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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: C-377/03
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000


Vorschriften:

EG Art. 226
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 6
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 10
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

5. Oktober 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel"

Parteien:

In der Rechtssache C-377/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 9. September 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Wilms und C. Giolito als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch E. Dominkovits, A. Goldman und M. Wimmer als Bevollmächtigte im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), M. Ilesic und E. Levits,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Januar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Folgendes festzustellen:

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1), mit der die auf denselben Gegenstand gerichtete Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. l) mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen, dass es

- bestimmte Versanddokumente (Carnets TIR) nicht ordnungsgemäß erledigt hat, so dass die daraus resultierenden Eigenmittel weder ordnungsgemäß verbucht noch rechtzeitig der Kommission zur Verfügung gestellt wurden,

- der Kommission nicht alle weiteren nicht angefochtenen Zollbeträge mitgeteilt hat, die in Bezug auf die Nichterledigung von Carnets TIR durch den belgischen Zoll seit 1996 in gleicher Weise behandelt wurden (Aufnahme in die B-Buchführung anstatt in die A-Buchführung),

- sich geweigert hat, die Verzugszinsen zu zahlen, die auf die der Kommission geschuldeten Beträge entfallen.

Rechtlicher Rahmen

Das TIR-Übereinkommen

2 Das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (im Folgenden: TIR-Übereinkommen) wurde am 14. November 1975 in Genf (Schweiz) unterzeichnet. Das Königreich Belgien ist Partei dieses Übereinkommens, wie auch die Europäische Gemeinschaft, die es mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. L 252, S. 1) genehmigte. Das Übereinkommen trat für die Gemeinschaft am 20. Juni 1983 in Kraft (ABl. L 31, S. 13).

3 Das TIR-Übereinkommen bestimmt u. a., dass für Waren, die in dem durch das Übereinkommen eingeführten TIR-Verfahren befördert werden, keine Entrichtung Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen gefordert wird.

4 Voraussetzung für diese Erleichterungen ist nach dem TIR-Übereinkommen, dass die Waren während des gesamten Transports von einem einheitlichen Papier, dem Carnet TIR, begleitet werden, das der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit des Vorgangs dient. Das Übereinkommen verlangt weiter, dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die von den Vertragsparteien nach Artikel 6 zugelassen worden sind.

5 Artikel 6 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens bestimmt daher:

"Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheiten und unter Bedingungen, die sie festsetzt, Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen."

6 Das Carnet TIR enthält einen Satz von Blättern, der einen Abschnitt Nr. 1 und einen Abschnitt Nr. 2 samt den dazugehörigen Teilabschnitten enthält, auf denen alle erforderlichen Informationen eingetragen werden. Für jedes durchfahrene Gebiet werden jeweils zwei zusammengehörende Abschnitte verwendet. Am Ausgangspunkt wird der Abschnitt Nr. 1 bei der Abgangszollstelle hinterlegt; seine Erledigung erfolgt, sobald der entsprechende Teilabschnitt des Abschnitts Nr. 2 von der Zollstelle, an der die Waren das Zollgebiet verlassen haben, zurückgesandt wird. Dieser Vorgang wiederholt sich für jedes durchquerte Gebiet, wobei demselben Carnet jeweils zwei zusammengehörende Abschnitte entnommen werden.

7 Das Carnet TIR wird von der in Genf ansässigen International Road Transport Union (Internationale Straßentransport-Union, im Folgenden: IRU) gedruckt und verteilt. Die Ausgabe an die Benutzer erfolgt durch die nationalen bürgenden Verbände, die dafür von den Verwaltungen der Vertragsparteien die Genehmigung erhalten haben. Das Carnet TIR wird vom bürgenden Verband des Abgangslandes ausgestellt, und die geleistete Sicherheit wird von der IRU und von einem Versicherungspool in der Schweiz rückversichert (im Folgenden: Versicherungspool).

8 Artikel 8 des TIR-Übereinkommens bestimmt:

"(1) Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten sind, in dem eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Transport festgestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.

(2) Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten.

(3) Jede Vertragspartei setzt den Höchstbetrag fest, der nach den Absätzen 1 und 2 vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann.

(4) Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden des Landes, in dem sich die Abgangszollstelle befindet, beginnt, wenn das Carnet TIR von der Zollstelle angenommen worden ist. In den weiteren Ländern, durch die die Waren im TIR-Verfahren noch befördert werden, beginnt die Haftung mit der Einfuhr der Waren ...

(5) Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeugs oder einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.

(6) Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abgaben bis zum Beweis des Gegenteils als richtig.

(7) Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird."

9 Artikel 11 des TIR-Übereinkommens lautet:

"(1) Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.

(2) Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(3) Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderungen ein die Zollbehörden zufrieden stellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde."

Das gemeinschaftliche Zollrecht

10 Artikel 451 der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) lautet:

"(1) Wird nach Artikel 91 Absatz 2 Buchstaben b) und c) und Artikel 163 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex [der Gemeinschaften] eine Ware zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten

- im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen),

- mit Carnets ATA (ATA-Übereinkommen) befördert,

so gilt das Zollgebiet der Gemeinschaft in Bezug auf die Modalitäten der Verwendung der Carnets TIR oder ATA für diese Beförderung als ein einziges Gebiet.

..."

11 Artikel 454 der Durchführungsverordnung bestimmt:

"(1) Dieser Artikel gilt unbeschadet der die Haftung der bürgenden Verbände betreffenden besonderen Bestimmungen des TIR-Übereinkommens und des ATA-Übereinkommens.

(2) Wird im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR oder einem Versandvorgang mit Carnet ATA in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften.

(3) Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den Zollbehörden innerhalb der gemäß Artikel 455 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist glaubhaft nachgewiesen.

..."

12 Artikel 455 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung sieht vor:

"(1) Wird im Verlauf oder anlässlich einer Beförderung mit Carnet TIR oder eines Versands mit Carnet ATA festgestellt, dass eine Zuwiderhandlung begangen worden ist, so teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber des Carnet TIR oder des Carnet ATA sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens oder in Artikel 6 Absatz 4 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist mit.

(2) Der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung mit Carnet TIR oder des Versands mit Carnet ATA im Sinne des Artikels 454 Absatz 3 erster Unterabsatz ist innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens oder Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist zu erbringen."

13 Vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 galten zum einen Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates vom 21. März 1991 über die Verwendung der Carnets TIR und der Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft (ABl. L 78, S. 6), dessen Wortlaut im Wesentlichen mit dem von Artikel 454 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung übereinstimmt, und zum anderen Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Durchführung der Verordnung Nr. 719/91 (ABl. L 148, S. 11), der Artikel 455 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung entspricht.

