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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: C-368/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 94/57/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 94/57/EWG Art. 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. Mai 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung - Nichtumsetzung der Richtlinie 94/57/EG. - Rechtssache C-368/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 24. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 319, S. 20) sowie aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Nach Artikel 16 Absätze 1 und 3 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen, und der Kommission unverzueglich alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3 Da die Kommission bei Ablauf dieser Frist vom Königreich Belgien keine Mitteilungen oder sonstigen Informationen über Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien erhalten hatte, forderte sie die belgische Regierung mit Schreiben vom 27. Februar 1996 gemäß Artikel 169 des Vertrages auf, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.

4 Am 6. Februar 1996 teilte das Königreich Belgien der Kommission mit, daß die zur Befolgung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen vorbereitet würden.

5 Da die Kommission keine konkreten Angaben über den Erlaß solcher Maßnahmen erhielt, richtete sie am 22. November 1996 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die belgische Regierung, mit der sie diese aufforderte, ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen binnen zwei Monaten nach ihrer Übermittlung nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 9. Januar 1997 verwies die belgische Regierung die Kommission auf ein früheres Schreiben vom 26. November 1996, in dem sie der Kommission den Entwurf einer Ministerialverordnung zur Umsetzung der Richtlinie zur Stellungnahme vorgelegt habe. In einem Schreiben vom 18. März 1997 machte die Kommission verschiedene Anmerkungen zu diesem Entwurf.

7 Mangels weiterer Mitteilungen der belgischen Behörden beschloß die Kommission, die vorliegende Klage zu erheben.

8 In ihrer Klagebeantwortung stellt die belgische Regierung nicht in Abrede, daß die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist getroffen worden sind; sie macht jedoch geltend, das Verfahren der internen Konzertierung mit den zuständigen regionalen Regierungen sei abgeschlossen, und die Ministerialverordnung über die Zulassung der Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen sowie die den zugelassenen Organisationen gewährte Genehmigung werde bald unterzeichnet.

9 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der durch diese vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.

10 Demgemäß ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden verstossen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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