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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.06.2001
Aktenzeichen: C-368/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/160/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 76/160/EWG Art. 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. Juni 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Qualität der Badegewässer - Mangelhafte Anwendung der Richtlinie 76/160/EWG. - Rechtssache C-368/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-368/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Schweden, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den in der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, und dass es die in der Richtlinie vorgeschriebene Mindesthäufigkeit der Probenahmen nicht beachtet hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. April 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den in der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, und dass es die in der Richtlinie vorgeschriebene Mindesthäufigkeit der Probenahmen nicht beachtet hat.

2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie lautet:

Im Sinne dieser Richtlinie versteht man unter:

a) ,Badegewässer die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser, in denen das Baden

- von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ausdrücklich gestattet ist

oder

- nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet."

3 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie legen [d]ie Mitgliedstaaten... für alle Badegebiete oder für jedes einzelne Badegebiet die auf Badegewässer anwendbaren Werte für die im Anhang aufgeführten Parameter fest".

4 Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie dürfen [d]ie nach Absatz 1 festgelegten Werte... nicht weniger streng sein als die in Spalte I des Anhangs angegebenen Werte". Im Anhang der Richtlinie sind 19 Parameter aufgeführt. Für die meisten sind Grenzwerte zwingend vorgeschrieben.

5 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie den gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht.

6 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Probenahmen durch, deren Mindesthäufigkeit im Anhang festgelegt wird. Der Anhang schreibt die Mindesthäufigkeit der Probenahme und die Analysen- oder Prüfungsverfahren vor, die auf die 19 dort aufgeführten Parameter jeweils anzuwenden sind.

7 Nach Artikel 13 der Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377, S. 48) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie im laufenden Jahr. Dieser Bericht ist bei der Kommission vor Ablauf des betreffenden Jahres einzureichen.

8 Im Königreich Schweden ist die Richtlinie gemäß Artikel 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 2, und ABl. 1995, L 1, S. 1) am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.

9 Schweden übermittelte der Kommission Berichte über die Anwendung der Richtlinie für die Badesaison der Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998. Die Kommission bemerkte darin mehrere Lücken bei der Anwendung der Richtlinie. Sie machte deshalb die schwedische Regierung durch Mahnschreiben vom 4. August 1999 auf diese Mängel aufmerksam und forderte sie auf, Stellung zu nehmen.

10 In ihrem Mahnschreiben stellte die Kommission erstens fest, dass in der Badesaison 1995 nur 44,8 % der schwedischen Meerwasser-Badegebiete und 62,3 % der schwedischen Süßwasser-Badegebiete den in Spalte I der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Grenzwerten entsprächen. Die entsprechenden Zahlen betrügen für 1996 55,8 % und 62,7 %, für 1997 71,6 % und 54,4 % und für 1998 84,9 % und 74 %. Somit sei das Königreich Schweden 1998 seiner in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie festgesetzten Verpflichtung, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass seine Badegewässer spätestens am 1. Januar 1995 den gemäß Artikel 3 der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Grenzwerten entsprächen, nicht nachgekommen.

11 Die Kommission führte zweitens aus, 1995 hätten die Probenahmen in 54,4 % der schwedischen Meerwasser-Badegebiete und in 37,4 % der schwedischen Süßwasser-Badegebiete nicht der in der Richtlinie vorgesehenen Mindesthäufigkeit der Probenahmen entsprochen. Die entsprechenden Zahlen betrügen für 1996 42,2 % und 36,7 %, für 1997 10,5 % und 21,3 % und für 1998 10,3 % und 23,2 %. Somit habe das Königreich Schweden seine Verpflichtung aus Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie dadurch verletzt, dass es bei der Durchführung der Probenahmen in bestimmten Badegebieten nicht die im Anhang der Richtlinie festgesetzte Mindesthäufigkeit der Probenahmen beachtet habe.

12 Die schwedische Regierung antwortete mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 u. a., sie habe am 7. Oktober 1999 beschlossen, in einem Aktionsprogramm die Maßnahmen festzulegen, die zusätzlich zu den bestehenden Maßnahmen getroffen werden müssten, um ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie zu erfuellen.

13 Die Kommission war der Auffassung, dass die zur Sicherstellung einer den in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Grenzwerten entsprechenden Qualität der Badegewässer und zur Einhaltung der Mindesthäufigkeit der Probenahmen erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen worden seien. Sie richtete deshalb am 26. Januar 2000 an das Königreich Schweden eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihm einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie vorwarf und es aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten seit ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

14 Schweden legte in seinen Antwortschreiben vom 17. März und 26. Mai 2000 dar, welche Maßnahmen es ergreifen wolle, um die Einhaltung der Richtlinie sicherzustellen.

15 Die Kommission war jedoch der Auffassung, dass die Vertragsverletzung fortbestehe, und hat deshalb die vorliegende Klage erhoben.

16 Das Königreich Schweden weist in seiner Klagebeantwortung darauf hin, dass die Qualität der schwedischen Badegewässer den 1999 und 2000 durchgeführten Probenahmen zufolge bis auf wenige Ausnahmen der Richtlinie entspreche; es räumt allerdings einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie ein. Hinsichtlich der Häufigkeit der Probenahmen räumt es ohne Vorbehalt ein, Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie verletzt zu haben.

17 Nach den dem Gerichtshof vorliegenden, von Schweden nicht bestrittenen Angaben ist die Qualität der schwedischen Badegewässer nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist den in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Grenzwerten angepasst worden. Auch sind in bestimmten Badegebieten die Probenahmen nicht entsprechend der in der Richtlinie festgesetzten Mindesthäufigkeit der Probenahmen durchgeführt worden; Schweden hat keine Maßnahmen ergriffen, um dem innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abzuhelfen.

18 Sonach ist festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Grenzwerten entspricht, und dass es die in der Richtlinie vorgeschriebene Mindesthäufigkeit der Probenahmen nicht beachtet hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Schweden beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer verstoßen, dass es nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den in der Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, und dass es die in der Richtlinie vorgeschriebene Mindesthäufigkeit der Probenahmen nicht beachtet hat.

2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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