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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: C-376/05
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1475/95, VO (EG) Nr. 1400/2002


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 1475/95 Art. 5 Abs. 3
VO (EG) Nr. 1400/2002 Art. 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

30. November 2006(*)

"Wettbewerb - Vertriebsvereinbarung über Kraftfahrzeuge - Gruppenfreistellung - Verordnung (EG) Nr. 1475/95 - Artikel 5 Absatz 3 - Kündigung durch den Lieferanten - Umstrukturierung des Netzes - Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 - Artikel 4 Absatz 1 - Kernbeschränkungen - Folgen"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-376/05 und C-377/05

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 26. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 2005, in den Verfahren

A. Brünsteiner GmbH (C-376/05),

Autohaus Hilgert GmbH (C-377/05)

gegen

Bayerische Motorenwerke AG (BMW)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der A. Brünsteiner GmbH und der Autohaus Hilgert GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte F. C. Genzow und C. Bittner,

- der Bayerische Motorenwerke AG (BMW), vertreten durch Rechtsanwalt R. Bechtold,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Whelan, K. Mojzesowicz und M. Schneider als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. L 145, S. 25) und des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203, S. 30).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der A. Brünsteiner GmbH (im Folgenden: Brünsteiner) und der Autohaus Hilgert GmbH (im Folgenden: Hilgert) einerseits und der Bayerische Motorenwerke AG (im Folgenden: BMW) andererseits über die Rechtmäßigkeit der von BMW mit einer Frist von einem Jahr ausgesprochenen Kündigung der Vereinbarungen, die sie mit Brünsteiner und Hilgert (im Folgenden: Klägerinnen des Ausgangsverfahrens) über den Vertrieb von Fahrzeugen der Marke BMW in Deutschland geschlossen hatte.

Rechtlicher Rahmen

3 In der 19. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1475/95 heißt es:

"In Artikel 5 Absatz 2 Nummern 2 und 3 und Absatz 3 sind für die Freistellung Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der Dauer und Beendigung der Vertriebs- und Kundendienstvereinbarung festgelegt, weil sich die Abhängigkeit des Händlers vom Lieferanten bei kurzfristigen Vereinbarungen oder kurzfristig beendbaren Vereinbarungen erheblich erhöht, wenn er Investitionen zur Verbesserung der Struktur des Vertriebs und Kundendienstes von Vertragswaren vornimmt. Um jedoch die Entwicklung anpassungs- und leistungsfähiger Strukturen nicht zu hemmen, ist dem Lieferanten ein außerordentliches Recht auf Beendigung der Vereinbarung zuzuerkennen, falls es sich als erforderlich erweist, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzugestalten ..."

4 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1475/95 sind vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG die Vereinbarungen freigestellt, mit denen ein Lieferant einen zugelassenen Wiederverkäufer mit dem Vertrieb der Vertragswaren in einem bestimmten Gebiet betraut und sich verpflichtet, ihm die Belieferung mit Fahrzeugen und Ersatzteilen in diesem Gebiet vorzubehalten.

5 Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die Verpflichtungen des Händlers, Mindestanforderungen an Vertrieb und Kundendienst, insbesondere betreffend die Ausstattung des Geschäftsbereichs oder die Instandsetzung und -haltung von Vertragswaren, zu beachten, der Freistellung nicht entgegenstehen.

6 Artikel 5 Absätze 2 und 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 sieht vor:

"(2) Sofern der Händler nach Artikel 4 Absatz 1 Verpflichtungen zur Verbesserung der Strukturen von Vertrieb und Kundendienst übernommen hat, gilt die Freistellung unter der Voraussetzung,

...

2. dass die Dauer der Vereinbarung mindestens fünf Jahre oder die Frist für die ordentliche Kündigung einer auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vereinbarung für beide Vertragspartner mindestens zwei Jahre beträgt; ...

...

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen für die Freistellung berühren nicht

- das Recht des Lieferanten, die Vereinbarung innerhalb einer Frist von mindestens einem Jahr zu kündigen, falls sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren ..."

