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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: C-374/00
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Richtlinie 97/11/EG


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 78
Verfahrensordnung Art. 69 § 5 Abs. 1
Richtlinie 97/11/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. Oktober 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Streichung. - Rechtssache C-374/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-374/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch R. Wainwright und P. Panayotopoulos, sodann durch R. Wainwright und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch P. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, hilfsweise, der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5) nachzukommen,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts S. Alber

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat dem Gerichtshof mit Schriftsatz, der am 15. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung der Hellenischen Republik aufzuerlegen.

2 Die Hellenische Republik hat mit Schreiben, das am 20. August 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, von der Klagerücknahme der Kommission Kenntnis genommen, ohne einen Kostenantrag zu stellen.

3 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Hellenischen Republik zurückzuführen, da diese die Maßnahmen, die sie erlassen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, erst nach der Klageerhebung durch die Kommission mitgeteilt hat.

5 Der Hellenischen Republik sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Die Rechtssache C-374/00 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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