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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: C-375/96
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 343/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 343/94 Art. 1 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen des durch Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 eingeführten Systems der obligatorischen Tafelweindestillation, insbesondere der obligatorischen Destillation für das Weinwirtschaftsjahr 1993/94 nach der Verordnung Nr. 343/94, hat die Berechnung der in Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich dieser Verordnung für Italien festgelegten Gesamtdestillationsmenge unter Einbeziehung der Mengen, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften im vorigen Wirtschaftsjahr nicht destilliert worden waren und sich daher noch auf dem Markt befanden, keine Diskriminierung der der Destillationsverpflichtung unterliegenden Winzer bewirkt. Im Rahmen des Zieles der Sanierung des Weinmarkts, zu dessen Erreichung die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, müssen nämlich alle Erzeuger der Gemeinschaft, gleich in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen tragen, die die Gemeinschaftsorgane zu treffen haben, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen, das auf dem Markt auftreten kann. Es ist im übrigen nicht ersichtlich, daß sich aus der Art und Weise der Berechnung der von Italien zu destillierenden Menge ergibt, daß die Italienische Republik anders als die anderen Mitgliedstaaten behandelt worden ist.

Ebensowenig wie diese Übertragung der nicht destillierten Mengen von einem Wirtschaftsjahr auf das nächste verletzt im übrigen auch die ungleiche Aufteilung der zu destillierenden Menge auf die verschiedenen Erzeugungsregionen nicht das berechtigte Vertrauen der italienischen Winzer, die die Destillationsverpflichtung im Wirtschaftsjahr 1992/93 eingehalten hatten, da zum einen die Marktbürger nicht darauf vertrauen dürfen, daß sie nicht Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben, und zum anderen die Gemeinschaft nicht zuvor eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen erwecken kann.

2 Im Rahmen des durch Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 eingeführten Systems der obligatorischen Tafelweindestillation verstösst die in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehene und durch die Verordnung Nr. 465/94 für das Wirtschaftsjahr 1993/94 eingeführte Aufteilung der zu destillierenden Menge auf die einzelnen Erzeuger jeder Region entsprechend dem Hektarertrag nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Diese Maßnahme, die dazu dient, die Hauptlast der obligatorischen Destillation den Erzeugern aufzubürden, die die Hauptverantwortlichen für die Überschusserzeugung auf dem Tafelweinmarkt sind, ohne dabei die Erzeuger, die geringe Erträge erzielen, zu benachteiligen, kann nämlich gegenüber dem Ziel des Abbaus der genannten Überschüsse nicht als unverhältnismässig angesehen werden.

Da es im übrigen im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung nicht offensichtlich fehlerhaft war, das Kriterium des Hektarertrags heranzuziehen, kann der Umstand, daß für die Zukunft andere Kriterien in Betracht gezogen werden, nicht zu einer Rechtswidrigkeit des zuerst gewählten Kriteriums führen, denn die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung kann nicht von nachträglichen Betrachtungen über ihren Wirkungsgrad abhängen.

3 Im Rahmen des durch Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 eingeführten Systems der obligatorischen Tafelweindestillation und der durch die Verordnung Nr. 441/88 erlassenen Durchführungsmaßnahmen war die Kommission befugt, bei der Ausübung ihres Ermessens als Erzeugungsregionen in der Gemeinschaft die Staatsgebiete der Mitgliedstaaten anzusehen, insbesondere als Weinbauzone C das italienische Staatsgebiet. In einem aus Mitgliedstaaten zusammengesetzten Gebilde wie der Europäischen Gemeinschaft erscheint es nämlich vernünftig, sich für administrative Zwecke am Staatsgebiet der Mitgliedstaaten zu orientieren, auch wenn die geographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den verschiedenen Teilen eines Staatsgebiets nicht gleich sind, sofern eine solche Entscheidung den Strukturen des betroffenen Mitgliedstaats nicht offensichtlich unangemessen ist.

4 Der Gerichtshof ist für die Beantwortung von Vorabentscheidungsfragen nicht zuständig, wenn sie sich nicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehen, die für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Bestimmung, deren Gültigkeit in der Vorlage beanstandet wird, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits offensichtlich unerheblich ist.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Oktober 1998. - Galileo Zaninotto gegen Ispettorato Centrale Repressione Frodi - Ufficio di Conegliano - Ministero delle risorse agricole, alimentari e forestali. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Treviso - Italien. - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarmarktorganisation - Weinmarkt - System der obligatorischen Destillation. - Rechtssache C-375/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Pretura circondariale Treviso, Auswärtige Kammer Conegliano (Italien), hat mit Beschluß vom 2. November 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Gültigkeit von Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 343/94 der Kommission vom 15. Februar 1994 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 (ABl. L 44, S. 9), von Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 465/94 der Kommission vom 1. März 1994 zur Festsetzung des zur obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates zu liefernden Prozentsatzes der Tafelweinerzeugung für das Wirtschaftsjahr 1993/94 für die Regionen 3 und 6 (ABl. L 58, S. 2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 610/94 der Kommission vom 18. März 1994 (ABl. L 77, S. 12), von Artikel 39 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1), von Artikel 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission vom 17. Februar 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 (ABl. L 45, S. 15) und von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3151/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit einer abweichenden Maßnahme betreffend eine zusätzliche Lieferung von Tafelwein im Rahmen der obligatorischen Destillation des Wirtschaftsjahres 1993/94 (ABl. L 332, S. 32) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Winzer Zaninotto (Betroffener) und dem Ispettorato Centrale Repressione Frodi - Ufficio di Conegliano - Ministero delle risorse agricole, alimentari e forestali (nachstehend: Ministerium) um eine Geldbusse, die dem Betroffenen nach nationalem Recht wegen Verstosses gegen die Vorschriften der Gemeinschaft über die obligatorische Destillation von Tafelwein auferlegt worden war. Der Betroffene macht geltend, daß die Gemeinschaftsregelung über die Verpflichtung der italienischen Erzeuger, im Wirtschaftsjahr 1993/94 bestimmte Mengen Tafelwein zu destillieren, rechtswidrig sei.

Zur Gemeinschaftsregelung

3 Die Weinerzeugung in der Gemeinschaft ist Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation gemäß der Verordnung Nr. 822/87, die auf die Artikel 42 und 43 EWG-Vertrag gestützt wurde. Diese Verordnung wurde insbesondere geändert durch die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 1972/87 vom 2. Juli 1987 (ABl. L 184, S. 26), (EWG) Nr. 1441/88 vom 24. Mai 1988 (ABl. L 132, S. 1, (EWG) 1236/89 vom 3. Mai 1989 (ABl. L 128, S. 31), (EWG) Nr. 1325/90 vom 14. Mai 1990 (ABl. L 132, S. 19), (EWG) Nr. 1734/91 vom 13. Juni 1991 (ABl. L 163, S. 6), (EWG) Nr. 1756/92 vom 30. Juni 1992 (ABl. L 180, S. 27) und (EWG) Nr. 1566/93 vom 14. Juni 1993 (ABl. L 154, S. 39).

4 Titel III der Verordnung Nr. 822/87 sieht eine Preisregelung und Regeln betreffend die Intervention und andere Maßnahmen zur Marktsanierung vor. Um für die Kenntnis des Marktes unerläßliche statistische Angaben beschaffen zu können, wurde ein Ernte- und Bestandsmeldungssystem sowie eine jährliche Vorbilanz eingeführt. Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 31 der Verordnung:

"(1) Vor dem 10. Dezember jeden Jahres wird eine Vorbilanz zur Feststellung der verfügbaren Mengen und zur Schätzung des Bedarfs der Gemeinschaft aufgestellt, wobei auch die voraussichtlichen Ein- und Ausfuhren aus bzw. nach dritten Ländern zu berücksichtigen sind.