14 Artikel 457 der Durchführungsverordnung bestimmt:

"Wenn eine Warensendung in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt oder bei einer Abgangsstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft beginnt, wird oder ist der bürgende Verband nach Artikel 8 Absatz 4 des TIR-Übereinkommens gegenüber den Zollbehörden jedes Mitgliedstaats haftbar, durch deren Gebiet die Waren im TIR-Verfahren bis zum Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder bis zu der in diesem Zollgebiet gelegenen Bestimmungsstelle befördert werden."

Das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

15 Artikel 2 in Titel I ("Allgemeine Vorschriften") der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:

"(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

..."

16 Diese Bestimmung wurde mit Wirkung vom 14. Juli 1996 durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) geändert. Deren Fassung wurde in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 übernommen, in dem es heißt:

"(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 94/728/EG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(2) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinn von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

..."

17 Artikel 6 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und b in Titel II ("Verbuchung der Eigenmittel") der Verordnung Nr. 1552/89 (jetzt Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1150/2000) bestimmt:

"(1) Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.

(2) a) Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich Buchstabe b) [bzw. des Buchstabens b)] dieses Absatzes spätestens am ersten Werktag [bzw. Arbeitstag] nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung [üblicherweise als A-Buchführung bezeichnet] aufgenommen.

b) Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a) nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für sie eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a) in einer gesonderten Buchführung [üblicherweise als B-Buchführung bezeichnet] ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können."

18 Artikel 9 in Titel III ("Bereitstellung der Eigenmittel") der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 bestimmt:

"(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Dieses [bzw. das] Konto wird unentgeltlich geführt.

(2) Die gutgeschriebenen Beträge werden von der Kommission ... umgerechnet und in ihre Buchführung aufgenommen."

19 Artikel 10 Absatz 1 in Titel III der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 lautet:

"Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom [bzw. 94/728/EG, Euratom] erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Werktag [bzw. Arbeitstag] nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 [bzw. Artikel 2 der vorliegenden Verordnung] festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) [bzw. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b)] in [der B-]Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Werktag [bzw. Arbeitstag] nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden."

20 Artikel 11 in Titel III der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 bestimmt:

"Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung."

21 Artikel 17 Absätze 1 und 2 in Titel VII der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten. Ferner brauchen die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Beträge der Kommission nicht zur Verfügung zu stellen, wenn sich nach eingehender Prüfung aller maßgeblichen Umstände des betreffenden Falles erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist ..."

Vorverfahren

22 Die Bediensteten der Kommission führten in Belgien vom 18. bis 22. November 1996 sowie vom 1. bis 5. Dezember 1997 Kontrollen der traditionellen Eigenmittel durch. Nach den dazugehörigen Kontrollberichten wurden im Rahmen des Zollversandverfahrens Unregelmäßigkeiten bei der Feststellung, der Verbuchung und der Bereitstellung der Eigenmittel sowie der Durchführung des TIR-Verfahrens entdeckt. Diese Unregelmäßigkeiten sollen darin bestehen, dass Eigenmittel wegen Verstoßes gegen die Verbuchungsbestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1552/89 verspätet oder gar nicht an die Kommission gezahlt worden seien.

23 Im Zusammenhang mit der Kontrolle des Jahres 1996 wies die Kommission die belgischen Behörden mit Schreiben vom 12. Mai 1999 erneut auf die im Kontrollbericht genannten Unregelmäßigkeiten hin. Zur Kontrolle des Jahres 1997 stellte die Kommission fest, dass die belgischen Behörden im Fall der in den Tabellen 1 und 2 des Kontrollberichts aufgeführten Dossiers mit nicht erledigten Carnets TIR die festgestellten, gesicherten und nicht angefochtenen Beträge überhaupt nicht verbucht hätten. Nach der Kontrolle durch die Kommission seien die fraglichen Beträge in die B-Buchführung aufgenommen worden, was damit begründet worden sei, dass sich der bürgende Verband gegen die ihm gegenüber ergriffenen Beitreibungsmaßnahmen zur Wehr gesetzt habe.

24 Da die Kommission der Auffassung war, dass die betreffenden Schulden vom Abgabenschuldner nicht angefochten worden seien, verlangte sie mit Schreiben vom 2. Februar 2000 die Aufnahme der genannten Beträge in die A-Buchführung. Sie forderte die belgischen Behörden außerdem auf, ihr für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 1. Dezember 1997 eine Aufstellung sämtlicher nicht erledigter Carnets TIR mit Angaben zu ihrer Feststellung und ihrer buchmäßigen Erfassung vorzulegen. Weiter verlangte sie, alle gesicherten und nicht angefochtenen Beträge von Amts wegen in die A-Buchführung aufzunehmen.

25 In ihren Antworten vom 12. Februar 2001 zur Kontrolle von 1996 und vom 31. Mai 2000 zur Kontrolle von 1997 wiesen die belgischen Behörden die Rügen der Kommission zurück.

26 Da die Argumente des Königreichs Belgien die Kommission nicht überzeugten, sandte sie ihm am 23. Oktober 2001 ein Mahnschreiben, in dem sie erneut ihren Standpunkt darlegte und die belgischen Behörden aufforderte, sich dazu zu äußern. Die belgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 17. Januar 2002, in dem sie die Argumentation der Kommission erneut zurückwiesen.

27 Da der Kommission diese Antwort nicht genügte, richtete sie am 26. Juni 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien und forderte es auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrem Eingang nachzukommen. Die belgischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 6. September 2002, in dem sie ihren Standpunkt bestätigten.

28 Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Parteien

29 Das Königreich Belgien macht erstens geltend, die Kommission könne sich im vorliegenden Verfahren nicht auf Klagegründe berufen, mit denen sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1150/2000 beanstande, die auf die Verordnung Nr. 1552/89 in der Fassung der seit dem 14. Juli 1996 geltenden Verordnung Nr. 1355/96 gestützt seien. Derartige Klagegründe seien unzulässig, denn sie seien nicht auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1552/89 in deren ursprünglicher Fassung gestützt, die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar seien, da die Zahlungsaufforderungen bei allen in Rede stehenden Carnets TIR vor dem 14. Juli 1996 ergangen seien.

30 Zweitens sei die Klage gegenstandslos geworden und damit unzulässig, soweit sie die verspätete Aufnahme der Beträge in die B-Buchführung betreffe. Diese sei nämlich erfolgt, sobald die Kommission ihren Kontrollbericht übermittelt habe, und damit vor Zusendung der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Das Unterlassen einer solchen Verbuchung könne folglich nicht mehr Gegenstand einer Klage wegen Vertragsverletzung sein.

31 Die Kommission trägt zum ersten Unzulässigkeitsgrund vor, dass die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs der Gemeinschaften in Bezug auf eine Zollschuld vor und nach der Kodifizierung durch die Verordnung Nr. 1150/2000 die gleichen gewesen seien, weil die durch die Verordnung Nr. 1355/96 geänderten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1552/89 die Bestimmungen, um die es im vorliegenden Rechtsstreit gehe, nicht berührten. Diese Ansicht teile auch das Königreich Belgien, das einräume, dass Artikel 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 vier Voraussetzungen enthalte, die mit denen des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1552/89 übereinstimmten. Der erste Unzulässigkeitsgrund treffe folglich nicht zu.

