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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2006
Aktenzeichen: C-367/04 P
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofes, EG


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofes Art. 56
EG Art. 230 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)

21. Februar 2006

"Rechtsmittel - Beihilfen der italienischen Behörden an Poste Italiane"

Parteien:

In der Rechtssache C-367/04 P

betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 20. August 2004,

Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig,

DHL Express (Italy) Srl, ehemals DHL International Srl, mit Sitz in Rozzano (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und M. Niejahr als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Poste Italiane SpA, Prozessbevollmächtigte: A. Sandulli und A. Fratini, avvocati, sowie B. O'Connor, Solicitor,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann sowie der Richter E. Juhász und E. Levits (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Gesellschaft deutschen Rechts Deutsche Post AG (im Folgenden: DP) und die Gesellschaft italienischen Rechts DHL Express (Italy) Srl, ehemals DHL International Srl (im Folgenden: DHL), die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache T-358/02 (Deutsche Post und DHL/Kommission, Slg. 2004, II-1565, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/782/EG der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Poste Italiane SpA (vormals Ente Poste Italiane) gewährt hat (ABl. L 282, S. 29, im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig abgewiesen hat.

2 Die Italienische Republik und die Poste Italiane SpA (im Folgenden: Poste Italiane), im ersten Rechtszug Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, haben vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben.

Sachverhalt

3 Die Kommission erließ nach Durchführung des Verfahrens des Artikels 88 Absatz 2 EG am 12. März 2002 die streitige Entscheidung. In dieser an die Italienische Republik gerichteten Entscheidung befand sie u. a., dass die in den Jahren 1994 bis 1999 von den italienischen Behörden an Poste Italiane gezahlten öffentlichen Beihilfen in Höhe von insgesamt 17 960 Milliarden ITL (9,28 Milliarden Euro) keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dargestellt hätten.

4 Die beiden Rechtsmittelführerinnen DP und DHL, an der DP seit 1998 eine Beteiligung hält, die im Jahr 2002 zu einer Mehrheitsbeteiligung aufgestockt wurde, sind auf dem italienischen Markt der für den Wettbewerb geöffneten Postdienste tätig. DHL ist auf dem italienischen Markt für nationale und internationale Expressdienstleistungen zur Beförderung von Dokumenten und Paketen tätig. Die DP-Gruppe besteht aus folgenden Gesellschaften, die auf dem italienischen Markt der für den Wettbewerb geöffneten Postdienste tätig sind:

- der Deutsche Post Srl, die in Italien nationale und internationale Paket- und Logistik/Warehousing-Dienstleistungen anbietet,

- der Deutsche Post Global Mail GmbH, die Inhaberin einer Lizenz zur Erbringung u. a. von Dienstleistungen im Bereich der Einsammlung, der Beförderung, der Sortierung und der Zustellung von Briefen und Paketen ist, und

- der Danzas Italia SpA, die für den italienischen Markt integrierte Logistikleistungen auf dem Land-, Luft- und Seeweg anbietet.

5 Die Rechtsmittelführerinnen waren am förmlichen Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG, das dem Erlass der streitigen Entscheidung vorausging, nicht beteiligt.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

6 Mit am 5. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Sie warfen der Kommission im Wesentlichen vor, gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen zu haben, da sie Poste Italiane begünstigt habe, indem sie die von den italienischen Behörden gewährten Beihilfen genehmigt habe, während ähnliche Beihilfen der deutschen Behörden an DP mit der Entscheidung 2002/753/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. L 247, S. 27) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden seien.

7 Mit am 22. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit, zu deren Begründung sie zwei Unzulässigkeitsgründe geltend machte. Erstens betreffe die an die Italienische Republik gerichtete streitige Entscheidung die Rechtsmittelführerinnen nicht individuell im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG, und zweitens hätten die Rechtsmittelführerinnen kein Rechtsschutzinteresse. Überdies bestehe zwischen dem die Rechtsmittelführerin DP und dem Poste Italiane betreffenden Verfahren ein grundlegender Unterschied.

8 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht der Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben und die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen gewesen seien.

9 Hierbei hat sich das Gericht auf die ständige Rechtsprechung bezogen, wonach derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten individualisiert (vgl. Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238).