(2) In der Vorbilanz werden die verfügbaren Mengen und der Bedarf an Wein der Gemeinschaft angegeben...

(3) Die Kommission übermittelt dem Rat für jedes Weinwirtschaftsjahr eine endgültige Bilanz der in der Gemeinschaft vorhandenen und verwendeten Mengen für das vorhergehende Weinwirtschaftsjahr.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 festgelegt."

5 Gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung Nr. 822/87 beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. September eines jeden Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres.

6 Zu dem in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung Nr. 822/87 genannten Verfahren bestimmen deren Artikel 82 und 83:

Artikel 82:

"(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Wein - im folgenden "Ausschuß" genannt - aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil."

Artikel 83:

"(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit der Mehrheit gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages zustande.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind..."

7 Um den Überschüssen der Tafelweinerzeugung, die ein schwerwiegendes Marktungleichgewicht zur Folge haben, zu begegnen, wurde insbesondere die obligatorische Destillation von Tafelwein eingeführt. Die spezifische Regelung hierzu enthält Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1566/93, der bestimmt:

"(1) Weist der Markt für Tafelwein und Wein, der zur Herstellung von Tafelwein geeignet ist, in einem Weinwirtschaftsjahr ein schwerwiegendes Ungleichgewicht auf, so wird die obligatorische Destillation der betreffenden Weine beschlossen.

Ein schwerwiegendes Ungleichgewicht des Marktes im Sinne des Unterabsatzes 1 liegt vor, wenn

a) die zu Beginn des Wirtschaftsjahres festgestellten vorhandenen Mengen den normalen Verbrauch um mehr als vier Monate übersteigen;

b) die Erzeugung den normalen Verbrauch um mehr als 9 % übersteigt oder

c) das gewogene Mittel der repräsentativen Preise für alle Tafelweinarten zu Beginn eines Wirtschaftsjahres während eines noch festzulegenden Zeitraums unter 82 % des Orientierungspreises bleibt.

(2) Die Kommission legt die Mengen fest, die zur obligatorischen Destillation geliefert werden müssen, um die Erzeugungsüberschüsse zu beseitigen und so insbesondere hinsichtlich der für das Ende des Wirtschaftsjahres vorhersehbaren vorhandenen Mengen und der Preise wieder eine normale Marktlage herzustellen.

(3) Die zu destillierende Gesamtmenge, die nach Absatz 2 zu bestimmen ist, wird auf die verschiedenen Erzeugungsregionen der Gemeinschaft aufgeteilt, die nach Mitgliedstaaten aufgegliedert werden.

Die hinsichtlich jeder Erzeugungsregion zu destillierende Menge ist proportional zu dem festgestellten Unterschied zwischen

- der Erzeugung von Tafelwein und festzulegenden Ausgangsstoffen für die Tafelweinerzeugung der betreffenden Region im jeweiligen Wirtschaftsjahr einerseits und

- einem einheitlichen Prozentsatz des Durchschnitts der Erzeugung von Tafelwein und von festzulegenden Ausgangsstoffen für die Tafelweinerzeugung der betreffenden Region in drei aufeinanderfolgenden Bezugsweinwirtschaftsjahren andererseits.

Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1993/94

- beträgt der einheitliche Prozentsatz 85 %;

- sind die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre die Wirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84.

...

(4) Die zu destillierende Menge, die nach Absatz 3 festgelegt wird, wird auf die einzelnen Tafelweinerzeuger jeder Erzeugungsregion aufgeteilt.

Für die der Verpflichtung zur obligatorischen Destillation unterliegenden Erzeuger entspricht die zu destillierende Menge einem noch festzulegenden Prozentsatz ihrer in der Erzeugungsmeldung genannten Tafelweinmenge und von Ausgangsstoffen der Tafelweinerzeugung.

Dieser Prozentsatz ergibt sich aus einer progressiv gestaffelten Skala, die nach Maßgabe des Hektarertrags erstellt wird und unter Berücksichtigung der bisher erzielten Erträge von einer Region zur anderen unterschiedlich sein kann.

...

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Absatz 9 die in jeder abgegrenzten Erzeugungsregion hergestellten Tafelweinmengen, gegliedert nach Ertragsklasse, mit. Diese Angaben werden aufgrund der in Artikel 3 vorgesehenen Erzeugungsmeldungen zusammengestellt.

Aufgrund dieser Mitteilungen wird

a) die Gesamtmenge, die in der Gemeinschaft zu destillieren ist, festgelegt;

b) diese Menge auf die in Absatz 3 genannten Erzeugungsregionen aufgeteilt;

c) gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten der Prozentsatz festgesetzt, der auf die Erzeugung jedes der Verpflichtung unterliegenden Erzeugers anzuwenden ist, damit der für jede Region vorgesehene Umfang der Destillation erreicht wird.

...

(9) Nach dem Verfahren des Artikels 83 wird folgendes festgelegt:

...

- die Durchführung der Destillation gemäß Absatz 1;

- die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 und die gemäß diesem Absatz zu destillierende Gesamtmenge;

- die Kriterien für die Abgrenzung der in Absatz 3 genannten Erzeugungsgebiete, die nach Mitgliedstaaten aufgegliedert werden, sowie die Abgrenzung dieser Gebiete;

- der einheitliche Prozentsatz, die aufeinanderfolgenden Bezugswirtschaftsjahre sowie nach Mitgliedstaaten aufgegliedert die Aufteilung der zu destillierenden Mengen auf die Regionen gemäß Absatz 3;

- die progressive gestaffelte Skala und die Prozentsätze gemäß Absatz 4;

...

(11) Treten in den Wirtschaftsjahren 1987/88 bis 1993/94 Schwierigkeiten auf, welche die Durchführung oder eine ausgewogene Anwendung der in Absatz 1 genannten obligatorischen Destillation gefährden könnten, so werden nach dem Verfahren des Artikels 83 die erforderlichen Maßnahmen beschlossen, um die tatsächliche Durchführung der Destillation sicherzustellen.

Für diese Maßnahmen gilt folgendes:...

b) sie dürfen eine Anpassung des Prozentsatzes von 85 % gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich allein insoweit beinhalten, als sich für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr das Verhältnis zwischen der Verfügbarkeit von Tafelwein und dessen normalen Verwendungszwecken im Vergleich zu den in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Bezugswirtschaftsjahren merklich verändert [Verordnung Nr. 1972/87]."

8 Durch die Verordnung Nr. 441/88 erließ die Kommission bestimmte Maßnahmen, um die Durchführung der mit der Verordnung Nr. 822/87 eingeführten obligatorischen Destillation im einzelnen zu regeln. Insbesondere bestimmt Artikel 4 der Verordnung Nr. 441/88:

"(1) Die Weinbaugebiete gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 werden unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Witterungsbedingungen sowie der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede auf verwaltungstechnischem und juristischem Gebiet, insbesondere betreffend die interne Organisation der Genossenschaftskellereien und Erzeugergemeinschaften, bestimmt.

..."

9 Artikel 4 Absatz 2 grenzt die Weinbaugebiete der Gemeinschaft folgendermassen ab: Gebiet 1 entspricht Deutschland, Gebiet 2 Luxemburg, Gebiet 3 Frankreich, Gebiet 4 Italien, Gebiet 5 Griechenland und Gebiet 6 Spanien. Später wurde als Gebiet 7 Portugal in diese Liste aufgenommen.

