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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.04.1998
Aktenzeichen: C-37/96
Rechtsgebiete: Entscheidung 89/688/EWG, EGV


Vorschriften:

Entscheidung 89/688/EWG
EGV Art. 9
EGV Art. 12
EGV Art. 95
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Der Gerichtshof ist in einem nach Artikel 177 des Vertrages eingeleiteten Verfahren nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht befugt. Er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen.

4 Die Entscheidung 89/688 betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements ist dahin auszulegen, daß sie Befreiungen entgegensteht, die allgemeiner oder systematischer Art sind und daher auf die Wiedereinführung einer Abgabe zollgleicher Wirkung hinauslaufen können. Dagegen lässt die Entscheidung 89/688 Befreiungen zu, die erforderlich, verhältnismässig und genau bestimmt sind und die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung aufgestellten strengen Voraussetzungen, ausgelegt im Licht der in Artikel 226 des Vertrages vorgesehenen Grenzen, einhalten.

Nach diesen Voraussetzungen gilt zunächst der "octroi de mer" nach der in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung aufgestellten allgemeinen Regel unterschiedslos für in die französischen überseeischen Departements verbrachte und für dort gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. Sodann stellt die Befreiungsregelung eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel dar. Sie darf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören und die Handelsbedingungen daher nicht in einem Masse verändern, das dem gemeinsamen Interesse abträglich wäre. Die Kontrolle dieser Bedingungen obliegt den Gemeinschaftsorganen, insbesondere der Kommission, die die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen hat. Schließlich ist diese Regelung eine Hilfsmaßnahme für die einheimische Erzeugung, die unter Schwierigkeiten zu leiden hat, die mit ihrer Abgelegenheit und ihrer Insellage zusammenhängen; sie soll die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der französischen überseeischen Departements insofern fördern, als sie zur Förderung oder Erhaltung einer wirtschaftlichen und sozialen Betätigung in diesen Departements beitragen und sich in eine wirtschaftliche und soziale Entwicklungsstrategie einfügen soll.


Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1998. - Sodiprem SARL u. a. (C-37/96) und Roger Albert SA (C-38/96) gegen Direction générale des douanes. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal d'instance de Paris - Frankreich. - "Octroi de mer" - Steuerregelung der französischen überseeischen Departements - Entscheidung 89/688/EWG - Abgaben zollgleicher Wirkung - Inländische Abgaben. - Verbundene Rechtssachen C-37/96 und C-38/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal d'instance Paris hat mit zwei Urteilen vom 30. Januar 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 9, 12 und 95 dieses Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen von Klagen der Sodiprem SARL u. a. und der Roger Albert SA gegen die Direction générale des douanes auf Rückerstattung des "octroi de mer", den sie auf alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 92-676 vom 17. Juli 1992 über den "octroi de mer" und zur Durchführung der Entscheidung 89/688 aus dem französischen Mutterland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse entrichtet haben.

3 Die Entscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements (ABl. L 399, S. 46) wurde auf der Grundlage der Artikel 227 Absatz 2 und 235 EWG-Vertrag erlassen, ebenso wie der am selben Tag erlassene Beschluß 89/687/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 zur Einführung eines Programms zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage der französischen überseeischen Departements zurückzuführenden Probleme (POSEIDOM) (ABl. L 399, S. 39).

4 Aufgrund eines Gesetzes von 1946 wurde in den französischen überseeischen Departements (Départements français d'outre-mer; im folgenden: DOM) eine "octroi de mer" genannte Steuer (im folgenden: früherer "octroi de mer") erhoben, die alle Waren unabhängig von ihrem Ursprung (einschließlich der Waren aus dem französischen Mutterland und grundsätzlich auch der aus den übrigen DOM) aus Anlaß ihrer Verbringung in das jeweilige DOM betraf. Dagegen waren Erzeugnisse dieses DOM vom früheren "octroi de mer" oder gleichwertigen inländischen Abgaben befreit. Das Aufkommen des früheren "octroi de mer" diente nach den Bestimmungen über die regionale Selbstverwaltung hauptsächlich der Finanzierung des Haushalts der örtlichen Körperschaften.

