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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.04.1998
Aktenzeichen: C-377/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/7/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/7/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, berechtigt ist, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen.

Die Festsetzung des Rentenalters bestimmt tatsächlich den Zeitraum, während dessen die Betroffenen Beiträge zur Rentenversicherung entrichten können. Wenn ein unterschiedliches Rentenalter aufrechterhalten worden ist - eine tatsächliche Frage, die der Beurteilung durch das nationale Gericht unterliegt -, ist eine unterschiedliche Art der Berechnung der Renten notwendig und objektiv mit diesem Unterschied verbunden und fällt somit unter die in der genannten Bestimmung vorgesehene Ausnahme.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. April 1998. - August De Vriendt gegen Rijksdienst voor Pensioenen (C-377/96), Rijksdienst voor Pensioenen gegen René van Looveren (C-378/96), Julien Grare (C-379/96), Karel Boeykens (C-380/96) und Frans Serneels (C-381/96) und Office national des pensions (ONP) gegen Fredy Parotte (C-382/96), Camille Delbrouck (C-383/96) und Henri Props (C-384/96). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Belgien. - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung - Altersrente - Berechnungsweise - Rentenalter. - Verbundene Rechtssachen C-377/96 bis C-384/96.

Entscheidungsgründe:

1 Der belgische Hof van Cassatie hat mit Beschlüssen vom 4. November 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen A. De Vriendt (C-377/96), R. van Looveren (C-378/96), J. Grare (C-379/96), K. Böykens (C-380/96), F. Serneels (C-381/96), F. Parotte (C-382/96), C. Delbrouck (C-383/96) und H. Props (C-384/96) und dem Rijksdienst voor Pensiönen wegen der Berechnung ihrer Renten.

3 Diese Rechtssachen sind durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. Januar 1997 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

4 Die belgische Königliche Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer (Belgisch Staatsblad vom 27. Oktober 1967), die bis zum 1. Januar 1991 anwendbar war, setzte das normale Rentenalter für Männer auf 65 Jahre und für Frauen auf 60 Jahre fest.

5 Nach Artikel 10 der Königlichen Verordnung Nr. 50 wurde der Anspruch auf eine Altersrente je Kalenderjahr in Höhe eines nach besonderen Regeln ermittelten Bruchteils des von den Betroffenen bezogenen Arbeitsentgelts erworben, der zu 75 % oder 60 % berücksichtigt wurde, je nachdem, ob ein unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden war oder nicht. Der Bruch zur Berechnung des jedem Kalenderjahr entsprechenden Bruchteils hatte als Zähler eins und als Nenner eine Zahl, die bei Männern nicht höher als 45 und bei Frauen nicht höher als 40 sein konnte.

6 Wenn die Dauer der beruflichen Laufbahn 40 oder 45 Jahre überstieg, wurden die günstigsten Kalenderjahre innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigt.

7 Die Königliche Verordnung Nr. 50 bestimmte, daß sowohl Frauen als auch Männer ihre Rente fünf Jahre vor dem Mindestrentenalter beantragen konnten, wobei diese Rente dann um 5 % pro Jahr des vorzeitigen Rentenbezugs verringert wurde. Die Möglichkeit des vorzeitigen Rentenbezugs wurde für die Frauen durch die Königliche Verordnung Nr. 415 vom 16. Juli 1976 beseitigt.

8 Aufgrund der Neuregelung durch das Gesetz vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Rentenalters für Arbeitnehmer und zur Anpassung der Renten der Arbeitnehmer an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands (Belgisch Staatsblad vom 15. August 1990; im folgenden: Gesetz von 1990) konnten die Arbeitnehmer ungeachtet ihres Geschlechts vom 1. Januar 1991 an mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten.

9 Hinsichtlich der Berechnung der Rente sah das Gesetz von 1990 vor, daß der Anspruch auf die Altersrente pro Kalenderjahr in Höhe eines durch die Königliche Verordnung Nr. 50 festgesetzten Bruchteils des Arbeitsentgelts erworben wird und daß der Nenner des dabei angewandten Bruchs nach wie vor für Männer 45 und für Frauen 40 beträgt.

10 Ausserdem wurde durch das Gesetz von 1990 auch für Männer der Abschlag von 5 % für jedes Jahr des vorzeitigen Rentenbezugs abgeschafft.

11 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbietet jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Berechnung der Leistungen einschließlich der Leistungen wegen Alters.

12 Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie, der Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsieht, bestimmt allerdings:

"Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, folgendes von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen:

a) die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen".

13 In der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-154/92 (Van Cant, Slg. 1993, I-3811) führte, hatte die Arbeidsrechtbank Antwerpen den Gerichtshof gefragt, ob die söben dargelegte Art und Weise der Berechnung der Altersrente männlicher Arbeitnehmer eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie darstellt.