10 Des Weiteren hat das Gericht in Randnummer 34 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, da die streitige Entscheidung nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG ergangen sei, sei daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung eine solche Entscheidung Unternehmen dann individuell betreffe, wenn sie die Beschwerde, die zur Einleitung dieses Verfahrens geführt habe, veranlasst und durch ihre Äußerungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt hätten, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, spürbar beeinträchtigt werde. Hierzu hat das Gericht auf die Randnummern 24 und 25 des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391) und auf Randnummer 72 des Urteils des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95 (BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235) verwiesen.

11 Hinsichtlich der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht in Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses befunden, dass die mit dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben seien, da keine der Rechtsmittelführerinnen das Verwaltungsverfahren bei der Kommission anhängig gemacht oder in dessen Rahmen eine Stellungnahme abgegeben habe, die den Verfahrensablauf hätte bestimmen können.

12 Das Gericht hat jedoch in Randnummer 36 des angefochtenen Beschlusses weiter festgestellt, dass ein Unternehmen auch dann, wenn es im Verwaltungsverfahren vor der Kommission keine aktive Rolle gespielt habe, dartun könne, dass es individuell betroffen sei; es müsse allerdings in jedem Fall darlegen, dass die mit der beanstandeten Entscheidung genehmigte Maßnahme geeignet gewesen sei, seine Stellung auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen. Für diese Auffassung hat das Gericht Randnummer 72 des Urteils BP Chemicals/Kommission angeführt.

13 Unter Bezugnahme auf Randnummer 7 des Urteils vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68 (Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7) hat das Gericht ausgeführt, eine spürbare Auswirkung dieser Art auf die Stellung eines solchen Unternehmens liege nicht schon darin, dass die fragliche Entscheidung geeignet gewesen sei, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und dass dieses Unternehmen in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten der Entscheidung gestanden habe. Außerdem hat das Gericht unter Bezugnahme auf die Randnummern 40 und 41 des Urteils vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-106/98 P (Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Slg. 2000, I-3659) darauf verwiesen, dass es nicht ausreiche, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmens berufe, sondern es müsse darüber hinaus den Grad der Beeinträchtigung seiner Marktstellung darlegen.

14 In Randnummer 38 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerinnen nichts vorgetragen hätten, was die Besonderheit der wettbewerblichen Situation der zur DP-Gruppe gehörenden Gesellschaften Deutsche Post Srl, Deutsche Post Global Mail GmbH und Danzas Italia SpA auf dem italienischen Postmarkt dartun könnte.

15 Nach einer Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen, wonach DHL zu einer "Spitzengruppe" von drei ausländischen Unternehmen gehört, die auf dem italienischen Markt der Beförderung von Expresssendungen mit Poste Italiane konkurrieren, hat das Gericht in Randnummer 44 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten, dass nichts die Feststellung zulasse, dass die mit der streitigen Entscheidung genehmigten Maßnahmen die Stellung von DHL auf dem fraglichen Markt spürbar beeinträchtigt hätten.

16 In den Randnummern 45 und 46 des angefochtenen Beschlusses hat es schließlich dargelegt, dass die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Urteile des Gerichts, insbesondere diejenigen vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95 (Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031) und vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121), für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht einschlägig seien. Erstens habe nämlich im Urteil Ducros/Kommission die Klägerin, anders als im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerinnen, gegen die einem Wettbewerber gewährten Beihilfen Beschwerde erhoben und als einziges Unternehmen am Verwaltungsverfahren teilgenommen. Zudem hätten diese Klägerin und der Empfänger der fraglichen Beihilfen an derselben Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags teilgenommen, der dem Empfänger dieser Beihilfen, nicht aber der Klägerin erteilt worden sei. Dabei habe dieser öffentliche Auftrag einem erheblichen Teil des Jahresumsatzes der Klägerin entsprochen. An solchen spezifischen Merkmalen habe es aber bei den Rechtsmittelführerinnen in der vorliegenden Rechtssache gefehlt. Zweitens gehe der Hinweis auf das Urteil Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission fehl, da die Entscheidung der Kommission, um die es in der betreffenden Rechtssache gegangen sei, im Gegensatz zum vorliegenden Fall nach Abschluss einer bloßen Vorprüfung ergangen sei.

Zum Rechtsmittel

17 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen mit ihrem Rechtsmittel,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

- ihre am 5. Dezember 2002 beim Gericht eingereichte Klage für zulässig zu erklären;

- der Kommission sowie der Italienischen Republik und Poste Italiane die Kosten aufzuerlegen.

