ergebnis in einem bestimmten Fall nicht erreicht worden sei (Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, Randnr. 22).

61 Im vorliegenden Fall begehrt die Kommission vom Gerichtshof die Feststellung, daß die Italienische Republik gegen Artikel 4 der Richtlinie 75/442 a. F. verstossen hat, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen und insbesondere ohne Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden, Geräusch- oder Geruchsbelästigungen zu verursachen sowie die Umgebung und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Diese Vorschrift wurde durch Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 n. F. im wesentlichen übernommen.

62 Der Gerichtshof hat zwar im zitierten Urteil Comitato di coordinamento per la difesa della cava u. a. - vor dem Hintergrund der vom vorlegenden Gericht aufgestellten Hypothese, die Richtlinie 75/442 a. F. verpflichte die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der Abfallbildung, zur Verwertung und zur Umwandlung von Abfällen zu treffen, nicht aber zu ihrer Ablagerung - für Recht erkannt, daß Artikel 4 der Richtlinie 75/442 a. F. für die einzelnen keine Rechte begründet, die die nationalen Gerichte zu schützen haben.

63 Jedoch stellt sich hier die Frage, ob Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 n. F. dahin auszulegen ist, daß er die behauptete Verpflichtung aufstellt und ob diese in einem Einzelfall erfuellt worden ist. Diese Frage hat mit der Möglichkeit für den einzelnen, sich gegenüber dem Staat unmittelbar auf unbedingte sowie hinreichend klare und genaue Vorschriften einer nicht umgesetzten Richtlinie zu berufen, nichts zu tun (vgl. Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, Randnr. 26).

64 Artikel 4 der Richtlinie 75/442 a. F., der im wesentlichen den Inhalt der dritten Begründungserwägung der Richtlinie aufgriff, nannte zwar das wesentliche Ziel dieser Richtlinie, nämlich den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen, das die Mitgliedstaaten bei der Erfuellung der konkreteren Verpflichtungen zu beachten hatten, die sich für sie aus den Artikeln 5 bis 11 der Richtlinie 75/442 a. F. auf dem Gebiet der Planung, Überwachung und Kontrolle der Maßnahmen zur Abfallbeseitigung ergaben (vgl. Urteile vom 12. Mai 1987 in den Rechtssachen 372/85 bis 374/85, Trän u. a., Slg. 1987, 2141, Randnr. 9, und Comitato di coordinamento per la difesa della cava u. a., Randnr. 12).

65 Im Rahmen der "erforderlichen Maßnahmen", die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442 a. F. von den Mitgliedstaaten zu treffen waren, konnten diese den Wirtschaftsteilnehmern allerdings in den anderen Vorschriften der Richtlinie nicht vorgesehene Verpflichtungen auferlegen, um das wesentliche Ziel der Richtlinie zu verwirklichen (vgl. sinngemäß Urteil Trän u. a., Randnr. 13).

66 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 n. F. bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und ohne Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt schädigen können und insbesondere ohne Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden, Geräusch- oder Geruchsbelästigungen zu verursachen sowie die Umgebung und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen.

67 Diese Vorschrift legt die Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, zwar inhaltlich nicht genau fest, legt die Mitgliedstaaten aber hinsichtlich des zu erreichenden Zieles fest, wobei sie ihnen allerdings ein Ermessen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen belässt.

68 Es ist somit grundsätzlich nicht möglich, aus der Unvereinbarkeit einer tatsächlichen Situation mit den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 n. F. festgelegten Zielen unmittelbar abzuleiten, daß der betreffende Mitgliedstaat gegen die ihm durch diese Vorschrift auferlegten Verpflichtungen - nämlich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen - verstossen haben muß. Das Fortbestehen einer solchen tatsächlichen Situation kann jedoch, namentlich wenn dies zu einer signifikanten Beeinträchtigung der Umwelt über einen längeren Zeitraum führt, ohne daß die zuständigen Behörden eingreifen, darauf hinweisen, daß die Mitgliedstaaten das ihnen durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen überschritten haben.