5 Artikel 1 der Entscheidung 89/688 bestimmt:

"Die französischen Behörden treffen spätestens bis zum 31. Dezember 1992 die erforderlichen Maßnahmen, damit die derzeit in den überseeischen Departements geltende Steuer "octroi de mer" nach den Grundsätzen und Modalitäten der Artikel 2 und 3 unterschiedslos auf in diese Gebiete verbrachte Erzeugnisse und auf dort gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse erhoben wird."

6 Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 89/688 lautet: "Die zuständigen Behörden in den einzelnen überseeischen Departements setzen einen Basissteuersatz fest. Dieser Satz kann je nach Warenkategorie geändert werden. Durch diese Änderung dürfen keinesfalls Diskriminierungen gegenüber Waren mit Herkunft aus der Gemeinschaft beibehalten oder eingeführt werden."

7 In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Entscheidung 89/688 heisst es: "Unter Berücksichtigung der für die überseeischen Departements gegebenen besonderen Zwänge und um das in Artikel 227 Absatz 2 des Vertrages festgelegte Ziel zu erreichen, können die lokalen Unternehmen entsprechend den wirtschaftlichen Erfordernissen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren nach Einführung der betreffenden Regelung... ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden."

8 Gemäß Unterabsatz 2 werden diese Freistellungsregelungen der Kommission mitgeteilt, die die Mitgliedstaaten davon unterrichtet und innerhalb von zwei Monaten dazu Stellung nimmt. Hat die Kommission innerhalb dieser Frist nicht Stellung genommen, so gilt die Regelung als gebilligt.

9 Artikel 4 der Entscheidung 89/688 ermächtigte die Französische Republik, bis zur Durchführung der in Artikel 1 vorgesehenen Reform die damals geltende Regelung des früheren "octroi de mer" bis längstens 31. Dezember 1992 beizubehalten.

10 Im Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-163/90 (Legros u. a., Slg. 1992, I-4625) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß eine Abgabe, die ein Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Waren nach Maßgabe des Zollwerts der Waren erhebt, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll darstellt.

11 Im Urteil vom 9. August 1994 in den Rechtssachen C-363/93, C-407/93, C-408/93, C-409/93, C-410/93 und C-411/93 (Lancry u. a., Slg. 1994, I-3957) hat der Gerichtshof die Entscheidung 89/688 insoweit für ungültig erklärt, als sie die Französische Republik ermächtigte, die Regelung des früheren "octroi de mer" in den DOM bis zum 31. Dezember 1992 beizubehalten.

12 Die Französische Republik erließ am 17. Juli 1992 das Gesetz Nr. 92-676, das in Artikel 1 folgendes vorsieht:

"In den Regionen Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion wird auf folgende Vorgänge eine "octroi de mer" genannte Steuer erhoben:

1. Einfuhr von Waren;

2. entgeltliche Lieferungen durch Personen, die dort Produktionstätigkeiten ausführen. Als Produktionstätigkeiten gelten die Herstellung, Verarbeitung und Erneuerung beweglicher körperlicher Gegenstände sowie landwirtschaftliche und Abbautätigkeiten;

3. entgeltliche Lieferungen durch Personen, die zwecks Ausfuhr oder Weiterverkaufs an ebenfalls dem "octroi de mer" unterliegende Personen erwerben und die Voraussetzungen des Artikels 3 Nummer 2 erfuellen."

13 Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 92-676 sind die Ausfuhren aus den Regionen Réunion, Guadeloupe und Martinique, die Ausfuhren aus Guyana mit Ausnahme derjenigen nach Guadeloupe oder Martinique und die Einfuhren von in Guyana mit dem "octroi de mer" belegten Erzeugnissen in die Regionen Guadeloupe oder Martinique vom "octroi de mer" befreit.