32 Zum Vorbringen, die Klage sei teilweise unzulässig, soweit sie sich auf die verspätete Aufnahme der Beträge in die B-Buchführung beziehe, führt die Kommission aus, dass die belgischen Behörden in der Mehrzahl der 33 betroffenen Fälle zum Zeitpunkt der Kontrolle im November 1996 nichts in der B-Buchführung, geschweige denn in der A-Buchführung ausgewiesen hätten. Die in Rede stehenden Beträge seien erst im Dezember 1997 in die B-Buchführung aufgenommen worden. Da sich das Königreich Belgien weigere, die übrigen vergleichbaren Dossiers zu übermitteln, sei nicht auszuschließen, dass es weitere Fälle gebe, in denen keine Verbuchung erfolgt gewesen sei. Außerdem habe die unzutreffende Aufnahme in die B-Buchführung anstatt der A-Buchführung die Folgen einer verspäteten Verbuchung, so dass Verzugszinsen zu zahlen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

33 Zum ersten Unzulässigkeitsgrund ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach dem Stand des Gemeinschaftsrechts am Ende der Frist zu beurteilen ist, die die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat für ein Handeln gemäß ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-61/94, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-3989, Randnr. 42, vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 32).

34 Zwar dürfen die in der Klageschrift gestellten Anträge grundsätzlich nicht über die im verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und im Mahnschreiben gerügten Verstöße hinausgehen, doch kann die Kommission die Feststellung eines Verstoßes gegen diejenigen Verpflichtungen beantragen, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Gemeinschaftsrechtsakts ergeben und durch neue Bestimmungen aufrechterhalten wurden. Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben und keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-363/00, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5767, Randnr. 22).

35 Die Klage der Kommission auf Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat, ist folglich insoweit zulässig.

36 Zum zweiten Unzulässigkeitsgrund ist festzustellen, dass ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und schließlich der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen besteht (vgl. u. a. Urteil vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-96/89, Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-2461, Randnr. 38).

37 Daher lässt sich für den Fall, dass die Rüge der Kommission, die Zollschuld sei unzutreffend verbucht und die entsprechenden Eigenmittel seien verspätet bereitgestellt worden, begründet ist, nicht ausschließen, dass bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden ist, nicht alle Folgen der Vertragsverletzung beseitigt worden sind, insbesondere durch die Zahlung der Verzugszinsen nach der Verordnung Nr. 1150/2000. Es besteht somit ein Interesse daran, dass die behauptete Vertragsverletzung gegebenenfalls festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-104/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-2689, Randnrn. 45 und 46).

38 Wie der Gerichtshof in Randnummer 47 des Urteils Kommission/Italien vom 12. Juni 2003 festgestellt hat, stellt außerdem der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung schon an sich eine Vertragsverletzung dar. Dass dieser Verstoß keine negativen Auswirkungen gehabt hat, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass dem betreffenden Mitgliedstaat hieraus kein Vorteil erwachsen ist.

39 Dieser Unzulässigkeitsgrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Zur ersten Rüge: nicht ordnungsgemäße Abwicklung bestimmter Carnets TIR, folglich nicht ordnungsgemäße Verbuchung und nicht rechtzeitige Abführung von Eigenmitteln

Vorbringen der Parteien

40 Die Kommission macht geltend, dass ihre Bediensteten bei Kontrollen in Belgien im November 1996 und Dezember 1997 Unregelmäßigkeiten bei der Feststellung, der Verbuchung und der Bereitstellung der Eigenmittel sowie der Durchführung des TIR-Verfahrens im Zusammenhang mit Transporten entdeckt hätten, deren Übernahme durch die belgischen Zollämter auf die Jahre 1992 bis 1994 zurückgehe.

41 Was die Unregelmäßigkeiten angehe, die 1996 bei 33 nicht erledigten TIR-Transporten festgestellt worden seien, hätten die belgischen Behörden in 20 Fällen die festgestellten Ansprüche erst ein Jahr nach der von den Bediensteten der Kommission durchgeführten Kontrolle in die B-Buchführung aufgenommen. Darüber hinaus sei in zwei Fällen die Zollschuld verjährt, weil die Zollbehörden nicht fristgemäß die erforderlichen Mitteilungen gemacht hätten; weder hätten sie dem bürgenden Verband die Nichterledigung des Carnet TIR mitgeteilt noch den Abgabenschuldner und/oder den bürgenden Verband zur Zahlung aufgefordert. In diesen beiden Fällen hätten sich die belgischen Behörden bereit erklärt, einen bestimmten Betrag zuzüglich Verzugszinsen auf das Konto der Kommission einzuzahlen, dies aber nicht getan.

42 In anderen Fällen hätten die belgischen Behörden, obwohl die im Jahr 1993 angenommenen Carnets TIR gesichert gewesen seien, die entsprechenden Beträge erst nach Ablauf der Frist des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1552/89 (jetzt Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000) in die A-Buchführung aufgenommen, nachdem der nationale bürgende Verband die Beträge im August 1999 gezahlt habe. Nach Artikel 455 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 11 des TIR-Übereinkommens hätten die belgischen Behörden die fraglichen Eigenmittel aber spätestens 15 Monate nach der Annahme des Carnet TIR feststellen und sie dann spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat gefolgt sei, in dem die Ansprüche festgestellt worden seien, in die A-Buchführung aufnehmen müssen.

43 Was schließlich mehrere Carnets TIR über einen Gesamtbetrag von mehr als 156 Mio. BEF angehe, die ebenfalls gesichert gewesen und vom Abgabenschuldner nicht angefochten worden seien, hätten die belgischen Behörden die entsprechenden Beträge nicht in die A-Buchführung aufgenommen, weil der bürgende Verband, nachdem Beitreibungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien, einen Rechtsbehelf eingelegt habe. Bei dieser Gelegenheit seien die belgischen Behörden aufgefordert worden, ihr Vorgehen bei der buchmäßigen Erfassung der nicht erledigten Carnets TIR allgemein nach den in Randnummer 42 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen auszurichten und von Amts wegen alle gesicherten und nicht angefochtenen Beträge innerhalb der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Fristen in die A-Buchführung aufzunehmen.

44 Bei der Kontrolle des Jahres 1997 hätten die Bediensteten der Kommission festgestellt, dass die belgischen Behörden im Fall der in den Tabellen 1 und 2 des dazugehörigen Kontrollberichts aufgeführten Dossiers mit nicht erledigten Carnets TIR gar keine Verbuchung vorgenommen hätten, obwohl es sich um festgestellte, durch Bürgschaften gesicherte und vom Abgabenschuldner nicht angefochtene Beträge gehandelt habe. Nach dieser Kontrolle hätten die belgischen Behörden die betreffenden Beträge in der B-Buchführung ausgewiesen, was sie mit dem Rechtsbehelf begründet hätten, den der bürgende Verband gegen die ihm gegenüber ergriffenen Beitreibungsmaßnahmen eingelegt habe.

