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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: C-374/03
Rechtsgebiete: Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980, Assoziierungsabkommen EWG-Türkei


Vorschriften:

Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 Art. 9
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Juli 2005. - Gaye Gürol gegen Bezirksregierung Köln. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Sigmaringen - Deutschland. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung - Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, zur Ausbildung - Kinder, die bei ihren Eltern wohnen - Ausbildungsförderung. - Rechtssache C-374/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-374/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 8. September 2003, in dem Verfahren

Gaye Gürol

gegen

Bezirksregierung Köln

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), E. Juhász und M. Ilei,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Frau Gürol, vertreten durch Rechtsanwältin I. Baysu,

- der Bezirksregierung Köln, vertreten durch R. Bongs und E. Frings-Schäfer als Bevollmächtigte,

- der deutschen Regierung, vertreten durch C.D. Quassowski und A. Tiemann als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Martenczuk und D. Martin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Dezember 2004

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685, im Folgenden: Assoziierungsabkommen) geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Gürol, einer türkischen Staatsangehörigen, und der Bezirksregierung Köln über einen Antrag auf Gewährung einer Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG).

Rechtlicher Rahmen

Assoziation EWG-Türkei

3. Artikel 12 des Assoziierungsabkommens lautet:

Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.

4. Artikel 36 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls (ABl. L 293, S. 1) bestimmt:

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei wird nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens zwischen dem Ende des zwölften und dem Ende des zweiundzwanzigsten Jahres nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens schrittweise hergestellt.

Der Assoziationsrat legt die hierfür erforderlichen Regeln fest.

5. Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:

Türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, werden unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.

Nationale Regelung

6. § 1 BAföG bestimmt:

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

7. § 5 BAföG mit der Überschrift Ausbildung im Ausland sieht in Absatz 2 vor:

Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder

2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden oder

3. eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortgesetzt wird

und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Bei Berufsfachschulen gilt Satz 1 nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 1 gilt für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.

8. § 8 Absatz 1 BAföG bestimmt:

Ausbildungsförderung wird geleistet

1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,

2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet...,

3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt sind,

4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge... sind,

5. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und... als Flüchtlinge anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,

6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und bei denen festgestellt ist, dass Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes besteht,

7. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,

8. Auszubildenden, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt wird, die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind oder denen danach als Kindern Freizügigkeit oder Verbleiberecht nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre alt oder älter sind und von ihren Eltern oder ihrem Ehegatten keinen Unterhalt erhalten,

9. Auszubildenden, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EG-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben; zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung muss grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen.

9. § 8 Absatz 2 Nummer 2 BAföG lautet:

Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

...

2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist...

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10. Frau Gürol, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist eine in Deutschland geborene türkische Staatsangehörige, deren Eltern, ebenfalls türkische Staatsangehörige, wie ihre Tochter in Deutschland leben und dort ordnungsgemäß beschäftigt sind.

11. Seit dem Wintersemester 1995/96 studiert Frau Gürol Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Regionalstudien an der Universität Tübingen (Deutschland). Für diesen Studienabschnitt wurde ihr Ausbildungsförderung nach dem BAföG bewilligt.

12. Mit Aufnahme ihres Universitätsstudiums begründete Frau Gürol ihren Hauptwohnsitz in Tübingen, war daneben jedoch in der Wohnung ihrer Eltern in Philippsburg (Deutschland) mit Nebenwohnsitz gemeldet. Im Rahmen dieses Studiums verbrachte sie von Oktober 1999 bis September 2000 ein Studienjahr an der Bogazici-Universität in Istanbul (Türkei). Während der Dauer dieses Aufenthalts war sie am Wohnort ihrer Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland verlegte sie diesen Hauptwohnsitz wieder nach Tübingen und meldete bei ihren Eltern erneut einen Nebenwohnsitz an.

13. Am 13. August 1999 beantragte Frau Gürol beim Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen, inzwischen ersetzt durch die Bezirksregierung Köln, Ausbildungsförderung für ihr Studium in Istanbul.