10 Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 441/88 sieht schließlich vor:

"(3) Die Durchschnittserzeugung von Tafelwein und Vorerzeugnissen des Tafelweins in den in Absatz 2 genannten Gebieten während der drei Weinwirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 beträgt:

 - Gebiet 1:1 341 700 hl,
- Gebiet 2:57 300 hl,
- Gebiet 3:40 182 000 hl,
- Gebiet 4:64 163 000 hl,
- Gebiet 5:4 632 000 hl,
- Gebiet 6:27 500 000 hl."

Für das Gebiet 7 wurde später als Durchschnittserzeugung 7 250 000 hl hinzugefügt.

11 Artikel 5 der Verordnung Nr. 441/88 bestimmt:

"(1) Auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 39 Absatz 5 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 wird die Aufgliederung der Tafelweinerzeugung jedes einzelnen Gebiets anhand von Ertragsklassen vorgenommen. Diese Klassen werden abgegrenzt, indem das in der betreffenden Region zu destillierende Tafelweinvolumen und der Anteil, den dieses Volumen an der Tafelweinerzeugung des Gebiets hält, berücksichtigt werden. Die vorgenannten Klassen werden insbesondere auf der Grundlage der Ertragsklassen der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 festgelegt.

(2) Bei der Auslösung der obligatorischen Destillation wird für jedes Gebiet nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Ertragsklassen eine ansteigende Skala festgesetzt. Diese Skala wird in einer Höhe festgesetzt, die gewährleistet, daß das Gesamtvolumen, das sich aus ihrer Anwendung auf die in jeder Ertragsklasse ausgeführten Mengen für ein Gebiet ergibt, dem für dieses Gebiet vorgesehenen Destillationsvolumen unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 9 vorhersehbaren Freistellung entspricht."

12 Artikel 12 der Verordnung Nr. 441/88 regelt die Modalitäten der den Winzern auferlegten Lieferung zur Destillation, darunter die Frist. Die Lieferung muß danach spätestens im Monat Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres erfolgen.

13 Die Folgen einer Nichteinhaltung der Frist sind in Artikel 23 der Verordnung Nr. 441/88 geregelt:

"Der Ablauf der... festgesetzten Fristen berührt in keiner Weise die Erfuellung der Verpflichtung der Erzeuger, die ihnen jeweils vorgeschriebenen Mengen zu destillieren.

Nach Ablauf der genannten Fristen werden der Verkaufspreis für die gelieferten Mengen sowie der Preis für den gewonnenen und an die Interventionsstelle gelieferten Alkohol um einen Betrag gekürzt, der der für die fragliche Destillation für neutralen Alkohol festgesetzten Beihilfe entspricht. Für Destillationserzeugnisse, die nicht an die Interventionsstelle geliefert werden, wird keinerlei Beihilfe gezahlt."

14 Da die Kommission für das Wirtschaftsjahr 1993/94 feststellte, daß nach den Daten in der Vorbilanz die Lage auf dem Tafelweinmarkt durch ein schwerwiegendes Ungleichgewicht gekennzeichnet sei, beschloß sie für diesen Zeitraum die obligatorische Destillation. Dieser Beschluß sowie die Durchführungsbestimmungen dazu wurden in der Verordnung Nr. 343/94 erlassen, deren Artikel 1 bestimmt:

"(1) Es wird beschlossen, die in Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehene Destillation für das Wirtschaftsjahr 1993/94 durchzuführen.

(2) Die zu destillierende Gesamtmenge Tafelwein beläuft sich auf 18 200 000 Hektoliter.

(3) In den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission vorgesehenen Gebieten sind folgende Mengen zu destillieren:

 - Gebiet 1:-
- Gebiet 2:-
- Gebiet 3:2 550 000 hl
- Gebiet 4:12 150 000 hl
- Gebiet 5:500 000 hl
- Gebiet 6:3 000 000 hl
- Gebiet 7:-

..."

15 Mit der Verordnung Nr. 465/94 begann die Kommission, die in jedem Gebiet zu destillierenden Mengen auf die verschiedenen Ertragsklassen aufzuteilen. Da Italien nach der sechsten Begründungserwägung dieser Verordnung die Daten für die Tafelweinerzeugung sowie die Aufschlüsselung der Erzeugung in Ertragsklassen nicht rechtzeitig übermittelt hatte, wurden die Festlegungen für diesen Mitgliedstaat in der Verordnung Nr. 610/94 getroffen. Artikel 1 der Verordnung Nr. 465/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 610/94 bestimmt:

"(1) In Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 wird die Erzeugung der Ernte 1993/94 nach folgenden Ertragsklassen aufgeschlüsselt:

...

c) Region 4:

Erzeugung, die mit einem in Hektoliter je Hektar ausgedrückten Ertrag von

 - bis zu 45:1 887 143 Hektoliter,
- mehr als 45, jedoch nicht mehr als 70:8 394 081 Hektoliter,
- mehr als 70, jedoch nicht mehr als 90:11 843 922 Hektoliter,
- mehr als 90, jedoch nicht mehr als 110:10 209 474 Hektoliter,
- mehr als 110, jedoch nicht mehr als 125:4 853 825 Hektoliter,
- mehr als 125, jedoch nicht mehr als 140:2 002 827 Hektoliter,
- mehr als 140, jedoch nicht mehr als 170:1 261 827 Hektoliter,
- mehr als 170, jedoch nicht mehr als 200:195 041 Hektoliter,
- mehr als 200:238 774 Hektoliter.

erzielt wurde.

(2)...

Der Durchschnittsertrag der Region 4 beträgt 77 Hektoliter je Hektar."

16 Schließlich wurde die Frist für die Lieferung des Weines zur obligatorischen Destillation des Wirtschaftsjahres 1993/94 durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3151/94, der berichtigt wurde (ABl. 1994, L 341, S. 76), auf spätestens 140 Tage nach dem 11. September 1994, d. h. bis zum 29. Januar 1995, verlängert.

Zur nationalen Regelung

17 Artikel 4 Absatz 11 des italienischen Decreto Legge vom 7. September 1987, mit Änderungen als Gesetz vom 4. November 1987 verabschiedet (nachstehend: Gesetz), sieht für den Fall der Nichterfuellung der Destillationsverpflichtung im Sinne des Artikels 39 der Verordnung Nr. 822/87 und der gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung eine Geldbusse vor.

Zum Ausgangßrechtsstreit

18 Der Betroffene ist Winzer in der Region von Treviso. Am 15. Februar 1996 erlegte ihm das Ministerium wegen Verstosses gegen Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 eine Geldbusse auf, da er seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der obligatorischen Destillation von Tafelwein im Wirtschaftsjahr 1993/94 nicht nachgekommen sei, indem er 379,47 hl Wein nicht zur obligatorischen Destillation angeliefert habe.