45 In ihrer Erwiderung erläutert die Kommission, sie werfe dem Königreich Belgien im vorliegenden Verfahren vor, es habe die Ansprüche erst ein Jahr nach den von ihr durchgeführten Kontrollen festgestellt, obwohl seine Behörden deutlich vor den Kontrollen Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten gehabt hätten; es habe die betreffenden Beträge, obwohl sie gesichert gewesen und nicht angefochten worden seien, nicht bis zum Ablauf der zwingenden Verbuchungsfrist des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000 in die A-Buchführung aufgenommen; es habe diese Beträge nicht gemäß den Artikeln 9 und 10 Absatz 1 der Verordnung an die Kommission gezahlt; es habe ihr den Betrag in Zusammenhang mit zwei von den belgischen Behörden anerkannten Fällen eines Verstoßes nicht gezahlt und es habe ihr keine Angaben zu weiteren, vergleichbaren Dossiers übermittelt.

46 Die Kommission weist die Gründe zurück, die die belgische Regierung zur Rechtfertigung der bei den beiden Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verspätungen bei der Verbuchung vorbringt. Diese Verspätungen überschritten sowohl bei der Aufnahme in die A-Buchführung als auch bei der Aufnahme in die B-Buchführung deutlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Fristen. Die verspätete Aufnahme in die A-Buchführung habe eine verspätete Bereitstellung der betreffenden Eigenmittel zur Folge gehabt; daher seien Verzugszinsen zu zahlen.

47 Das Argument der belgischen Behörden, da die Anfechtung der Zollschuld weder nach Gemeinschaftsrecht noch nach belgischem Recht fristgebunden sei, könne sie auch nach Ablauf der in der Verordnung Nr. 1150/2000 für die Verbuchung dieser Schuld vorgesehenen Frist erfolgen, sei nicht vertretbar. Eine solche Argumentation nähme nämlich Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung, der das reibungslose Funktionieren des Systems der Eigenmittel der Gemeinschaften gewährleisten solle, seine praktische Wirksamkeit. Der in Artikel 11 der Verordnung vorgesehene Automatismus bezüglich der Zahlung von Verzugszinsen finde Anwendung, sobald der betroffene Mitgliedstaat die Verbuchung verspätet vornehme.

48 Die bloße Nichtzahlung der geschuldeten Abgaben könne überdies nicht als "Anfechtung" im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 angesehen werden, weil der Abgabenschuldner die Begleichung der Schuld möglicherweise aus einem anderen Grund wie einem Irrtum oder Vergessen unterlassen habe. Die belgischen Behörden hätten auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass die festgestellten Ansprüche Gegenstand von Anfechtungen gewesen seien, die zur Nichtigerklärung der Schuld führen könnten.

49 Was die Frage angehe, ob die 1997 kontrollierten Zölle als global gesichert anzusehen seien, genügten die Sicherheiten zumindest, um die fraglichen Schulden teilweise zu decken. Es werde nicht nach der Art der Sicherheit unterschieden; die betreffenden Beträge, die durch eine Bürgschaft gedeckt gewesen seien, hätten daher ebenfalls in die A-Buchführung aufgenommen und fristgemäß an die Kommission gezahlt werden müssen.

50 Es sei auch nicht zutreffend, dass die bloße Anfechtung durch die bürgenden Verbände eine Aufnahme der fraglichen Ansprüche in die B-Buchführung rechtfertigen könne. Was die im Bericht über die Kontrolle im November 1996 genannten TIR-Dossiers angehe, seien die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 weder in Bezug auf die Carnets TIR, bei denen die belgischen Behörden die geschuldeten Beträge in der Zwischenzeit gezahlt hätten, noch in Bezug auf die Carnets TIR erfüllt worden, die nach wie vor in der B-Buchführung ausgewiesen seien. Das Gleiche gelte für eine Reihe von TIR-Dossiers, die im Bericht über die Kontrolle im Dezember 1997 genannt seien. In sämtlichen Fällen hätten die belgischen Behörden die fraglichen Eigenmittel nach Artikel 455 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Artikel 11 des TIR-Übereinkommens spätestens 15 Monate (12 + 3) nach der Annahme der betreffenden Carnets TIR feststellen und sie fristgemäß in die A-Buchführung aufnehmen müssen, da es sich um gesicherte und vom Abgabenschuldner nicht angefochtene Beträge handele.

51 Die Anfechtung durch den bürgenden Verband habe in erster Linie dessen Haftung für die Schulden und nicht deren Wirksamkeit betroffen. Zumindest könne eine solche Anfechtung im vorliegenden Fall nicht maßgeblich sein, weil sie erst nach dem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die fraglichen Ansprüche in die A-Buchführung hätten aufgenommen und der Kommission zur Verfügung gestellt werden müssen.

52 Die belgische Regierung begnüge sich damit, Eventualitäten anzuführen, ohne zu erläutern, aus welchem Grund oder welchen Gründen der bürgende Verband die Forderungen angefochten habe, obwohl die Beweislast bezüglich dieser Gründe bei den belgischen Behörden liege. Nach den Feststellungen der Kommission habe der bürgende Verband die Forderungen in bestimmten Fällen nur in der Weise angefochten, dass er einen Rechtsbehelf gegen die Ladung eingelegt habe, die Monate oder sogar ein Jahr nach der Zusendung des Zahlungsbescheids zugestellt worden sei. Die durch die TIR-Bürgschaften gedeckten und nicht angefochtenen Beträge hätten aber deutlich vor der Kündigung des Rückversicherungsvertrags durch den Versicherungspool in die A-Buchführung aufgenommen und an die Kommission gezahlt werden müssen.

53 Bei den Forderungen, die aus den im Rahmen der Kontrolle des Jahres 1996 geprüften Dossiers hervorgingen, sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das TIR-Verfahren begonnen habe und die Bürgschaft gewährt worden sei. Da in diesen Fällen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beträge der Kommission zur Verfügung hätten gestellt werden müssen, keine Anfechtungen vorgelegen hätten, hätten die Beträge in die A-Buchführung aufgenommen werden müssen. Dass diese Dossiers in das von der IRU gegen den Versicherungspool eingeleitete Schiedsverfahren einbezogen worden seien, habe nichts daran geändert, dass die Forderungen bei Fälligkeit nicht angefochten gewesen seien. Was die Forderungen angehe, die aus den bei der Kontrolle des Jahres 1997 geprüften Dossiers hervorgingen, sei eine Berufung auf die Kündigung des Rückversicherungsvertrags durch den Versicherungspool nicht möglich, weil in all diesen Fällen im Rahmen des TIR-Verfahrens eine Bürgschaft gewährt worden sei, die durch die Kündigung des Rückversicherungsvertrags nicht in Frage gestellt worden sei.