14. Mit Bescheid vom 2. September 1999 lehnte die Beklagte des Ausgangsverfahrens diesen Antrag unter Berufung auf § 5 Absatz 2 BAföG ab. Frau Gürol sei Ausländerin im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 2 BAföG und habe daher im Unterschied zu deutschen Staatsangehörigen nach § 5 Absatz 2 Satz 4 BAföG nur dann einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben sei. Dies sei bei dem von Frau Gürol gewählten Hauptstudium nicht der Fall.

15. Im entsprechenden Studienplan werde nämlich lediglich darauf hingewiesen, dass ein Studienaufenthalt von ein bis zwei Semestern an einer Universität außerhalb Deutschlands eine gute Möglichkeit für Studierende des Regionalstudiengangs darstelle, ihre sprachlichen und kulturellen Kenntnisse der gewählten Region zu vertiefen und Erfahrungen auch im Hinblick auf spätere Berufschancen zu machen. Dabei handele es sich jedoch um eine bloße Empfehlung. Ein Aufenthalt an einer ausländischen Universität sei für die Ausbildung nicht notwendig, auch wenn die Universität Tübingen in einem Schreiben vom 9. August 1999 bescheinigt habe, dass ein Studienaufenthalt im Ausland seitens ihrer Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dringend vorgeschrieben sei. Außerdem werde das Auslandsstudium in der Prüfungsordnung nicht als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung vorgeschrieben.

16. Der Widerspruch, den Frau Gürol am 29. September 1999 gegen diesen Bescheid eingelegt hatte, wurde mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 zurückgewiesen.

17. Das vorlegende Gericht, bei dem am 2. Februar 2000 Klage in dieser Sache eingereicht wurde, stellt fest, dass sich insbesondere aus dem BAföG zwar kein Anspruch auf die beantragte Ausbildungsförderung ergebe, dass ein solcher Anspruch aber u. U. aus Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 erwachsen könnte.

18. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Hat Artikel 9 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung, so dass türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder der Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung haben?

2. Bei Bejahung von Frage 1:

Erfüllen auch diejenigen türkischen Kinder das Merkmal des ordnungsgemäßen Wohnens bei ihren Eltern, die am Ort der universitären Berufsausbildung einen eigenen Hauptwohnsitz begründen und unterhalten und bei ihren Eltern nur mit Nebenwohnsitz gemeldet sind?

3. Bei Bejahung von Frage 2:

Umfasst Artikel 9 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 neben einem Anspruch des geschützten Personenkreises auf gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen auch die gleichberechtigte Inanspruchnahme staatlicher Leistungen, die von dem Mitgliedsland mit dem Ziel gewährt werden, die Teilnahme an der Ausbildung zu erleichtern, oder ist Artikel 9 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 dahin gehend auszulegen, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorbehalten bleibt, die Gewährung sozialer Leistungen im Ausbildungsbereich an den in Satz 1 geschützten Personenkreis an andere Bedingungen zu knüpfen oder diese Leistungen einzuschränken?

4. Bei Bejahung von Frage 2 und 3:

Gilt dies auch für eine Hochschulausbildung im Heimatland Türkei für den geschützten Personenkreis?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

19. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 im Gebiet der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat.

20. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hat eine Bestimmung eines Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Beschlusses, zu dem sie gehört, und des Abkommens, in dessen Rahmen sie erlassen wurde, eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C192/89, Sevince, Slg. 1990, I3461, Randnr. 15, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I4301, Randnrn. 54 und 55).

21. Wie alle am vorliegenden Verfahren Beteiligten anerkannt haben, erfüllt Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 diese Voraussetzungen.

22. Was den Wortlaut dieser Bestimmung angeht, so ist festzustellen, dass sie für türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, die dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, einen Anspruch darauf verankert, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Angehörigen dieses Staates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen zu werden.

23. Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 enthält ein Gleichbehandlungsgebot in Bezug auf den Zugang zum Schulunterricht und zur beruflichen Bildung unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen, das seinem Wesen nach geeignet ist, von Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, die die Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt; des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C262/96, Sürül, Slg. 1999, I2685, Randnr. 63).

24. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 lediglich für den besonderen Bereich des Zugangs zum Schulunterricht und zur Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C210/97, Akman, Slg. 1998, I7519, Randnr. 41) die Durchführung und Konkretisierung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, das in Artikel 9 des Assoziierungsabkommens verankert ist, der auf Artikel 7 EWG-Vertrag (später Artikel 6 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verweist (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 59).