19 Am 30. April 1996 legte der Betroffene gegen diesen Bescheid beim vorlegenden Gericht Einspruch ein. Da dieses die Gültigkeit bestimmter gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der obligatorischen Destillation von Tafelwein für zweifelhaft hält, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof sieben Fragen nach der Gültigkeit folgender Vorschriften zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 sowie Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 (Anhang, soweit er sich auf die Region 4 bezieht) der Verordnung Nr. 465/94 in der bezueglich Region 4 durch die Verordnung Nr. 610/94 geänderten Fassung, wegen Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot, wie es in Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgeschrieben ist, und wegen Verstosses gegen Artikel 23 der Verordnung Nr. 441/88;

2. Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 sowie Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 465/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 610/94, wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes;

3. Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 sowie Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 465/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 610/94, wegen Verstosses gegen Artikel 31 der Verordnung Nr. 822/87 und wegen Befugnisüberschreitung mangels Vorliegens einer wesentlichen Voraussetzung;

4. Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung Nr. 822/87, wegen Verstosses gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinsichtlich des Teils, in dem die von jedem der Verpflichtung unterliegenden Erzeuger zu destillierende Menge geregelt wird, und wegen völliger Ungeeignetheit zur Erreichung des angestrebten Zieles;

5. Artikel 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 441/88;

6. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3151/94, wegen Verstosses gegen eine Rechtsvorschrift, gegen Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87, und wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung;

7. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3151/94, wegen Verstosses der Gemeinschaftsaktion gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Zur ersten Frage

20 Die erste Frage betrifft die Gültigkeit der Vorschriften, durch die für Italien die Gesamtmenge des für das Weinwirtschaftsjahr 1993/94 zu destillierenden Tafelweins auf 12 150 000 hl festgesetzt wurde. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Italienische Republik gegenüber den anderen Mitgliedstaaten diskriminiert wurde, ob die fraglichen Vorschriften willkürlich erlassen wurden, da die italienischen Behörden keine genauen Daten übermittelt hätten, und schließlich, ob die Kommission berechtigt war, bei der Berechnung der für die Destillation vorgesehenen Gesamtmenge die Mengen einzubeziehen, die im vorhergehenden Wirtschaftsjahr unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften nicht destilliert worden waren und sich daher noch auf dem Markt befanden.

Zur Frage der Diskriminierung der Italienischen Republik gegenüber den anderen Mitgliedstaaten

21 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 sowie Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe c und 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 465/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 610/94, in denen die von Italien zu destillierende Menge sowie die Aufgliederung dieser Menge innerhalb Italiens festgelegt sind, gegen das in Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag enthaltene Diskriminierungsverbot und gegen Artikel 23 der Verordnung Nr. 441/88 verstossen, wonach der Ablauf der Fristen die Erfuellung der Verpflichtung eines Erzeugers, die ihm jeweils vorgeschriebenen Mengen zu destillieren, nicht berührt.

22 Nach Auffassung des Betroffenen und der italienischen Regierung hat die Festlegung der von Italien zu destillierenden Gesamtmenge zu einer diskriminierenden Aufteilung der Destillationsverpflichtung unter den betroffenen Mitgliedstaaten und zu einer spürbaren Benachteiligung Italiens geführt. Nach der Verordnung Nr. 343/94 seien von den 18 200 000 hl Wein, die im Wirtschaftsjahr 1993/94 zu destillieren gewesen seien, zwei Drittel auf Italien entfallen, während die Erzeugung in diesem Staat weit unter zwei Dritteln der Gesamterzeugung der Gemeinschaft gelegen habe. Die italienischen Winzer hätten daher mehr Wein destillieren müssen als die Winzer anderer Mitgliedstaaten mit vergleichbaren Erzeugungsbedingungen. Die Berechnungen der Kommission seien nicht nachvollziehbar. So habe die Kommission zur Festlegung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten jeweils zu destillierenden Menge anscheinend einen unterschiedlichen Referenzprozentsatz angewandt, was in der geltenden Regelung nicht vorgesehen sei. Im übrigen habe die Kommission den verwendeten Referenzprozentsatz niemals offengelegt. Der in Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 vorgesehene ursprüngliche Satz von 85 % könne zwar unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 dieses Artikels angepasst werden, doch müsse die Kommission die angewandten Kriterien zumindest darlegen und ohne Diskriminierung anwenden.

23 Der Betroffene und die italienische Regierung verweisen insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/83 (Sermide, Slg. 1984, 420), aus dem hervorgehe, daß eine Differenzierung der verschiedenen Elemente einer gemeinsamen Marktordnung nach Regionen und anderen Erzeugungs- oder Verbrauchsbedingungen nur aufgrund objektiver Kriterien zulässig sei, die eine angemessene Verteilung der Vor- und Nachteile auf die Betroffenen gewährleisteten, ohne nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu unterscheiden. Die Kommission habe offenkundig gegen diesen Grundsatz verstossen.

24 Die Kommission hat zunächst daran erinnert, daß die Tafelweinerzeugung der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 1993/94 bis Januar 1994 starke Überschüsse aufgewiesen habe, so daß es geboten gewesen sei, die obligatorische Destillation zu beschließen, um den Wert und die Qualität der Tafelweine zu gewährleisten. Da in der Italienischen Republik viel mehr als in jeder anderen Region erzeugt worden sei, hätten ihr folglich die Lasten der Destillation in Proportion zu ihrer erzeugten Gesamtmenge auferlegt werden müssen.

25 Die Kommission hat auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes ihre Berechnungsweise dargelegt. Danach hat sich nach der Vorbilanz für das Wirtschaftsjahr 1993/94 (veröffentlicht in ABl. 1994, C 49, S. 12) die Tafelweinerzeugung der Gemeinschaft auf insgesamt 98 610 000 hl belaufen, wovon 91 365 000 hl für die Weinbereitung bestimmt waren. Die Tafelweinerzeugung vermindert um Verluste und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung sei auf 87 385 000 hl geschätzt worden, während der normale Verbrauch - der nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 441/88 der Summe der zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch, zur industriellen Verarbeitung und zur Ausfuhr bestimmten Tafelweinmengen vermindert um eingeführte Mengen, entspricht - auf 79 807 000 hl geschätzt worden sei. Folglich habe der Gesamtüberschuß des fraglichen Wirtschaftsjahres 7 578 000 hl (87 385 000 hl - 79 807 000 hl = 7 578 000 hl) betragen. Unter Berücksichtigung der Lagerbestände zu Beginn des Wirtschaftsjahres in Höhe von 46 886 000 hl und zum Ende des Wirtschaftsjahres, die auf 33 253 000 hl geschätzt worden seien, hätten die Überschußbestände 13 633 000 hl betragen. Der zu beseitigende Gesamtüberschuß habe somit der Differenz zwischen den insgesamt verfügbaren Mengen (87 385 000 hl + 46 886 000 hl = 134 271 000 hl) und dem Gesamtverbrauch im Wirtschaftsjahr (79 807 000 hl + 33 253 000 hl = 113 060 000 hl), also 21 211 000 hl entsprochen.

26 Sodann hat die Kommission darauf hingewiesen, daß der ursprünglich in Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 822/97 vorgesehene Referenzsatz von 85 % habe angepasst werden müssen, um der Entwicklung des Verbrauchs Rechnung zu tragen, der im Lauf der Zeit deutlich zurückgegangen sei. Eine solche Anpassung sei in Artikel 39 Absatz 11 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1972/87 vorgesehen, der eine Anpassung des Prozentsatzes insoweit erlaube, als sich für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr das Verhältnis zwischen der Verfügbarkeit von Tafelwein und dessen normalen Verwendungszwecken im Vergleich zu den Bezugswirtschaftsjahren merklich verändere, was vorliegend der Fall gewesen sei.

27 Deshalb habe im Rahmen des Wirtschaftsjahres 1993/94 der normale Verbrauch von 79 807 000 hl der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 441/88 festgelegten gesamten gemeinschaftlichen Referenzmenge, nämlich 145 069 000 hl (ohne Region 2, Luxemburg, wegen ihrer geringen Erzeugung), gegenübergestellt werden müssen. Daraus habe sich ein Prozentsatz von 55,01 % ergeben (79 807 000 hl multipliziert mit 100 und geteilt durch 145 069 000 hl).