54 Die Verordnung Nr. 1150/2000 unterscheide nicht zwischen "echten" und "nicht echten", "persönlichen" und "dinglichen" Sicherheiten. Die Mitgliedstaaten könnten frei darüber entscheiden, welche Art von Sicherheit sie verlangten, sofern nur diese Sicherheit wirkungsvoll und ausreichend sei; sei dies nicht der Fall, so habe der Mitgliedstaat die Folgen zu tragen und nicht die Gemeinschaft.

55 Die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1150/2000 sei untrennbar mit deren Feststellung verknüpft, die nicht voraussetze, dass die betreffenden Beträge eingezogen worden seien, sondern lediglich, dass sie buchmäßig erfasst worden seien. Die Verpflichtung zur Verbuchung der Beträge bestehe auch dann, wenn die Mitgliedstaaten die fraglichen Mittel nicht eingezogen hätten.

56 Schließlich schienen die belgischen Behörden zu behaupten, dass die 72 betroffenen Fälle Betrugsfälle gewesen seien. Ihr lägen aber nur Informationen zu den 33 Dossiers vor, die Gegenstand des Berichts über die Kontrolle des Jahres 1996 gewesen seien. Sie habe die belgischen Behörden aufgefordert, in allen vergleichbaren Fällen die fraglichen Beträge zur Verfügung zu stellen. Die belgischen Behörden hätten nicht alle bei den Kontrollen verlangten Informationen übermittelt und damit ihre Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit verletzt.

57 Die belgischen Behörden hätten ferner geltend gemacht, dass sie die strafrechtlichen Ermittlungen gegen Personen, die betrügerische Handlungen begangen hätten, nicht durch Einziehungsmaßnahmen beeinträchtigen wollten. Entsprechend versuchten sie, auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens zu argumentieren, dass in allen Fällen eine verlängerte Frist von zwei Jahren für die Mitteilung der Nichterledigung gelte. In 31 der 33 kontrollierten Fälle sei die Mitteilung durch die belgischen Behörden an den bürgenden Verband jedoch viel rascher erfolgt, nämlich in einem Zeitraum von einem Tag bis zu einigen Monaten. Darüber hinaus rechtfertige der angebliche Wunsch, die strafrechtlichen Ermittlungen nicht zu gefährden, nicht eine lang andauernde Untätigkeit der belgischen Behörden bezüglich der Einziehung der Beträge beim Inhaber des Carnet TIR oder beim bürgenden Verband. Die Frist von zwei Jahren, auf die sich die belgischen Behörden bezögen, gelte nur zugunsten des bürgenden Verbandes, der innerhalb dieser verlängerten Frist beweisen könne, dass der TIR-Transport ordnungsgemäß durchgeführt worden sei; im Verhältnis zum Abgabenschuldner gelte jedoch die Frist von einem Jahr.

58 Das Königreich Belgien trägt vor, der vorliegende Rechtsstreit habe seinen Grund in der Strukturkrise, in der sich das Transportverfahren mit Carnets TIR in den Jahren 1995 bis 1997 befunden habe, weil der Versicherungspool Ende 1994 seinen Rückversicherungsvertrag mit der IRU und den bürgenden Verbänden gekündigt und sich seit diesem Zeitpunkt geweigert habe, die vor Ende 1994 entstandenen Zollschulden zu begleichen. Alle in Rede stehenden Dossiers seien in das Schiedsverfahren einbezogen worden, das die IRU gegen den Versicherungspool eingeleitet habe, um gerichtlich die Zahlung der geschuldeten Beträge zu erwirken. Das Schiedsgericht habe in etwa einem Drittel der 3 000 Fälle zugunsten des Versicherungspools entschieden, der nicht mehr für die vor Ende 1994 entstandenen Zollschulden hafte. Die IRU habe Berufung eingelegt.

59 Was die von den belgischen Zollämtern angenommenen, nicht erledigten Carnets TIR angehe, sei es nicht möglich gewesen, eine freiwillige Zahlung des Abgabenschuldners oder des bürgenden Verbandes zu erreichen; Letzterer habe sich jeder Forderung aus einem Carnet TIR widersetzt. Da sich durch diese Situation der Wert der Forderung ändern könne, stehe eine Aufnahme der in Rede stehenden Beträge in die B-Buchführung mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang.

60 Bis auf zwei Carnets TIR, bezüglich deren das Königreich Belgien eine Verspätung im Hinblick auf die Zahlungsaufforderung eingeräumt habe, habe die Kommission nicht behauptet, dass die Feststellung der Forderung nicht gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1152/89 erfolgt sei. Die Voraussetzungen für diese Feststellung seien erst ab dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem der bürgende Verband zur Zahlung aufgefordert werde. Anders als die Kommission ist das Königreich Belgien der Auffassung, Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 bestimme eindeutig, dass ein Mitgliedstaat den bürgenden Verband innerhalb von drei Jahren (1 + 2) nach der Annahme des Carnet TIR zur Zahlung auffordern müsse, außer wenn es sich wie im vorliegenden Fall um eine betrügerisch oder ordnungswidrig erlangte Erledigung handele, bei der die Höchstfrist vier Jahre (2 + 2) betrage. Bei allen in Rede stehenden Carnets TIR, die betrügerisch oder ordnungswidrig erledigt worden seien, sei die Forderung innerhalb der gesetzlichen Frist nach langwierigen Untersuchungen zum Zweck der für die Feststellung unentbehrlichen Ermittlung des Betrages und der Identität der Abgabenschuldner zu einem Zeitpunkt festgestellt worden, zu dem der Versicherungspool seinen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei.

61 Die belgische Regierung ist ferner der Ansicht, für eine Aufnahme in die A-Buchführung genüge es nicht, dass irgendeine Sicherheit, gleich welcher Art, geleistet werde; außerdem sei eine Aufnahme in die B-Buchführung auch dann möglich, wenn der Inhaber des Carnet TIR die Zollschuld nicht förmlich anfechte.

62 Da durch Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1552/89 verhindert werden solle, dass der Mitgliedstaat selbst für die nicht eingezogenen Abgaben aufkommen müsse, müsse eine Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung innerhalb der dort genannten Frist verwertbar sein. In allen Fällen sei der bürgende Verband vor Juli 1996 über die Einziehung unterrichtet worden, und bei allen in Rede stehenden Carnets TIR sei diese Frist für die Erfassung des Betrages der Zollschuld in der Buchführung über die Eigenmittel abgelaufen, als der Versicherungspool den Rückversicherungsvertrag bereits gekündigt habe. Die Erfassung dieser Beträge in der B-Buchführung sei daher bis zu einer etwaigen tatsächlichen Verwertung der Sicherheit gerechtfertigt gewesen.