14 Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 92-676 dürfen die Conseils régionaux die Einfuhr von Waren befreien, wenn es sich um bestimmte Erzeugnisse, Rohstoffe oder Ausrüstungsgegenstände handelt. Von dieser Befreiung erfasst werden können Ausrüstungsmaterial für das Hotel- und Fremdenverkehrsgewerbe (Artikel 50 undecies des Anhangs IV des Code général des impôts), Baustoffe und -materialien, Düngemittel und industrielle und landwirtschaftliche Gerätschaften (Artikel 50 duodecies des Anhangs IV) oder Rohstoffe für örtliche Produktionstätigkeiten, Ausrüstungen zur Erfuellung der hoheitlichen Aufgaben des Staates und sanitäre Anlagen für Krankenanstalten.

15 Nach dieser Vorschrift dürfen die Conseils régionaux ausserdem entgeltliche Lieferungen durch Personen, die in den DOM Produktionstätigkeiten ausführen, unter den in Artikel 10 vorgesehenen Voraussetzungen befreien.

16 Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Gesetzes Nr. 92-676 werden die Sätze des "octroi de mer" durch Beschluß des Conseil régional festgesetzt. Unterabsatz 3 bestimmt: "Für gleiche oder ähnliche Erzeugnisse, die zu derselben Gruppe gehören und gemäß Artikel 1 Nummern 1 und 2 dem "octroi de mer" unterliegen, gilt unabhängig von ihrer Herkunft derselbe Satz."

17 Abweichend von dieser Vorschrift dürfen die Conseils régionaux nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 92-676 entsprechend den wirtschaftlichen Erfordernissen ganz oder teilweise all jene Erzeugnisse befreien, die zu derselben Kategorie entgeltlicher Lieferungen durch Personen gehören, die in den DOM Produktionstätigkeiten ausführen.

18 Gemäß Artikel 3 des Gesetzes Nr. 92-676 unterliegen Unternehmen, deren Produktionsumsatz für das vorhergehende Kalenderjahr mehr als 3,5 Millionen FF beträgt, ohne weiteres dem "octroi de mer" (Absatz 1 Unterabsatz 1). Dem "octroi de mer" können Unternehmen, deren Umsatz zwischen 2 Millionen und 3,5 Millionen FF umfasst (Unterabsatz 3), und Personen unterworfen werden, die zwecks Ausfuhr oder Weiterverkaufs an solche Personen erwerben, die aufgrund dieser Vorgänge ebenfalls dem "octroi de mer" unterliegen, wenn die betreffenden Vorgänge 1,5 Millionen FF übersteigen (Absatz 2).

19 Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 92-676 ist Besteuerungsgrundlage für den auf die Einfuhr von Waren erhobenen "octroi de mer" der Zollwert am Einfuhrort. Für Vorgänge innerhalb der DOM ist Besteuerungsgrundlage der Preis ohne Steuer, vermindert um 15 % für die Vertriebskosten.

20 Mit dem Aufkommen des "octroi de mer" soll gemäß Artikel 16 des Gesetzes Nr. 92-676 die wirtschaftliche Entwicklung der überseeischen Regionen unterstützt werden.

21 Aus den beiden Vorlageurteilen geht hervor, daß das Tribunal d'instance festgestellt hat, das Gesetz Nr. 92-676 könne dadurch, daß es bestimmte Erzeugnisse oder bestimmte Erzeuger aufgrund der von ihren Unternehmen erzielten Umsätze von der Steuer befreie oder aber Ermässigungen oder Anpassungen der Sätze vorsehe, faktisch gegen die Gleichbehandlung regionaler und ausländischer Unternehmen verstossen. Das Gericht möchte daher wissen, ob der in diesem Gesetz vorgesehene "octroi de mer" als inländische Abgabe eingestuft werden kann und ob er in diesem Fall eine gegen Artikel 95 des Vertrages verstossende diskriminierende Wirkung hat. Es hat daher die Entscheidung ausgesetzt und dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage vorgelegt, die in beiden Rechtssachen die gleiche Bedeutung hat und wie folgt abgefasst ist:

