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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2000
Aktenzeichen: C-376/98 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

In den Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten gibt es weder einen Grundsatz noch eine Vorschrift, wonach es den Parteien eines Verfahrens erlaubt oder untersagt wäre, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen. Abgesehen von Ausnahmefällen, in denen die Verbreitung eines Schriftstücks die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte, steht es den Parteien grundsätzlich frei, ihre eigenen Schriftsätze Dritten zugänglich zu machen. (vgl. Randnr. 10)


Beschluss des Gerichtshofes vom 3. April 2000. - Bundesrepublik Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. - Nichtberücksichtigung von Dokumenten. - Rechtssache C-376/98.

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