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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: C-374/96
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1546/88


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1546/88
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68, ist nicht wegen Unzuständigkeit der Kommission ungültig, soweit er für die Zuteilung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge an Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen sind, neben den Voraussetzungen des Artikels 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1639/91 geänderten Fassung verlangt, daß die betroffenen Erzeuger die Lieferungen tatsächlich vor dem 29. März 1990 wiederaufgenommen haben.

Denn nach dem System der Verteilung der Zuständigkeiten in Artikel 145 des Vertrages ermächtigt Artikel 5c Absatz 7 der Verordnung Nr. 804/68 die Kommission, zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung von Referenzmengen aufzustellen, soweit diese zum einen die vom Rat selbst in der Verordnung Nr. 857/84 festgelegten Grundregeln für die Anwendung beachten und zum anderen das reibungslose Funktionieren der Referenzmengenregelung gewährleisten; die in Rede stehende Regelung genügt beiden Voraussetzungen.


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 16. Dezember 1998. - Florian Vorderbrüggen gegen Hauptzollamt Bielefeld. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland. - Zusätzliche Abgabe für Milch - Spezifische Referenzmenge - Endgültige Gewährung - Voraussetzungen. - Rechtssache C-374/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 13. November 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit von Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12), eingefügt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 (ABl. L 110, S. 27), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Florian Vorderbrüggen, einem Milcherzeuger (im folgenden: Kläger), und dem Hauptzollamt Bielefeld (im folgenden: Beklagter), in dem es um die Weigerung des Beklagten geht, dem Kläger eine endgültige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, weil dieser die Milcherzeugung nicht rechtzeitig wiederaufgenommen habe.

Rechtlicher Rahmen

3 Da der Sektor Milch und Milcherzeugnisse, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) geregelt wird, durch Produktionsüberschüsse gekennzeichnet war, sah die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) zur Verringerung des Angebots unter anderem ein System von Prämien für Betriebsinhaber vor, die auf die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen aus ihrem Betrieb verzichteten oder ihre Milchkuhbestände auf Bestände zur Fleischerzeugung umstellten.

4 Wegen des fortbestehenden Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Milchsektor wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 90, S. 10) und durch die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) eine Zusatzabgabenregelung eingeführt. Nach diesem durch die Verordnung Nr. 856/84 eingefügten Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird eine zusätzliche Abgabe auf die Milchmengen erhoben, die eine Referenzmenge übersteigen, die entweder nach den Milch- und/oder Milchäquivalenzmengen festgesetzt wird, die ein Erzeuger in einem Referenzjahr geliefert hat, oder nach den entsprechenden Mengen, die ein Käufer in diesem Referenzjahr erworben hat. Nach der von Deutschland gewählten Formel schuldet der Erzeuger die Abgabe.

5 Ein Erzeuger, der für einen Zeitraum, der das Referenzjahr einschloß, eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen war, hatte im Referenzjahr keine Erzeugung und konnte daher im Rahmen der ursprünglichen Regelung keine Referenzmenge erhalten.

6 In den Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erkannte der Gerichtshof für Recht, daß die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) ergänzten Fassung insoweit ungültig ist, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsieht, die in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert haben.

7 Um den beiden genannten Urteilen nachzukommen, wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2) ein neuer Artikel 3a in die Verordnung Nr. 857/84 eingeführt, wonach der erwähnten Gruppe von Erzeugern, die gewöhnlich "SLOM-Erzeuger" genannt werden, unter bestimmten Voraussetzungen eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen war.

8 In bezug auf die endgültige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge bestimmte Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 ursprünglich:

"Kann der Erzeuger der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren nach dem 29. März 1989 nachweisen, daß er die Direktverkäufe und/oder Lieferungen tatsächlich wiederaufgenommen hat und daß diese Direktverkäufe und/oder diese Lieferungen im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge erreicht haben, so wird ihm die spezifische Referenzmenge endgültig zugeteilt..."

9 Nachdem Artikel 3a Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung durch die Urteile vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und in der Rechtssache C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) für ungültig erklärt worden war, wurde die Verordnung Nr. 857/84 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150, S. 35) geändert. Durch Artikel 1 Punkt II Buchstabe c der letztgenannten Verordnung wurde auch Absatz 3 dieser Bestimmung wie folgt geändert:

"Kann der Erzeuger innerhalb von zwei Jahren nach dem 29. März 1989 oder in dem in Absatz 1 letzter Unterabsatz genannten Fall nach dem 1. Juli 1991 - sofern die Zusatzabgabenregelung verlängert wird - nachweisen, daß er die Direktverkäufe und/oder Lieferungen tatsächlich wiederaufgenommen hat und daß diese Direktverkäufe und/oder diese Lieferungen im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge erreicht haben, so wird ihm die spezifische Referenzmenge endgültig zugeteilt..."