63 Jedenfalls sei der Unterschied, den die Kommission bei der Erfassung in der B-Buchführung danach mache, ob die Zahlungsaufforderung von der unmittelbar haftenden Person oder vom bürgenden Verband angefochten werde, nicht gerechtfertigt. Außerdem verstoße die Auffassung der Kommission, dass die Anfechtung schriftlich innerhalb der Frist für die Erfassung in der Buchführung über die Eigenmittel erfolgen müsse (erster Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Feststellung erfolgte), gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Verordnung Nr. 1552/89 und das TIR-Übereinkommen.

Würdigung durch den Gerichtshof

64 Wie die Generalanwältin in den Nummern 49 bis 51 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, besteht die erste in der Klageschrift erhobene Rüge aus mehreren Teilen. Erstens soll festgestellt werden, dass die belgischen Behörden es unterlassen haben, die vorgeschriebenen Mitteilungen zu den Zollschulden aus zwei der vom vorliegenden Verfahren erfassten Carnets TIR zu machen (siehe Randnr. 41 des vorliegenden Urteils), und damit, dass das Königreich Belgien unstreitig gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat. Zweitens wird beantragt, angesichts der Ergebnisse von zwei von der Kommission durchgeführten Eigenmittelkontrollen bezüglich anderer Warentransporte mit in den Jahren 1992 bis 1994 angenommenen Carnets TIR festzustellen, dass das Königreich Belgien zumindest in bestimmten Fällen die Eigenmittel, die aus nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets TIR resultieren, verspätet und in der B-Buchführung statt der A-Buchführung verbucht hat, so dass sie der Kommission nicht oder verspätet zur Verfügung gestellt wurden. Insoweit ist unstreitig, dass die von der vorliegenden Klage erfassten Forderungsbeträge aus in den Jahren 1992 bis 1994 angenommenen Carnets TIR ein Jahr nach den 1996 und 1997 durchgeführten Kontrollen in die B-Buchführung aufgenommen wurden.

65 Da die belgische Regierung einräumt, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die nach Zollrecht erforderlichen Mitteilungen zu den Zollschulden aus zwei der vom vorliegenden Verfahren erfassten Carnets TIR gemacht hat, was die Verjährung der Zollschuld und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1150/2000 zur Folge hatte, ist zunächst festzustellen, dass dieser Teil der ersten Rüge begründet ist.

- Zur angeblich verspäteten Verbuchung der Ansprüche

66 Nach Artikel 454 Absatz 2 der Durchführungsverordnung erhebt, wenn im Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, dieser Mitgliedstaat die Zölle und anderen gegebenenfalls zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften. In diesem Fall teilen die Zollbehörden dies nach Artikel 455 Absatz 1 der Durchführungsverordnung dem Inhaber des Carnet TIR sowie dem bürgenden Verband innerhalb der in Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist mit, also innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden. Ist die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden, so beträgt die Frist zwei Jahre.

67 Nach Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens ist die Zahlungsaufforderung an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tag der Mitteilung an den Verband zu richten, dass das Carnet nicht erledigt oder die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, es sei denn, die Sache ist innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden; in diesem Fall muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tag ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

68 Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt, dass die Aufforderung zur Zahlung der Zollschuld im Fall der Nichterledigung grundsätzlich spätestens drei Jahre nach der Annahme des Carnet TIR erfolgen muss; ist die Erledigung betrügerisch erwirkt worden, so beträgt die Frist vier Jahre.

69 Da jedoch Artikel 455 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gewährleisten soll, dass die Bestimmungen über die Erhebung der Zollschuld im Interesse einer schnellen und wirkungsvollen Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften einheitlich und sorgfältig angewandt werden (vgl. analog u. a. Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-460/01, Kommission/Niederlande, Slg. 2005, I-2613, Randnrn. 60, 63, 69 und 70), muss die Mitteilung der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit auf jeden Fall so rasch wie möglich erfolgen, d. h., sobald die Zollbehörden Kenntnis von dieser Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit erlangt haben, und damit gegebenenfalls, wie hier in mindestens 31 Fällen geschehen, deutlich vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens genannten Höchstfristen von einem Jahr oder, im Betrugsfall, von zwei Jahren.

70 Aus den gleichen Gründen muss die Zahlungsaufforderung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens versandt werden, sobald die Zollbehörden dazu in der Lage sind, und damit gegebenenfalls - wie hier in den meisten der von der Kontrolle des Jahres 1996 erfassten Fälle, zu denen der Kommission relevante Informationen vorliegen, geschehen - vor Ablauf der Frist von zwei Jahren ab Mitteilung der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit an die Betroffenen, hier im Februar 1995.

71 Da die Kommission nicht die Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des TIR-Übereinkommens und der Durchführungsverordnung, sondern eines Verstoßes gegen Artikel 6 der Verordnung Nr. 1150/2000 über die Verbuchung der Eigenmittel begehrt, ist zu prüfen, ob das Königreich Belgien dadurch gegen diese Bestimmung verstoßen hat, dass es die fraglichen Beträge erst ein Jahr nach den von der Kommission 1996 und 1997 durchgeführten Kontrollen verbucht hat.

72 Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 müssen die Mitgliedstaaten bei der Haushaltsverwaltung oder bei der von ihnen bestimmten Einrichtung über die Eigenmittel Buch führen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b müssen die Mitgliedstaaten die "nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche" spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die A-Buchführung oder, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, in die B-Buchführung aufnehmen.

73 Nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel als "festgestellt", sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die "buchmäßige Erfassung" des Betrages der Abgabe und dessen "Mitteilung" an den Abgabenschuldner erfüllt sind. Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der "buchmäßigen Erfassung" im Sinne der Zollvorschriften.

74 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 verweist bezüglich der "buchmäßigen Erfassung" und der "Mitteilung" des Abgabenbetrags an den Abgabenschuldner auf die Zollvorschriften und damit auf die Durchführungsverordnung, das TIR-Übereinkommen und die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex). Demnach ist die Zahlungsaufforderung nach Artikel 11 Absatz 2 des TIR-Übereinkommens als "Mitteilung" im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 anzusehen.

75 Wie der Gerichtshof in Randnummer 59 seines Urteils vom 15. November 2005 in der Rechtssache C-392/02 (Kommission/Dänemark, Slg. 2005, I-9811) festgestellt hat, sind nach den Artikeln 217, 218 und 221 des Zollkodex die genannten Bedingungen erfüllt, wenn die Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und daher in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Niederlande vom 14. April 2005, Randnr. 71, und Kommission/Deutschland vom 14. April 2005, Randnr. 80). Die Mitgliedstaaten dürfen die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 60).

76 Die Mitgliedstaaten sind daher zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenpflichtigen zu bestimmen (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 61) und damit die betreffenden Ansprüche gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1150/2000 in die Buchführung aufzunehmen.