69 Was den territorialen Umfang des gerügten Verstosses angeht, ist der Umstand, daß die Klage der Kommission auf die Feststellung gerichtet ist, daß die Italienische Republik allein im San-Rocco-Tal gegen ihre Verpflichtung verstossen hat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ohne Bedeutung für die etwaige Feststellung einer Vertragsverletzung.

70 Die Nichterfuellung der Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 n. F. beschwört nämlich aus der Natur dieser Verpflichtung heraus das Risiko herauf, daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und daß die Umwelt geschädigt wird, sei es auch nur in einem kleinen Teil des Gebietes eines Mitgliedstaats, wie dies im übrigen in der Rechtssache der Fall war, die zum zitierten Urteil vom 7. April 1992, Kommission/Griechenland, führte.

71 Die insoweit von der italienischen Regierung erhobenen Einwendungen sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zur ersten Rüge

72 Mit ihrer ersten Rüge begehrt die Kommission vom Gerichtshof die Feststellung, daß die Italienische Republik insoweit gegen die ihr durch Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 n. F. auferlegte Erfolgspflicht verstossen hat, als sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß die Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen und insbesondere ohne Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden, Geräusch- oder Geruchsbelästigungen zu verursachen sowie die Umgebung und das Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Diese Rüge ist anscheinend im wesentlichen auf die Ablagerung oder Ableitung von Abfällen in den Wasserlauf, der das San-Rocco-Tal durchquert, beschränkt.

73 Die betroffenen Behörden sollen nämlich eingeräumt haben, daß biologische und chemische Materialien aus der Zweiten Poliklinik in das San-Rocco-Tal, insbesondere in den Wasserlauf dieses Tales, abgeleitet wurden.

74 Die italienische Regierung trägt vor, nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Richtlinie 75/442 n. F. seien "Abwässer mit Ausnahme fluessiger Abfälle" vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Ohne im Vorverfahren Einwände im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442 in der alten oder in der neuen Fassung erhoben zu haben, macht diese Regierung geltend, die Kommission habe keinen Nachweis für eine Verschmutzung durch die regelmässig Ablagerung oder Ableitung von anderen Abfällen als von Abwässern erbracht.

75 In ihrer Klagebeantwortung trägt die italienische Regierung lediglich, wie bereits in Randnummer 54 dieses Urteils erwähnt, vor, die Kommission habe aus einer tatsächlichen Situation im Zusammenhang mit dem ökologischen Zustand des San-Rocco-Tals automatisch einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442 n. F. abgeleitet.

76 Die Kommission hält dem entgegen, die ihr erteilten Auskünfte zeigten, daß die Beeinträchtigung der Umwelt im San-Rocco-Tal nicht allein auf hydrogeologische Beeinträchtigungen und Abwasserableitungen zurückzuführen sei und daß die biologischen und chemischen Materialien, die dieses Tal verschmutzt hätten, Abwässern nicht gleichgestellt werden könnten.

77 Die Kommission verfüge nicht über Inspektoren, die sie mit Kontrollen vor Ort betrauen könnte, und müsse ihre eigenen Untersuchungen daher auf Informationen stützen, die ihr von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilt würden.

78 Vorab ist festzustellen, daß es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 des Vertrages der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen (Urteil vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81, Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791, Randnr. 6).

79 Somit ist zu prüfen, ob die Kommission rechtlich hinreichend belegt hat, daß die im San-Rocco-Tal abgeleiteten Abfälle nicht nur aus Abwässern bestanden und daß die Italienische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um eine Beseitigung dieser Abfälle sicherzustellen, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und keine Schädigung der Umwelt mit sich bringt.

80 Zum ersten Punkt betreffend die Ablagerung oder Ableitung von Abfällen ist darauf hinzuweisen, daß die vom Nucleo Operativo Ecologico dei Carabinieri (Einsatzgruppe Umweltschutz der Carabinieri) vor Ort durchgeführten Untersuchungen bestätigt haben, daß die in den Wasserlauf des San-Rocco-Tals abgeleiteten biologischen und chemischen Stoffe tatsächlich eine Gesundheitsgefahr für die Anwohner darstellten und zu einer Umweltschädigung führten, was von der italienischen Regierung nicht in Abrede gestellt wird.

