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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: C-372/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/439/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2
Richtlinie 91/439/EWG Art. 3
Richtlinie 91/439/EWG Art. 5 Abs. 2 Buchst. b
Richtlinie 91/439/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich
Richtlinie 91/439/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dritter Gedankenstrich
Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. September 2005. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/439/EWG - Führerschein - Für das Führen bestimmter Fahrzeuge erforderliches Mindestalter - Befugnis, Fahrzeuge einer anderen Klasse als der, für die ein Führerschein ausgestellt worden ist, zu führen - Obligatorische Registrierung und obligatorischer Umtausch von Führerscheinen. - Rechtssache C-372/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-372/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 2. September 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch G. Braun und W. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen (Berichterstatter), G. Arestis und J. Kluka,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Mai 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster und dritter Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in ihrer durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 (ABl. L 235, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/439) verstoßen hat, dass sie § 6 Absätze 3 Nummer 6 und 4, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absätze 1 und 3 und § 47 Absatz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FahrerlaubnisVerordnung - FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), erlassen und aufrechterhalten hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2. Die dritte bis fünfte Begründungserwägung der Richtlinie 91/439 lauten wie folgt:

Das mit der Richtlinie 80/1263/EWG eingeführte EGMuster für den einzelstaatlichen Führerschein ist anzupassen, um insbesondere der Harmonisierung der Fahrzeugklassen und -unterklassen Rechnung zu tragen und den Führerschein sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft leichter verständlich zu machen.

Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen.

Nach Artikel 3 der Richtlinie 80/1263/EWG sind endgültige Vorschriften zur allgemeinen Einführung der in diesem Artikel genannten Fahrzeugklassen in der Gemeinschaft ohne die Möglichkeit einer Abweichung zu erlassen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Führerscheine zu regeln.

3. Artikel 1 der Richtlinie 91/439 bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I oder Ia aus.

(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen.

4. Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie listet die folgenden Fahrzeugklassen auf, für die ein Führerschein ausgestellt werden kann:

- Klasse A: Krafträder mit oder ohne Beiwagen;

- Klasse B: Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt;

- Klasse B + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter die Klasse B fallen;

- Klasse C: Kraftwagen - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg;

- Klasse C + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen;

- Klasse D: Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz;

- Klasse D + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

5. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 kann innerhalb der Klassen A, B, B + E, C, C + E, D und D + E u. a. für das Führen von Fahrzeugen folgender Unterklassen ein besonderer Führerschein ausgestellt werden:

- A1: Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm 3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder);

- C1: Kraftwagen - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 7 500 kg;

- C1 + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;

- D1: Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz, jedoch mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz;

- D1 + E: Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird.

6. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 sieht vor:

Die Ausstellung des Führerscheins unterliegt folgenden Bedingungen:

a) ein Führerschein für die Klassen C und D kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind;

b) ein Führerschein für die Klassen B + E, C + E und D + E kann nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klassen B, C oder D berechtigt sind.

7. Artikel 6 dieser Richtlinie lautet wie folgt:

(1) Für die Ausstellung des Führerscheins gelten folgende Mindestaltersanforderungen:

a) 16 Jahre:

- für die Unterklasse A1;

- für die Unterklasse B1;

b) 18 Jahre:

- für die Klasse A; für das Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kW/kg (oder von Krafträdern mit Beiwagen mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kW/kg) ist jedoch eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern, die beide Merkmale unter diesen Werten aufweisen, mit einem Führerschein der Klasse A erforderlich. Vorbehaltlich einer besonderen Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen braucht diese vorherige Fahrpraxis nicht verlangt zu werden, wenn der Bewerber mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat;

- für die Klassen B, B + E;

- für die Klassen C, C + E und die Unterklassen C1, C1 + E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr [ABl. L 370, S. 1];

c) 21 Jahre:

- für die Klassen D, D + E und die Unterklassen D1, D1 + E unbeschadet der für das Führen dieser Fahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.

(2) Die Mitgliedstaaten können von den für die Klassen A, B und B + E festgelegten Mindestaltersanforderungen - mit Ausnahme der Bestimmungen für die Klasse A in Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich letzter Satz - abweichen und für diese Klassen Führerscheine ab Vollendung des 17. Lebensjahrs ausstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

8. Artikel 8 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor:

(1) Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist.