77 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die belgischen Behörden die Zollschuld erst ein Jahr nach den Kontrollen durch die Kommission in den Jahren 1996 und 1997 verbuchten und dass die entsprechenden Zahlungsaufforderungen, deren Versendung voraussetzte, dass die belgischen Zollbehörden in der Lage waren, den sich aus der Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenschuldner zu bestimmen, deutlich vor den Kontrollen verschickt wurden. Unter diesen Umständen ist die Verbuchung, die innerhalb der Frist des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1150/2000 hätte vorgenommen werden müssen, deren Lauf im vorliegenden Fall mit der Versendung der Zahlungsaufforderung begann, mit offensichtlicher Verspätung erfolgt.

- Zum Vorwort der unzulässigen Aufnahme der Ansprüche in die B-Buchführung

78 Wie der Gerichtshof in Randnummer 66 des Urteils Kommission/Dänemark in Erinnerung gerufen hat, haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 dieser Verordnung festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sind hierzu nur dann nicht verpflichtet, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist.

79 Zur Verbuchung der Eigenmittel ist in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1150/2000 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die nach Artikel 2 der Verordnung festgestellten Ansprüche spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die A-Buchführung aufnehmen müssen; in der B-Buchführung können innerhalb derselben Frist festgestellte Ansprüche ausgewiesen werden, die "noch nicht eingezogen wurden" und für die "eine Sicherheit nicht geleistet worden ist", sowie festgestellte Ansprüche, "für die eine Sicherheit geleistet worden ist [und die] angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können".

80 Zur Bereitstellung der Eigenmittel muss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 jeder Mitgliedstaat die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung dem Konto gutschreiben, das zu diesem Zweck für die Kommission eingerichtet wurde. Nach Artikel 10 Absatz 1 erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel nach Abzug der Erhebungskosten spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der Verordnung festgestellt wurde, mit Ausnahme der nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung in der B-Buchführung ausgewiesenen Ansprüche, bei denen die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats erfolgt, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge "eingezogen wurden".

81 Die belgische Regierung macht insoweit geltend, da die vom vorliegenden Verfahren erfassten Ansprüche im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 "angefochten" worden seien, könnten die fraglichen Beträge in die B-Buchführung aufgenommen werden.

82 Zwar weist die belgische Regierung zu Recht darauf hin, dass die bürgenden Verbände, die nach Artikel 8 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens mit dem Inhaber des Carnet TIR gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der fälligen Zölle haften, ebenso wie der Inhaber die Ansprüche selbst anfechten können (vgl. in diesem Sinne zum Nachweis des Ortes der Zuwiderhandlung Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-78/01, BGL, Slg. 2003, I-9543, Randnrn. 50 bis 53). Die Kommission macht jedoch geltend, dass die Streitfälle, von denen die belgische Regierung berichte, die Durchsetzung der Sicherheiten und nicht das Bestehen oder die Höhe der in Rede stehenden Forderungen beträfen. Die belgische Regierung hat nicht nachweisen können, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 erfüllt sind, dass also die im vorliegenden Verfahren fraglichen Ansprüche von den Verbänden fristgemäß angefochten wurden und durch Regelung der Streitfälle Veränderungen unterworfen sein können.

83 Weiter macht die belgische Regierung geltend, die nicht eingezogenen Forderungen hätten in der B-Buchführung ausgewiesen werden dürfen, da sie entsprechend Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 nicht tatsächlich gesichert gewesen seien. Da das dem Versandverfahren mit Carnets TIR zugrunde liegende Bürgschaftssystem ab 1993 konkursreif gewesen sei, weil sich der Versicherungspool geweigert habe, den belgischen bürgenden Verbänden Erstattung zu leisten, hätten sich die Bürgschaften aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Bürgen als nicht verwertbar erwiesen, so dass die fraglichen Ansprüche als nicht gesicherte Forderungen in der B-Buchführung auszuweisen seien.

84 Hierzu ist festzustellen, dass sich die Rechte und Pflichten des im Rahmen des TIR-Übereinkommens vorgesehenen bürgenden Verbandes sowohl nach diesem Übereinkommen als auch nach dem Gemeinschaftsrecht und dem dem belgischen Recht unterliegenden Bürgschaftsvertrag bestimmen, den der bürgende Verband mit dem Königreich Belgien geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil BGL, Randnr. 45).

85 Nach Artikel 193 des Zollkodex kann die zur Gewährleistung der Erfüllung einer Zollschuld verlangte Sicherheit durch Stellung eines Bürgen geleistet werden; nach Artikel 195 des Zollkodex muss sich der Bürge schriftlich verpflichten, gesamtschuldnerisch mit dem Schuldner den gesicherten Betrag der Zollschuld bei Fälligkeit zu entrichten.

86 Speziell zu dem in Artikel 91 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Warentransport mit Carnets TIR geht aus Artikel 8 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens hervor, dass sich die bürgenden Verbände durch den Bürgschaftsvertrag ebenfalls zur Entrichtung der von den Abgabenschuldnern geschuldeten Zölle verpflichten und mit den Abgabenschuldnern gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge haften, auch wenn die zuständigen Behörden nach Artikel 8 Absatz 7 soweit möglich die Entrichtung der Beträge zunächst von der sie unmittelbar schuldenden Person verlangen müssen, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung aufgefordert wird.

87 Unter diesen Umständen steht außer Zweifel, dass die Bürgschaft, die von den bürgenden Verbänden im Rahmen eines TIR-Transports geleistet wird, unter den Begriff "Sicherheit" im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1150/2000 fällt.

88 Nach Artikel 8 Absatz 3 des TIR-Übereinkommens müssen allerdings die Mitgliedstaaten den Höchstbetrag festsetzen, der vom bürgenden Verband für jedes Carnet TIR gegebenenfalls gefordert werden kann.

89 Wie auch die Kommission einräumt, sind daher die im Zusammenhang mit TIR-Transporten festgestellten Ansprüche grundsätzlich bis zur Höhe der im Rahmen des TIR-Systems vereinbarten Deckungsobergrenze in die A-Buchführung aufzunehmen und nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 1150/2000 der Kommission zur Verfügung zu stellen, auch wenn die Zollschuld gegebenenfalls höher ist als der betreffende Betrag.

90 Diese Auslegung entspricht den Bestrebungen bei der Einführung der B-Buchführung, die nicht nur, laut elfter Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1150/2000, der Kommission ermöglichen soll, das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Einziehung der Eigenmittel besser zu verfolgen, sondern auch dem finanziellen Risiko der Mitgliedstaaten Rechnung tragen soll.

91 Dem Vorbringen der belgischen Regierung, aufgrund der Krise des TIR-Systems, die zum Zusammenbruch des ihm zugrunde liegenden Bürgschaftssystems geführt habe, seien die in Rede stehenden Forderungen ab 1993 in Wirklichkeit nicht mehr gesichert gewesen, so dass die entsprechenden Beträge in der B-Buchführung hätten ausgewiesen werden müssen, kann nicht gefolgt werden.

