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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.02.1998
Aktenzeichen: C-366/96
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 12 Abs. 2
Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 46a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Leistungen der sozialen Sicherheit sind als Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83 zu betrachten, wenn ihr Gegenstand und ihr Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind. Leistungen, die aufgrund von Versicherungszeiten verschiedener Personen berechnet werden, sind nicht als Leistungen gleicher Art anzusehen.

Folglich steht Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der bei der Berechnung einer aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates gewährten Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage des Versicherungsverlaufs des verstorbenen Ehegatten berechnet ist, in einem anderen Mitgliedstaat persönlich erworbene Leistungen berücksichtigt werden, die als Altersrenten oder an deren Stelle gewährte Leistungen im Sinne der Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats anzusehen sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Einordnung der in Rede stehenden Leistungen zum Zweck der Anwendung der genannten Antikumulierungsvorschrift vorzunehmen.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 12. Februar 1998. - Louisette Cordelle gegen Office national des pensions (ONP). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Charleroi - Belgien. - Soziale Sicherheit - Artikel 12 Absatz 2 und 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Leistungen gleicher Art. - Rechtssache C-366/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal du travail Charleroi hat mit Urteil vom 7. November 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 21. November 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), und von Artikel 46a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7; im folgenden: Änderungsverordnung) geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Cordelle und dem Office national des pensions (staatliches Rentenamt; im folgenden: ONP) über die Anwendung der belgischen Antikumulierungsvorschriften.

3 Seit 1989 bezieht Frau Cordelle erstens eine Hinterbliebenenrente der belgischen Rentenversicherung auf der Grundlage eines vollständigen Versicherungsverlaufs als Arbeiter, den ihr verstorbener Ehegatte zurückgelegt hat (nachstehend: belgische Hinterbliebenenrente), und zweitens drei eigene Renten, nämlich eine "pension de retraite salarié" (Altersrente für Arbeitnehmer) und eine "pension de retraite indépendant" (Altersrente für Selbständige) zu Lasten der belgischen Sozialversicherung sowie eine Altersrente zu Lasten der französischen Sozialversicherung (nachstehend: französische Altersrente).

4 Die französische Altersrente ist berechnet auf der Grundlage von 27 Quartalen, die Frau Cordelle als Arbeiterin gearbeitet hat, und 48 Quartalen, die ihr aufgrund der Tatsache, daß sie sechs Kinder großgezogen hat, zuerkannt wurden. Diese Rente war ausserdem wegen der Kinder um 10 % erhöht worden.

5 Am 3. Oktober 1994 verlangte das ONP von Frau Cordelle 42 460 BFR mit der Begründung zurück, bei der Berechnung der belgischen Hinterbliebenenrente im Jahre 1989 sei die französische Altersrente nicht berücksichtigt worden. Nachdem das ONP von der Höhe dieser Altersrente erfahren habe, habe es eine korrekte Berechnung der Hinterbliebenenrente unter Anwendung der Antikumulierungsregelung des Artikels 52 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 über die allgemeine Regelung der Alters- und Hinterbliebenenrenten von Arbeitnehmern (nachstehend: belgische Antikumulierungsvorschrift) vorgenommen.

6 Diese Bestimmung sieht eine Obergrenze für die Zahlung der Altersrente eines Arbeitnehmers beim Zusammentreffen mit einer oder mehreren Altersrenten oder an deren Stelle gewährten Leistungen nach belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften vor. Diese Obergrenze ist festgesetzt auf 110 % des Betrages der dem überlebenden Ehegatten gewährten Hinterbliebenenrente, multipliziert mit dem umgekehrten Bruch, gegebenenfalls beschränkt auf 1/1, der bei der Berechnung der Altersrente, die als Grundlage für die Berechnung der Hinterbliebenenrente herangezogen wird, zugrunde gelegt wurde.

