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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: C-372/07
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 44/2001
Vorschriften:
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 22 Nr. 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
2. Oktober 2008
"Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 2 - Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats -Ärztlicher Berufsverband"
Parteien:
In der Rechtssache C-372/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Supreme Court (Irland) mit Entscheidung vom 30. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 6. August 2007, in den Verfahren
Nicole Hassett
gegen
South Eastern Health Board,
Beteiligte:
Raymond Howard,
Medical Defence Union Ltd,
MDU Services Ltd,
und
Cheryl Doherty
gegen
North Western Health Board,
Beteiligte:
Brian Davidson,
Medical Defence Union Ltd,
MDU Services Ltd,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter), A. Borg Barthet, M. Ile¨ic und J.-J. Kasel,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Medical Defence Union Ltd und der MDU Services Ltd, vertreten durch R. Bourke, Solicitor, sowie B. Murray, BL, und N. Travers, BL,
- von R. Howard und B. Davidson, vertreten durch D. McDonald, SC, und E. Regan, SC,
- der irischen Regierung, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von J. O Reilly, SC,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen R. Howard und B. Davidson (im Folgenden: die Ärzte) gegen die Medical Defence Union Ltd und die MDU Services Ltd (im Folgenden gemeinsam: MDU), den Berufsverband der Ärzte, wegen vollständigen oder teilweisen Ersatzes des Betrags, zu dessen Zahlung an den jeweiligen Gesundheitsdienst, für den jeder von ihnen arbeitet, sie im Rahmen der Schadensersatzklagen verurteilt werden könnten, die Frau N. Hassett wegen eines Behandlungsfehlers und Frau C. Doherty gegen den jeweiligen Gesundheitsdienst erhoben haben.
Rechtlicher Rahmen
3 Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:
"Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. ..."
4 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
"Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen."
5 In Art. 5 derselben Verordnung heißt es:
"Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
...
3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
..."
6 Art. 6 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:
"Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:
...
2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
..."
7 In Art. 22 der Verordnung heißt es:
"Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
...
2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. ...;
..."
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
8 Gemäß der Vorlageentscheidung geht es in den Ausgangsverfahren um zwei Schadensersatzklagen, die von Frau Hassett und Frau Doherty vor irischen Gerichten gegen zwei irische Gesundheitsdienste wegen eines schweren Schadens erhoben wurden, der ihrer Ansicht nach durch einen Behandlungsfehler der bei diesen Gesundheitsdiensten beschäftigten Ärzte verursacht worden war. Die beiden Klagen führten zu einer gütlichen Einigung, aufgrund deren an jede Klägerin eine Entschädigung gezahlt wurde.
9 Im Rahmen dieser Klagen hatten die fraglichen Gesundheitsdienste die Beteiligung der Ärzte am Rechtsstreit beantragt, um bei ihnen wegen der Schadensersatzforderungen vollständig oder teilweise Regress zu nehmen.
10 Die Ärzte waren zur maßgebenden Zeit Mitglieder der MDU. Die MDU ist ein ärztlicher Berufsverband in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts mit Sitz im Vereinigten Königreich, deren Aufgabe insbesondere darin besteht, ihre Mitglieder bei Rechtsstreitigkeiten wegen eines ihnen unterlaufenen Behandlungsfehlers zu entschädigen.
11 Die Ärzte stellten daher bei der MDU einen Antrag auf vollständigen oder teilweisen Ersatz des Betrags, zu dessen Zahlung an den jeweils betroffenen Gesundheitsdienst jeder von ihnen verurteilt werden könnte. Der Vorstand der MDU beschloss gemäß Art. 47 und 48 der Satzung der MDU, wonach die Entscheidung über einen Entschädigungsantrag im uneingeschränkten Ermessen des Vorstands steht, den Antrag der Ärzte abzulehnen.
