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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.1997
Aktenzeichen: C-369/95
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 404/93, Verordnung (EWG) Nr. 1442/93, Verordnung (EWG) Nr. 1443/93, Viertes AKP-EWG-Abkommen


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Verordnung (EWG) Nr. 1442/93
Verordnung (EWG) Nr. 1443/93
Viertes AKP-EWG-Abkommen
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Die Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten in die Gemeinschaft fällt im Hinblick auf die Einführung eines Zollkontingents unter Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Vierten AKP-EWG-Abkommens von Lomé, das diesem Abkommen beigefügte Protokoll Nr. 5 betreffend Bananen und die Anhänge LXXIV und LXXV in bezug auf dieses Protokoll. Die Gemeinschaft ist nach diesen Vorschriften, insbesondere nach der in Artikel 1 des Protokolls enthaltenen Stillhaltebestimmung, nur verpflichtet, bezueglich des Zugangs der AKP-Bananen zum Gemeinschaftsmarkt diejenigen Vorteile der AKP-Staaten aufrechtzuerhalten, die vor dem Abkommen von Lomé bestanden hatten, so daß mit der Verordnung Nr. 404/93 der freie Zugang zum Gemeinschaftsmarkt dadurch beschränkt werden konnte, daß eine unterschiedliche Behandlung von traditionellen und nichttraditionellen AKP-Einfuhren vorgesehen wurde, ohne gegen das Abkommen oder das Protokoll zu verstossen.

4 Artikel 17 der Verordnung Nr. 404/93, wonach alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft der Vorlage einer von den Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrlizenz bedürfen und die Erteilung dieser Lizenzen eine Sicherheitsleistung voraussetzt, die als Bürgschaft für die vom Marktbeteiligten übernommene Einfuhrverpflichtung gilt, verstösst nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Diese Regelung ist nämlich für die Überwachung der Einfuhren im Rahmen eines Systems unterschiedlicher Einfuhrregelungen zur Verwaltung der Zollkontingente unumgänglich und geht nicht über das hinaus, was zur Errreichung des angestrebten Zweckes erforderlich ist.

Die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 enthaltenen Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung, die hinsichtlich der Zeitfolge der Erteilung der Lizenzen eine Einteilung des Bananeneinfuhrverfahrens in vier Quartale vorsehen, mit der kein endgültiger Verlust von Rechten der Marktbeteiligten verbunden ist, stellen im Vergleich zum Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lomé und der Grundverordnung keine zu restriktive Regelung dar, da diese Einteilung von der Befugnis der Kommission gedeckt ist, die Bedingungen für den Zugang von Bananen mit Ursprung in Drittländern zum Gemeinschaftsmarkt zu regeln, ohne sie einzuschränken.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. November 1997. - Somalfruit SpA und Camar SpA gegen Ministero delle Finanze und Ministero del Commercio con l'Estero. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Salerno - Italien. - Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Einfuhrregelung - AKP-Staaten - Somalia - Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates, der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission und der Verordnung (EWG) Nr. 1443/93 der Kommission. - Rechtssache C-369/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale Salerno hat mit Beschluß vom 12. Oktober 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1), der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6) und der Verordnung (EWG) Nr. 1443/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993 (ABl. L 142, S. 16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Somalfruit SpA und der Camar SpA (im folgenden: Klägerinnen) einerseits und dem Ministero delle Finanze (Finanzministerium) und dem Ministero del Commercio con l'Estero (Ministerium für den Aussenhandel) andererseits, in dem es um die Einfuhr einer Ladung von 533 520 kg Bananen mit Ursprung in Somalia nach Italien geht.