Hat die durch das Gesetz 92-676 vom 17. Juli 1992 "über den "octroi de mer" und zur Durchführung der Entscheidung 89/688 des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 1989" eingeführte Regelung an die Stelle einer Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne des Vorabentscheidungsurteils vom 16. Juli 1992 (Legros) eine echte inländische, nichtdiskriminierende Abgabe gesetzt, die mit Buchstaben und Geist des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbar ist?

22 Vorab ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in einem nach Artikel 177 des Vertrages eingeleiteten Verfahren nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht befugt ist. Er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen (vgl. z. B. Urteil vom 16. Januar 1997 in der Rechtssache C-134/95, USSL N_ 47 di Biella, Slg. 1997, I-195, Randnr. 17).

23 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machen geltend, das Besteuerungs- und Berechnungssystem, die Bemessungsgrundlage, der Satz und die Erhebungsmodalitäten der neuen Regelung des "octroi de mer" und insbesondere die Tatsache, daß die steuerlichen Befreiungen oder Ausnahmen nur für Erzeugnisse aus den DOM gewährt würden, führten praktisch zu einem steuerlichen Resultat, das dem Resultat einer nach den Artikeln 9 und 12 ff. des Vertrages verbotenen Abgabe zollgleicher Wirkung entspreche.

24 Die französische Regierung und die Kommission räumen ein, daß im Gesetz Nr. 92-676 vom Grundsatz der Erhebung des "octroi de mer" auf alle Waren drei Ausnahmen vorgesehen seien, daß nämlich Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 3,5 Millionen FF nicht steuerpflichtig seien (Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1), daß bestimmte Vorgänge, die Gruppen einheimischer Erzeugnisse beträfen, durch Beschluß der Conseils régionaux vollständig oder teilweise befreit würden (Artikel 2 Absatz 2 und 10 Absatz 2) und daß die Besteuerungsgrundlage für einheimische Erzeugnisse um 15 % vermindert sei (Artikel 4 Buchstabe b). Diese Ausnahmen könnten jedoch dem durch das Gesetz Nr. 92-676 eingeführten "octroi de mer" nicht den Charakter einer unter Artikel 95 des Vertrages fallenden inländischen Abgabe nehmen, und die Entscheidung 89/688 ermächtige die Französische Republik, von dieser Vorschrift abzuweichen.

25 Um dem vorlegenden Gericht die für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts erheblichen Hinweise zu geben, sind folglich die Merkmale der nach der Entscheidung 89/688 erlaubten Befreiungsregelung genauer zu bestimmen, wobei die Prüfung der Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 92-676 mit der durch diese Entscheidung vorgesehenen Regelung in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts fällt.

26 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-212/96 (Chevassus-Marche, Slg. 1998, I-0000) die Entscheidung 89/688 geprüft und für Recht erkannt, daß die Prüfung dieser Entscheidung, soweit sie ein System der Befreiung von der "octroi de mer" genannten Steuer zulässt, das an in der Entscheidung aufgestellte strenge Voraussetzungen geknüpft ist, nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte. Das vorlegende Gericht wird sein innerstaatliches Recht im Licht der in diesem Urteil aufgestellten Kriterien zu qualifizieren und auszulegen haben.

27 Bezueglich des Unterschieds zwischen den Abgaben zollgleicher Wirkung gemäß den Artikeln 9 und 12 des Vertrages und den inländischen Abgaben gemäß Artikel 95 des Vertrages hat der Gerichtshof in Randnummer 24 des Urteils Chevassus-Marche auf seine frühere Rechtsprechung hingewiesen, nach der eine Abgabe, die die eingeführten Waren oder bestimmte Gruppen dieser Waren, nicht aber die einheimischen Waren derselben Gruppe betreffen kann, jedenfalls mit dem Vertrag unvereinbar wäre.

