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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: C-378/04
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 1999/38/EG


Vorschriften:

EG Art. 226
Richtlinie 1999/38/EG Art. 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)

17. November 2005 (*)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Schutz der Arbeitnehmer - Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist"

Parteien:

In der Rechtssache C-378/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 2. September 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene (ABl. L 138, S. 66, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 29. April 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

3 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in nationales Recht umgesetzt worden sei, leitete sie das in Artikel 226 Absatz 1 EG vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie die Republik Österreich aufgefordert hatte, sich dazu zu äußern, gab sie am 19. Dezember 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen. Da die von den österreichischen Behörden auf die Stellungnahme hin erteilten Auskünfte ergaben, dass die Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt worden war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4 Die österreichische Regierung trägt vor, dass die Richtlinie auf Bundesebene bereits umgesetzt worden sei. Was die Lage auf Landesebene betreffe, so hätten die Länder Burgenland, Oberösterreich, Salzburg und Wien die Richtlinie umgesetzt. Die Länder Steiermark und Kärnten seien im Begriff, die dafür erforderlichen Maßnahmen zu erlassen.

5 Er ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-322/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-11267, Randnr. 50).

6 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Maßnahmen, die erforderlich waren, um die Richtlinie vollständig in die nationale Rechtsordnung umzusetzen, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht erlassen worden waren.

7 Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

8 Demnach ist festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie nicht erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene verstoßen, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen hat.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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