Rechtlicher Rahmen

3 Das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete und mit Beschluß 91/400/EGKS, EWG des Rates und der Kommission vom 25. Februar 1991 genehmigte Vierte AKP-EWG-Abkommen (ABl. L 229, S. 1; im folgenden: Abkommen von Lomé) sieht in Artikel 168 vor:

"(1) Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2) a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,

- die in der Liste des Anhangs II des Vertrages aufgeführt sind und einer gemeinsamen Marktorganisation nach Artikel 40 des Vertrages unterliegen,

- die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen,

gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft, abweichend von der allgemeinen Regelung, die gegenüber Drittländern Anwendung findet, folgende Bestimmungen:

i) Waren, für die nach den zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen ausser Zöllen keine andere Maßnahme bei der Einfuhr vorgesehen ist, sind zollfrei zur Einfuhr zugelassen,

ii) für andere als die unter Ziffer i) fallenden Waren ergreift die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um eine günstigere Regelung als diejenige für Drittländer, denen für die gleichen Waren die Meistbegünstigung eingeräumt wird, zu gewährleisten.

..."

4 Das dem Abkommen von Lomé beigefügte Protokoll Nr. 5 betreffend Bananen (im folgenden: Protokoll Nr. 5) schreibt in Artikel 1 vor:

"Kein AKP-Staat wird bei der Ausfuhr seiner Bananen nach den Märkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu seinen herkömmlichen Märkten und seiner Vorteile auf diesen Märkten ungünstiger gestellt sein als bisher oder derzeit."

Artikel 2 des Protokolls Nr. 5 lautet:

"Der betreffende AKP-Staat und die Gemeinschaft besprechen sich miteinander, um die zur Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für Bananen durchzuführenden Maßnahmen zu bestimmen. Zu diesem Zweck werden alle im Rahmen der Bestimmungen des Abkommens über die finanzielle, technische, landwirtschaftliche, industrielle und regionale Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel eingesetzt. Die betreffenden Maßnahmen sollen den AKP-Staaten und besonders Somalia unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Lage die Möglichkeit geben, ihre Wettbewerbsfähigkeit sowohl auf ihren herkömmlichen Absatzmärkten als auch auf den anderen Märkten der Gemeinschaft zu verbessern..."

5 In der Gemeinsamen Erklärung zu Protokoll Nr. 5, die Gegenstand des Anhangs LXXIV ist, heisst es,

"... daß die Gemeinschaft durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 5 nicht daran gehindert werden darf, unter umfassender Konsultation mit den AKP-Staaten gemeinsame Regeln für Bananen mit der Maßgabe aufzustellen, daß kein AKP-Staat, der herkömmlicher Lieferant der Gemeinschaft ist, hinsichtlich des Zugangs zur Gemeinschaft und seiner Vorteile in der Gemeinschaft ungünstiger gestellt wird als er es bisher war oder derzeit ist".

6 In einer speziellen Erklärung zu Protokoll Nr. 5, die Gegenstand des Anhangs LXXV ist, bestätigte die Gemeinschaft ausdrücklich die besonderen Rechte der AKP-Staaten, die herkömmliche Lieferanten sind.

7 Artikel 360 des Abkommens von Lomé lautet:

"(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Ratifikationsurkunden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von mindestens zwei Dritteln der AKP-Staaten sowie die Urkunde zur Notifizierung des Abschlusses dieses Abkommens durch die Gemeinschaft hinterlegt worden sind.

(2) Ein AKP-Staat, der die in Artikel 359 genannten Verfahren bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gemäß Absatz 1 nicht abgeschlossen hat, kann sie nur binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten zum Abschluß bringen und nur binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten einleiten, es sei denn, er teilt dem Ministerrat vor Ablauf dieser Frist mit, daß er diese Verfahren spätestens innerhalb der auf diese Frist folgenden sechs Monate abschließen will, und nimmt vor Ablauf der letztgenannten Frist die erforderliche Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vor.

..."

8 Aus einer vom Sekretariat des Rates im Amtsblatt veröffentlichten Unterrichtung geht hervor, daß das Abkommen von Lomé am 1. September 1991 in Kraft getreten ist (ABl. L 229, S. 287).