7 In ihrem Leitfaden zur Verordnung Nr. 1475/95 führt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Antwort auf die Frage 16, "Gibt es die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung der Vereinbarung?", unter Buchstabe a Folgendes aus:

"Der Hersteller ist zu einer vorzeitigen Kündigung (mit einjähriger Kündigungsfrist) berechtigt, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Diese Notwendigkeit wird zwischen den Parteien einvernehmlich oder auf Verlangen des Händlers durch einen sachverständigen Dritten oder Schiedsrichter festgestellt. Das Einschalten eines sachverständigen Dritten oder Schiedsrichters berührt nicht das Recht der Parteien, das zuständige Gericht nach nationalem Recht anzurufen [Artikel 5 Absatz 3]. Behält sich der Lieferant in dem Vertrag einseitig Rechte vor, nach denen er eine Kündigung aussprechen kann, die über die in der Verordnung niedergelegten Grenzen hinausgehen, entfällt für ihn automatisch der Vorteil der Gruppenfreistellung [Artikel 6 Absatz 1 Ziff. 5. ...; siehe auch I.2.].

Die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung wurde vorgesehen, um dem Hersteller eine flexible Anpassung an Veränderungen in den Vertriebsstrukturen zu ermöglichen [19. Begründungserwägung]. Ein Umstrukturierungsbedarf kann sich aufgrund des Verhaltens von Wettbewerbern oder sonstiger wirtschaftlicher Entwicklungen ergeben, wobei Letztere unabhängig davon sind, ob sie auf interne Entscheidungen des Herstellers oder auf äußere Einflüsse wie z. B. die Schließung eines Unternehmens mit einem großen Personalbestand in einem bestimmten Gebiet zurückzuführen sind. In Anbetracht der Vielzahl der möglichen Sachverhalte ist es nicht möglich, alle denkbaren Gründe aufzuzählen.

Ob ein 'wesentlicher Teil' eines Händlernetzes betroffen ist, ist anhand des spezifischen Aufbaus eines Händlernetzes in jedem Einzelfall zu entscheiden. 'Wesentlich' hat sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen räumlichen Aspekt; Letzterer kann sich auf das Vertriebsnetz oder einen Teil dessen in einem Mitgliedstaat beziehen. Der Hersteller muss mit dem/den Händler(n), dessen/deren Vereinbarung beendet werden soll, eine Einigung - gegebenenfalls durch Einschaltung eines sachverständigen Dritten oder Schiedsrichters - erzielen, und nicht mit anderen von der vorzeitigen Beendigung nur indirekt betroffenen Händlern."

8 Mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 wurde die Verordnung Nr. 1475/95 durch die Verordnung Nr. 1400/2002 ersetzt.

9 Die 12. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1400/2002 lautet:

"Ungeachtet der Marktanteile der beteiligten Unternehmen erstreckt sich diese Verordnung nicht auf vertikale Vereinbarungen, die bestimmte Arten schwerwiegender wettbewerbsschädigender Beschränkungen (Kernbeschränkungen) enthalten, welche den Wettbewerb in der Regel, auch bei einem geringen Marktanteil, spürbar beschränken und für die Herbeiführung der oben erwähnten günstigen Wirkungen nicht unerlässlich sind. Dies gilt insbesondere für vertikale Vereinbarungen, die Beschränkungen wie die Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen für den Weiterverkauf oder - abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen - die Begrenzung des Gebiets oder des Kundenkreises enthalten, in dem/an den der Händler oder die Werkstatt die Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen kann. Diese Vereinbarungen sollten vom Vorteil der Freistellung ausgeschlossen werden."

10 Die 36. Begründungserwägung dieser Verordnung lautet:

"Die [Verordnung Nr. 1475/95] gilt bis 30. September 2002. Damit mit jener Gruppenfreistellungsverordnung vereinbare und bei ihrem Auslaufen noch in Kraft befindliche vertikale Vereinbarungen angepasst werden können, sollten sie mit der vorliegenden Verordnung für eine Übergangsfrist bis 1. Oktober 2003 von dem in Artikel 81 Absatz 1 enthaltenen Verbot ausgenommen werden."

11 Artikel 4 ("Kernbeschränkungen") der Verordnung Nr. 1400/2002 bestimmt in Absatz 1 Satz 1, dass die Freistellung nicht für vertikale Vereinbarungen gilt, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen eine oder mehrere der in dieser Bestimmung genannten Beschränkungen bezwecken.

12 In Artikel 10 dieser Verordnung heißt es:

"Das Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] gilt vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 nicht für Vereinbarungen, die am 30. September 2002 bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung zwar nach der Verordnung (EG) Nr. 1475/95, nicht aber nach der vorliegenden Verordnung erfüllen."