28 Dieser Prozentsatz habe auf die Referenzmenge für jede Region einheitlich angewandt werden müssen, wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 441/88 vorgesehen. Anhand der Abweichung zwischen der Jahreserzeugung jeder Region und der aktualisierten Referenzmenge sei der Anteil jeder Region an der Entstehung der gesamten Abweichung wie folgt berechnet worden:

 Mitgliedstaat Referenzmenge Referenzmenge Wirtschaftsjahr 1993/94 Erzeugung 1993 Überschuß Abweichung %
D1 342738630--
F40 18222 10423 5001 39611,09
I64 16335 29645 0259 72977,31
GR4 6322 5483 6451 0978,72
E27 50015 12815 4903622,88
P7 2503 988 3 050 --
Gesamt 145 06979 80291 36512 584100,00

29 Der gegenüber den anderen Mitgliedstaaten relativ hohe Anteil der Italienischen Republik ergebe sich also aus den aussergewöhnlich hohen Überschüssen in Italien.

30 Zur Aufteilung der Destillationsverpflichtung hat die Kommission schließlich darauf hingewiesen, daß der gesamte Überschuß von 21 200 000 hl auf die obligatorische Destillation (18 200 000 hl) und die freiwillige Stützungsdestillation (3 000 000 hl) nach Artikel 38 der Verordnung Nr. 822/87 aufgeteilt worden sei. So sei der Italienischen Republik eine Verpflichtung von 14 070 420 hl (77,31 % von 18 200 000 hl) auferlegt worden. Im Anschluß an die Erörterung im Verwaltungsausschuß für Wein, der nach den Durchführungsbestimmungen in den Artikeln 82 und 83 der Verordnung Nr. 822/87 zusammengetreten sei, sei die Destillationsmenge Italiens im Gegenzug gegen eine maßvolle Beteiligung an der Stützungsdestillation sogar noch etwas verringert worden, und zwar auf 12 150 000 hl statt 14 070 420 hl.

31 Aus diesen Berechnungen ergibt sich, daß Italien nicht zu seinen Lasten anders als die anderen Mitgliedstaaten behandelt worden ist. Vielmehr hat der Verwaltungsausschuß für Wein sogar beschlossen, die von Italien zu destillierende Menge (von 14 070 420 hl auf 12 150 000 hl) zu verringern. Es ist daher nicht ersichtlich, daß Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 EG-Vertrag zu einer Diskriminierung der Italienischen Republik gegenüber den anderen Mitgliedstaaten geführt hätte. Ausserdem ist nicht nachgewiesen worden, daß Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe c und 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 465/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 610/94, der die verschiedenen Hektarertragsklassen für die Region Italien eingeführt hat, gegen diese Bestimmung verstieße.

32 Weiter wird ein Verstoß gegen Artikel 23 der Verordnung Nr. 441/88 behauptet, nach dem der Ablauf der Fristen für die Anlieferung des Weines zur Destillation am 15. bzw. 31. Juli jeden Jahres "in keiner Weise die Erfuellung der Verpflichtung der Erzeuger [berührt], die ihnen jeweils vorgeschriebenen Mengen zu destillieren".

33 Es ist jedoch nicht erläutert worden, inwiefern die Bestimmungen, in denen die von Italien zu destillierende Menge sowie die Aufgliederung dieser Menge innerhalb Italiens festgelegt sind, gegen Artikel 23 der Verordnung Nr. 441/88 verstossen sollen. Da eine Unvereinbarkeit dieser Bestimmungen mit Artikel 23 der Verordnung Nr. 441/88 nicht ersichtlich ist, ist dem Vorbringen, dieser Artikel sei verletzt, nicht zu folgen.

Zur Ungenauigkeit der von der Italienischen Republik übermittelten Daten

34 Der Betroffene ist der Auffassung, die Verpflichtung zur Destillation der festgesetzten Weinmenge habe eine Diskriminierung zu Lasten der italienischen Winzer geschaffen, da die Menge von 12 150 000 hl auf der Grundlage ungenauer nationaler Daten berechnet worden sei. Für das vorhergehende Weinwirtschaftsjahr 1992/93 seien die am Ende dieses Wirtschaftsjahres tatsächlich festgestellten Reserven um 80 % höher als vorhergesehen gewesen, was zeige, daß sich die Kommission auf eine offensichtlich fehlerhafte Vorbilanz gestützt habe.

35 Die Kommission sei am 15. Februar 1994, dem Tag des Erlasses der Verordnung Nr. 343/94 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation des Wirtschaftsjahres 1993/94, noch nicht im Besitz der Daten über die Tafelweinerzeugung gewesen, die von der Italienischen Republik zu übermitteln gewesen seien. Wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 465/94 ergebe, seien diese Daten am 1. März 1994 von Italien nicht übermittelt gewesen. Diese Daten seien jedoch für die Festlegung der in der Gemeinschaft zu destillierenden Gesamtmengen und für ihre Aufgliederung auf die verschiedenen Erzeugungsregionen unverzichtbar.

36 In der dritten Begründungserwägung der Vorbilanz für das Weinwirtschaftsjahr 1993/94 heisst es, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die Angaben über die Ernte- und Bestandsmeldungen für Wein nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors (ABl. L 369, S. 59) mitgeteilt haben.

37 Nach Artikel 8 dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen die Übersicht über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen sowie die endgültigen Ergebnisse der Aufschlüsselung der Erzeugung in ihrem Gebiet nach den Ertragsklassen mitzuteilen.

38 Auch wenn die Italienische Republik die Daten über die Tafelweinerzeugung und die Aufschlüsselung dieser Erzeugung nach Ertragsklassen, wie in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 465/94 festgestellt, am 1. März 1994 nicht übermittelt hatte, verfügte die Kommission doch im Zeitpunkt der Eröffnung der obligatorischen Destillation über die von den Mitgliedstaaten, also auch der Italienischen Republik, zur Erstellung der Vorbilanz übermittelten Daten.

39 Wie sich nämlich aus der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 343/94 ergibt, war die Vorbilanz jedenfalls vor dem 15. Februar 1994 erstellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Kommission im Besitz der Daten der Mitgliedstaaten zu den Ernte- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors, und sie verfügte ausserdem, wie sich aus Randnummer 28 dieses Urteils ergibt, über Angaben der Mitgliedstaaten zur Weinerzeugung.

40 Zur angeblichen Ungenauigkeit der von den italienischen Behörden gelieferten Daten ist festzustellen, daß es für die Beurteilung der Richtigkeit der Vorbilanz für das Wirtschaftsjahr 1993/94 unerheblich ist, daß die am Ende des Wirtschaftsjahres 1992/93 tatsächlich festgestellten Reserven um 80 % höher als vorhergesehen waren.

41 Es ist daher nicht dargetan, daß die von den italienischen Behörden übermittelten Daten ungenau waren. Selbst wenn diese Daten ungenau gewesen wären, ist jedenfalls nichts vorgetragen worden, was beweisen könnte, daß die angebliche Ungenauigkeit der von den italienischen Behörden übermittelten Daten sich zu Lasten der italienischen Erzeuger und nicht zu ihrem Vorteil ausgewirkt hat.

