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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.05.2002
Aktenzeichen: C-376/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/8/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 98/8/EWG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 30. Mai 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/8/EG. - Rechtssache C-376/01.
Parteien:
In der Rechtssache C-376/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Irland, vertreten durch D. J. O'Hagan als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter,
"wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht vor dem 14. Mai 2000 die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat,
erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter) und A. Rosas,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2002,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht vor dem 14. Mai 2000 die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat.
2 Nach Artikel 34 der Richtlinie 98/8 mussten die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie binnen 24 Monaten nach deren Inkrafttreten, d. h. spätestens am 14. Mai 2000, nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
3 Da die Kommission von den irischen Behörden keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie 98/8 erhielt, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie Irland Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte und darauf keine Antwort erhielt, gab sie am 31. Januar 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um der genannten Richtlinie binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.
4 Mit Schreiben vom 29. März 2001 unterrichteten die irischen Behörden die Kommission davon, dass alle Anstrengungen unternommen worden seien, um die Umsetzung möglichst schnell voranzutreiben, und dass die Kommission auf dem Laufenden gehalten werde. Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 teilten sie ihr u. a. mit, dass die Umsetzungsarbeiten fortgesetzt würden und vor November 2001 abgeschlossen seien.
5 Da die Kommission seitdem keine Mitteilung erhielt, dass die Umsetzung der Richtlinie 98/8 zum Abschluss gebracht war, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
6 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Artikel 249 Absatz 3 EG vor, dass Irland die notwendigen Maßnahmen hätte erlassen müssen, um der Richtlinie 98/8 innerhalb der in ihrem Artikel 34 vorgeschriebenen Frist nachzukommen.
7 Die irische Regierung macht geltend, die Richtlinie sei durch einen am 18. Dezember 2001 erlassenen Rechtsakt mit dem Titel "The European Community (Authorisation, Placing on the Market, Use and Control of Biocidal products) 2001" umgesetzt worden. Sie beantragt daher, das Verfahren für drei Monate ab dem Zeitpunkt der Klagebeantwortung auszusetzen, um es der Kommission zu ermöglichen, die Maßnahmen Irlands zu prüfen und gegebenenfalls auf die Fortsetzung des Rechtsstreits zu verzichten.
8 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).
9 Im vorliegenden Fall steht fest, dass Irland nicht die notwendigen Maßnahmen erlassen hat, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen.
10 Die Klage der Kommission ist daher begründet.
11 Somit ist festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8 verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
12 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung Irlands beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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