(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

9. Artikel 5 der Verordnung Nr. 3820/85 bestimmt:

(1) Das Mindestalter der im Güterverkehr eingesetzten Fahrer wird festgesetzt:

a) bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen einschließlich - Anhänger oder Sattelanhänger gegebenenfalls inbegriffen - auf das vollendete 18. Lebensjahr;

b) bei den übrigen Fahrzeugen auf

- das vollendete 21. Lebensjahr oder

- das vollendete 18. Lebensjahr, falls der Fahrer Inhaber eines Befähigungsnachweises über den erfolgreichen Abschluss einer von einem der Mitgliedstaaten anerkannten Ausbildung für Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über das Mindestniveau der Ausbildung für Fahrer von Transportfahrzeugen im Straßenverkehr ist.

...

(5) Jeder Mitgliedstaat kann für innerstaatliche Beförderungen im Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs, einschließlich der Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt in diesem Umkreis liegt, das Mindestalter der Beifahrer zum Zweck der Berufsausbildung im Rahmen des nationalen Arbeitsrechts auf das vollendete 16. Lebensjahr herabsetzen.

Nationales Recht

10. § 6 Absatz 2 FeV sieht ein Mindestalter von 25 Jahren für den direkten Zugang zum Führen schwerer Krafträder der Klasse A vor.

11. Nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 FeV sind Inhaber der Fahrerlaubnisse der Klassen C1E und D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse DE berechtigt. Nach § 6 Absatz 4 berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C oder CE ihre Inhaber im Inland zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder seiner Überführung an einen anderen Ort dienen.

12. Nach § 9 FeV darf eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt. Im letzteren Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse C1 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden.

13. Nach § 10 Absatz 2 FeV beträgt im Rahmen der Berufsausbildung von Berufskraftfahrern das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder der Klassen C1 oder C1E 17 Jahre, für die einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE 18 Jahre. Soll eine solche Fahrerlaubnis einem Bewerber erteilt werden, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist dessen körperliche und geistige Eignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Solange der Inhaber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt die ihm erteilte Fahrerlaubnis nur für Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses.

14. Nach § 29 Absätze 1 und 2 FeV sind die Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland erteilten Fahrerlaubnis unter Bußgeldandrohung verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis bei den deutschen Verwaltungsbehörden registrieren zu lassen, wenn sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet haben und ihre Fahrerlaubnis noch nicht länger als zwei Jahre besitzen.

15. § 29 Absatz 3 und § 47 Absatz 2 FeV verpflichten die Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland erteilten Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet haben, ihren Führerschein gegen einen deutschen Führerschein umzutauschen, damit darin bestimmte Eintragungen u. a. zur Gültigkeitsdauer dieses Führerscheins in diesem Staat vorgenommen werden, wenn diese Gültigkeitsdauer kürzer ist als nach dem Recht des Ausstellermitgliedstaats.

Vorverfahren

16. Mit Mahnschreiben vom 10. Juni 1997 forderte die Kommission, da die Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 91/439 in deutsches Recht ihrer Ansicht nicht der Richtlinie entsprach, die Bundesrepublik Deutschland auf, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.

17. Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 richtete sie in der Auffassung, dass die ihr im August 1998 mitgeteilten Änderungen des deutschen Rechts die der Bundesrepublik Deutschland vorgeworfene Vertragsverletzung nicht abgestellt hätten, ein ergänzendes Mahnschreiben an diesen Mitgliedstaat, in dem sie ihn aufforderte, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.

18. Da die in Beantwortung dieses Schreibens übersandte Stellungnahme die Kommission nicht überzeugte, erließ diese am 21. März 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie die Bundesrepublik Deutschland aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 binnen zwei Monaten nach Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.

19. Mit Antwortschreiben vom 10. Juni 2002 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass sie bestimmte Rügen der Kommission für unbegründet halte und dass den anderen Rügen durch eine schnellstmögliche Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Rechnung getragen werde.