13 In ihrem Leitfaden zur Verordnung Nr. 1400/2002 führt die Kommission in der Antwort auf die Frage 20, "Wie können Verträge, die der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 entsprechen, während des Übergangszeitraums beendet werden?", u. a. Folgendes aus:

"... Die Tatsache, dass die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 am 30. September 2002 endet und sie durch eine neue Verordnung ersetzt wird, bedeutet noch nicht, dass ein Vertriebsnetz umgestaltet werden muss. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung kann ein Fahrzeughersteller dennoch beschließen, sein Netz zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren. Um die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 einzuhalten und den Übergangszeitraum in Anspruch nehmen zu können, müssen Vertragskündigungen zwei Jahre im Voraus erfolgt sein, es sei denn, es erfolgt eine Umstrukturierung des Händlernetzes oder es besteht eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung."

14 Außerdem heißt es im Leitfaden im vierten Absatz der Antwort auf Frage 68, "Werden in der Verordnung Mindestkündigungsfristen festgelegt?":

"Ob eine Umstrukturierung erforderlich ist oder nicht, ist eine objektiv zu beantwortende Frage; die Tatsache, dass der Lieferant sie für nötig erachtet, ist im Falle von Meinungsverschiedenheiten nicht ausschlaggebend. In einem solchen Fall obliegt es einem einzelstaatlichen Richter oder einem Schiedsrichter, über die Streitfrage unter Berücksichtigung der Umstände zu entscheiden."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 1996 schlossen die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens mit BMW einen Vertrag über den Vertrieb der von BMW hergestellten Kraftfahrzeuge. In Punkt 11.6 dieses Vertrages hieß es:

"11.6. Kündigung wegen Umstrukturierung des Vertriebsnetzes

Falls sich die Notwendigkeit ergibt, das BMW-Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren, ist BMW berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zu kündigen.

Dies gilt auch für den Fall, dass sich die diesem Vertrag zugrunde liegenden rechtlichen Rahmenbedingungen in we­sentlichen Bereichen ändern."

16 Im September 2002 kündigte BMW sämtliche Händlerverträge ihres europäischen Vertriebsnetzes zum 30. September 2003 mit der Begründung, dass die Verordnung Nr. 1400/2002 gravierende rechtliche und strukturelle Veränderungen für den Automobilvertrieb mit sich bringe. BMW schloss in der Folgezeit mit den meisten ihrer bisherigen Händler mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 neue, an den Vorgaben der Verordnung Nr. 1400/2002 ausgerichtete Verträge ab.

17 Den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens wurden keine solchen Verträge angeboten. Sie klagten daher vor den deutschen Gerichten mit dem Vortrag, die ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung der Vertriebsvereinbarungen sei rechtswidrig, weil hierfür eine zweijährige Kündigungsfrist einzuhalten gewesen wäre, die am 30. September 2004 abgelaufen sei.

18 Am 26. Februar 2004 wies das Oberlandesgericht München diese Klage im Berufungsverfahren mit der Begründung ab, dass die aus dem Erlass der Verordnung Nr. 1400/2002 resultierenden Änderungen eine Umstrukturierung des Vertriebsnetzes von BMW erforderlich machten. Wettbewerbsbeschränkungen, die bis dahin durch die Verordnung Nr. 1475/95 freigestellt gewesen seien, stellten nämlich nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1400/2002 nunmehr Kernbeschränkungen dar, so dass ohne die Kündigung der Vertriebsverträge zum 30. September 2003 die Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmungen am 1. Oktober 2003 entfallen wäre. Es sei BMW nicht zumutbar, auch nur bis zum 30. September 2004 Vertriebsverträge ohne ihre wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen oder gar - wegen Gesamtnichtigkeit nach nationalem Recht - das Fehlen jeglichen Vertriebsvertrags zu akzeptieren.

19 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens legten dagegen Revision zum Bundesgerichtshof ein.