9 Die Demokratische Republik Somalia, die das Abkommen von Lomé am 15. Dezember 1989 unterzeichnet hatte, hinterlegte innerhalb der vorgesehenen Frist keine Ratifikationsurkunde.

10 Sie trat auch nicht dem am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Vierten AKP-EWG-Abkommens (ABl. 1997, C 20, S. 134) bei. Artikel 364a dieses Abkommens sieht ausdrücklich einen künftigen Beitritt der Demokratischen Republik Somalia zum Abkommen von Lomé vor.

11 Der AKP-Ü-Ministerrat nahm am 28. Juni 1996 folgende Schlusserklärung zu Somalia an:

"Der AKP-Ü-Ministerrat

1. bestätigt den politischen Beitritt Somalias zum Abkommen von Lomé, obwohl Somalia aufgrund von Umständen, die sich seiner Kontrolle entzogen, das Abkommen nicht ratifizieren konnte;

..."

12 Durch Titel IV der Verordnung Nr. 404/93 wurden die früher unterschiedlichen nationalen Regelungen durch eine gemeinsame Regelung für den Handel mit Drittstaaten ersetzt.

13 Bei den Einfuhren von Bananen aus AKP-Staaten unterscheidet die Verordnung Nr. 404/93 in Artikel 15, seit Erlaß der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) Artikel 15a, zwischen "traditionellen Einfuhren aus den AKP-Staaten", die den im Anhang festgelegten, von jedem traditionellen AKP-Ausfuhrland ausgeführten Bananenmengen entsprechen, und "nichttraditionellen Einfuhren aus den AKP-Staaten", die den von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die über die im Anhang genannte Menge hinausgehen, entsprechen.

14 Für Somalia ist im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 eine traditionelle Menge von 60 000 Tonnen (Eigengewicht) festgesetzt.

15 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 3290/94 sieht vor, daß für 1994 ein Zollkontingent in Höhe von 2,1 Millionen Tonnen (Eigengewicht) und für die darauffolgenden Jahre in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für Einfuhren von "Drittlandsbananen" und "nichttraditionellen AKP-Bananen" eröffnet wird.

16 Im Rahmen dieses Zollkontingents unterliegen Einfuhren nichttraditioneller AKP-Bananen einem Zollsatz von Null, Einfuhren ausserhalb des Kontingents hingegen einer Abgabe von 750 ECU/Tonne.

17 Gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung Nr. 3290/94 bedürfen alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung (im folgenden: Einfuhrlizenz), die von den Mitgliedstaaten erteilt wird. Vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen setzt die Ausstellung (im folgenden: Erteilung) dieser Lizenzen eine Sicherheitsleistung voraus, die als Bürgschaft für die vom Marktbeteiligten übernommene Einfuhrverpflichtung gilt.

18 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 enthält folgende Aufteilung dieses Zollkontingents: 66,5 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet haben, 30 v. H. für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet haben, und 3,5 v. H. für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- oder traditionellen AKP-Bananen beginnen.

19 Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 erhält jeder Marktbeteiligte Einfuhrlizenzen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat.

20 In Artikel 20 wird der Kommission vom Rat die Befugnis übertragen, Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung zu erlassen, die sich insbesondere auf die Erteilung der Lizenzen beziehen können.

21 Zur Durchführung der Verordnung Nr. 404/93 erließ die Kommission u. a. die Verordnung Nr. 1442/93, in deren Artikeln 2 und 3 zwischen den drei in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 genannten Gruppen der Marktbeteiligten unterschieden wird; sie werden dort als Gruppen A, B und C bezeichnet.

22 Nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1442/93 teilen die nationalen Stellen der Kommission die Bananenmengen, für die von den Marktbeteiligten der einzelnen Gruppen Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gestellt worden sind, und die nicht verwendete Menge mit.

23 Artikel 10 Absatz 3 lautet:

"(3) Die nicht verwendete Menge wird dem betreffenden Marktbeteiligten auf Antrag im folgenden Quartal zusätzlich zugeteilt."