18 Die Kommission, insoweit unterstützt durch die Italienische Republik und Poste Italiane, beantragt,

- das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet zurückzuweisen;

- den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

19 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, für den vier Argumente angeführt werden, machen sie geltend, dass das Gericht Artikel 230 Absatz 4 EG zu eng ausgelegt habe. Erstens habe das Gericht bei seiner Feststellung, dass sie nicht individuell betroffen seien, verkannt, dass sie angesichts der Struktur des Marktes unmittelbare Wettbewerber von Poste Italiane und im Verhältnis zu dieser leicht individualisierbar seien. Zweitens habe es, was die Auswirkung der streitigen Entscheidung auf ihre Wettbewerbsstellung angehe, einen strengeren Maßstab angelegt, als dies im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung der Beihilfe erforderlich gewesen wäre. Drittens habe das Gericht bei seiner Feststellung, dass sie nicht individuell betroffen gewesen seien, ihre Eigenschaft als Beteiligte im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG verkannt. Viertens habe das Gericht seine eigenen Urteile Ducros/Kommission und Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission verkannt. Den zweiten Rechtsmittelgrund stützen die Rechtsmittelführerinnen darauf, dass das Gericht ihr Vorbringen zu ihrem Rechtsschutzinteresses nicht geprüft habe.

20 Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, dieses jederzeit ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

21 Mit dem ersten Argument zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe ihr besonderes Wettbewerbsverhältnis zu Poste Italiane nicht berücksichtigt, denn sonst hätte es feststellen müssen, dass sie von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen seien.

22 So hätte das Gericht schon aufgrund des Umstands, dass nicht nur die Rechtsmittelführerin DHL in der streitigen Entscheidung namentlich genannt sei, sondern dass auch die Struktur des Marktes für Eilkurierdienste durch eine "Spitzengruppe" von international tätigen Postunternehmen gekennzeichnet sei, feststellen müssen, dass ihre Wettbewerbsstellung durch die streitige Entscheidung spürbar beeinträchtigt worden sei.

23 Da sie zu dieser leicht auszumachenden Spitzengruppe von nur drei ausländischen Unternehmen gehörten, beeinträchtige die einseitige Begünstigung eines Unternehmens notwendig ihre Stellung als unmittelbare Wettbewerber auf dem fraglichen Markt. Das Gericht habe insoweit gemeint, dass zum Nachweis ihrer individuellen Betroffenheit konkrete Anhaltspunkte erforderlich seien, die belegen könnten, dass sich die Wettbewerbsstellung von DHL ohne eine Genehmigung der fraglichen Beihilfemaßnahmen spürbar besser entwickelt hätte. Ihre Eigenschaft als unmittelbare Wettbewerber mache jedoch einen solchen Beweis überflüssig, da der Markt so strukturiert sei, dass die genannten Maßnahmen ihre Wettbewerbsstellung notwendig beeinträchtigten.

24 Die Kommission und Poste Italiane tragen vor, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen könne keine rechtlichen Argumente ersetzen und lasse nicht den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses zu.

25 Die Kommission fügt dem hinzu, dass die Eigenschaft als unmittelbarer Wettbewerber, falls es überhaupt auf sie ankomme, die Rechtsmittelführerinnen nicht des Nachweises entheben könnte, dass sie die Voraussetzungen dafür erfüllten, von der streitigen Entscheidung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen zu sein.

26 Bei der Anwendung dieser Bestimmung sei nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Wettbewerbern zu unterscheiden. Entscheidend sei allein, ob die Wettbewerber des durch die betreffenden Maßnahmen Begünstigten nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wettbewerber betroffen seien (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 76). Unter Bezugnahme auf Randnummer 77 dieses Urteils und auf Randnummer 47 des Urteils vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-263/02 P (Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-3425) macht die Kommission geltend, selbst wenn sich eine Entscheidung auf die Wettbewerber desjenigen, der durch die in ihr vorgesehenen Maßnahmen begünstigt werde, unterschiedlich auswirke, bedeute dies deshalb noch nicht, dass die Entscheidung sie individuell betreffe, solange sich ihre Situation allein objektiv durch ihre Eigenschaft als Wettbewerber definiere.