20. Da diese Antwort die Kommission nicht zufrieden stellte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

21. Die Kommission macht in ihrer Klage sechs Rügen betreffend das erforderliche Mindestalter für den Zugang zum Führen von schweren Krafträdern der Klasse A und von Fahrzeugen der Unterklassen C1 und C1E, die Befugnis, andere Fahrzeuge als diejenigen zu führen, für die eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, und die Verfahren zur Registrierung und zum Umtausch von Führerscheinen geltend, die von einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt wurden.

Das erforderliche Mindestalter für den direkten Zugang zum Führen schwerer Krafträder der Klasse A

Vorbringen der Parteien

22. Mit dieser Rüge wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/439 verstoßen, nach dem das Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse A 21 Jahre betrage. Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 FeV sei aber für den direkten Zugang zum Führen solcher Fahrzeuge ein Mindestalter von 25 Jahren erforderlich. Die Kommission stellt fest, dass Artikel 6 der Richtlinie 91/439 ein einheitliches Mindestalter vorsehe, das die Mitgliedstaaten nicht senken oder anheben dürften, weil diese Vorschrift bestimmte Voraussetzungen für den Zugang zur Fahrerlaubnis für verschiedene Fahrzeugklassen harmonisieren solle. Dass es den Mitgliedstaaten freistehe, keinen direkten Zugang zur Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse A zu gestatten, könne nichts daran ändern, dass das Mindestalter für einen solchen Zugang 21 Jahre nicht übersteigen dürfe.

23. Die deutsche Regierung weist zunächst darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 91/439 freistehe, ob sie einen direkten Zugang zum Führen schwerer Krafträder gestatten wollten oder nicht. Da sich die Mitgliedstaaten aber gegen einen solchen direkten Zugang entscheiden könnten, hindere sie nichts daran, ein höheres Mindestalter, als in der Richtlinie vorgesehen, festzusetzen.

24. Sodann lasse das Wort mindestens in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/439 keinen Raum für Zweifel daran, dass die Mitgliedstaaten ein höheres Alter für den direkten Zugang zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A verlangen dürften. Dieses Wort wäre überflüssig, wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass nur das Alter von 21 Jahren als Mindestalter vorgesehen werden könne.

25. Schließlich sei die Anhebung des Mindestalters für den direkten Zugang zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A aus Gründen der Straßenverkehrssicherheit veranlasst. Im Übrigen schlage die Kommission selbst im Rahmen der Vorarbeiten für die neue Führerschein-Richtlinie (KOM[2003] 621 endg. vom 21. Oktober 2003) vor, das fragliche Mindestalter auf 24 Jahre anzuheben, um den Erfordernissen der Straßenverkehrssicherheit besser gerecht zu werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

26. Aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich und Absatz 2 der Richtlinie 91/439 ergibt sich zwar, wie die Kommission geltend macht, dass die Mitgliedstaaten Bewerbern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keinen direkten Zugang zum Führen schwerer Krafträder der Klasse A gestatten dürfen, doch können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass sie es einem Mitgliedstaat verbieten, ein höheres Mindestalter für die Ausstellung eines Führerscheins für diese Fahrzeugklasse vorzusehen.

27. Wenn Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/439 nämlich vorsieht, dass die Mitgliedstaaten Bewerbern, die mindestens 21 Jahre alt sind, den direkten Zugang zu einer solchen Fahrerlaubnis ermöglichen können, dann schränkt er nicht etwa ausdrücklich die Befugnis der Mitgliedstaaten ein, ein höheres Mindestalter vorzusehen, sondern impliziert vielmehr, dass diese ein höheres Mindestalter als 21 Jahre festsetzen dürfen.

28. Da die Festsetzung eines höheren als desjenigen Mindestalters für den direkten Zugang zum Führen solcher Krafträder, das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich Satz 2 der Richtlinie 91/439 vorgesehen ist, unbestritten geeignet ist, zu einer Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit beizutragen, die nach der Präambel dieser Richtlinie eines von deren Hauptzielen ist, verstößt sie nicht gegen diese Bestimmung, solange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird.

29. Dass die Ausnahmen des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 nur die Befugnis vorsehen, gegebenenfalls ein niedrigeres Mindestalter als das grundsätzlich für das Führen von Fahrzeugen bestimmter Klassen vorgesehene festzusetzen, steht dem nicht entgegen, da aus der Festsetzung einer Untergrenze schon denknotwendig folgt, dass eine Ausnahmeregelung nur erforderlich ist, wenn diese Grenze unterschritten werden soll, nicht aber, wenn ein Mitgliedstaat ein höheres Alter vorsieht.