20 Der Bundesgerichtshof führt in seinen Vorabentscheidungsersuchen aus, dass sich der Umstrukturierungsbedarf nach einer engen, auf die Leitfäden der Kommission zu den Verordnungen Nrn. 1475/95 und 1400/2002 gestützten Auffassung nicht allein aus dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 ergeben dürfe, sondern aus wirtschaftlichen Entwicklungen folgen müsse; das Inkrafttreten der Verordnung habe aber zwangsläufig Auswirkungen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Vertriebssysteme. Die Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes könne sich nämlich nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen, sondern auch aus rechtlichen Umständen ergeben. Darüber hinaus sei das Vertriebssystem Teil der Struktur dieses Netzes. Schließlich sei der Umfang des Änderungsbedarfs, den die Verordnung Nr. 1400/2002 mit sich bringe, nicht bekannt, zumal die bis dahin verbreitete Kombination von exklusivem und selektivem Vertrieb nicht mehr freigestellt sei. Die Hersteller hätten sich für eines der beiden Systeme entscheiden müssen. Im Rahmen des nahezu ausnahmslos gewählten selektiven Vertriebssystems seien Gebietsbeschränkungen und Gebietsschutz nicht mehr zulässig. Außerdem hätten Verkauf und Kundendienst entkoppelt werden müssen, und die Markenexklusivität sei weitgehend entfallen.

21 Habe ein Hersteller seine Verträge vor Ablauf der Umstellungsfrist nicht angepasst oder gekündigt und neue Verträge geschlossen, seien nach Artikel 81 EG möglicherweise alle wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmungen ab 1. Oktober 2003 nichtig geworden, weil die nach der Verordnung Nr. 1475/95 zulässigen Beschränkungen nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1400/2002 teilweise Kernbeschränkungen darstellten, die zur Folge hätten, dass die Freistellung für alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen dieser Verträge entfalle. Innerhalb des Vertriebsnetzes hätte damit zweierlei Recht gegolten mit einer deutlich freieren Stellung derjenigen Händler, die nicht bereit gewesen wären, einer Anpassung ihres Vertrages an die neue Verordnung zuzustimmen. Ein Hersteller könne derart ungeordnete Verhältnisse nicht akzeptieren, auch nicht für die Dauer eines Jahres.

22 Unter diesen Umständen wirft das vorlegende Gericht sogar die Frage auf, ob die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung der Vertriebsverträge nicht tatsächlich obsolet sei. Nach nationalem Recht habe die Unwirksamkeit der wettbewerbsbeschränkenden Klauseln nämlich die Gesamtnichtigkeit der betreffenden Verträge zum 1. Oktober 2003 zur Folge. Die Angaben der Kommission in ihrem Leitfaden zur Verordnung Nr. 1400/2002 sprächen jedoch gegen diese Folge und damit für eine einschränkende Auslegung des Artikels 4 dieser Verordnung.

23 Der Bundesgerichtshof hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und in beiden bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 dahin auszulegen, dass sich die Notwendigkeit, das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren, und das davon abhängige Recht des Lieferanten, Verträge mit Händlern seines Vertriebsnetzes mit einer Frist von einem Jahr zu kündigen, auch daraus ergeben kann, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 tief greifende Änderungen des von dem Lieferanten und seinen Händlern bis dahin praktizierten, an der Verordnung Nr. 1475/95 ausgerichteten und durch diese Verordnung freigestellten Vertriebssystems erforderlich wurden?

2. Falls die erste Frage zu verneinen ist:

Ist Artikel 4 der Verordnung Nr. 1400/2002 dahin auszulegen, dass die in einem Kraftfahrzeughändlervertrag enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, die nach dieser Verordnung an sich Kernbeschränkungen ("schwarze Klauseln") darstellen, ausnahmsweise dann nicht mit Ablauf der einjährigen Übergangsfrist nach Artikel 10 der Verordnung am 30. September 2003 zum Wegfall der Freistellung für sämtliche wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen des Vertrages vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG geführt haben, wenn dieser Vertrag unter der Geltung der Verordnung Nr. 1475/95 abgeschlossen, an den Vorgaben dieser Verordnung ausgerichtet und durch diese Verordnung freigestellt worden ist?

Gilt dies jedenfalls dann, wenn die aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Nichtigkeit aller wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmungen nach nationalem Recht die Gesamtnichtigkeit des Händlervertrags zur Folge hat?

24 Mit Beschluss vom 18. Januar 2006 hat der Präsident des Gerichtshofes die Rechtssachen C-376/05 und C-377/05 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

25 BMW hat in ihren beim Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung die Gültigkeit von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1475/95 bestritten; im Wesentlichen macht sie geltend, dass diese Bestimmungen mit Artikel 81 Absatz 3 EG unvereinbar seien, zum einen, weil sie die Anwendung der Gruppenfreistellung nur unter der Voraussetzung zusätzlicher Wettbewerbsbeschränkungen zuließen, die weder unerlässlich noch für die Verbraucher vorteilhaft seien, und zum anderen, weil sie mit sozialen, wettbewerbsfremden Erwägungen begründet würden.