Zur Übertragung der nicht destillierten Mengen von einem Wirtschaftsjahr auf das nächste

42 Der Betroffene trägt ferner vor, daß die Italien zur Destillation auferlegte Gesamtmenge ausserdem zu einer Diskriminierung zu Lasten der von der Destillationsverpflichtung betroffenen Winzer geführt habe, denn ihnen sei die Destillation von Tafelweinmengen aufgegeben worden, die von anderen Erzeugern, die ihre Verpflichtung nicht erfuellt hätten, im vorhergehenden Wirtschaftsjahr hätten destilliert werden müssen. Diese Mengen, die sich im Folgejahr noch auf dem Markt befunden hätten, seien als Teil der Bestände des laufenden Wirtschaftsjahres behandelt worden, so daß ihre Einbeziehung die Berechnung der aktuellen Destillationsmenge verfälscht habe (Umfuelleffekt). Diese Berechnung sei daher rechtswidrig.

43 Die Erzeuger, die ihre Verpflichtung erfuellt hätten, dürften nicht zum Vorteil derjenigen, die rechtswidrig gehandelt hätten, benachteiligt werden. Diese Maßnahme habe dazu geführt, daß die gutgläubigen Erzeuger Wein zukaufen müssten, um ihn zu destillieren, weil sie ihre eigene Erzeugung bereits abgesetzt hätten. Dadurch sei ein Destillationsmarkt entstanden, von dem kriminelle Organisationen profitierten.

44 Die spanische Regierung trägt hierzu vor, daß das System ohne Lastenverteilung nicht von Jahr zu Jahr funktionieren könne und daß eine entsprechende Verteilung auf allen Gebieten stattfinde. Ausserdem dürfe ein säumiger Erzeuger wie der Betreffende eine solche Erhöhung der Destillationsmenge im Folgejahr nicht als Vorwand dafür heranziehen, seine Verpflichtungen nicht zu erfuellen.

45 Nach Auffassung der Kommission müssen bei der Berechnung des auf dem Markt verfügbaren Weinbestands die Mengen berücksichtigt werden, die unter Verstoß gegen die geltende Regelung nicht destilliert, sondern abgesetzt worden seien und sich damit auf dem Markt befänden. Die Kommission stützt sich insoweit auf die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 343/94, wo es heisst: "Damit die am Ende des Wirtschaftsjahres anzustrebenden Preise und Mengen tatsächlich erreicht werden, müssen in der Gemeinschaft 18 200 000 Hektoliter Tafelwein destilliert werden. Diese Destillationsmenge errechnet sich unter Zugrundelegung der vorläufigen Versorgungsbilanz, d. h. unter Berücksichtigung eines Ungleichgewichts. Dieses Ungleichgewicht ist insbesondere durch einen Übertrag gekennzeichnet, der über den Schätzungen liegt, die zur Feststellung der sich im Wirtschaftsjahr ergebenden Kosten angestellt worden sind." Wenn der am Ende des vorhergehenden Jahres nicht destillierte Wein auf Dauer auf dem Markt bliebe, ohne zum Bestand des Folgejahres hinzugerechnet zu werden, so würde dies die Erreichung des Zieles der obligatorischen Destillation gefährden und alle Erzeuger beeinträchtigen, besonders jene, die ihre Pflicht ordnungsgemäß erfuellt hätten und nun Gefahr liefen, daß ihre Destillation wegen des von anderen begangenen Rechtsverstosses nutzlos werde, weil die Marktsanierung nicht eingetreten sei; dieses Ziel rechtfertige daher die Hinzurechnung der Bestände des vorhergehenden Wirtschaftsjahres. Der fragliche Überschuß sei nicht nur den italienischen Erzeugern aufgebürdet, sondern entsprechend dem Diskriminierungsverbot, wie es der Gerichtshof auslege, solidarisch auf alle Erzeuger der Gemeinschaft verteilt worden. Unabhängig davon, daß die säumigen Erzeuger streng bestraft würden, sei es zur Erreichung des mit dem System verfolgten Zieles zwingend notwendig, die nicht destillierten Mengen vom Markt zu nehmen.

46 Mit Rücksicht auf die Verantwortung, die ihnen der EWG-Vertrag in der gemeinsamen Agrarpolitik zuweist, verfügen die Gemeinschaftsorgane in diesem Bereich über ein weites Ermessen (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 31). So verfügt die Kommission gemäß der Ermächtigungsnorm in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung Nr. 822/87 über ein weites Ermessen, wenn sie zur Erreichung des Zieles der Sanierung des Weinmarkts Destillationsmengen festlegt.

47 Im Rahmen dieses Zieles müssen alle Erzeuger der Gemeinschaft, gleich in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen tragen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu treffen haben, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen, das auf dem Markt auftreten kann (Urteil Crispoltoni u. a., Randnr. 52).

48 Es ist daher nicht ersichtlich, daß die Übertragung der nicht destillierten Mengen von einem Wirtschaftsjahr auf das nächste, wie sie die Kommission vorgenommen hat, eine Diskriminierung der der Destillationsverpflichtung unterliegenden Winzer bewirkt hat.

Zur zweiten Frage

49 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 sowie Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe c und 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 465/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 610/94 wegen Verstosses gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ungültig sind. Es hat Zweifel, ob die ungleiche Aufteilung der zu destillierenden Menge, die offensichtlichen Ungenauigkeiten bei der Berechnung dieser Menge und die Fortschreibung von im Wirtschaftsjahr 1992/93 nicht destillierten Mengen als Bestände des Wirtschaftsjahres 1993/94 das berechtigte Vertrauen der italienischen Winzer verletzt haben, die die Destillationsverpflichtung im Wirtschaftsjahr 1992/93 eingehalten hatten und daher annahmen, später nicht mehr zusätzlichen Belastungen ausgesetzt zu werden, die in Wirklichkeit mit dem Wirtschaftsjahr 1992/93 zusammenhingen und ihnen nur deshalb auferlegt wurden, weil andere Winzer ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen waren.

50 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Marktbürger auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, daß sie nicht Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93, Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20). Zudem ist die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen erwecken kann (vgl. Urteil vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14). Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts, auf die es die angebliche Verletzung des berechtigten Vertrauens der italienischen Winzer stützt und die sich der Betroffene zu eigen gemacht hat, sind nicht geeignet, nachzuweisen, daß die Gemeinschaft eine solche besondere Situation geschaffen hätte.

Zur dritten Frage

51 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 343/94 sowie Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Verordnung Nr. 465/94 in der Fassung der Verordnung Nr. 610/94 wegen Befugnisüberschreitung der Kommission, insbesondere wegen Verstosses gegen Artikel 31 der Verordnung Nr. 822/87, ungültig sind.

52 Im einzelnen fragt das vorlegende Gericht, ob die von der Kommission getroffene Festlegung der obligatorischen Destillationsmenge für Italien insoweit fehlerhaft war, als eine zutreffende Schätzung des Hektarertrags, der durch Division des Erzeugungsvolumens durch die Weinanbaufläche errechnet wird, für diese Region mangels eines zuverlässigen nationalen Katasters unmöglich gewesen sei. Die Italienische Republik habe nämlich trotz ihrer rechtlichen Verpflichtung und der ihr gewährten Fristen den erforderlichen Weinbaukataster nicht erstellt. Sie habe daher falsche Daten übermittelt. Folglich sei der gesamte Mechanismus der Verteilung der Destillationsmengen auf die Erzeuger verfälscht, was für die Winzer zu einem schweren Schaden führen könne.