12 Da die Ärzte sich durch diese ablehnenden Entscheidungen in ihren satzungsmäßigen Rechten verletzt sahen, beantragten sie beim High Court, die MDU am Rechtsstreit zu beteiligen. Der High Court gab den Anträgen mit Beschlüssen vom 22. Juni 2005 statt.
13 Die MDU erhob hiergegen eine prozessuale Einrede. Sie machte geltend, dass sich die sie betreffenden Anträge im Wesentlichen auf die Gültigkeit der Entscheidungen bezögen, die der Vorstand erlassen habe. Daher fielen diese Anträge unter Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 mit der Folge, dass allein die Gerichte des Vereinigten Königreichs und nicht die irischen Gerichte zuständig seien.
14 Die Ärzte trugen dagegen vor, dass in Anbetracht des Inhalts ihrer Anträge die irischen Gerichte gemäß Art. 5 Nrn. 1 und 3 und Art. 6 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig seien. Insbesondere habe die MDU zum einen dadurch gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, dass sie die bei ihr eingereichten Entschädigungsanträge nicht angemessen geprüft habe. Zum anderen habe die MDU sie bereits bei ihrer Verteidigung im Rahmen der Klage wegen eines Behandlungsfehlers unterstützt und könne ihnen daher eine Entschädigung so spät im Verfahren nicht versagen.
15 Die von der MDU erhobene Einrede wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Anträge der Ärzte nicht unter Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 fielen. Daraufhin legte die MDU beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein, das das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
Ist, wenn Ärzte einen Berufsverband in Form einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaft gründen, um ihren Mitgliedern, die in diesem oder einem anderen Mitgliedstaat tätig sind, Beistand und Entschädigungsleistungen in ihrer Berufsausübung zu gewähren, und die Gewährung dieses Beistands oder der Entschädigungsleistungen von dem Erlass eines Beschlusses des Vorstands der Gesellschaft abhängt, welcher nach der Gesellschaftssatzung im uneingeschränkten Ermessen des Vorstands liegt, ein Verfahren, in dem ein Beschluss, mit dem gemäß dieser Regelung einem in dem anderen Mitgliedstaat tätigen Arzt der Beistand oder eine Entschädigung versagt worden ist, von dem betroffenen Arzt als eine Verletzung seiner vertraglichen oder sonstigen Rechte durch die Gesellschaft angegriffen wird, als ein Verfahren anzusehen, das die Gültigkeit eines Beschlusses eines Organs dieser Gesellschaft im Sinne von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 zum Gegenstand hat, so dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig sind?
Zur Vorlagefrage
16 Das vorlegende Gericht möchte mit dieser Frage vom Gerichtshof wissen, ob Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren, in deren Rahmen eine Partei geltend macht, durch eine von einem Organ einer Gesellschaft getroffene Entscheidung in ihren Rechten aus der Satzung dieser Gesellschaft verletzt worden zu sein, die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand hat.
17 Für die Antwort auf diese Frage ist zum einen daran zu erinnern, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen sind (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 29).
18 Zum anderen ergibt sich aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001, dass die Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten stets gegeben sein muss, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Derartige Fälle sind daher eng auszulegen.
19 Der Gerichtshof hat Art. 16 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) gerade in diesem Sinne ausgelegt. Diese Vorschrift ist mit Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 im Wesentlichen identisch. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die genannten Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Ziel erfordert, weil sie bewirken, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1977, Sanders, 73/77, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 17 und 18, vom 27. Januar 2000, Dansommer, C-8/98, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21, und vom 18. Mai 2006, CEZ, C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 26).
20 Wie sich im Übrigen auch aus dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) ergibt, verfolgt eine solche Ausnahme, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsieht, in dem eine Gesellschaft ihren Sitz hat, hauptsächlich den Zweck, die Zuständigkeit an einem Ort zu lokalisieren, um sich widersprechende Entscheidungen über das Bestehen von Gesellschaften und die Gültigkeit der Entscheidungen ihrer Organe zu verhindern.