27 Auch dass die Rechtsmittelführerinnen in einem Teil der streitigen Entscheidung ausdrücklich genannt seien, individualisiere sie nicht im Hinblick auf diese, da die individuelle Betroffenheit, wie von Artikel 230 Absatz 4 EG gefordert, nach objektiven Maßstäben zu beurteilen sei. Dabei betonen die Kommission und die italienische Regierung, dass die streitige Entscheidung nicht nur den Markt für Eilkurierdienste betreffe, um den es im vorliegenden Fall gehe, sondern auch andere postalische Bereiche. Würde man es daher zulassen, dass die Rechtsmittelführerinnen nur bestimmte Aspekte der Entscheidung angriffen, so könnten sie stets ihre individuelle Betroffenheit behaupten, was die Objektivität der Kriterien nach Artikel 230 Absatz 4 EG in Frage stellen würde.

28 Poste Italiane fügt schließlich hinzu, die Rechtsmittelführerinnen hätten sich darauf beschränkt, zu behaupten, dass sie sich in einer "ganz besonderen und sofort erkennbaren Wettbewerbsbeziehung gegenüber Poste Italiane" befänden, indem sie "einer leicht individualisierbaren Spitzengruppe von nur drei ausländischen Unternehmen angehören"; sie hätten jedoch nicht bewiesen, dass ihre Stellung auf dem betreffenden Markt beeinträchtigt worden sei. Zudem zeichne sich der im vorliegenden Fall fragliche Markt für Eilkurierdienste durch das Vorhandensein zahlreicher sowohl ausländischer als auch inländischer Unternehmen aus. Demgemäß habe die streitige Entscheidung nur die Auswirkungen der genehmigten Beihilfemaßnahmen auf eine offene Kategorie von Betroffenen erläutert. Es genüge daher für den Nachweis, dass die Rechtsmittelführerinnen von der streitigen Entscheidung individuell betroffen seien, nicht, dass sie sich allein auf ihre Eigenschaft als ein die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübendes Unternehmen beriefen, denn sie trügen auch nichts vor, was geeignet wäre, die Stellung der Rechtsmittelführerin DHL von derjenigen der auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu unterscheiden.

29 Mit dem zweiten Argument zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen darüber hinaus geltend, dass das Gericht von ihnen zu Unrecht den konkreten Nachweis einer spürbaren Auswirkung der beanstandeten Beihilfemaßnahme auf ihre Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt verlangt habe, denn damit werde ein wesentlich strengerer Maßstab angelegt, als dies bei der materiell-rechtlichen Prüfung einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 EG erforderlich sei. Eine solche unterschiedliche Behandlung sei aber durch nichts zu rechtfertigen.

30 Die Kommission erwidert, die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG habe nichts mit dem Begriff der individuellen Betroffenheit im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG zu tun; aus Gründen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes seien diese Bestimmungen jeweils aus sich heraus auszulegen. Die Auffassung der Rechtsmittelführerinnen, dass jeder auch nur marginal betroffene Wettbewerber klagebefugt sei, sei mit der Formulierung des Artikels 230 Absatz 4 EG und dessen zutreffender Auslegung nicht in Einklang zu bringen.

31 Poste Italiane führt dazu weiter aus, die Kriterien, nach denen die Kommission die Zulässigkeit einer staatlichen Beihilfe materiell-rechtlich prüfe, entsprächen der Aufgabe der Kommission als Hüterin des Wettbewerbs im Binnenmarkt, während die Kriterien, die zur Heranziehung durch natürliche und juristische Personen im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen Gemeinschaftshandlungen vorgesehen seien, die Wahrung individueller Rechte garantierten, sofern diese Personen von diesen Handlungen unmittelbar und individuell betroffen seien. Die Auffassung der Rechtsmittelführerinnen, mit der sie diese unterschiedlichen Kriterien auf dieselbe Stufe stellen wollten, würde folglich zu einer Aushöhlung der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit nach Artikel 230 Absatz 4 EG führen.