30. Somit ist festzustellen, dass Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich Satz 2 der Richtlinie 91/439 entgegen dem Vorbringen der Kommission der Festsetzung eines höheren Mindestalters als desjenigen, das diese Bestimmung für den direkten Zugang zum Führen schwerer Krafträder der Klasse A vorsieht, durch einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht entgegensteht.

31. Folglich ist die erste Rüge, die die Kommission in ihrer Klage erhebt, nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.

Das für den Zugang zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1 und C1 + E erforderliche Mindestalter

Vorbringen der Parteien

32. Mit dieser Rüge wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/439 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3820/85 verstoßen. Aus diesen beiden Artikeln ergebe sich nämlich, dass ein Mitgliedstaat einem Bewerber, der jünger als 18 Jahre sei, keinen Führerschein für Fahrzeuge der Klassen C1 oder C1 + E ausstellen dürfe. In Deutschland würden aber nach § 10 Absatz 2 Satz 1 FeV solche Führerscheine 17 Jahre alten Fahrern ausgestellt. Die Kommission stellt klar, dass die genannten Gemeinschaftsbestimmungen nicht dagegen sprächen, dass eine Person vor Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer aufnehmen oder Fahrpraxis durch praktisches Training mit Hilfe eines Fahrlehrers erwerben könne.

33. Die deutsche Regierung macht zu dieser Rüge zunächst geltend, dass in Deutschland entgegen dem Vorbringen der Kommission der Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich sei, bevor eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erworben werden könne.

34. Sodann dürfe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3280/85 ein im Güterverkehr eingesetzter Fahrer ab Vollendung des 18. Lebensjahrs Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen führen, falls er Inhaber eines Befähigungsnachweises sei. Dieses Recht lasse sich aber nur dann verwirklichen, wenn die Fahrerlaubnis dem Fahrer mit dem 18. Lebensjahr erteilt worden sei. Da auch eine gewisse Fahrpraxis nötig sei, müsse er zwangsläufig die betreffende Fahrerlaubnis vor Erreichung dieses Alters erwerben können.

35. Schließlich sei eine Fahrerlaubnis, die einem Fahrer vor Vollendung des 18. Lebensjahrs nach § 10 Absatz 2 FeV erteilt werde, keine vollwertige Fahrerlaubnis für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C1, weil ihre Gültigkeit auf Fahrten im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses beschränkt sei und ihre Erteilung davon abhänge, dass der Inhaber sich in einer solchen Ausbildung befinde und sich erfolgreich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

36. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/439 beträgt das für die Ausstellung eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klassen C1 und C1 + E erforderliche Mindestalter 18 Jahre.

37. Das gleiche Mindestalter gilt nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3820/85 für im Güterkraftverkehr eingesetzte Fahrer.

38. Wie der Generalanwalt in Nummer 41 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, sehen weder die Richtlinie 91/439 noch die Verordnung Nr. 3820/95 eine Befugnis vor, von diesem Mindestalter abzuweichen.

39. Zum einen erwähnt Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, der abschließend die Fahrzeugklassen festlegt, für die ein Führerschein abweichend von der allgemeinen Regel Bewerbern ab Vollendung des 17. Lebensjahrs ausgestellt werden darf, die Fahrzeuge der Klassen C1 und C1 + E nicht.

40. Zum anderen kann nicht daraus, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3820/85 nicht dem entgegensteht, dass eine Person vor Vollendung des 18. Lebensjahrs im Rahmen einer Ausbildung für Fahrer im Güterverkehr Fahrpraxis erwirbt, geschlossen werden, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten ermächtigen würde, einer solchen Person einen Führerschein für die Fahrzeuge der genannten Klassen auszustellen.

41. Die für den Erwerb eines solchen Führerscheins erforderliche Fahrpraxis kann nämlich unter der Überwachung und in Anwesenheit eines Ausbilders erworben werden; daraus folgt keineswegs, dass dem Bewerber ein Führerschein ausgestellt werden dürfte, der ihn zum Führen eines Fahrzeugs der Klassen C1 oder C1 + E ohne Begleitung eines Ausbilders berechtigte.

