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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.1992
Aktenzeichen: C-369/90
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
EWG-Vertrag Art. 52 |
Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit verwehren es einem Mitgliedstaat, dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, diese Freiheit deswegen zu versagen, weil der Betreffende nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats als Staatsangehöriger des Drittstaats gilt.
Sobald ein Mitgliedstaat unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts einer Person seine Staatsangehörigkeit verliehen hat, ist es nicht zulässig, daß ein anderer Mitgliedstaat die Wirkungen einer solchen Verleihung dadurch beschränkt, daß eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt wird; dies gilt um so mehr, als die Zulassung einer solchen Möglichkeit dazu führen würde, daß der persönliche Geltungsbereich von Gemeinschaftsbestimmungen in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnte.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. JULI 1992. - MARIO VICENTE MICHELETTI UND ANDERE GEGEN DELEGACION DEL GOBIERNO EN CANTABRIA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL SUPERIOR DE JUSTICIA DE CANTABRIA - SPANIEN. - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - BERECHTIGTE - DOPPELTE STAATSANGEHOERIGKEIT. - RECHTSSACHE C-369/90.
Entscheidungsgründe:
1 Das Tribunal Superior de Justicia de Cantabria (Spanien) hat mit Beschluß vom 1. Dezember 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 1990, nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3 Buchstabe c, 7, 52, 53 und 56 EWG-Vertrag sowie der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Mario Vicente Micheletti (im folgenden: Kläger) und der Delegación del Gobierno en Cantabria (Vertretung der Regierung in Kantabrien). Der Kläger besitzt die argentinische und die italienische Staatsangehörigkeit; letztere erwarb er nach Artikel 1 des Gesetzes Nr. 555 vom 13. Juni 1912 (GURI vom 30. Juni 1912), der in seiner durch Artikel 5 des Gesetzes Nr. 123 vom 21. April 1983 (GURI vom 26. April 1983) geänderten Fassung bestimmt, daß der Sohn eines italienischen Vaters oder einer italienischen Mutter italienischer Staatsbürger ist.
3 Nach dem Vorlagebeschluß wurde das Hochschuldiplom eines Zahnarztes, das der Kläger in Argentinien erhalten hatte, vom spanischen Ministerium für Erziehung und Wissenschaften am 13. Januar 1989 gemäß einem spanisch-argentinischen Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit anerkannt. Am 3. März 1989 beantragte der Kläger bei der spanischen Verwaltung unter Vorlage eines gültigen italienischen Reisepasses, der vom italienischen Konsulat in Rosario (Argentinien) ausgestellt worden war, die Austellung einer vorläufigen Fremdenkarte für Gemeinschaftsangehörige. Am 23. März 1989 stellte ihm die spanische Verwaltung die beantragte Karte für eine Geltungsdauer von sechs Monaten aus.
4 Vor Ablauf dieses Zeitraums beantragte der Kläger bei der spanischen Verwaltung die Ausstellung einer endgültigen Fremdenkarte für Gemeinschaftsangehörige zum Zweck seiner Niederlassung in Spanien als Zahnarzt. Nachdem dieser Antrag und die anschließend eingelegte Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen worden waren, erhob der Kläger beim vorlegenden Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Verwaltung, Anerkennung seines Anspruchs auf Ausstellung der Fremdenkarte für Gemeinschaftsangehörige, die es ihm erlaubt, die angegebene Tätigkeit auszuüben, sowie Ausstellung von Fremdenkarten für seine Familienangehörigen.
5 Die Weigerung der spanischen Verwaltung wurde auf Artikel 9 des spanischen Codigo Civil gestützt, wonach in Fällen doppelter Staatsangehörigkeit dann, wenn es sich bei keiner der beiden Staatsangehörigkeiten um die spanische handelt, derjenigen Staatsangehörigkeit Vorrang zukommt, die dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen vor seiner Einreise nach Spanien entspricht, also beim Kläger der argentinischen Staatsangehörigkeit.
6 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, daß es zur Entscheidung des Rechtsstreits einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts bedarf; es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Artikel 3 Buchstabe c, 7, 52, 53 und 56 EWG-Vertrag sowie die Richtlinie 73/148/EWG und die damit übereinstimmenden sekundärrechtlichen Vorschriften über die Freizuegigkeit und Niederlassungsfreiheit so auszulegen, daß es mit ihnen vereinbar und somit zulässig ist, nationale Rechtsvorschriften anzuwenden, die die "Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht", die mit der Eigenschaft eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der EWG verbunden sind, allein deswegen nicht anerkennen, weil der Betroffene gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzt und dieses Land der Ort seines gewöhnlichen, letzten oder tatsächlichen Aufenthalts gewesen ist?
7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
8 Mit der Vorlagefrage begehrt das nationale Gericht im wesentlichen Auskunft darüber, ob es die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit einem Mitgliedstaat verwehren, diese Freiheit einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines drittes Staates besitzt, mit der Begründung zu verweigern, daß er nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates als Staatsangehöriger des Drittstaats gilt.
9 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 52 EWG-Vertrag die Niederlassungsfreiheit Personen gewährt, die die Eigenschaft von "Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats" haben.
10 Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit unterliegt nach dem internationalen Recht der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten; von dieser Zuständigkeit ist unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen. Es ist jedoch nicht Sache der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, daß eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt wird.
11 Daher ist eine Auslegung von Artikel 52 EWG-Vertrag, nach der dann, wenn der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt, die anderen Mitgliedstaaten die Anerkennung der Eigenschaft als Gemeinschaftsangehöriger von einer Voraussetzung wie dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen im Hoheitsgebiet des ersten Staates abhängig machen können, nicht zulässig.
12 Dies gilt um so mehr, als die Zulassung einer solchen Möglichkeit dazu führen würde, daß der persönliche Geltungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnte.
13 Dieser Auslegung entsprechend sieht die Richtlinie 73/148 vor, daß die Mitgliedstaaten den in Artikel 1 genannten Personen bei einfacher Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gestatten (Artikel 3) und den in Artikel 4 genannten Personengruppen die Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung bei Vorlage des Ausweises, mit dem sie in sein Hoheitsgebiet eingereist sind, erteilen (Artikel 6).
14 Sobald daher die Betroffenen einen der in der Richtlinie 73/148 vorgesehenen Ausweise zum Zweck des Nachweises ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats vorlegen, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, diese Eigenschaft mit der Begründung zu bestreiten, daß die Betroffenen auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besässen, der nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats Vorrang gegenüber denjenigen des Mitgliedstaats eingeräumt werde.
15 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß es die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit einem Mitgliedstaat verwehren, dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, diese Freiheit deswegen zu versagen, weil der Betreffende nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats als Staatsangehöriger des Drittstaats gilt.
Kostenentscheidung:
Kosten
16 Die Auslagen der spanischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal Superior de Justicia de Cantabria mit Beschluß vom 1. Dezember 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit verwehren es einem Mitgliedstaat, dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt, diese Freiheit deswegen zu versagen, weil der Betreffende nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats als Staatsangehöriger des Drittstaats gilt.
Ende der Entscheidung
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