25. Die Feststellung, dass das in Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Diskriminierungsverbot die Situation des Einzelnen unmittelbar regeln kann, wird auch nicht durch die Prüfung des Gegenstands und der Natur dieser Bestimmung sowie des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie erlassen wurde, widerlegt (vgl. Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnrn. 61 bis 65).

26. Unter diesen Umständen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat.

Zur zweiten Frage

27. Aus den Gründen der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Voraussetzung des Wohnens bei den Eltern im Sinne von Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt ist, wenn ein türkisches Kind, nachdem es im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß bei seinen Eltern gewohnt hat, seinen Hauptwohnsitz am im gleichen Staat gelegenen Ort der universitären Ausbildung begründet und bei seinen Eltern nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.

28. Das vorlegende Gericht fragt insbesondere, ob das in Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannte Wohnorterfordernis eine häusliche Gemeinschaft voraussetzt oder das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes ausreicht und ob in letzterem Fall diesem Erfordernis durch die Beibehaltung eines Nebenwohnsitzes bei den Eltern Genüge getan ist.

29. Ein türkisches Kind, das wie im Ausgangsverfahren im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß bei seinen Eltern wohnt und mit Aufnahme eines Studiums seinen Hauptwohnsitz vom Wohnort seiner Eltern an den im selben Staat gelegenen Ort der Schul- oder Ausbildungseinrichtung verlegt und dabei seinen Nebenwohnsitz bei den Eltern anmeldet, erfüllt das Wohnorterfordernis des Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80.

30. Zum einen macht diese Bestimmung die Gewährung des Rechts auf Gleichbehandlung beim Zugang zur schulischen und zur beruflichen Ausbildung weder von einer bestimmten Modalität des Wohnens bei den Eltern während der Ausbildungszeit, wie z. B. vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, noch von einer bestimmten Form des Wohnens während dieser Zeit, wie z. B. einem Hauptwohnsitz anstelle eines Nebenwohnsitzes, abhängig.

31. Zum anderen ist diese Auslegung geboten, um sicherzustellen, dass das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, den türkischen Kindern den Schulbesuch und eine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat ihrer Eltern zu ermöglichen, ohne die Wahl der Betroffenen in Bezug auf die Art der schulischen oder beruflichen Ausbildung zu beschränken, erreicht wird.

32. Nicht jede Art schulischer oder beruflicher Ausbildung wird nämlich zwangsläufig in der Nähe des Wohnorts der Eltern des Betroffenen angeboten, so dass gegebenenfalls nur dessen Recht, sich an einem anderen Ort als dem Wohnort der Eltern niederzulassen, sicherstellen kann, dass die türkischen Kinder tatsächlich wie die Kinder der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats die von ihnen gewünschte schulische oder berufliche Ausbildung wählen können.

33. Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Voraussetzung des Wohnens bei den Eltern im Sinne von Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt ist, wenn ein türkisches Kind, nachdem es im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß bei seinen Eltern gewohnt hat, seinen Hauptwohnsitz am im gleichen Staat gelegenen Ort der universitären Ausbildung begründet und bei seinen Eltern nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.

Zur dritten und zur vierten Frage

34. Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 9 Sätze 1 und 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er zugunsten des geschützten Personenkreises einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu einer Ausbildungsförderung, wie sie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehen ist, gewährt und, wenn ja, ob dieser Anspruch auch dann besteht, wenn es sich um eine Hochschulausbildung in der Türkei handelt.

35. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG, die gemäß § 1 BAföG Auszubildenden geleistet wird, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen, wird gemäß § 5 Absatz 2 BAföG türkischen Auszubildenden, die eine Ausbildung im Ausland absolvieren wollen, nur dann gewährt, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist. Deutsche Staatsangehörige haben hingegen einen Anspruch auf die Ausbildungsförderung, wenn das Studium im Ausland der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann.

36. Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 räumt den türkischen Kindern einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung im Aufnahmemitgliedstaat ein. Der gleichberechtigte Zugang zum Unterricht im Sinne dieser Bestimmung erstreckt sich damit auf jede Form von Unterricht, einschließlich des Universitätsstudiums der Wirtschaftswissenschaften wie das im Ausgangsverfahren (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnrn. 29 und 30).