21 Diesem Bericht ist auch zu entnehmen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, am besten in der Lage sind, über die entsprechenden Streitigkeiten zu entscheiden, vor allem deswegen, weil die Förmlichkeiten der Publizität für die Gesellschaft in diesem Staat erfüllt werden. Die ausschließliche Zuständigkeit ist diesen Gerichten daher im Interesse einer geordneten Rechtspflege zugewiesen worden (vgl. in diesem Sinne Sanders, Randnrn. 11 und 17).
22 Entgegen dem Vorbringen der MDU lässt sich aus den vorstehenden Randnummern jedoch nicht herleiten, dass es für die Anwendung von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht, dass eine Klage in irgendeinem Zusammenhang mit einer von einem Gesellschaftsorgan erlassenen Entscheidung steht (vgl. entsprechend Art. 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, Urteile vom 17. Mai 1994, Webb, C-294/92, Slg. 1994, I-1717, Randnr. 14, und Dansommer, Randnr. 22).
23 Wenn nämlich, wie die Ärzte geltend machen, jeder Rechtsstreit über eine von einem Gesellschaftsorgan erlassene Entscheidung unter Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 fiele, hieße das in der Praxis, dass Klagen gegen eine Gesellschaft - seien sie vertraglicher, deliktischer oder sonstiger Art - nahezu immer in die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fielen, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.
24 Diese Auslegung des genannten Artikels liefe darauf hinaus, dass unter die abweichende Zuständigkeitsregelung sowohl Rechtsstreitigkeiten fielen, die zu keinen widersprüchlichen Entscheidungen über die Gültigkeit von Entscheidungen der Organe einer Gesellschaft führen könnten, weil die Entscheidungen auf diese Gültigkeit keinen Einfluss hätten, als auch Rechtsstreitigkeiten, die keineswegs eine Prüfung der Förmlichkeiten der Publizität für die Gesellschaft erfordern.
25 Diese Auslegung würde somit den Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 weiter ausdehnen, als zur Erreichung des in den Randnrn. 20 und 21 dieses Urteils wiedergegebenen Ziels dieser Vorschrift erforderlich ist.
26 Daraus folgt, dass dieser Artikel, wie die Ärzte und die Kommission zutreffend vorgetragen haben, dahin auszulegen ist, dass sein Anwendungsbereich nur solche Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen eine Partei die Gültigkeit einer Entscheidung des Organs einer Gesellschaft im Hinblick auf das geltende Gesellschaftsrecht oder die satzungsmäßigen Vorschriften über das Funktionieren der Organe dieser Gesellschaft anficht.
27 Der Vorlageentscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Ärzte solche Einwände vor dem High Court geltend gemacht hätten.
28 Die Ärzte haben nämlich in den Ausgangsverfahren keineswegs die satzungsmäßige Befugnis des Vorstands der MDU zum Erlass der Entscheidung über die Ablehnung ihres Entschädigungsantrags in Frage gestellt.
29 Sie beanstanden vielmehr die Art und Weise, in der diese Befugnis ausgeübt worden ist. Sie behaupten, dass die MDU ihren Entschädigungsantrag ohne eingehende Prüfung von vornherein abgelehnt und dadurch die Rechte verletzt habe, die ihnen als Mitglieder der MDU nach der Satzung zuständen.
30 Demzufolge fallen die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Ärzten und der MDU nicht in den Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001.
31 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 22 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren, in deren Rahmen eine Partei geltend macht, durch eine von einem Organ einer Gesellschaft getroffene Entscheidung in ihren Rechten aus der Satzung dieser Gesellschaft verletzt worden zu sein, nicht die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
32 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren, in deren Rahmen eine Partei geltend macht, durch eine von einem Organ einer Gesellschaft getroffene Entscheidung in ihren Rechten aus der Satzung dieser Gesellschaft verletzt worden zu sein, nicht die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand hat.
Ende der Entscheidung
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