24 Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 sieht vor:

"Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats während der ersten Woche des letzten Monats des Quartals eingereicht."

25 Artikel 17 der Verordnung Nr. 1442/93 regelt die Modalitäten der Lizenzerteilung durch die nationalen Stellen und sieht vor, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen mitteilen, die sich aus nicht oder nur teilweise verwendeten Einfuhrlizenzen ergeben.

26 Artikel 17 Absatz 4 bestimmt:

"Die nicht verwendeten Mengen werden dem betreffenden Marktbeteiligten auf Antrag im folgenden Quartal zusätzlich zugeteilt."

27 Mit der Verordnung Nr. 1443/93 legte die Kommission die Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993 fest.

28 Mit der Verordnung (EG) Nr. 2161/94 der Kommission vom 2. September 1994 zur Festsetzung von Mengen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im vierten Vierteljahr 1994 (ABl. L 230, S. 1) setzte die Kommission die Mengen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft im vierten Vierteljahr 1994 fest. Im Anhang dieser Verordnung wird die für die traditionelle Einfuhr von Bananen aus Somalia vorgesehene Menge für dieses Vierteljahr auf 60 000 Tonnen festgesetzt.

29 Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einführung eines besonderen Hilfesystems für traditionelle AKP-Bananenlieferanten (ABl. L 286, S. 1) ist Somalia genannt.

Sachverhalt

30 Die Klägerin Somalfruit ist Ausführerin, die Klägerin Camar Einführerin von Bananen aus Somalia nach Italien.

31 Am 20. September 1994 beantragte die Klägerin Camar bei den italienischen Stellen eine Lizenz für die Einfuhr einer Ladung von 533 520 kg Bananen mit Ursprung in Somalia, die während des letzten Quartals 1994 in italienischen Häfen ankommen sollte.

32 In seiner Mitteilung an die Kommission weist das italienische Ministerium für den Aussenhandel darauf hin, daß der Antrag nach Ablauf der Frist des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 gestellt worden sei; es schlug der Kommission gleichwohl vor, dem Antrag in Anbetracht der politischen Lage in Somalia und der geringen Einfuhrmenge stattzugeben.

33 Am 3. Oktober 1994 gab die Kommission eine negative Stellungnahme mit der Begründung ab, daß der Antrag nach Ablauf der zwingenden Fristen gestellt worden sei.

34 Daraufhin lehnten die italienischen Stellen den Antrag ab.

35 Das Tribunale Salerno, bei dem eine einstweilige Anordnung beantragt wurde, ordnete an, die Bananen gegen eine Bürgschaft für die Zahlung des bei Einfuhren ausserhalb des Kontingents für nichttraditionelle AKP-Bananen vorgesehenen Zolles in Höhe von 750 ECU/Tonne abzufertigen und zum freien Verkehr zuzulassen.

Die Vorabentscheidungsfragen

36 Das Tribunale Salerno hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates gültig, soweit sie das Einfuhrrecht für somalische Bananen, das sogenannte "Zugangsrecht", das durch das Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989, das darauf bezuegliche Protokoll Nr. 5 und die gemeinsame Erklärung, die Gegenstand des Anhangs LXXIV des Abkommens ist, anerkannt worden ist, einschränkt, indem sie insbesondere

a) eine unterschiedliche Einfuhrregelung für traditionelle Bananen, nichttraditionelle Bananen und Bananen ausserhalb des hierfür festgesetzten Kontingents einführt und entsprechende mengenmässige Beschränkungen festlegt,

b) das Erfordernis eines Einfuhrdokuments regelt, für das eine Sicherheitsleistung erforderlich ist, wobei das Dokument nicht nur statistischen Zwecken dient und seine Erteilung von belastenden und schwer zu erfuellenden Voraussetzungen abhängig ist,

c) die Erhebung einer Abgabe von 750 ECU/Tonne für Bananen ausserhalb des Zollkontingents vorschreibt?