32 Mit dem dritten Argument zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht hätte ihre Klagebefugnis aus ihrer Stellung als potenziell Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG herleiten müssen. Dazu tragen sie vor, sie seien die unmittelbaren Wettbewerber des Empfängers der betreffenden Beihilfe, da sie die gleichen Dienstleistungen wie dieser anböten und durch die Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzt seien (Urteile vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnrn. 23 und 24, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnrn. 17 und 18). Da sie zudem in der Entscheidung der Kommission als unmittelbare Konkurrenten des begünstigten Unternehmens genannt würden, sei es weder erforderlich noch möglich, darüber hinaus konkret nachzuweisen, dass sich die Gewährung dieser Beihilfe auf ihre Wettbewerbsstellung auf dem fraglichen Markt spürbar ausgewirkt habe.

33 Die Kommission macht demgegenüber geltend, die Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen sei ausschließlich auf der Grundlage des Artikels 230 Absatz 4 EG zu beurteilen, der nicht nach Rechtssubjekten mit oder ohne Beteiligteneigenschaft unterscheide. Außerdem beträfen die Urteile, auf die die Rechtsmittelführerinnen verwiesen, Entscheidungen der Kommission, die ohne Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG ergangen seien. Insoweit hätten die im Rahmen dieses Verfahrens vorgesehenen Garantien den aus diesen Berechtigten nur gewährt werden können, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätten, diese Entscheidungen vor dem Gerichtshof anzufechten, was hier nicht der Fall sei. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerinnen stelle der angefochtene Beschluss auch nicht auf einen "unmittelbaren" Wettbewerber des durch die fragliche Maßnahme Begünstigten ab.

34 Mit dem vierten Argument zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es seine Entscheidung in den Urteilen Ducros/Kommission und Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission nicht auf den vorliegenden Fall übertragen habe. Das Urteil Ducros/Kommission stütze ihre Ansicht, dass sie von der streitigen Entscheidung individuell betroffen seien. In diesem Urteil habe das Gericht nämlich bei der Bejahung der Klagebefugnis der Klägerin insbesondere entscheidend darauf abgestellt, dass diese zum einen in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zum beihilfebegünstigten Unternehmen gestanden habe und zum anderen in der Entscheidung der Kommission genannt worden sei. Außerdem habe das Gericht im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt, dass eine Vereinigung, die selbst nicht am Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG beteiligt gewesen sei, doch klagebefugt sei, wenn einige ihrer Mitglieder als unmittelbare Wettbewerber der Empfänger der streitigen staatlichen Beihilfen angesehen werden könnten, wie sich aus dem Urteil Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission ergebe.

35 Die Kommission, die italienische Regierung und Poste Italiane sehen die genannten Urteile als für den vorliegenden Fall nicht einschlägig an. In der Rechtssache Ducros/Kommission sei nämlich für die Beurteilung der Klagebefugnis des Wettbewerbers des durch die beanstandete Maßnahme Begünstigten der Umstand entscheidend gewesen, dass dieser Wettbewerber mit seiner Beschwerde das beihilferechtliche Prüfverfahren veranlasst habe. Darüber hinaus sei es entscheidend darauf angekommen, dass die Klägerin und der durch diese Maßnahme Begünstigte an derselben Ausschreibung teilgenommen hätten und der entsprechende öffentliche Auftrag einen beträchtlichen Teil des Jahresumsatzes der Klägerin ausgemacht habe; beides sei aber hier nicht der Fall. Zur Verweisung auf das Urteil Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission trägt Poste Italiane vor, die Auslegung dieses Urteils durch die Rechtsmittelführerinnen führe zu einer Infragestellung der in Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen Kriterien, während die Kommission insoweit auf das laufende Rechtsmittelverfahren hinweist, das sie zur Nichtigerklärung dieses Urteils angestrengt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

36 Die Rechtsmittelführerinnen machen erstens geltend, das Gericht habe zu Unrecht von ihnen verlangt, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass ihre Wettbewerbsstellung durch die gewährte Beihilfe spürbar beeinträchtigt worden sei. Ihr besonderes Wettbewerbsverhältnis zum Empfänger dieser Beihilfe genüge aber zu ihrer Individualisierung.

37 Wie das Gericht in den Randnummern 33 bis 35 des angefochtenen Beschlusses in Erinnerung gerufen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten individualisiert (vgl. u. a. Urteile Plaumann/Kommission und Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Randnr. 39, sowie Urteil vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-78/03 P, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 33).