10 Die Verordnung Nr. 1546/88, die an die Stelle der Verordnung Nr. 1371/84 getreten war, wurde ihrerseits auf die Urteile Mulder und Von Deetzen hin durch die Verordnung Nr. 1033/89 geändert.

11 Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 1546/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89, sieht in bezug auf SLOM-Erzeuger vor:

"Nach einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Verfahren weist der Erzeuger der zuständigen Stelle vor dem 29. März 1991 nach, daß er die Direktverkäufe und/oder die Lieferungen von Milch seit mindestens zwölf Monaten tatsächlich wiederaufgenommen hat.

Der Umfang der Direktverkäufe von Milch oder Milcherzeugnissen bzw. der Milchlieferungen in den letzten zwölf Monaten vor Vorlage des Nachweises wird von der zuständigen Stelle... anhand der Entwicklung des Produktionsrhythmus im Erzeugerbetrieb, der jahreszeitlichen Gegebenheiten sowie etwaiger aussergewöhnlicher Umstände bestimmt."

Das Ausgangsverfahren

12 Der Kläger ging als Milcherzeuger eine Nichtvermarktungsverpflichtung für Milch im Sinne der Verordnung Nr. 1078/77 für einen Zeitraum bis zum 25. September 1985 ein.

13 Auf seinen Antrag vom 28. Juni 1989 bescheinigte ihm die zuständige Behörde mit Schreiben vom 1. August 1989, daß er die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten vorläufigen spezifischen Referenzmenge erfuellte.

14 Nachdem er die Milcherzeugung am 23. August 1990 wiederaufgenommen hatte, teilte ihm die zuständige Molkereigenossenschaft mit Schreiben vom 29. August 1990 seine vorläufige spezifische Referenzmenge mit.

15 Am 12. Juli 1991 wies der Beklagte ihn darauf hin, daß Voraussetzung für die Festsetzung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge gemäß Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89, die Wiederaufnahme der Milcherzeugung vor dem 29. März 1990 sei.

16 Mit Verfügung vom 25. September 1991 lehnte der Beklagte daher den Antrag des Klägers vom 27. August 1991 auf Zuteilung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge mit der Begründung ab, er habe die Milcherzeugung nicht rechtzeitig wiederaufgenommen.

17 Nach Zurückweisung seiner Beschwerde gegen diese Verfügung erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens am 5. März 1992 Klage beim Finanzgericht Düsseldorf.

18 Zur Begründung seiner Klage macht er im wesentlichen geltend, Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1639/91 geänderten Fassung schreibe keinen Termin vor, zu dem spätestens die erste Lieferung stattgefunden haben müsse. Da diese Bestimmung keine weitere Voraussetzung für die Zuteilung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge vorsehe, habe Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 1546/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89, keine Rechtsgrundlage.

19 Auch Artikel 155 EG-Vertrag verleihe der Kommission keine Zuständigkeit zum Erlaß von Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89.

20 Schließlich ergebe sich sein Anspruch auf eine endgültige Referenzmenge auch aus Artikel 1 Punkt II Buchstabe c der Verordnung Nr. 1639/91, der auf ihn Anwendung finde, da er am 28. März 1991 in Kraft getreten sei.

21 Der Beklagte macht demgegenüber geltend, Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89, sei gültig, da die Kommission nach Artikel 189 EG-Vertrag berechtigt sei, die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Verordnungen zu erlassen, und da sie im Rahmen dieser Aufgaben nach Artikel 155 EG-Vertrag für die Anwendung der von den Gemeinschaftsorganen aufgrund des Vertrages erlassenen Bestimmungen zu sorgen habe.

22 Nach Sinn und Zweck des Artikels 3a Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Halbsatz der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1639/91 geänderten Fassung liege eine Kompetenzuebertragung vom Rat auf die Kommission vor. Selbst wenn Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 1546/81, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89, ungültig sei, ergebe sich aus Artikel 3a Absatz 3 Satz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung, daß bei dem betreffenden Erzeuger ein Produktionsverlauf über einen Zeitraum von zwölf Monaten vorliegen müsse, damit jeder Mißbrauch verhindert werde.

Die Vorlagefrage

23 Da das Finanzgericht Düsseldorf der Ansicht ist, daß die Zuteilung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge nur dann möglich sei, wenn Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 1546/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89, ungültig sei, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 gültig, soweit darin über die Regelung des Artikels 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nrn. 764/89 und 1639/91 hinaus verlangt wird, daß der Erzeuger die Direktverkäufe und/oder Lieferungen von Milch seit mindestens zwölf Monaten tatsächlich wiederaufgenommen hat?