28 In Randnummer 37 des Urteils Chevassus-Marche hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Rat jedenfalls keine allgemeine oder systematische Befreiungsregelung zulassen kann, die auf die Wiedereinführung einer Abgabe zollgleicher Wirkung hinausliefe. Eine solche Regelung würde gegen die Artikel 9, 12 und 13 des Vertrages verstossen.

29 In Randummer 46 desselben Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Befreiungsregelung als Hilfsmaßnahme für die einheimische Erzeugung, die unter durch ihre Abgelegenheit und ihre Insellage bedingte Schwierigkeiten zu leiden hat, an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

30 In Randnummer 49 des vorerwähnten Urteils hat der Gerichtshof hervorgehoben, daß die Entscheidung 89/688 nur Befreiungen erlaubt, die erforderlich, verhältnismässig und genau bestimmt sind.

31 Ausserdem hat der Gerichtshof in Randnummer 52 desselben Urteils festgestellt, daß die Auferlegung der strengen Voraussetzungen in Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 89/688, ausgelegt im Licht der in Artikel 226 des Vertrages vorgesehenen Grenzen, geeignet ist, die Vereinbarkeit des Systems der genau bestimmten Befreiungen mit den Vertragsbestimmungen zu sichern.

32 Diese Voraussetzungen sind in den Randnummern 44 bis 51 des Urteils dargelegt. Zunächst gilt der "octroi de mer" nach der in den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung 89/688 aufgestellten allgemeinen Regel unterschiedslos für in die DOM verbrachte und für dort gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse.

33 Sodann stellt die Befreiungsregelung eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel dar. Sie darf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören und die Handelsbedingungen daher nicht in einem Masse verändern, das dem gemeinsamen Interesse abträglich wäre. Die Kontrolle dieser Bedingungen obliegt den Gemeinschaftsorganen, insbesondere der Kommission, die die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit solcher Maßnahmen zu prüfen hat.

34 Schließlich ist diese Regelung eine Hilfsmaßnahme für die einheimische Erzeugung, die unter Schwierigkeiten zu leiden hat, die mit ihrer Abgelegenheit und ihrer Insellage zusammenhängen; sie soll die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der DOM insofern fördern, als sie zur Förderung oder Erhaltung einer wirtschaftlichen und sozialen Betätigung in den DOM beitragen und sich in eine wirtschaftliche und soziale Entwicklungsstrategie einfügen soll.

35 Unter diesen Umständen ist auf die Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß die Entscheidung 89/688 dahin auszulegen ist, daß sie Befreiungen entgegensteht, die allgemeiner oder systematischer Art sind und daher auf die Wiedereinführung einer Abgabe zollgleicher Wirkung hinauslaufen können. Dagegen lässt die Entscheidung 89/688 Befreiungen zu, die erforderlich, verhältnismässig und genau bestimmt sind und die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung aufgestellten strengen Voraussetzungen, ausgelegt im Licht der in Artikel 226 des Vertrages vorgesehenen Grenzen, einhalten.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Die Auslagen der französischen Regierung, des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal d'instance Paris mit Urteilen vom 30. Januar 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Entscheidung 89/688/EWG des Rates vom 22. Dezember 1989 betreffend die Sondersteuer "octroi de mer" in den französischen überseeischen Departements ist dahin auszulegen, daß sie Befreiungen entgegensteht, die allgemeiner oder systematischer Art sind und daher auf die Wiedereinführung einer Abgabe zollgleicher Wirkung hinauslaufen können. Dagegen lässt die Entscheidung 89/688 Befreiungen zu, die erforderlich, verhältnismässig und genau bestimmt sind und die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung aufgestellten strengen Voraussetzungen, ausgelegt im Licht der in Artikel 226 EG-Vertrag vorgesehenen Grenzen, einhalten.

Ende der Entscheidung

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