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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.1990
Aktenzeichen: C-371/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VerfO


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 175 Abs. 3
EWG-Vertrag Art. 169
VerfO Art. 92 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Untätigkeitsklage, durch die eine natürliche oder juristische Person feststellen lassen will, daß es die Kommission dadurch, daß sie gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung eingeleitet hat, unter Verstoß gegen den Vertrag unterlassen hat, einen Beschluß zu fassen, ist unzulässig.

Natürliche oder juristische Personen können den Gerichtshof gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag nur anrufen, um feststellen zu lassen, daß es ein Gemeinschaftsorgan unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, Akte zu erlassen, deren Adressaten sie sein können. Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 kann die Kommission jedoch nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 30. MAERZ 1990. - MARIA-THERESIA EMRICH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNTAETIGKEITSKLAGE - OFFENSICHTLICHE UNZUSTAENDIGKEIT. - RECHTSSACHE C-371/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Rechtsanwältin Maria-Theresia Emrich, Wiesbaden, hat mit Klageschrift, die am 27. November 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage erhoben, die im wesentlichen darauf gerichtet ist, gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag feststellen zu lassen, daß die Kommission es unterlassen hat, gegen die Bundesrepublik Deutschland das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag einzuleiten.

2 Nach Ansicht der Klägerin verstösst die deutsche Regelung, nach der die deutschen Rechtsanwälte Dienstleistungen nur vor den Gerichten erbringen dürfen, bei denen sie zugelassen sind, gegen die Artikel 7, 8, 59, 60, 65 und 66 EWG-Vertrag und gegen die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ( ABl. L 78, S. 17 ). Ferner habe die Bundesrepublik Deutschland den Vertrag dadurch verletzt, daß die höchsten deutschen Gerichte sich geweigert hätten, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu ersuchen, um die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können.

3 Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung lautet : "Ist der Gerichtshof für eine bei ihm gemäß Artikel 38 § 1 erhobene Klage offensichtlich unzuständig, so kann er die Klage durch begründeten Beschluß als unzulässig abweisen. Diese Entscheidung kann bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei ergehen."

4 Die von der Klägerin erhobene Klage ist, soweit sie auf Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag gestützt wird, auf die Feststellung gerichtet, daß es die Kommission dadurch, daß sie gegen die Bundesrepublik Deutschland kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung eingeleitet hat, unter Verstoß gegen den Vertrag unterlassen hat, einen Beschluß zu fassen.

5 Natürliche und juristische Personen können den Gerichtshof gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag nur anrufen, um feststellen zu lassen, daß es ein Gemeinschaftsorgan unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, Akte zu erlassen, deren Adressaten sie sein können.

6 Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 kann die Kommission jedoch nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind.

7 Unter diesen Umständen ist die Klage, ohne daß auf etwaige Mängel der Klageschrift einzugehen ist, gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung bereits vor ihrer Übermittlung an die beklagte Partei als unzulässig abzuweisen.

8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen :

1 ) Die Klage ist unzulässig.

2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 30. März 1990.

Ende der Entscheidung

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