7 Frau Cordelle hat die Entscheidung des ONP angefochten und macht geltend, im vorliegenden Fall könne Artikel 52 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 nicht angewandt werden, da die Erhöhung des bei der Berechnung ihrer französischen Altersrente zugrunde gelegten Zeitraums um 48 Quartale keine "Altersrente oder an deren Stelle gewährte Leistung" im Sinne der belgischen Antikumulierungsvorschrift darstelle, sondern einen Vorteil, der in dieser Art in Belgien nicht existiere.

8 Für das Tribunal du travail Charleroi stellt sich die Frage, ob die französische Altersrente, die auf der Grundlage eines wegen der Mutterschaften der Klägerin höher bewerteten Versicherungsverlaufs festgestellt worden ist, in voller Höhe als Altersrente oder an deren Stelle gewährte Leistung anzusehen und somit die belgische Antikumulierungsvorschrift in Anbetracht der Gemeinschaftsverordnungen anwendbar ist. Das Gericht hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die in Artikel 52 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 enthaltene Antikumulierungsvorschrift in Anbetracht der Gemeinschaftsverordnungen auf die von der Caisse régionale d'assurance maladie Nord Picardie gezahlten Leistungen nach französischem Recht und die Altersrente nach belgischem Recht anwendbar?

9 Der Gerichtshof ist im Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages nicht befugt, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden, und somit auch nicht dafür zuständig ist, Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter eine solche Norm einzuordnen; er kann aber dem innerstaatlichen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnten (vgl. insbesondere das Urteil vom 24. September 1987 in der Rechtssache 37/86, Cönen, Slg. 1987, 3589, Randnr. 8).

10 Anhand der Angaben in den Akten des Ausgangsverfahrens ist die Vorlagefrage demnach dahin zu verstehen, ob erstens die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der bei der Berechnung einer aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates gewährten Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage des Versicherungsverlaufs des verstorbenen Ehegatten berechnet ist, in einem anderen Mitgliedstaat persönlich erworbene Leistungen berücksichtigt werden, die als Altersrenten oder an deren Stelle gewährte Leistungen im Sinne der Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats anzusehen sind. Für den Fall der Verneinung dieser Frage soll mit der Vorlagefrage zweitens geklärt werden, ob eine Altersrente, die nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats auf der Grundlage eines wegen der Mutterschaften der Klägerin höher bewerteten Versicherungsverlaufs erhöht wurde, in voller Höhe als eine Altersrente oder eine an deren Stelle gewährte Leistung im Sinne der Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats anzusehen ist.

11 Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sah in der zum Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung der streitigen Hinterbliebenenrente durch den belgischen Versicherungsträger geltenden Fassung folgendes vor: "Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod (Renten) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b) festgestellt werden."

12 Diese Bestimmung wurde durch die Verordnung Nr. 1248/92 geändert, wobei die Regelung im Grundsatz unberührt blieb, aber die Grenzen der Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften im Rahmen der Rentenberechnung genau festgelegt wurden.

13 So sieht Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung nicht mehr die Ausnahme für Leistungen gleicher Art vor und bestimmt nur noch in einem einzigen Satz:

"Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorgesehen, daß die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, so sind, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden."

14 Ausserdem wurde in die Verordnung Nr. 1408/71 ein Artikel 46a eingefügt, dessen Absatz 3 Buchstabe d für den Fall, daß Antikumulierungsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar sind, weil der Versicherte aufgrund der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten geschuldete Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art bezieht, vorsieht, daß die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen gekürzt werden kann.

15 Bei Anwendung dieser Vorschrift könnte die belgische Hinterbliebenenrente nur um den Betrag der französischen Altersrente gekürzt werden.

16 Der durch die Verordnung Nr. 1248/92 eingefügte Artikel 95a Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht jedoch für den Fall, daß die Leistungen vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung festgestellt wurden, vor, daß die Ansprüche der Betroffenen auf Antrag neu festgestellt werden können. Dagegen ist es nach dem Urteil vom 25. September 1997 in der Rechtssache C-307/96 (Baldone, Slg. 1997, I-5123) dem zuständigen Träger eines Mitgliedstaats durch diese Bestimmung verwehrt, die in der Änderungsverordnung Nr. 1248/92 enthaltenen Berechnungsvorschriften von Amts wegen zum Nachteil des Betroffenen anzuwenden, wenn dessen Rente vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 1. Juni 1992 festgestellt worden ist.