92 Ob das durch das TIR-Übereinkommen eingeführte System von Sicherheiten im streitigen Zeitraum nicht mehr reibungslos funktionierte, braucht dabei nicht geprüft zu werden. Denn wie die Kommission geltend gemacht hat, verstößt der einseitige Beschluss der belgischen Behörden, die betreffenden Ansprüche in der B-Buchführung auszuweisen, gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1150/2000, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Eigenmittel der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

93 Artikel 17 Absatz 1 stellt nämlich eine spezifische Ausprägung der aus Artikel 10 EG resultierenden Erfordernisse der loyalen Zusammenarbeit dar, wonach die Mitgliedstaaten zum einen die Probleme, auf die sie bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts gestoßen sind, der Kommission vorlegen müssen (vgl. analog u. a. Urteil vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-499/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 24) und zum anderen keine einzelstaatlichen Erhaltungsmaßnahmen erlassen dürfen, die im Widerspruch zu Einwänden, Vorbehalten oder Bedingungen der Kommission stehen (vgl. analog Urteil vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045, Randnr. 32). Im vorliegenden Fall hat das Königreich Belgien aber unstreitig einseitig gehandelt, ohne seine Probleme bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts der Kommission vorzulegen, und zwar auch nachdem diese Einwände erhoben hatte.

94 Die genannte Verpflichtung ist umso wichtiger, als, wie der Gerichtshof in Randnummer 54 des Urteils Kommission/Dänemark festgestellt hat, hinter den Erwartungen zurückbleibende Einnahmen bei bestimmten Eigenmitteln entweder durch andere Eigenmittel ausgeglichen werden oder zu einer Anpassung der Ausgaben führen müssen.

95 Die belgische Regierung kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. u. a. Urteil vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 145/85, Denkavit, Slg. 1987, 565, Randnr. 11). Das Königreich Belgien hat aber dadurch, dass es einseitig beschlossen hat, die in Rede stehenden Ansprüche in der B-Buchführung auszuweisen, ohne das Problem der Kommission vorzulegen und ihre Einwände zu beachten, offensichtlich nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt, um die behaupteten Folgen zu vermeiden.

96 Die verspätete und unzutreffende Aufnahme der Ansprüche in die B-Buchführung hat die verspätete Gutschrift der entsprechenden Eigenmittel auf dem Konto der Kommission zur Folge, die nach den Artikeln 9 und 10 der Verordnung Nr. 1150/2000 innerhalb der gleichen Frist zu erfolgen hat wie die Aufnahme der Ansprüche in die A-Buchführung gemäß 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/2000.

97 Nach alledem sind die verschiedenen Teile der ersten Rüge begründet.

Zur zweiten Rüge: Nichtunterrichtung der Kommission über weitere zu Unrecht in der B-Buchführung ausgewiesene Beträge

98 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission diese Rüge weder in der Klageschrift noch in ihrer Erwiderung erläutert und dass außerdem ihre Klageanträge nur auf die Feststellung des Verstoßes gegen die Artikel 6, 9, 10 und 11 Verordnung Nr. 1150/2000 gerichtet sind.

99 Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur dritten Rüge: Nichtzahlung der Verzugszinsen, die auf die der Kommission geschuldeten Beträge entfallen

Vorbringen der Parteien

100 Die Kommission macht geltend, da die belgischen Behörden einen Großteil der geschuldeten Beträge noch nicht bereitgestellt hätten und diejenigen Beträge, bei denen dies bereits geschehen sei, verspätet bereitgestellt worden seien, seien Verzugszinsen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 zu zahlen. Diese Verzugszinsen fielen auf den gesamten gesicherten Betrag an, der in die A-Buchführung hätte aufgenommen werden müssen.

101 Die belgische Regierung trägt dagegen vor, da die belgischen Behörden in Bezug auf 66 Carnets TIR, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, noch nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Einziehung gehabt hätten, habe die Frist für die Abführung dieser Zölle an die Gemeinschaften noch nicht begonnen, so dass eine Zahlung von Verzugszinsen nicht in Frage komme. Die 1999 aufgrund der Zahlung durch den Versicherungspool eingenommenen Zölle seien innerhalb der vorgeschriebenen Fristen an die Kommission abgeführt worden. Hilfsweise macht die belgische Regierung geltend, dass die Kommission die Verzugszinsen falsch berechnet habe, denn der belgische Staat habe im Zusammenhang mit den sechs fraglichen Carnets TIR, bei denen der Versicherungspool 1999 in die Bürgschaft eingetreten sei, tatsächlich mehr als den geschuldeten Betrag gezahlt, und die Kommission meine offenbar, dass der Grundbetrag, der zur Berechnung der Verzugszinsen diene, der Betrag sei, den der belgische Staat gezahlt habe, und nicht der Betrag, den er geschuldet habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

102 Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Konto Verzugszinsen für die gesamte Dauer des Verzugs zu zahlen. Diese Verzugszinsen können unabhängig davon verlangt werden, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. u. a. Urteil Kommission/Niederlande vom 14. April 2005, Randnr. 91).

103 Folglich eröffnen die Unterlassung und die Verspätungen bei der Gutschrift der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission, die im Rahmen der ersten Rüge festgestellt worden sind, nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 einen Anspruch auf Verzugszinsen, deren Nichtzahlung das Königreich Belgien nicht bestreitet. Die dritte Rüge ist daher begründet.

104 Da die Kommission mit ihrer Klage nicht erreichen möchte, dass für jedes der vor dem Gerichtshof genannten Carnets TIR eine Vertragsverletzung festgestellt wird, und da kein bezifferter Antrag vorliegt, braucht die Höhe der geschuldeten Verzugszinsen im vorliegenden Verfahren nicht bestimmt zu werden.

105 Nach alledem ist Folgendes festzustellen:

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 9, 10 und 11 der Verordnung Nr. 1150/2000, mit der die auf denselben Gegenstand gerichtete Verordnung Nr. 1552/89 mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen, dass es

- Eigenmittel aus nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets TIR nicht oder verspätet verbucht hat, indem es sie in die B-Buchführung anstatt in die A-Buchführung aufgenommen hat, so dass die entsprechenden Eigenmittel der Kommission nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden,

- sich geweigert hat, die Verzugszinsen zu zahlen, die auf die der Kommission geschuldeten Beträge entfallen.

Kostenentscheidung:

Kosten

106 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit der die auf denselben Gegenstand gerichtete Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen, dass es

Eigenmittel aus nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets TIR nicht oder verspätet verbucht hat, indem es sie in die B-Buchführung anstatt in die A-Buchführung aufgenommen hat, so dass die entsprechenden Eigenmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden,

sich geweigert hat, die Verzugszinsen zu zahlen, die auf die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Beträge entfallen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

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