37. Artikel 9 Satz 2 stellt klar, dass die türkischen Kinder im Aufnahmemitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben [können], die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.

38. Diese Klarstellung ist dahin zu verstehen, dass die türkischen Staatsangehörigen, wenn die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats Vorteile im Bereich der Ausbildung wie die streitige Förderung vorsehen, die die Kosten für den Zugang zur Ausbildung und den Lebensunterhalt des Auszubildenden decken sollen, diese ebenso wie die Angehörigen dieses Mitgliedstaats beanspruchen können.

39. Der gleichberechtigte Zugang der türkischen Kinder zu Unterricht und Ausbildung, auch - wie im Ausgangsverfahren - im Ausland, bliebe weitgehend illusorisch, wenn ihnen nicht der gleiche Anspruch auf Vergünstigungen wie die streitige Förderung zustünde.

40. Diese Auslegung ist auch die einzige, die es ermöglicht, das mit Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 verfolgte Ziel zu erreichen, die Chancengleichheit der türkischen Kinder und der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats im Bereich der schulischen und der beruflichen Ausbildung zu gewährleisten. Gälte das Gleichbehandlungsgebot nämlich nicht für Studienaufenthalte im Ausland, hätten Letztere Zugang zu Lehrveranstaltungen, die förderlich für ihre Ausbildung sind, während die türkischen Kinder diese Veranstaltungen, obwohl sie für ihre Ausbildung doch ebenso förderlich wären, nur deshalb nicht besuchen könnten, weil sie für die gewählte Ausbildung nicht unabdingbar sind.

41. Darüber hinaus hätte Artikel 9 Satz 2 keine praktische Wirksamkeit, wenn mit ihm lediglich, wie die Bezirksregierung Köln sowie die deutsche und die österreichische Regierung meinen, der Aufnahmemitgliedstaat ermächtigt werden sollte, in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Vorteile auch türkischen Kindern zu gewähren; denn einer solchen Ermächtigung bedarf dieser Staat nicht.

42. Diese Bestimmung enthält somit ebenso wie Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ein Gebot der Gleichbehandlung in Bezug auf die Vorteile, die im Bereich der schulischen und der beruflichen Ausbildung gewährt werden, das seinem Wesen nach geeignet ist, von Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, die die Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt; des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht.

43. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Ausführungen in den Randnummern 24 und 25 des vorliegenden Urteils hat Artikel 9 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.

44. Da der gleichberechtigte Zugang zu den Maßnahmen der Ausbildungsförderung für türkische Kinder somit gewährleistet ist und der Aufnahmemitgliedstaat es seinen eigenen Staatsangehörigen ermöglicht, Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium zu beziehen, muss türkischen Kindern angesichts des Wortlauts des Artikels 9 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 zur Wahrung der Chancengleichheit der Auszubildenden untereinander derselbe Vorteil gewährt werden, wenn sie außerhalb dieses Mitgliedstaats studieren wollen. In diesem Zusammenhang gibt es keine Rechtfertigung dafür, türkischen Kindern die Gleichbehandlung nur deshalb vorzuenthalten, weil sie diese Ausbildung im Herkunftsstaat ihrer Familie absolvieren wollen.

45. Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Artikel 9 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat. Diese Bestimmung gewährt türkischen Kindern einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu einer Ausbildungsförderung, wie sie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehen ist, wobei ihnen dieser Anspruch auch dann zusteht, wenn sie ein Hochschulstudium in der Türkei absolvieren.

Kosten

46. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.

2. Die Voraussetzung des Wohnens bei den Eltern im Sinne von Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist erfüllt, wenn ein türkisches Kind, nachdem es im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß bei seinen Eltern gewohnt hat, seinen Hauptwohnsitz am im gleichen Staat gelegenen Ort der universitären Ausbildung begründet und bei seinen Eltern nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.

3. Artikel 9 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Diese Bestimmung gewährt türkischen Kindern einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu einer Ausbildungsförderung, wie sie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehen ist, wobei ihnen dieser Anspruch auch dann zusteht, wenn sie ein Hochschulstudium in der Türkei absolvieren.

Ende der Entscheidung

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