17 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens könnte die Betroffene, deren belgische Hinterbliebenenrente vor dem 1. Juni 1992 festgestellt worden ist, also beantragen, ihre Ansprüche nach den durch die Änderungsverordnung in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügten neuen Vorschriften, insbesondere Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe d, neu zu berechnen. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, daß ein solcher Antrag gestellt worden wäre.

18 Unter diesen Umständen ist also zu untersuchen, ob eine aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erworbene und auf der Grundlage des Versicherungsverlaufs des verstorbenen Ehegatten berechnete Hinterbliebenenrente und eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbene persönliche Altersrente "Leistungen gleicher Art" im Sinne des Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen.

19 Nach ständiger Rechtsprechung sind Leistungen der sozialen Sicherheit als Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten, wenn ihr Gegenstand und ihr Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind (Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-98/94, Schmidt, Slg. 1995, I-2559, Randnr. 24).

20 So hat der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1987 in der Rechtssache 197/85 (Stefanutti, Slg. 1987, 3855, Randnr. 13) festgestellt, daß eine persönliche Invaliditätsrente aufgrund der beruflichen Laufbahn, die der Berechtigte selbst in einem Mitgliedstaat absolviert hat, und eine Hinterbliebenenrente aufgrund der beruflichen Laufbahn, die der verstorbene Ehegatte des Berechtigten in einem anderen Mitgliedstaat absolviert hat, nicht als Leistungen gleicher Art anzusehen sind.

21 Demgemäß sind Leistungen, die aufgrund von Versicherungszeiten verschiedener Personen berechnet werden, nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen, und die Verordnung steht somit der Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift wie der vom vorlegenden Gericht angesprochenen nicht entgegen.

22 Zu prüfen bleibt noch, ob eine Altersrente, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage eines wegen Mutterschaften höher bewerteten Versicherungsverlaufs festgestellt worden ist, in voller Höhe als eine Altersrente oder eine an deren Stelle gewährte Leistung im Sinne der Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats anzusehen ist.

23 Unabhängig von der Beantwortung dieser die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften betreffenden Frage wäre die französische Altersrente jedenfalls als Leistung anderer Art im Sinne des Artikels 12 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen.

24 Folglich ist es Sache des nationalen Gerichts, die Einordnung einer Altersrente, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage eines wegen Mutterschaften höher bewerteten Versicherungsverlaufs gewährt wird, zum Zweck der Anwendung der in seinem nationalen Recht vorgesehenen Antikumulierungsvorschrift für Altersrenten oder an deren Stelle gewährte Leistungen vorzunehmen.

25 Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der bei der Berechnung einer aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates gewährten Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage des Versicherungsverlaufs des verstorbenen Ehegatten berechnet ist, in einem anderen Mitgliedstaat persönlich erworbene Leistungen berücksichtigt werden, die als Altersrenten oder an deren Stelle gewährte Leistungen im Sinne der Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats anzusehen sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Einordnung der in Rede stehenden Leistungen zum Zweck der Anwendung der genannten Antikumulierungsvorschrift vorzunehmen.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal du travail Charleroi mit Urteil vom 7. November 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, steht der Anwendung einer Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der bei der Berechnung einer aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates gewährten Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage des Versicherungsverlaufs des verstorbenen Ehegatten berechnet ist, in einem anderen Mitgliedstaat persönlich erworbene Leistungen berücksichtigt werden, die als Altersrenten oder an deren Stelle gewährte Leistungen im Sinne der Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats anzusehen sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Einordnung der in Rede stehenden Leistungen zum Zweck der Anwendung der genannten Antikumulierungsvorschrift vorzunehmen.

Ende der Entscheidung

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