2. Sind die Verordnungen (EWG) Nrn. 1442/93 und 1443/93 der Kommission in der durch spätere Verordnungen geänderten und ergänzten Fassung gültig, soweit sie das Zugangsrecht für somalische Bananen, das durch das in Nr. 1 genannte Abkommen und auch durch die Verordnung Nr. 404/93 des Rates gewährleistet wird, ohne Notwendigkeit und ausser Verhältnis zum angestrebten Zweck einschränken, indem sie insbesondere

a) regeln, daß die Frist für die Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrbescheinigung drei Monate und drei Wochen vor dem wirtschaftlichen Vorgang abläuft, und daß sie den Zeitraum für die Antragstellung auf lediglich viermal jährlich eine (Kalender-)Woche beschränken,

b) festlegen, daß die Nichtbeachtung der Lizenz stets den Verlust des Einfuhrrechts für ein ganzes Quartal zur Folge hat, ohne daß eine spezielle Regelung oder Ausnahmen für Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Fälle und vergleichbare Fälle besteht,

c) festlegen, daß die Erteilung der Lizenz von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig ist?

Zur ersten Frage

37 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 404/93 mit dem Abkommen von Lomé und dem Protokoll Nr. 5 vereinbar ist, soweit sie den freien Zugang zum Gemeinschaftsmarkt für Bananen dadurch einschränkt, daß zwischen drei verschiedenen Einfuhrgruppen unterschieden wird, die einer unterschiedlichen zollrechtlichen Behandlung unterliegen, daß eine Abgabe von 750 ECU/Tonne auf ausserhalb des Kontingents eingeführte Bananen erhoben wird und daß die Vorlage einer Einfuhrlizenz verlangt wird, deren Erteilung eine Sicherheitsleistung voraussetzt.

38 Die französische Regierung, der Rat und die Kommission tragen vor, daß die Klägerinnen die Rechtmässigkeit der Verordnung Nr. 404/93 nicht unter Berufung auf das Abkommen von Lomé beanstanden könnten, da Somalia dieses Abkommen nicht ratifiziert habe. Daher müsse der Gerichtshof feststellen, daß er für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sei.

39 Die Klägerinnen räumen zwar ein, daß wegen interner Schwierigkeiten Somalias keine formelle Ratifizierung erfolgt sei, weisen jedoch darauf hin, daß die Gemeinschaft die Demokratische Republik Somalia wie ein AKP-Land behandle.

40 Im Rahmen der durch Artikel 177 EG-Vertrag geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das die spätere Entscheidung zu verantworten hat, nach der konkreten Sach- und Rechtslage zu beurteilen, ob eine Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils erforderlich ist und ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind. Der Gerichtshof hat daher grundsätzlich ihm vorgelegte Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu beantworten (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

41 Der Gerichtshof kann jedoch nicht über eine von einem innerstaatlichen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn die Auslegung oder die Prüfung der Gültigkeit einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift, um die dieses Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-320/94, C-328/94, C-329/94, C-337/94, C-338/94 und C-339/94, RTI u. a., Slg. 1996, I-6471, Randnr. 23, und vom 16. Januar 1997 in der Rechtssache C-134/95, USSL N_ 47 di Biella, Slg. 1997, I-195, Randnr. 12). Denn der Geist der Zusammenarbeit, der den Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmen muß, verlangt, daß das vorlegende Gericht seinerseits die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe berücksichtigt, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 25, und Bosman, a. a. O., Randnr. 60).

42 Im vorliegenden Fall betreffen die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht die Ratifizierung des Abkommens von Lomé durch die Demokratische Republik Somalia oder die Bedeutung der dazu abgegebenen politischen Erklärungen, sondern die Gültigkeit der Verordnung Nr. 404/93, in deren Anhang die Gesamtmengen traditioneller AKP-Bananen festgesetzt sind und für Somalia eine traditionelle Gesamtmenge von 60 000 Tonnen vorgesehen ist.