24 Das vorlegende Gericht wirft mithin die Frage der Gültigkeit des Artikels 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89, auf, weil es Zweifel an der Befugnis der Kommission hat, die endgültige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge von der Voraussetzung abhängig zu machen, daß der Erzeuger die Direktverkäufe und/oder die Lieferungen von Milch seit mindestens zwölf Monaten wiederaufgenommen hat.

Zur Auslegung von Artikel 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1639/91 geänderten Fassung

25 Bevor über die Frage entschieden wird, ob Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89, wegen Unzuständigkeit der Kommission ungültig ist, ist zu prüfen, ob sich diese Vorschrift nicht so auslegen lässt, daß sie im Einklang mit Artikel 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1639/81 geänderten Fassung steht (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C-98/91, Herbrink, Slg. 1994, I-223, Randnr. 9).

26 Denn die Kommission hat namentlich ausgeführt, daß Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 in der geänderten Fassung inhaltlich nicht über die Regelung des Artikels 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung hinausgehe und daß diese beiden Vorschriften einen identischen Regelungsgehalt in bezug auf die Festsetzung eines spätesten Termins für die erste Lieferung hätten.

27 Im Hinblick auf die endgültige Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge stellt Artikel 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1639/91 geänderten Fassung zwei Voraussetzungen auf. Zum einen muß der Erzeuger nachweisen, daß er die Lieferungen zwischen dem 29. März 1989 und dem 29. März 1991 wiederaufgenommen hat, und zum anderen müssen diese Lieferungen im Laufe der letzten zwölf Monate mindestens 80 % der vorläufigen Referenzmenge erreicht haben.

28 Wie der Generalanwalt in Nummer 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, schafft das letztgenannte Erfordernis, wonach die Verkäufe im Laufe der letzten zwölf Monate ein bestimmtes Niveau erreicht haben müssen, nicht die Verpflichtung, die Lieferungen spätestens zu Beginn dieses Zeitraums, also spätestens am 29. März 1990 wieder aufzunehmen. Denn der Zeitraum von zwölf Monaten soll es ermöglichen, im Hinblick auf die Gewährung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge die Frage zu beurteilen, wieviel Milch der Erzeuger, der diese Referenzmenge beantragt, im Vergleich zu einer genehmigten Erzeugung tatsächlich erzeugt hat.

29 Daher regelt Artikel 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1639/91 geänderten Fassung nicht den Beginn der Lieferungen im Rahmen der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge und lässt sich nicht dahin auslegen, daß er einer Wiederaufnahme der Lieferungen nach diesem Zeitpunkt entgegensteht.

30 Die Auslegung des Artikels 3a Absatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1639/91 geänderten Fassung ergibt somit zwar nicht, daß diese Bestimmung einen letzten Zeitpunkt für die Wiederaufnahme der Verkäufe festlegt, nach dem der Erzeuger keine endgültige spezifische Referenzmenge mehr erhalten kann, sie erlaubt es jedoch auch nicht, in dieser Bestimmung eine Ermächtigung für die Kommission zu sehen, in Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89, einen solchen Zeitpunkt für die Wiederaufnahme festzusetzen.

Zur Befugnis der Kommission

31 Artikel 43 Absatz 3 EG-Vertrag verleiht zwar dem Rat die Zuständigkeit für die Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation auf einem bestimmten Sektor, doch kann dieser nach Artikel 145 EG-Vertrag entweder der Kommission die Befugnisse zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften übertragen oder sich vorbehalten, Durchführungsbefugnisse selbst auszuüben.

32 Somit ermächtigt Artikel 145 den Rat und, im Wege der Befugnisübertragung, die Kommission, Bestimmungen gleicher Art zu erlassen, um die Anwendung einer bestimmten Regelung zu gewährleisten.

33 Demgemäß setzt der Rat nach Artikel 5c Absatz 6 der Verordnung Nr. 804/68, eingefügt durch die Verordnung Nr. 856/84, "die Grundregeln zur Durchführung dieses Artikels, insbesondere zur Festsetzung der... Bezugsmengen und Abgaben" fest, während die Kommission nach Artikel 5c Absatz 7 der Verordnung "die Durchführungsbestimmungen... nach dem Verfahren des Artikels 30" erlässt.

34 Im Einklang mit diesem System der Verteilung der Zuständigkeiten legte die Kommission, nachdem der Rat mit der Verordnung Nr. 857/84 die Grundregeln für die Anwendung der Zusatzabgabe erlassen hatte, mit der Verordnung Nr. 1546/88 die Durchführungsbestimmungen hierzu fest; diese Verordnungen wurden zuletzt auf die erwähnten Urteile Mulder und Von Deetzen hin zu dem Zweck geändert, die SLOM-Erzeuger in die Zusatzabgabenregelung einzubeziehen.