53 Der Betroffene, der sich dieser Beurteilung anschließt, fügt hinzu, daß der Kommission die Ungenauigkeit der nationalen Daten sehr wohl bekannt gewesen sei. Daher habe die Rechtswidrigkeit des nationalen Rechtsakts, auf den die Rechtsakte der Kommission gestützt seien, deren Nichtigkeit zur Folge.

54 Die Kommission bedauert zwar, daß in Italien trotz der einschlägigen Verpflichtung ein brauchbarer Weinbaukataster fehle, weist aber darauf hin, daß ein solcher Kataster nur zur Erleichterung von Kontrollen diene, nicht aber als Quelle von Daten über die Ernte und die Bestände einer bestimmten Erzeugung. Wie auch die spanische Regierung hervorhebt, würden die den Kriterien des Hektarertrags zugrunde gelegten Daten nämlich ordnungsgemäß von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Erzeugungsmeldungen und nicht auf der Grundlage der nur durch einen Kataster nachweisbaren Anbauflächen geliefert.

55 Aus Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 ergibt sich, daß für die Festlegung der gesamten von jedem Mitgliedstaat zu destillierenden Tafelweinmenge nicht auf die Flächen abgestellt wird, von denen der Wein stammt, sondern allein auf das Erzeugungsvolumen des jeweiligen Staates, das insbesondere auf der Grundlage der Erntemeldungen ermittelt wird. Folglich war das Fehlen eines Weinbaukatasters auf die Bestimmung der zu destillierenden Mengen ohne Einfluß.

56 Die in einem Weinbaukataster enthaltenen Daten können zwar die Bestimmung des Hektarertrags erleichtern, der, wie ausgeführt, durch Division des Erzeugungsvolumens durch die Weinanbaufläche errechnet wird, doch lässt nichts den Schluß zu, daß die Berechnung ohne einen solchen Kataster verfälscht würde. Die den Kriterien des Hektarertrags zugrunde gelegten Daten werden nämlich von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Angaben der Winzer gesammelt und dann an die Kommission übermittelt. Die Richtigkeit dieser Daten hängt nicht von dem Vorliegen eines brauchbaren Weinbaukatasters ab.

Zur vierten Frage

57 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung Nr. 822/87, wonach die zu destillierende Menge auf die einzelnen Erzeuger jeder Region entsprechend dem Hektarertrag aufgeteilt wird, wegen Verstosses gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ungültig ist.

58 Der Betroffene macht geltend, das vom Rat gewählte Kriterium des Hektarertrags sei für die Erreichung der Ziele der Sanierung des Weinmarkts ungeeignet und benachteilige die Erzeuger, die keine Überschüsse produzierten, in übermässiger Weise, während gleichzeitig Erzeuger von Wein geringer Qualität einen Anreiz erhielten.

59 Im übrigen sei der Rückgriff auf den Hektarertrag als einziges Kriterium weder geeignet, die unzureichende Qualität des Erzeugnisses nachzuweisen, noch sei daraus erkennbar, daß es sich um überschüssige Mengen handle. Im Gegenteil seien die ergiebigen Weine oft sehr leicht absetzbar, was zu der absurden Situation führe, daß der Erzeuger, der der Destillationsverpflichtung unterliege, seine Erzeugung bereits abgesetzt habe und zur Destillation zusätzliche Mengen kaufen müsse.

60 Als anderes ebenso wirksames, aber weniger schädliches Kriterium als der Hektarertrag komme das Kriterium des Endbestands eines Wirtschaftsjahres in Betracht, der genau erkennen lasse, ob ein Überschuß erzeugt worden sei oder nicht. Daß dieses Kriterium geeigneter als der Hektarertrag sei, habe die Kommission selbst anerkannt, denn sie habe es in ihren Vorschlägen zur Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Wein herangezogen.

61 Der Rat, die Kommission und die spanische Regierung sind dagegen der Auffassung, an der Gültigkeit von Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung Nr. 822/87 könne kein Zweifel bestehen. Die Entscheidung für die eine oder die andere Eingriffsmaßnahme, wie das Kriterium des Hektarertrags, sei eine politische Entscheidung, die in den Verantwortungsbereich des Rates falle. Der Gemeinschaftsgesetzgeber könne die künftigen Auswirkungen einer erlassenen Maßnahme nicht genau vorhersehen; stelle sich später heraus, daß die Wirksamkeit bestimmter Maßnahmen hinter den Erwartungen zurückbleibe, so bedeute es nicht ohne weiteres, daß sie von ihrem Erlaß an rechtswidrig seien.

62 Der Rat und die Kommission machen geltend, das Kriterium des Hektarertrags sei geeignet, dem Ziel der Marktsanierung zu genügen, weil die hohen Erträge im allgemeinen Weine geringer Qualität beträfen, die nicht leicht absetzbar seien. Ausserdem sei das Kriterium des Hektarertrags erforderlich, weil es angesichts des angestrebten Zieles keine Alternative gebe: beim Kriterium des Endbestands eines Wirtschaftsjahres wäre die Nachprüfung zu schwierig; ein Kriterium, das auf die Verringerung der Anbauflächen abstelle, könnte zu einem Rückgang der Tätigkeit der Erzeuger bei gleichbleibend hohem Ertrag führen; ein Kriterium, das auf die Weinpreise abstelle, könnte dazu führen, daß billige Weine ungeachtet des Marktsegments vom Markt verdrängt würden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei also beachtet worden.

63 Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrecht gehört, dürfen die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. insbesondere Urteile Crispoltoni u. a., Randnr. 41, und vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 60).

64 Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit dieser Voraussetzungen betrifft, so verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein Ermessen, das seiner politischen Verantwortung nach den Artikeln 40 bis 43 EG-Vertrag entspricht. Folglich kann eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteile Crispoltoni u. a., Randnr. 42, und National Farmers' Union u. a., Randnr. 61).

65 Wie der Generalanwalt in Nummer 128 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, ist die Entscheidung, die Lasten unter den einzelnen Erzeugern einer Region nach dem Hektarertrag aufzuteilen, nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft, weil sie dazu dient, die Hauptlast der obligatorischen Destillation den Erzeugern aufzubürden, die die Hauptverantwortlichen für die Überschusserzeugung auf dem Tafelweinmarkt sind, ohne dabei die Erzeuger, die geringe Erträge erzielen, zu benachteiligen. Diese Maßnahme kann daher gegenüber dem Ziel des Abbaus der Tafelweinüberschüsse auf dem Markt, das sich aus der 44. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 822/87 ergibt, nicht als unverhältnismässig angesehen werden.

66 Zum Vorbringen des Betroffenen, die Kommission habe in ihren neuen Vorschlägen zur Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein anerkannt, daß das Kriterium des Endbestands eines Wirtschaftsjahres geeigneter sei als das des Hektarertrags, ist festzustellen, daß die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung nicht von nachträglichen Betrachtungen über ihren Wirkungsgrad abhängen kann (Urteil Crispoltoni u. a., Randnr. 43). Muß der Gemeinschaftsgesetzgeber für den Erlaß einer Regelung die künftigen Auswirkungen dieser Regelung beurteilen und lassen sich diese Auswirkungen nicht genau vorhersehen, so kann seine Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung nur dann beanstandet werden, wenn sie im Hinblick auf die Erkenntnisse, über die er im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung verfügte, offensichtlich irrig erscheint (Urteil Crispoltoni u. a., Randnr. 43).

67 Da festgestellt wurde, daß es im Zeitpunkt des Erlasses der Regelung nicht offensichtlich fehlerhaft war, das Kriterium des Hektarertrags heranzuziehen, kann der Umstand, daß für die Zukunft andere Kriterien in Betracht gezogen werden, nicht zu einer Rechtswidrigkeit des zuerst gewählten Kriteriums führen.