43 Die Frage der Vereinbarkeit der Verordnung Nr. 404/93 mit dem Abkommen von Lomé ist daher in dem Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, nicht offensichtlich hypothetischer Natur, so daß der Gerichtshof für ihre Beantwortung zuständig ist.

44 Was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 404/93 betrifft, so hat der Gerichtshof bereits im Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 102) den Nichtigkeitsgrund der Unvereinbarkeit dieser Verordnung mit dem Abkommen von Lomé und dem Protokoll Nr. 5 zurückgewiesen.

45 Die Frage 1 a und c betrifft aber im wesentlichen die von der Bundesrepublik Deutschland in der genannten Rechtssache C-280/93 beanstandete unterschiedliche Behandlung der Einfuhren von traditionellen und nichttraditionellen AKP-Bananen. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Einfuhr von Bananen aus den AKP-Staaten im Hinblick auf die Einführung eines Zollkontingents unter Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Abkommens von Lomé falle. Die Gemeinschaft habe gemäß dem Protokoll Nr. 5 nur den Bananenmengen, die aus jedem traditionellen AKP-Lieferland im besten Jahr vor 1991 tatsächlich "zum Zollsatz von Null" eingeführt worden seien, zollfreien Zugang zu gewähren; im übrigen bestätigten die Anhänge LXXIV und LXXV in bezug auf dieses Protokoll, daß die Gemeinschaft nur verpflichtet sei, bezueglich des Zugangs der AKP-Bananen zum Gemeinschaftsmarkt diejenigen Vorteile der AKP-Staaten aufrechtzuerhalten, die vor dem Abkommen von Lomé bestanden hätten (Urteil Deutschland/Rat, a. a. O., Randnr. 101).

46 Ausserdem ist Artikel 1 des Protokolls Nr. 5 betreffend Bananen nach dem Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93 (Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 59) eine Stillhaltebestimmung, die den Zugang für Bananen aus den AKP-Staaten zu deren herkömmlichen Märkten unter Bedingungen und nach Modalitäten garantieren soll, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die bei seinem Inkrafttreten galten. Diese Zugangsgarantie für Bananen aus den AKP-Staaten gilt jedoch nur bis zu der Menge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung eingeführt wurde.

47 Die Einfuhrbeschränkungen, die sich aus der Verordnung Nr. 404/93 ergeben, können somit nicht deren Ungültigkeit begründen.

48 Zur Frage 1 b, die sich auf die Gültigkeit des Erfordernisses bezieht, daß die Erteilung der Einfuhrlizenzen eine Sicherheitsleistung voraussetzt, vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, daß dieses Dokument nicht nur statistischen Zwecken diene und daß seine Erteilung von schwer zu erfuellenden Voraussetzungen abhängig sei. Es fragt also nach der Vereinbarkeit des Artikels 17 der Verordnung Nr. 404/93 mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

49 Für die Frage, ob eine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes darauf an, ob die gewählten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen (vgl. insbesondere Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-426/93, Deutschland/Rat, Slg. 1995, I-3723, Randnr. 42).

50 Wie der Gerichtshof ausserdem wiederholt klargestellt hat, verfügen die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung eines komplexen Sachverhalts über ein weites Ermessen. Bei der Kontrolle der Rechtmässigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis hat sich der Richter auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ausübung dieses Ermessens offensichtlich fehlerhaft oder mißbräuchlich ist oder ob das Gemeinschaftsorgan die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, Farmer's Union u. a., Slg. 2997, I-0000, Randnr. 50).

51 Nach der siebzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 404/93 ist für die Überwachung der Einfuhren insbesondere im Rahmen des Zollkontingents ein System von Einfuhrlizenzen und Sicherheitsleistungen erforderlich.