14 In Randnummer 13 des vorgenannten Urteils Van Cant hat der Gerichtshof ausgeführt, wenn eine nationale Regelung das bis dahin bestehende unterschiedliche Rentenalter für weibliche und männliche Arbeitnehmer beseitige, was als tatsächliche Frage der Beurteilung durch das nationale Gericht unterliege, so könne Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie nicht mehr herangezogen werden, um die Aufrechterhaltung eines Unterschieds bei der Berechnungsweise der Altersrente zu rechtfertigen, die mit diesem unterschiedlichen Rentenalter zusammengehangen habe.

15 Der Gerichtshof hat sodann in demselben Urteil für Recht erkannt, daß die Artikel 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Richtlinie es verbieten, daß eine nationale Regelung, nach der männliche und weibliche Arbeitnehmer im gleichen Alter in den Ruhestand treten können, bei der Berechnungsweise der Rente einen Unterschied nach dem Geschlecht aufrechterhält, der seinerseits mit dem vorher geltenden unterschiedlichen Rentenalter zusammenhängt.

16 Der Rijksdienst voor Pensiönen gewährte den Betroffenen, die alle Arbeitnehmer männlichen Geschlechts sind, durch zwischen dem 18. Dezember 1990 und dem 16. Dezember 1994 ergangene Entscheidungen eine Altersrente auf der Grundlage einer in Fünfundvierzigsteln ausgedrückten Berufslaufbahn.

17 Die Betroffenen machten mit ihren beim Arbeidshof Antwerpen (Rechtssachen C-378/96 bis C-381/96), beim Arbeidshof Gent (Rechtssache C-377/96) und bei der Cour du travail Lüttich (Rechtssachen C-382/96 bis C-384/96) eingelegten Berufungen geltend, daß ihre Renten in Vierzigsteln statt in Fünfundvierzigsteln berechnet werden müssten.

18 Der Arbeidshof Gent bestätigte mit Urteil vom 8. September 1995 die Entscheidung des Rijksdienst voor Pensiönen. Die Cour du travail Lüttich hob dagegen dessen Entscheidungen mit Urteilen vom 10. und vom 15. Dezember 1995 mit der Begründung auf, die Betroffenen hätten einen Anspruch auf eine Altersrente auf der Grundlage einer in Vierzigsteln ausgedrückten Berufslaufbahn. Auch der Arbeidshof Antwerpen gab mit vier Urteilen vom 10. Januar 1996 den Anträgen der Betroffenen statt.

19 Herr De Vriendt (Rechtssache C-377/96) und der Rijksdienst voor Pensiönen (Rechtssachen C-378/96 bis C-384/96) legten Rechtsmittel zum Hof van Cassatie ein.

20 Am 19. Juni 1996, als diese Rechtsmittel noch anhängig waren, erließ das belgische Parlament ein Gesetz zur Auslegung des Gesetzes von 1990 (Belgisch Staatsblad vom 20. Juli 1996; im folgenden: Auslegungsgesetz).

21 Artikel 2 des Auslegungsgesetzes definiert den Begriff der Altersrente wie folgt:

"Für die Anwendung des Artikels 2 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 3 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Rentenalters für Arbeitnehmer und zur Anpassung der Renten der Arbeitnehmer an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands wird unter "Altersrente" das Ersatzeinkommen verstanden, das dem Berechtigten gewährt wird, der wegen seines Alters als nicht mehr arbeitsfähig gilt, wobei davon ausgegangen wird, daß diese Situation bei männlichen Berechtigten im Alter von 65 Jahren und bei weiblichen Berechtigten im Alter von 60 Jahren eintritt."

22 Schließlich ergibt sich aus den Akten, daß ein Rahmengesetz vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherstellung der Existenzfähigkeit der gesetzlichen Rentensysteme (Belgisch Staatsblad vom 1. August 1996) und eine Königliche Verordnung vom 23. Dezember 1996 zur Durchführung dieses Rahmengesetzes (Belgisch Staatsblad vom 17. Januar 1997) erlassen wurden. Diese Regelung ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und sieht folgendes vor:

- für Männer: Aufrechterhaltung des Rentenalters von 65 Jahren und der Berechnung der Rente in Fünfundvierzigsteln;

- für Frauen: schrittweise Heraufsetzung des Rentenalters auf 65 Jahre und des Nenners des Bruchs für die Berechnung der Renten während einer Übergangszeit von 13 Jahren, die im Jahre 2009 abläuft;

- gleichzeitige Anpassung der Altersgrenzen in den anderen Bereichen der sozialen Sicherheit im selben Tempo, so daß auch dort die Altersgrenze für Frauen im Jahr 2009 bei 65 Jahren liegen wird;

- Aufrechterhaltung der Flexibilität des Rentenalters, d. h. der Möglichkeit der vorzeitigen Beantragung der Rente mit 60 Jahren für Männer und Frauen, wenn ihre Laufbahn bestimmte Voraussetzungen erfuellt. 1997 muß insoweit eine Laufbahn von 20 Jahren nachgewiesen werden, und die Dauer der nachzuweisenden Laufbahn wird schrittweise erhöht, bis sie im Jahr 2005 35 Jahre beträgt.