81 In ihrer Antwort vom 28. Januar 1992 auf das Mahnschreiben der Kommission hat die italienische Regierung nicht bestritten, daß im San-Rocco-Tal biologische und chemische Abfälle aus der Zweiten Poliklinik abgeleitet wurden.

82 Aus der vom Umweltministerium angeordneten und vom Nucleo Operativo Ecologico dei Carabinieri durchgeführten Untersuchung ergibt sich, daß Regenwasser sowie Ableitungen aus Krankenhäusern, einer Klinik und anderen - aufgrund der Ausdehnung und der Unzugänglichkeit des Bachbetts des San Rocco nicht feststellbaren - Einrichtungen in den Wasserlauf flossen, der das San-Rocco-Tal durchquert.

83 Dieses Ergebnis wird durch eine - in der parlamentarischen Anfrage Nr. 4-24226 vom 20. Februar 1991 erwähnte - Untersuchung der Gemeinde Neapel bestätigt, in deren Verlauf sich herausstellte, daß biologische und chemische Abfälle aus der Zweiten Poliklinik in das San-Rocco-Tal abgeleitet wurden.

84 Die Kommission hat somit genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht, daß biologische und chemische Abfälle in den Wasserlauf, der das San-Rocco-Tal durchquert, abgeleitet wurden.

85 Im übrigen obliegt es in erster Linie den nationalen Behörden, die erforderlichen Prüfungen vor Ort im Geiste einer loyalen Zusammenarbeit vorzunehmen, entsprechend der sich aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) für jeden Mitgliedstaat ergebenden Pflicht, der Kommission, die für die Anwendung des Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen hat, die Erfuellung ihrer allgemeinen Aufgabe zu erleichtern.

86 Da diese Nachprüfungen im vorliegenden Fall vom Umweltministerium angeordnet worden waren, obliegt es somit der Italienischen Republik, die von der Kommission vorgelegten Angaben substantiiert zu bestreiten und nachzuweisen, daß die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Richtlinie aufgestellten Bedingungen im vorliegenden Fall erfuellt waren, d. h., daß in das San-Rocco-Tal nur Abwässer abgeleitet wurden.

87 Da die italienische Regierung der Kommission hierzu nichts vorgelegt hat, sind die von der Kommission vorgetragenen Tatsachen betreffend die Ableitung von Abfällen in den Wasserlauf, der das San-Rocco-Tal durchquert, als erwiesen zu betrachten.

88 Was den zweiten Punkt betreffend den Erlaß "erforderlicher Maßnahmen" angeht, ergibt sich aus den Akten, daß die Kommission die italienischen Behörden bereits am 15. Dezember 1988 auf den ökologischen Zustand des Wasserlaufs, der das San-Rocco-Tal durchquert, hingewiesen hatte.

89 Die Frage, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt, ist in bezug auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Frist ablief, die die Kommission der Italienischen Republik gesetzt hatte, um ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, d. h. zum 5. September 1996.

90 Unstreitig hat dieser Mitgliedstaat bei Ablauf der ihm gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um sicherzustellen, daß die in den Wasserlauf, der das San-Rocco-Tal durchquert, abgeleiteten Abfälle beseitigt würden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen.

91 Da die italienische Regierung keine Anhaltspunkte vorgebracht hat, aus denen sich das Gegenteil ergeben würde, hat die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen, daß die zuständigen Behörden es während eines langen Zeitraums unterlassen haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beseitigung dieser Abfälle sicherzustellen, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt und keine Schädigung der Umwelt mit sich bringt.

92 Wie in Randnummer 46 dieses Urteils ausgeführt, ist es jedoch nicht Sache des Gerichtshofes, sich im Rahmen der vorliegenden Klage zu der Frage zu äussern, ob die gerügte Vertragsverletzung aufgrund der Maßnahmen, die der Kommission später von der Italienischen Republik mitgeteilt wurden, der von der Kommission später durchgeführten Nachprüfungen oder der Beschlüsse des Gemeinderats von Neapel vom 10. März 1997 nach Ablauf dieser Frist abgestellt worden ist.

93 Der auf einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 n. F. gestützten ersten Rüge der Kommission ist daher insoweit stattzugeben, als sie die Ableitung von Abfällen in den Wasserlauf, der das San-Rocco-Tal durchquert, betrifft.