26 Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof vorlegen will. Denn nur die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, haben im jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-159/97, Castelletti, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 14, und vom 6. Juli 2006 in der Rechtssache C-154/05, Kersbergen-Lap und Dams-Schipper, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 21).

27 Mit seinen Vorabentscheidungsersuchen bittet das vorlegende Gericht lediglich um die Auslegung des Artikels 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1475/95. Es gibt nicht an, dass es Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit dieser Bestimmungen hätte oder dass eine solche Frage in den bei ihm anhängigen Ausgangsverfahren aufgeworfen worden wäre.

28 Unter diesen Umständen ist, da Artikel 234 EG den Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits keinen Rechtsbehelf eröffnet, der Gerichtshof nicht gehalten, die Frage der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht zu prüfen, nur weil eine Partei diese Frage in ihren schriftlichen Erklärungen aufgeworfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-402/98, ATB u. a., Slg. 2000, I-5501, Randnrn. 30 und 31, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-344/04, IATA und ELFAA, Slg. 2006, I-403, Randnr. 28).

29 Folglich ist, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, nicht auf die von BMW aufgeworfene Frage nach der Gültigkeit von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1475/95 einzugehen.

Zur ersten Frage

30 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 geeignet war, die Umstrukturierung des gesamten Vertriebsnetzes eines Lieferanten oder eines wesentlichen Teils davon im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 erforderlich zu machen und damit die Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Kündigungsrechts mit einer Frist von einem Jahr zu rechtfertigen.

31 Der Gerichtshof hat diese Frage in seinem Urteil vom 7. September 2006 in der Rechtssache C-125/05 (Vulcan Silkeborg, Slg. 2006, I-0000) bereits dahin beantwortet, dass das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 als solches eine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 nicht notwendig gemacht hat, dass dieses Inkrafttreten aber nach Maßgabe des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen konnte, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

32 In dieser Hinsicht hat das Gericht jedoch in den Randnummern 59 bis 61 des genannten Urteils darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 1400/2002 zwar zu wesentlichen Änderungen der mit der Verordnung Nr. 1475/95 eingeführten Gruppenfreistellungsregelung geführt hat, dass sich aber die Änderungen, die die Lieferanten möglicherweise an ihren Vertriebsnetzen vornahmen, um sicherzustellen, dass diese weiterhin unter die Gruppenfreistellung fallen, aus einer einfachen Anpassung der Verträge, die am Ende der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 1475/95 in Kraft waren, während der dafür in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1400/2002 vorgesehenen Übergangsfrist von einem Jahr ergeben konnten. Eine solche Anpassung brachte also nicht automatisch die Notwendigkeit mit sich, diese Verträge im Hinblick auf das geltende nationale Recht zu kündigen oder das Vertriebsnetz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren.

33 Wie der Gerichtshof in Randnummer 64 des Urteils Vulcan Silkeborg ausgeführt hat, ist es Sache der nationalen Gerichte oder der Schiedsgerichte, unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob die von einem Lieferanten vorgenommenen Änderungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 eine Umstrukturierung seines Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils davon darstellen und ob diese durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 notwendig wurde.

34 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof in den Randnummern 29 und 30 des genannten Urteils erläutert, dass eine "Umstrukturierung des Vertriebsnetzes insgesamt oder eines wesentlichen Teils davon" im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen Lieferanten sowohl in finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht voraussetzt, die insbesondere die Art oder die Gestalt dieser Strukturen, ihren Zweck, die Aufteilung der internen Aufgaben innerhalb dieser Strukturen, die Modalitäten der Versorgung mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen, die Anzahl oder Stellung der an diesen Strukturen Beteiligten und ihre räumliche Reichweite betreffen kann.

35 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ist es, auch wenn nichts zu einer solchen Umstrukturierung zwingt, nicht ausgeschlossen, dass sich diese aus der Änderung der Bestimmungen einer Vertriebsvereinbarung infolge des Inkrafttretens einer neuen Freistellungsverordnung ergeben kann. Außerdem hat der Gerichtshof in Randnummer 54 des Urteils Vulcan Silkeborg entschieden, dass die Verordnung Nr. 1400/2002 zu wesentlichen Änderungen der mit der Verordnung Nr. 1475/95 eingeführten Gruppenfreistellungsregelung geführt hat, indem sie strengere Regeln für die Freistellung bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen, die unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG fallen, vorsieht.