38 Was speziell den Bereich der staatlichen Beihilfen angeht, so sind als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das nach Artikel 88 Absatz 2 EG im Hinblick auf eine Einzelbeihilfe eingeleitete Verfahren abgeschlossen worden ist, individuell betroffen neben dem begünstigten Unternehmen auch dessen Wettbewerber, die im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben, angesehen worden, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. insbesondere Urteile Cofaz u. a. /Kommission, Randnr. 25, und Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Randnr. 40).

39 Im vorliegenden Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerinnen, wie das Gericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, nicht an dem von der Kommission nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleiteten Verfahren beteiligt haben.

40 Zum anderen ist, was die Stellung der Rechtsmittelführerinnen auf dem betreffenden Markt angeht, mit dem Gericht in Randnummer 37 seines angefochtenen Beschlusses daran zu erinnern, dass es dafür, ein Unternehmen als durch eine Handlung individuell betroffen ansehen zu können, jedenfalls nicht schon genügt, dass diese Handlung wie die streitige Entscheidung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und dass das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zu dem durch die Handlung Begünstigten stand (vgl. in diesem Sinne Urteil Eridania/Kommission, Randnr. 7).

41 Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus dartun, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (Urteil Comité d'entreprise de la Société française de production u. a., Randnr. 41).

42 Im Anschluss an die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen lediglich vorgetragen hätten, die fragliche Beihilfemaßnahme sei geeignet, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse irgendwie zu beeinflussen, ohne dass sie jedoch dargelegt hätten, in welchem Umfang ihre Stellung durch diese Maßnahme beeinträchtigt worden sei, hat das Gericht indessen die Auffassung vertreten, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht durch konkrete Anhaltspunkte dargetan hätten, inwieweit sie sich in einer tatsächlichen Lage befänden, die sie in ähnlicher Weise wie den Adressaten der streitigen Entscheidung individualisiere. Außerdem hat das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass nichts dazu berechtige, aus der sich auf DHL beziehenden Passage der Entscheidung zu folgern, dass die Maßnahmen zugunsten von Poste Italiane die Stellung von DHL auf dem fraglichen Markt spürbar beeinträchtigt hätten.

43 Unter diesen Umständen wird mit dem Argument der Rechtsmittelführerinnen letztlich die Beurteilung von Beweismitteln durch das Gericht in Frage gestellt. Wie sich jedoch aus den Artikeln 225 EG und 58 der Satzung des Gerichtshofes ergibt, ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Somit ist allein das Gericht für die Feststellung und die Beurteilung der maßgeblichen Tatsachen sowie für die Beurteilung des Beweiswerts der ihm vorgelegten Beweismittel zuständig, sofern diese Tatsachen oder diese Beweismittel nicht verfälscht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 49 und 66, sowie vom 7. November 2002 in den Rechtssachen C-24/01 P und C-25/01 P, Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, Slg. 2002, I-10119, Randnr. 65).

44 Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtshof nichts vorgetragen, was geeignet wäre, eine Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel oder einen sachlichen Fehler der Feststellungen des Gerichts im Verhältnis zum Akteninhalt darzutun.

45 Das erste Argument der Rechtsmittelführerinnen ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

46 Zweitens rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe bei der Beurteilung ihrer Klagebefugnis einen strengeren Maßstab angelegt, als er für die materiell-rechtliche Prüfung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe gelte.

47 Es ist zu beachten, dass die Kriterien, die die Kommission heranzieht, um die Voraussetzungen einer Wettbewerbsverzerrung im Rahmen des Artikels 87 EG festzulegen, nicht dieselbe Aufgabe erfüllen und den gleichen Zweck haben wie die, die zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage heranzuziehen sind und in Artikel 230 Absatz 4 EG niedergelegt sind. Die Zulässigkeit der Klage einer Privatperson ist daher nur nach Artikel 230 Absatz 4 EG zu prüfen.

48 Demgemäß ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es die in Artikel 230 Absatz 4 EG vorgesehenen Kriterien auf die Rechtsmittelführerinnen angewandt und von diesen u. a. verlangt hat, darzutun, dass die streitige Entscheidung sie individuell betrifft.

49 Drittens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht hätte ihre Klagebefugnis aus ihrer potenziellen Beteiligtenstellung herleiten müssen.

50 Hierzu ist daran zu erinnern, dass es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Klage nicht schon ausreicht, dass der Kläger als Beteiligter im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG angesehen werden kann. Er muss vielmehr dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 37, und Cofaz u. a./Kommission, Randnrn. 22 bis 25).

