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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: C-372/05
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 93 § 1
VerfO Art. 93 § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES

4. Mai 2006(*)

"Streithilfe"

- 748 697 -

Parteien:

In der Rechtssache C-372/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 7. Oktober 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollmächtigte sowie durch Rechtsanwalt Ch. von Donat,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Dänemark, vertreten durch Jørgen Molde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat mit am 20. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-372/05 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

2 Da der nach Artikel 40 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes gestellte Streithilfeantrag nach Ablauf der in Artikel 93 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ist ihm auf der Grundlage von Artikel 93 § 7 der Verfahrensordnung stattzugeben.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

1. Das Königreich Dänemark wird in der Rechtssache C-372/05 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.

2. Der Streithelfer kann in der mündlichen Verhandlung, falls eine stattfindet, Stellung nehmen.

3. Dem Streithelfer werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 4. Mai 2006

Ende der Entscheidung

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