Zur fünften Frage

68 Mit seiner fünften Frage betreffend die Gültigkeit von Artikel 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 441/88 stellt das vorlegende Gericht die Entscheidung der Kommission in Frage, als Erzeugungsregionen in der Gemeinschaft die Staatsgebiete der Mitgliedstaaten anzusehen, insbesondere als Weinbauzone C das italienische Staatsgebiet.

69 Der Betroffene macht geltend, das italienische Staatsgebiet sei geographisch wie önologisch in hohem Maß heterogen; die Kommission habe diese Gegebenheiten nicht berücksichtigt und damit die Grenzen ihres Ermessens überschritten.

70 Die Kommission habe bei ihrer Aufteilung nicht beachtet, daß klimatische Einfluesse und strukturpolitische Auswirkungen zu einer unterschiedlichen Entwicklung des Weinbaus in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft führten. Daher hätte die Gemeinschaft in homogene Erzeugungsregionen aufgeteilt werden müssen, nicht aber das ganze italienische Staatsgebiet zu einer einzigen Region zusammengefasst werden dürfen, was sachwidrig und unbillig erscheine.

71 Die Kommission und die spanische Regierung sind dagegen der Auffassung, die Festlegung der Erzeugungsregionen nach den Staatsgebieten der verschiedenen Mitgliedstaaten sei unter Verwaltungsgesichtspunkten die einzige Methode, bei der die Daten über die Bestände und die Erzeugung durch die nationalen Behörden verläßlich gesammelt werden könnten. So bestuenden die historischen Grunddaten, nämlich die der Bezugswirtschaftsjahre, die maßgeblich für die Feststellung seien, ob die obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 erforderlich sei, aus den Daten, die von den Mitgliedstaaten für ihr Staatsgebiet gesammelt worden seien. Gleiches gelte für die Daten, die der Vorbilanz zugrunde lägen, auf der wiederum die Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung der obligatorischen Destillation beruhe. Zum Aspekt des Klimas und des Weinbaus weist die Kommission im übrigen darauf hin, daß den unterschiedlichen Merkmalen bestimmter italienischer Weinbaugebiete jedenfalls eine natürliche Kompensation gegenüberstehe, so daß die Aufteilung letztlich ausgeglichen sei. Überdies habe die italienische Regierung dieser Abgrenzung zugestimmt.

72 In einem aus Mitgliedstaaten zusammengesetzten Gebilde wie der Europäischen Gemeinschaft erscheint es vernünftig, sich für administrative Zwecke am Staatsgebiet der Mitgliedstaaten zu orientieren. Auch wenn die geographischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in den verschiedenen Teilen eines Staatsgebiets nicht gleich sind, war die Kommission daher befugt, bei der Ausübung ihres Ermessens das ganze Gebiet eines Mitgliedstaats als eine einzige Region anzusehen, sofern eine solche Entscheidung den Strukturen des betroffenen Mitgliedstaats nicht offensichtlich unangemessen ist (siehe zum vergleichbaren Fall der Entscheidung eines Mitgliedstaats, zur Durchführung der Regelung über die zusätzliche Abgabe für Milch auf regionaler Ebene sein ganzes Gebiet als eine einzige Region anzusehen, Urteil vom 21. Februar 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr. 35).

73 Da die Entscheidung der Kommission, die Weinerzeugungsregionen nach dem jeweiligen Staatsgebiet der Wein erzeugenden Mitgliedstaaten aufzuteilen, grundsätzlich sachgerecht ist und zudem im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat getroffen wurde, könnte sie nur aufgrund schwerwiegender Argumente, die sich auf besondere Umstände beziehen, in Frage gestellt werden. Im vorliegenden Fall kann in dem blossen, allgemein formulierten und nicht belegten Hinweis auf unterschiedliche klimatische Bedingungen in Italien und auf die Auswirkungen der Strukturpolitik kein Nachweis solcher Umstände gesehen werden.

Zur sechsten und zur siebten Frage

74 Mit der sechsten und der siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3151/94, durch den die Frist für die Lieferung von Tafelwein an die Brennereien für das Wirtschaftsjahr 1993/94, die nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 441/88 normalerweise im Juli 1994 abgelaufen wäre, bis zum 29. Januar 1995 verlängert wurde, gültig ist. Es ist der Auffassung, daß die obligatorische Destillation als Konjunkturinstrument voraussetze, daß sie zur Beseitigung eines Ungleichgewichts im laufenden Wirtschaftsjahr beitrage. Finde sie nachträglich statt, so fehle es an dieser Voraussetzung und die Maßnahme sei rechtswidrig, weil sie gegen Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 und, da sie zur Erreichung des Zieles der Sanierung im Wirtschaftsjahr 1993/94 weder geeignet noch erforderlich erscheine, gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse.

75 Der Betroffene fügt hinzu, daß die Überschüsse des Wirtschaftsjahres 1993/94 praktisch seit August 1994 aufgezehrt gewesen seien und daß die Erzeuger, um ihrer Destillationsverpflichtung nachzukommen, ihre neue Ernte hätten angreifen müssen. Dadurch werde die Destillation auf eine formelle Verpflichtung ohne wirkliche und konkrete Zielsetzung reduziert.

76 Nach Auffassung der Kommission ist die Beantwortung dieser Fragen für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich, da der Betroffene von der Möglichkeit der Fristverlängerung keinen Gebrauch gemacht habe.

77 Insoweit geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß das Ministerium dem Betroffenen wegen Nichtdestillation der Mengen, zu deren Anlieferung er im Wirtschaftsjahr 1993/94 verpflichtet war, eine Geldbusse auferlegt hat. Das setzt voraus, daß der Betroffene die zusätzliche Möglichkeit, nachträglich zu destillieren und damit der Geldbusse zu entgehen, nicht genutzt hat.

78 Die Gültigkeit der beanstandeten Bestimmung ist also für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits offensichtlich unerheblich.

79 Nach ständiger Rechtsprechung ist unter solchen Umständen davon auszugehen, daß sich die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen nicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehen, die für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (vgl. insbesondere Beschluß vom 25. Mai 1998 in der Rechtssache C-361/97, Nour, Slg. 1998, I-3101, Randnr. 15, und die dort angeführte Rechtsprechung).

80 Der Gerichtshof ist daher für die Beantwortung der sechsten und der siebten Frage nicht zuständig.

81 Daher ist auf die Fragen der Pretura circondariale Treviso zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was der Gültigkeit der dort angeführten Bestimmungen entgegenstuende.

Kostenentscheidung:

Kosten

82 Die Auslagen der italienischen und der spanischen Regierung sowie des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Pretura circondariale Treviso, Auswärtige Kammer Conegliano, mit Beschluß vom 2. November 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was der Gültigkeit von

- Artikel 1 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 343/94 der Kommission vom 15. Februar 1994 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates und zur Abweichung von diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94,

- Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Verordnung (EG) Nr. 465/94 der Kommission vom 1. März 1994 zur Festsetzung des zur obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 des Rates zu liefernden Prozentsatzes der Tafelweinerzeugung für das Wirtschaftsjahr 1993/94 für die Regionen 3 und 6 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 610/94 der Kommission vom 18. März 1994,

- Artikel 39 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und

- Artikel 4 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission vom 17. Februar 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87

entgegenstuende.

Ende der Entscheidung

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