52 Da diese Regelung gewährleisten soll, daß die Verpflichtung eingehalten wird, unter Beachtung der Verordnung Nr. 404/93 während der Gültigkeitsdauer der Lizenz Einfuhren zu tätigen, ist sie für die Überwachung der Einfuhren im Rahmen eines Systems unterschiedlicher Einfuhrregelungen zur Verwaltung der Zollkontingente unumgänglich.

53 Daher geht das Erfordernis der Einfuhrlizenzen, deren Erteilung nach der Verordnung eine Sicherheitsleistung voraussetzt, nicht über das hinaus, was zur Erreichung des angestrebten Zweckes erforderlich ist.

54 Nach alledem ist die erste Frage dahin zu beantworten, daß die Prüfung der Verordnung Nr. 404/93 anhand des Abkommens von Lomé, seines Protokolls Nr. 5 und der Gemeinsamen Erklärung, die den Anhang LXXIV dieses Abkommens bildet, nichts ergeben hat, was gegen ihre Gültigkeit spricht.

Zur zweiten Frage

55 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnungen Nrn. 1442/93 und 1443/93 der Kommission in den durch spätere Verordnungen geänderten und ergänzten Fassungen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 404/93 und das Abkommen von Lomé gültig sind.

56 Die Verordnung Nr. 1443/93 war zur Zeit der streitigen Einfuhr der Bananen mit Ursprung in Somalia nicht mehr in Kraft. Gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 galt diese Verordnung nämlich nur für 1993 getätigte Bananeneinfuhren. Es besteht daher im Hinblick auf die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits offenkundig kein Interesse an einer Prüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1443/93 anhand der Verordnung Nr. 404/93.

57 Da das vorlegende Gericht im übrigen keine Angaben dazu gemacht hat, auf welche anderen Änderungs- oder ergänzenden Verordnungen der Kommission sich seine Frage bezieht, hat sich die Prüfung des Gerichtshofes auf die Verordnung Nr. 1442/93 zu beschränken.

58 Mit seiner Frage 2 c möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden darf.

59 Die Sicherheitsleistung ist in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehen. Da die Erteilung der Einfuhrlizenzen, die eine Sicherheitsleistung voraussetzt, in der Verordnung Nr. 404/93 des Rates und nicht in der Verordnung Nr. 1442/93 der Kommission vorgesehen ist, ist die Frage nach der Gültigkeit der letzteren im Hinblick auf die erstere, soweit sie sich auf diese Voraussetzung bezieht, gegenstandslos.

60 Daher ist nur zu prüfen, ob die Vorschriften der Verordnung Nr. 1442/93, die die Zeiträume und Fristen für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für Bananen festsetzen, auf die sich die Frage 2 a und b bezieht, im Hinblick auf die Verordnung Nr. 404/93 gültig sind.

61 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1442/93 angesichts des Abkommens von Lomé und der Verordnung Nr. 404/93 den Zugang somalischer Bananen zum Gemeinschaftsmarkt zu restriktiv regelt.

62 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Rat im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der Kommission weitgehende Durchführungsbefugnisse übertragen, da nur die Kommission in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der durch die Situation gebotenen Schnelligkeit zu handeln (vgl. insbesondere Urteile vom 30. Oktober 1975 in der Rechtssache 23/75, Rey Soda, Slg. 1975, 1279, Randnr. 11, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 22). Die Grenzen dieser Befugnisse bestimmen sich namentlich nach den allgemeinen Hauptzielen der Marktorganisation (vgl. Urteile vom 29. Juni 1989 in der Rechtssache 22/88, Vreugdenhil u. a., Slg. 1989, 2049, Randnr. 16, und vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-478/93, Niederlande/Kommission, Slg. 1995, I-3081, Randnr. 30).

63 Nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren des Verwaltungsausschusses für Bananen Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Handels mit dritten Ländern. Artikel 20 sieht ausdrücklich vor, daß sich diese Bestimmungen insbesondere auf ergänzende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung der Lizenzen und ihrer Gültigkeitsdauer sowie auf die Zeitfolge für die Erteilung der Lizenzen beziehen können. Die Verordnung Nr. 1442/93 bezweckt daher, die Durchführungsbestimmungen für die Regelung der Einfuhr frischer Bananen nach Titel IV der Verordnung des Rates festzulegen.

