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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.1991
Aktenzeichen: C-375/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
EWG-Vertrag Art. 171
EWG-Vertrag Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen.

2. Die Durchführung eines Urteils, mit dem die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird, muß sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen werden (siehe Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 169/87, Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4093).


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. FEBRUAR 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTDURCHFUEHRUNG DES URTEILS 5/86. - RECHTSSACHE C-375/89.

Tenor:

1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht die zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 9. April 1987 erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

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