Zur zweiten Rüge

94 Mit ihrer zweiten Rüge macht die Kommission geltend, die Italienische Republik habe gegen Artikel 6 der 75/442 n. F. verstossen, da die zuständigen Behörden ihren Pflichten auf dem Gebiet der Organisation, Genehmigung und Überwachung der Maßnahmen zur Abfallbeseitigung in dem betreffenden Gebiet nicht nachgekommen seien. Dies werde durch die im San-Rocco-Tal immer noch bestehende Verschmutzung, die auf die Ableitung von Abfällen in den Wasserlauf zurückgehe, und durch das Bestehen einer illegalen Deponie bestätigt.

95 Trotz der 1990 angeordneten Zwangsverwaltung seien auf der illegalen Deponie weiterhin Abfälle abgelagert worden, da sich aus der Antwort der italienischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ergebe, daß diese Deponie im September 1996 erneut der Zwangsverwaltung unterstellt worden sei. Dies zeige zum einen deutlich, daß die getroffenen Maßnahmen ineffizient gewesen seien. Zum anderen seien diese Zwangsverwaltungsmaßnahmen unzureichend, da die Italienische Republik aufgrund der durch die Richtlinie 75/442 n. F. aufgestellten Erfolgspflicht nicht nur Mißbräuche sanktionieren müsse, sondern auch gesunde, dem Gemeinschaftsrecht entsprechende Umweltbedingungen wiederherstellen müsse.

96 Die italienische Regierung macht geltend, die zweite Rüge sei unbegründet. Die angeführten Vorschriften enthielten lediglich eine Pflicht zur Benennung der mit den administrativen Aufgaben der Abfallverwaltung betrauten Behörden. Die Italienische Republik sei dieser Verpflichtung mit der Umsetzung der Richtlinie 75/442 a. F. nachgekommen. Die Einhaltung der angeblichen Verpflichtung dürfe nicht nur am Beispiel eines einzigen Sonderfalls gemessen werden. Zum Nachweis der Vertragsverletzung stütze sich die Kommission auf Umstände, für die kein Beweis angetreten sei.

97 Da der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Italienische Republik im Zusammenhang mit der Ableitung von Abfällen in den Wasserlauf, der das San-Rocco-Tal durchquert, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 n. F. verstossen hat, braucht nicht über die Frage entschieden zu werden, ob die zuständigen Behörden auch gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 6 der Richtlinie 75/442 n. F., die Maßnahmen zur Beseitigung dieser Abfälle zu überwachen, verstossen haben, da dieser Verstoß bereits bei der Überprüfung der ersten Rüge festgestellt worden ist.

98 Die Frage, ob die zuständigen Behörden gegen ihre Verpflichtung, die Maßnahmen zur Abfallbeseitigung zu organisieren und zu genehmigen, verstossen haben und ob sie den erforderlichen Nachdruck und die erforderliche Effizienz an den Tag gelegt haben, um die Ablagerung von Abfällen in einer illegalen Deponie im San-Rocco-Tal zu unterbinden, geht im wesentlichen in der Rüge eines Verstosses gegen Artikel 8 der Richtlinie 75/442 n. F. auf, die in den Randnummern 105 ff. dieses Urteils geprüft wird.

99 Über die auf den Verstoß gegen Artikel 6 der 75/442 n. F. gestützte zweite Rüge braucht daher nicht entschieden zu werden.

Zur dritten Rüge

100 Die dritte Rüge der Kommission geht dahin, daß die zuständigen Behörden unter Verstoß gegen Artikel 13 der Richtlinie 75/442 n. F. der Verpflichtung zur Überwachung der Unternehmen, die ihre Abfälle selbst beförderten, sammelten, lagerten, ablagerten oder aufbereiteten bzw. fremde Abfälle sammelten oder beförderten, nicht nachgekommen seien.

101 Nach Auffassung der italienischen Regierung entbehrt diese Rüge jeglicher Grundlage, namentlich weil Artikel 13 eine Überwachung der Personen vorsehe, die zur Durchführung der verschiedenen Phasen der Abfallbeseitigung ermächtigt seien. Die Kommission habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß die illegale Deponie auf Personen zurückgehe, die dieser Überwachung unterlägen.