64 Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1442/93 führt dazu, daß die Frist für die Beantragung von Einfuhrlizenzen drei Wochen vor Beginn des Quartals abläuft, für das die Einfuhrlizenz beantragt wird. Ein Marktbeteiligter, der verspätet einen Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen bei der zuständigen Stelle eingereicht hat, kann in dem betreffenden Quartal keine Bananen mehr im Rahmen des Zollkontingents einführen, jedoch in Anbetracht der in Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Gültigkeitsdauer der Lizenzen noch bis zum siebten Tag, der auf das Quartal folgt, für das ihm Einfuhrlizenzen erteilt worden sind, Bananen vermarkten.

65 Gleichwohl steht dem Marktbeteiligten in einem solchen Fall die ihm zugeteilte jährliche Referenzmenge weiterhin zu; er kann beantragen, ihm die nicht verwendeten Mengen im nächsten Quartal zuzuteilen. So kann er im Laufe der folgenden Quartale Bananen bis zu der seiner individuellen Referenzmenge entsprechenden Menge verkaufen. Nur wenn der Marktbeteiligte die Frist für die Beantragung von Einfuhrlizenzen für das letzte Quartal nicht einhält, hat er gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93, wonach das Wirtschaftsjahr für Bananen am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet, keine Möglichkeit mehr, den restlichen Teil seiner jährlichen Referenzmenge nach dem 31. Dezember zu vermarkten.

66 Auch ein Marktbeteiligter, der im Laufe des letzten Quartals bestimmte Bananenmengen nicht verwendet hat, für die ihm eine Einfuhrlizenz erteilt worden ist, kann diesen nicht verwendeten Restteil seiner Referenzmenge nicht mehr vermarkten.

67 Wie sich aus der Beschreibung der Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen ergibt, ist die Einteilung des Bananeneinfuhrverfahrens in vier Quartale, mit der kein endgültiger Verlust von Rechten der Marktbeteiligten verbunden ist, jedoch von der Befugnis der Kommission gedeckt, die Bedingungen für den Zugang von Bananen mit Ursprung in Drittländern zum Gemeinschaftsmarkt zu regeln, ohne sie einzuschränken. Die Nichteinhaltung bestimmter Fristen für die Beantragung von Einfuhrlizenzen oder für die Tätigung der Einfuhren aufgrund erteilter Lizenzen führt nämlich nicht dazu, daß die einzelnen Marktbeteiligten die ihnen pro Jahr zugeteilten Bananenmengen überhaupt nicht mehr verkaufen könnten.

68 Es gibt also keine Anhaltspunkte dafür, daß die Erteilung der Einfuhrlizenzen für Quartale während begrenzter Zeiträume, die die ordnungsgemässe Abwicklung der Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft im Laufe des Wirtschaftsjahres gewährleisten soll, gegen das Abkommen von Lomé oder die Verordnung Nr. 404/93 verstieße.

69 Daher ist die zweite Frage dahin zu beantworten, daß die Prüfung der Verordnung Nr. 1442/93 anhand des Abkommens von Lomé und der Verordnung Nr. 404/93 nichts ergeben hat, was gegen ihre Gültigkeit spricht.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Die Auslagen der italienischen und der französischen Regierung sowie des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Tribunale Salerno mit Beschluß vom 12. Oktober 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen anhand des am 15. September 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EWG-Abkommens, genehmigt durch den Beschluß 91/400/EGKS, EWG des Rates und der Kommission vom 25. Februar 1991, hat nichts ergeben, was gegen ihre Gültigkeit spricht.

2. Die Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen anhand des Vierten AKP-EWG-Abkommens und der Verordnung Nr. 404/93 hat nichts ergeben, was gegen ihre Gültigkeit spricht.

Ende der Entscheidung

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