36 Zur Voraussetzung der "Notwendigkeit" der Umstrukturierung in Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 hat der Gerichtshof in Randnummer 37 des Urteils Vulcan Silkeborg ausgeführt, dass diese verlangt, dass die Umstrukturierung mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können muss, die sich auf interne oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen, welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der bestehenden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen könnten.

37 Demnach kann entgegen dem Vorbringen der Kommission die Tatsache, dass der Lieferant auf der Grundlage einer subjektiven geschäftlichen Beurteilung seines Vertriebsnetzes dessen Umstrukturierung für notwendig erachtet, allein nicht ausreichen, um die Notwendigkeit einer solchen Umstrukturierung im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 darzutun. Dagegen sind mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, in dieser Hinsicht erheblich (Urteil Vulcan Silkeborg, Randnr. 38).

38 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 als solches keine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 notwendig gemacht hat. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, der Fall ist.

Zur zweiten Frage

39 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Tatsache, dass eine Vertriebsvereinbarung, die die Voraussetzungen für die Freistellung nach der Verordnung Nr. 1475/95 erfüllt, nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1400/2002 verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen enthält, zwangsläufig dazu führt, dass nach Ablauf des in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1400/2002 vorgesehenen Übergangszeitraums die Gruppenfreistellung nach dieser Verordnung für alle Wettbewerbsbeschränkungen in dieser Vereinbarung unanwendbar wird, insbesondere, wenn daraus nach nationalem Recht die Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung folgen würde.

40 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Frage für den Fall gestellt wird, dass die Kündigung einer Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr - wie die von BMW im vorliegenden Fall ausgesprochene Kündigung - infolge des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1400/2002 als ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 angesehen würde. Wenn, so das vorlegende Gericht, eine solche Vereinbarung auch ohne rechtmäßige Kündigung durch den Lieferanten nach nationalem Recht ab 1. Oktober 2003 ohnehin insgesamt nichtig gewesen sei, könne sie jedenfalls entgegen dem Begehren der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nicht bis zum 30. September 2004 Bestand haben. Daher fragt das vorlegende Gericht, ob Artikel 4 der Verordnung Nr. 1400/2002 dahin auszulegen ist, dass er in einem solchen Fall ausnahmsweise nicht zur Unanwendbarkeit der Gruppenfreistellung auf diese Vereinbarung führt.

41 Aus der Antwort auf die erste Frage ergibt sich, dass das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1400/2002 in bestimmten Fällen die Anwendung des Rechts nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1475/95 rechtfertigen kann, mit einer Frist von einem Jahr zu kündigen. Wie jedoch in Randnummer 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt wird, ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der es befasst ist, der Fall ist, wenn die Voraussetzungen der genannten Bestimmung im Ausgangsverfahren erfüllt sind.

42 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im vorliegenden Fall ausgesprochene Kündigung der Vereinbarungen mit einer Frist von einem Jahr diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unter diesen Umständen auch die zweite Frage zu beantworten, um dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/01, Weigel, Slg. 2004, I-4981, Randnr. 44, und vom 21. Februar 2006 in der Rechtssache C-152/03, Ritter-Coulais, I-1711, Randnr. 29).

43 Wie aus der 36. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1400/2002 hervorgeht, führt deren Artikel 10 einen Übergangszeitraum ein, damit die mit der Verordnung Nr. 1475/95 vereinbaren und bei ihrem Auslaufen noch in Kraft befindlichen Vereinbarungen angepasst werden können. Hierzu sieht diese Bestimmung vor, dass das Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 EG vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 nicht für solche Vereinbarungen gilt.

44 Somit geht aus dem Wortlaut des Artikels 10 der Verordnung Nr. 1400/2002 klar hervor, dass das Verbot nach Artikel 81 Absatz 1 EG ab dem 1. Oktober 2003 auf die Vereinbarungen Anwendung findet, die nicht angepasst wurden, um die Voraussetzungen für die in dieser Verordnung vorgesehene Freistellung zu erfüllen.

45 Gemäß dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1400/2002 und deren 12. Begründungserwägung gilt die Freistellung nicht für Vereinbarungen, die mindestens eine der in Artikel 4 Absatz 1 aufgezählten Kernbeschränkungen zum Gegenstand haben.