23 Da der Hof van Cassatie Zweifel daran hat, ob das Gesetz von 1990 in der Fassung des Auslegunggesetzes von 1996 mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 dahin auszulegen, daß er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, das Alter, in dem Männer und Frauen im Zusammenhang mit dem Anspruch der Arbeitnehmer auf Altersrente aus Altersgründen als nicht mehr arbeitsfähig gelten, nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlich festzusetzen und infolgedessen die Renten in unterschiedlicher Weise, wie in diesem Urteil dargestellt, zu berechnen?

2. Ist dieser Artikel dahin auszulegen, daß er es nicht zulässt, daß Männer und Frauen, die ab dem 65. bzw. 60. Lebensjahr aus Altersgründen als nicht mehr arbeitsfähig gelten und die ab diesem Alter auch ihre Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit wie Leistungen bei Arbeitslosigkeit verlieren, ab dem 60. Lebensjahr einen unbedingten Anspruch auf die Rente geltend machen können, wobei die Höhe der Rente je nachdem, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt, in unterschiedlicher Weise berechnet wird?

3. Ist unter dem in Artikel 7 der Richtlinie 79/7 verwendeten Begriff "Rentenalter" (in der französischen Fassung: "l'âge de la retraite"; in der niederländischen Fassung: "pensiöngerechtigde leeftijd"; in der englischen Fassung: "pensionable age") das Alter zu verstehen, das den Anspruch auf die Rente begründet, oder handelt es sich dabei um das Alter, in dem der Arbeitnehmer gemäß den nationalen Kriterien aus Altersgründen als nicht mehr arbeitsfähig gilt und ein Ersatzeinkommen erhält, das andere Leistungen der sozialen Sicherheit, die ebenfalls als Ersatzeinkommen anzusehen sind, ausschließt?

24 Die Fragen des vorlegenden Gerichts gehen dahin, ob Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, das Alter, in dem die Arbeitnehmer im Hinblick auf den Anspruch auf Altersrente aus Altersgründen als nicht mehr arbeitsfähig gelten, auf 65 Jahre für Männer und auf 60 Jahre für Frauen festzusetzen und folglich die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers unterschiedlich zu berechnen, und zwar selbst dann, wenn die männlichen Arbeitnehmer ab dem 60. Lebensjahr einen unbedingten Anspruch auf ein Ersatzeinkommen in Form einer Rente erheben können.

25 Nach ständiger Rechtsprechung ist die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie enthaltene Möglichkeit einer Ausnahme eng auszulegen (vgl. insbesondere Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91, Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247, Randnr. 8). So ist für den Fall, daß ein Mitgliedstaat in Anwendung dieses Artikels ein unterschiedliches Rentenalter für Männer und Frauen vorsieht, der Bereich der zulässigen Ausnahme auf Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind (Urteile Thomas u. a. und vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94, Richardson, Slg. 1995, I-3407, Randnr. 18). Hat eine nationale Regelung dagegen das unterschiedliche Rentenalter beseitigt, so ist ein Mitgliedstaat nicht zur Aufrechterhaltung eines Unterschieds bei der Berechnung der Altersrente je nach dem Geschlecht berechtigt (Urteil Van Cant, a. a. O., Randnr. 13).

26 Der Art der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme lässt sich entnehmen, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten ermächtigen wollte, die Bevorzugung von Frauen im Zusammenhang mit dem Ruhestand vorübergehend aufrechtzuerhalten, und daß er ihnen damit ermöglichen wollte, die Rentensysteme in dieser Frage schrittweise zu ändern, ohne deren komplexes finanzielles Gleichgewicht zu erschüttern, dessen Bedeutung er nicht verkennen konnte (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91, Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297, Randnr. 15).

27 Deshalb ist zu prüfen, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Diskriminierung bei der Berechnung der Altersrenten notwendig und objektiv mit der Aufrechterhaltung nationaler Vorschriften verbunden ist, die das Rentenalter je nach Geschlecht unterschiedlich festsetzen und folglich unter die Ausnahme des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie fallen.

28 Wie sich aus Randnummer 13 des Urteils Van Cant ergibt, ist die Frage, ob die nationale Regelung ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, eine tatsächliche Frage, die der Beurteilung durch das nationale Gericht unterliegt.

29 Für den Fall, daß ein solcher Unterschied aufrechterhalten worden ist, ist darauf hinzuweisen, daß die Festsetzung des Rentenalters tatsächlich den Zeitraum bestimmt, während dessen die Betroffenen Beiträge zur Rentenversicherung entrichten können.

30 In einem derartigen Fall wäre eine Diskriminierung bei der Berechnung der Renten wie die, die sich aus der fraglichen innerstaatlichen Regelung ergibt, notwendig und objektiv mit dem hinsichtlich der Festsetzung des Rentenalters aufrechterhaltenen Unterschied verbunden.

31 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die vorgelegten Fragen dahin zu beantworten, daß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie so auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, berechtigt ist, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom belgischen Hof van Cassatie mit Beschlüssen vom 4. November 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, berechtigt ist, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen.

Ende der Entscheidung

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