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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.02.1992
Aktenzeichen: C-377/90
Rechtsgebiete: Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse Art. 11 | |
EWG-Vertrag Art. 169 |
Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in den Richtlinien der Gemeinschaft festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. FEBRUAR 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - EWG-RICHTLINIE - NICHTUMSETZUNG INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN. - RECHTSSACHE C-377/90.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf sowie aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es der Kommission nicht den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt hat, die es auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen hat.
2 Artikel 11 der Richtlinie 87/540 bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihren Bestimmungen spätestens zum 30. Juni 1988 nachzukommen, und daß sie die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis setzen.
3 Da die Kommission von der belgischen Regierung keine Mitteilung über die zur Durchführung der Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhielt, forderte sie diese mit Schreiben vom 21. August 1988 auf, sich zu äussern. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, gab die Kommission am 7. März 1990 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Da sie auch darauf keine Antwort erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Die belgische Regierung hat eingeräumt, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht aufgrund zahlreicher interner und organisatorischer Schwierigkeiten nicht ergriffen worden seien.
6 Derartige Schwierigkeiten können nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-290/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2851) nicht als Rechtfertigung dafür dienen, daß ein Mitgliedstaat die zur Durchführung einer Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht trifft.
7 Da die Kommission jedoch ihre Klage auf das Fehlen der Mitteilung der zur Durchführung der Richtlinie erlassenen Maßnahmen beschränkt hat, kann der Gerichtshof der Klage nur in diesem Rahmen stattgeben.
8 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 87/540 des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf verstossen hat, daß es der Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt hat, die es auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzueberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf verstossen, daß es der Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt hat, die es auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen hat.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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