46 Daraus folgt, entgegen der Annahme des vorlegenden Gerichts und entsprechend den Ausführungen aller Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, dass nach Ablauf dieses Übergangszeitraums die von der Verordnung Nr. 1400/2002 vorgesehene Gruppenfreistellung gemäß den zutreffenden Ausführungen des Generalanwalts in Nummer 30 seiner Schlussanträge nicht für Vereinbarungen gilt, die zwar gemäß der Verordnung Nr. 1475/95 geschlossen wurden, aber eine der genannten Kernbeschränkungen zum Gegenstand haben.

47 Erfüllt eine Vereinbarung nicht alle Voraussetzungen einer Freistellungsverordnung, so fallen ihre Vertragsbestimmungen nur unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt und die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG nicht erfüllt sind.

48 Die Auswirkungen des Verbotes von mit Artikel 81 EG unvereinbaren Vertragsbestimmungen auf die übrigen Bestandteile des Vertrages oder auf andere vertragliche Verpflichtungen sind jedoch nicht nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, nach dem geltenden nationalen Recht zu beurteilen, welche Bedeutung und welche Auswirkungen eine eventuelle Nichtigkeit bestimmter Vertragsklauseln aufgrund von Artikel 81 EG für die gesamten vertraglichen Beziehungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 10/86, VAG France, Slg. 1986, 4071, Randnrn. 14 und 15, und vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-230/96, Cabour, Slg. 1998, I-2055, Randnr. 51).

49 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind indessen der Ansicht, dass das nationale Recht, da ihm Artikel 5 der Verordnung Nr. 1475/95 sowie die Artikel 4 und 10 der Verordnung Nr. 1400/2002 vorgingen, gemeinschaftsrechtskonform so auszulegen sei, dass das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vertragsbestimmungen nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung führe. Diese Folge könne nur eintreten, wenn der Händler die vom Lieferanten im Hinblick auf die Anpassung an die veränderte Rechtslage vorgeschlagenen Vertragsbestimmungen ohne schwerwiegende Gründe abgelehnt habe.

50 Dem ist nicht zu folgen. Hat eine Vereinbarung eine der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1400/2002 genannten Kernbeschränkungen zum Gegenstand, verstößt es keineswegs gegen das Gemeinschaftsrecht, dass das Verbot der wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmungen dieser Vereinbarung nach nationalem Recht zu deren Gesamtnichtigkeit führt, da diese Bestimmung zum einen gemäß der 12. Begründungserwägung dieser Verordnung die schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen in dem fraglichen Sektor erfasst und zum anderen selbst die Unanwendbarkeit der Gruppenfreistellung auf die gesamte Vereinbarung vorsieht.

51 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 4 der Verordnung Nr. 1400/2002 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Gruppenfreistellung nach Ablauf der Übergangsfrist des Artikels 10 dieser Verordnung unanwendbar ist auf Verträge, die die Voraussetzungen für die Freistellung gemäß der Verordnung Nr. 1475/95 erfüllen und zumindest eine der Kernbeschränkungen im Sinne von Artikel 4 zum Gegenstand haben, so dass alle in solchen Verträgen enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmungen nach Artikel 81 Absatz 1 EG verboten sein konnten, wenn die Voraussetzungen einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG nicht erfüllt waren.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor hat als solches keine Umstrukturierung des Vertriebssystems eines Lieferanten im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge notwendig gemacht. Jedoch konnte dieses Inkrafttreten nach Maßgabe des spezifischen Aufbaus des Vertriebsnetzes des einzelnen Lieferanten Änderungen von solcher Bedeutung notwendig machen, dass sie eine echte Umstrukturierung dieses Netzes im Sinne dieser Bestimmung darstellen. Es ist Sache der nationalen Gerichte und der Schiedsgerichte, zu beurteilen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Gegebenheiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, der Fall ist.

2. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1400/2002 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Gruppenfreistellung nach Ablauf der Übergangsfrist des Artikels 10 dieser Verordnung unanwendbar ist auf Verträge, die die Voraussetzungen für die Freistellung gemäß der Verordnung Nr. 1475/95 erfüllen und zumindest eine der Kernbeschränkungen im Sinne von Artikel 4 zum Gegenstand haben, so dass alle in solchen Verträgen enthaltenen wettbewerbsbeschränkenden Vertragsbestimmungen nach Artikel 81 Absatz 1 EG verboten sein konnten, wenn die Voraussetzungen einer Freistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG nicht erfüllt waren.

Ende der Entscheidung

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