Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: C-370/00
Rechtsgebiete: Richtlinie Nr. 96/49/EWG, Richtlinie Nr. 96/87/EWG
Vorschriften:
Richtlinie Nr. 96/49/EWG | |
Richtlinie Nr. 96/87/EWG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 20. September 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 96/49/EG und 96/87/EG. - Rechtssache C-370/00.
Parteien:
In der Rechtssache C-370/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wolfcarius, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
eklagter,
wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. L 235, S. 25) und der Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49 an den technischen Fortschritt (ABl. L 335, S. 45) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, und/oder die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Juli 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (ABl. L 235, S. 25) und der Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49 an den technischen Fortschritt (ABl. L 335, S. 45) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen, und/oder die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat.
2 Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 96/49 und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 96/87 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien vor dem 1. Januar 1997 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinien 96/49 und 96/87 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in das irische Recht umgesetzt worden seien, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie Irland gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 27. Januar und 1. Februar 2000 zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen ab, in denen sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um den Stellungnahmen binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
4 Da die Kommission keine Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens zur Umsetzung der Richtlinien erhalten hat, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
5 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 10 EG und 249 Absatz 3 EG vor, dass Irland alle Maßnahmen hätte erlassen müssen, die erforderlich seien, um den Richtlinien 96/49 und 96/87 nachzukommen.
6 Irland, das die Vertragsverletzung nicht bestreitet, weist darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinien im Gang sei.
7 Da die Umsetzung der Richtlinien 96/49 und 96/87 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.
8 Deshalb ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 96/49 und 96/87 verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung Irlands beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter und der Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49 an den technischen Fortschritt verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um diesen Richtlinien nachzukommen.
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.