35 Ausgehend von der in Artikel 5c Absätze 6 und 7 der Verordnung Nr. 804/68 in der geänderten Fassung getroffenen Unterscheidung zwischen den Grundregeln zur Durchführung einschließlich derjenigen für die Festsetzung der Referenzmenge und der spezifischen Referenzmenge, die in der Verordnung Nr. 857/84 enthalten sind, und den der Kommission vorbehaltenen Durchführungsbestimmungen ist daran zu erinnern, daß die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Ausübung der Befugnisse, die ihr vom Rat zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation im Bereich der Landwirtschaft verliehen wurden, alle Durchführungsbestimmungen erlassen darf, die für das reibungslose Funktionieren der vorgesehenen Beihilferegelung erforderlich sind, sofern diese Bestimmungen nicht gegen die Grund- oder die Durchführungsregelung des Rates verstossen (Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-358/88, Hopermann, Slg. 1990, I-1687, Randnr. 8).

36 In diesen Grenzen kann der Rat, sobald er in seiner Grundverordnung die wesentlichen Vorschriften für die zu regelnde Materie festgelegt hat, der Kommission die allgemeine Befugnis übertragen, die Modalitäten der Anwendung dieser Vorschriften zu regeln; dabei braucht er die Hauptbestandteile der übertragenen Befugnisse nicht genau festzulegen, vielmehr gibt eine allgemein gefasste Bestimmung insoweit eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage ab (Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-240/90, Deutschland/Kommission, Slg. 1992, I-5383, Randnr. 41).

37 Daher ermächtigt Artikel 5c Absatz 7 der Verordnung Nr. 804/68, eingefügt durch die Verordnung Nr. 856/84, die Kommission, zusätzliche Voraussetzungen aufzustellen, sofern diese die vom Rat selbst in der Verordnung Nr. 857/84 festgelegten Durchführungsbestimmungen beachten und das ordnungsgemässe Funktionieren der Referenzmengenregelung gewährleisten.

38 Da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die vom Rat in Artikel 3a Absatz 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1639/91 geänderten Fassung aufgestellten Voraussetzungen erschöpfend sind, schließt diese Bestimmung nicht aus, daß die Kommission sie durch weitere hiermit vereinbare Erfordernisse ergänzen kann. Der in Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89, festgesetzte Endzeitpunkt 29. März 1991 erfuellt, wie der Generalanwalt in Nummer 71 seiner Schlussanträge ausführt hat, dieses Kriterium der Vereinbarkeit.

39 Diese zusätzliche Voraussetzung, daß die Lieferungen für einen Mindestzeitraum wiederaufgenommen worden sein müssen, ist auch für das ordnungsgemässe Funktionieren der Milchquotenregelung erforderlich.

40 Nach der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1033/89 sind, um Artikel 3a der Verordnung Nr. 857/84 unter Wahrung der Rechte und Pflichten aller Beteiligten durchzuführen, entsprechende Verfahrensregeln, wie u. a. die Festsetzung bestimmter Fristen, erforderlich.

41 Die Festlegung eines Endzeitpunkts erlaubt es, die unausweichliche Ausweitung der Milcherzeugung durch die Einbeziehung der SLOM-Erzeuger in die Zusatzabgabenregelung mit dem in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 764/89 erwähnten Bestreben, das auf dem Markt für Milcherzeugnisse bestehende prekäre Gleichgewicht nicht zu erschüttern, in Einklang zu bringen.

42 Denn es muß verhindert werden, daß es zu spekulativen Handlungen kommt, die in der Wiederaufnahme der Erzeugung zur Erlangung einer endgültigen spezifischen Referenzmenge allein zu dem Zweck bestehen, diese durch Verkauf an Dritte zu vermarkten; das Bestehen eines Endzeitpunkts, wie er hier in Rede steht, bietet eine gewisse Garantie dafür, daß die durch die SLOM-Regelung Begünstigten ernsthaft gewillt und tatsächlich in der Lage sind, die Erzeugung wiederaufzunehmen.

43 Nach allem ist zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88, eingefügt durch die Verordnung Nr. 1033/89, beeinträchtigen könnte, soweit diese Bestimmung die tatsächliche Wiederaufnahme der Milchlieferungen vor dem 29. März 1990 verlangt.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 13. November 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 3a Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, eingefügt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989, beeinträchtigen könnte, soweit diese Bestimmung die tatsächliche Wiederaufnahme der Milchlieferungen vor dem 29. März 1990 verlangt.

Ende der Entscheidung

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