102 Artikel 13 der Richtlinie 75/442 n. F. sieht vor, daß die Anlagen oder Unternehmen, die die in den Artikeln 9 bis 12 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen durchführen, von den zuständigen Behörden regelmässig angemessen überprüft werden.

103 In ihrer Erwiderung räumt die Kommission ein, daß sie nicht im einzelnen den Nachweis erbringen könne, daß die Personen, die die nicht zugelassene Deponie benutzt hätten, der Überwachung nach dieser Vorschrift hätten unterstellt werden müssen. Es könne jedoch schwerlich angenommen werden, daß die Abfälle nicht, zumindest teilweise, von diesen Personen stammten.

104 Mangels Anhaltspunkten dafür, daß die in der illegalen Deponie abgelagerten Abfälle von Unternehmen stammten, die der Überwachung durch die zuständige Behörde nach Artikel 6 der Richtlinie 75/442 n. F. unterstanden, ist die Rüge des Verstosses gegen Artikel 13 der Richtlinie 75/442 n. F. daher zurückzuweisen.

Zur vierten Rüge

105 Mit ihrer vierten Rüge begehrt die Kommission vom Gerichtshof die Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/442 n. F. verstossen habe, indem sie nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen habe, damit in bezug auf einen im Gebiet des Bachbetts des San Rocco gelegenen Tuffsteinbruch, der in der Vergangenheit illegal als Deponie verwendet worden sei, der Inhaber der Konzession für diesen Steinbruch die Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammel- oder Beseitigungsunternehmen übergebe.

106 Nach Auffassung der Kommission ist, auch wenn die illegale Deponie anscheinend nicht mehr benutzt werde, nicht zu erkennen, daß die italienischen Behörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen hätten, um den Betreiber der illegalen Deponie zur Übergabe der Abfälle an ein privates oder öffentliches Sammel- oder Beseitigungsunternehmen zu veranlassen. Folglich sei die Italienische Republik nicht ihren Verpflichtungen aus Artikel 8 erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/442 n. F. nachgekommen.

107 Die italienische Regierung macht geltend, die vierte Rüge sei nicht begründet. Der Umstand, daß der Steinbruch als illegale Deponie benutzt worden sei, belege nicht, daß die Italienische Republik gegen die genannte Vorschrift verstossen habe, sondern lediglich, daß die einschlägigen italienischen Vorschriften verletzt worden seien. Mit der Unterstellung der Deponie unter Zwangsverwaltung hätten die italienischen Behörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um diese Zuwiderhandlung abzustellen.

108 Insoweit genügt die Feststellung, daß der Betreiber einer illegalen Deponie dadurch, daß er dort Abfälle aufnimmt, Besitzer dieser Abfälle wird. Somit verpflichtet Artikel 8 der Richtlinie 75/442 n. F. die Italienische Republik, gegenüber diesem Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammel- oder Beseitigungsunternehmen übergeben werden, wenn dieser Betreiber nicht selbst ihre Verwertung oder Beseitigung sicherstellen kann.

109 Indem die Italienische Republik lediglich die Zwangsverwaltung der illegalen Deponie angeordnet und ein Strafverfahren gegen den Betreiber dieser Deponie eingeleitet hat, hat sie somit nicht die ihr durch Artikel 8 der Richtlinie 75/442 n. F. auferlegte spezifische Verpflichtung erfuellt.

110 Der auf den Verstoß gegen Artikel 8 erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/442 n. F. gestützten vierten Rüge der Kommission ist daher stattzugeben.

111 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und aus Artikel 8 erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/442 n. F. verstossen hat, indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß die in den Wasserlauf, der das San-Rocco-Tal durchquert, abgeleiteten Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, und indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die in einer illegalen Deponie abgelagerten Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammel- oder Beseitigungsunternehmen übergeben werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

112 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen und diese mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und aus Artikel 8 erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 verstossen, indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß die in den Wasserlauf, der das San-Rocco-Tal durchquert, abgeleiteten Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, und indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die in einer illegalen Deponie abgelagerten Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammel- oder Beseitigungsunternehmen übergeben werden.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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