51 Im Übrigen geht aus den Urteilen, auf die die Rechtsmittelführerinnen ihr Vorbringen stützen, hervor, dass Kläger, die Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG sind, aufgrund dieser Beteiligteneigenschaft die Entscheidung der Kommission, mit der diese, ohne das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten, festgestellt hat, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, anfechten können, um nicht ihre Verfahrensrechte zu verlieren (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, und Matra/Kommission, Randnr. 17). Nach den Feststellungen des Gerichts in Randnummer 47 des angefochtenen Beschlusses ist aber unstreitig, dass die streitige Entscheidung im Anschluss an das Verwaltungsverfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG erlassen worden ist, an dem sich die Rechtsmittelführerinnen nicht beteiligt haben.

52 Infolgedessen hat das Gericht in Randnummer 47 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt, dass der Umstand, dass die Rechtsmittelführerinnen Beteiligte waren, allein nicht ausreiche, um sie in ähnlicher Weise wie den Adressaten der streitigen Entscheidung zu individualisieren.

53 Viertens tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe seine eigene Rechtsprechung irrig ausgelegt, wo es in seinen Urteilen Ducros/Kommission und Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission die Klagebefugnis der Klägerinnen auf der Grundlage ihres unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses zum Empfänger der Beihilfe bejaht habe.

54 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass das Urteil Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission durch das Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum des Gerichtshofes aufgehoben worden ist, so dass jedes aus der angeblichen Verkennung des genannten Urteils des Gerichts hergeleitete Argument im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens nur zurückgewiesen werden kann.

55 Was zum anderen das Urteil Ducros/Kommission angeht, so genügt die Feststellung, dass im vorliegenden Fall, selbst wenn man unterstellt, dass eine Abweichung des Gerichts von seinem Ansatz in einem seiner früheren Urteile als solche bereits als Rechtsmittelgrund angeführt werden könnte, aus der freien Würdigung der Tatsachen, die das Gericht in Randnummer 45 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen hat, hervorgeht, dass die Rechtsmittelführerinnen sich hier nicht an dem von der Kommission nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleiteten Verfahren beteiligt haben. Dabei ist zu beachten, dass sich nach den Feststellungen des Gerichts die Situation der Rechtsmittelführerinnen deutlich von derjenigen der Klägerin in der Rechtssache Ducros/Kommission unterscheidet, was bedeutet, dass im vorliegenden Fall eine entscheidende Voraussetzung für die Individualisierung der Rechtsmittelführerinnen als Wettbewerber des Empfängers der Beihilfe fehlt.

56 Mithin können sich die Rechtsmittelführerinnen nicht auf dieses Urteil berufen, um geltend zu machen, dass sie von der Entscheidung der Kommission individuell betroffen seien, und um die Beurteilung des Gerichts in Frage zu stellen.

57 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit als teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

58 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, auch ihr Rechtsschutzinteresse sei zu bejahen, da sie unmittelbare Wettbewerber von Poste Italiane seien. Ihrer Ansicht nach folgt aus dem Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-178/94 (ATM/Kommission, Slg. 1997, II-2529, Randnr. 63), dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers für die Anfechtung einer Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen unmittelbar mit seiner individuellen Betroffenheit verknüpft sei. Dieses Rechtsschutzinteresse sei stets zu bejahen, wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall, klagebefugt sei.

59 Die Kommission hebt hervor, dass sich das Gericht im angefochtenen Beschluss zum Fehlen eines Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführerinnen nicht geäußert habe, weshalb dieser Rechtsmittelgrund ins Leere gehe.

Würdigung durch den Gerichtshof

60 Da das Gericht befunden hat, dass den Rechtsmittelführerinnen die Klagebefugnis fehle, indem es, wie sich aus der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt, zutreffend festgestellt hat, dass sie von der streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen seien, ist der angefochtene Beschluss schon aus diesem Grund gerechtfertigt, ohne dass das Gericht verpflichtet gewesen wäre, sich zum Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen zu äußern.

61 Somit ist der Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen, sich nicht zu ihrem Rechtsschutzinteresse geäußert zu haben, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

62 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wobei der erste Rechtsmittelgrund teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet und der zweite Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission und von Poste Italiane die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Deutsche Post AG und die DHL Express (Italy) Srl, ehemals DHL International Srl, tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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