42. Aus der Antwort der deutschen Regierung auf die ihr vom Gerichtshof gestellten schriftlichen Fragen ergibt sich aber, dass 17jährige nach § 10 Absatz 2 Satz 1 FeV eine Fahrerlaubnis erhalten können, die sie berechtigt, im Inland im Rahmen ihrer Ausbildung zum Berufskraftfahrer Fahrzeuge der Klassen C1 und C1 + E ohne Begleitung eines Ausbilders zu führen.

43. Weiter geht aus dieser Antwort und den Angaben der Kommission hervor, dass der fragliche Führerschein, in dem freilich Gebrauchsbeschränkungen vermerkt sind, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erlöschen, also mit Vollendung des 18. Lebensjahrs des Inhabers, nicht gegen einen anderen Führerschein umgetauscht werden muss.

44. Daraus folgt, dass § 10 Absatz 2 Satz 1 FeV mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/439 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3820/85 unvereinbar ist.

45. Somit ist festzustellen, dass die zweite Rüge, die die Kommission in ihrer Klage erhebt, begründet ist.

Zur dritten bis sechsten Rüge

Vorbringen der Parteien

46. Mit der dritten Rüge beanstandet die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 91/439 durch § 6 Absatz 3 Nummer 6 FeV, der es Inhabern von Fahrerlaubnissen der Klassen C1E und D erlaube, Fahrzeuge der Klasse DE zu führen.

47. Mit ihrer vierten Rüge wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland einen Verstoß gegen Artikel 3 der Richtlinie 91/439 durch § 6 Absatz 4 FeV vor, der es Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE gestatte, im Inland Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste zu führen, wenn die Fahrten nur zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder seiner Überführung an einen anderen Ort dienten.

48. Mit der fünften Rüge beanstandet die Kommission einen Verstoß gegen den in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen, da die Inhaber einer vor weniger als zwei Jahren von einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland erteilten Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründeten, nach § 29 Absatz 1 FeV unter Bußgeldandrohung ihren Führerschein innerhalb von 185 Tagen ab dem Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung bei den zuständigen Verwaltungsbehörden registrieren lassen müssten.

49. Mit der sechsten Rüge wirft die Kommission der Bundesrepublik Deutschland vor, sie habe dadurch gegen die Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 verstoßen, dass sie die Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland erteilten Fahrerlaubnis, die sich in Deutschland niedergelassen hätten, durch § 29 Absatz 3 und § 47 Absatz 2 FeV dazu verpflichte, ihren Führerschein gegen einen deutschen Führerschein umzutauschen. Der Umtausch solle es den zuständigen Behörden ermöglichen, in diesen Führerschein u. a. seine Gültigkeitsdauer in Deutschland - wenn diese kürzer sei als nach dem Recht des Ausstellermitgliedstaats - oder einen Vermerk über die Bestimmungen über die Fahrerlaubnis auf Probe einzutragen.

50. Die Bundesrepublik Deutschland räumt hinsichtlich dieser vier Rügen ein, dass die von der Kommission genannten Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 91/439 in nationales Recht nicht gewährleisteten. Sie weist gleichwohl daraufhin, dass die Änderungsverordnung (Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften) vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092), die am 1. Februar 2005 in Kraft getreten sei, diese Verstöße abgestellt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

51. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I1147, Randnr. 23, und vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I4711, Randnr. 8).

52. Im vorliegenden Fall steht fest, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 21. März 2002 gesetzten Frist die für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 erforderlichen Maßnahmen noch nicht erlassen waren.

53. Sohin sind die dritte bis sechste Rüge, die die Kommission in ihrer Klage erhebt, begründet.

54. Deshalb ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankens trich und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 verstoßen hat, dass sie § 6 Absätze 3 Nummer 6 und 4, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absätze 1 und 3 und § 47 Absatz 2 FeV erlassen und aufrechterhalten hat. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kosten

55. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in ihrer durch die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 geänderten Fassung verstoßen, dass sie § 6 Absätze 3 Nummer 6 und 4, § 10 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absätze 1 und 3 und § 47 Absatz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. August 1998 erlassen und aufrechterhalten hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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