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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.04.1992
Aktenzeichen: C-378/90 P
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 25 Abs. 2
Beamtenstatut Art. 5
Beamtenstatut Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Es ist Sache des Gerichts, festzustellen, ob die Ernennung eines Beamten trotz Fehlens einer freien Planstelle erfolgt ist. Diese Tatsachenwürdigung des Gerichts kann vor dem Gerichtshof nicht im Rahmen eines Rechtsmittels angegriffen werden, da dieser nur zur Prüfung von Rechtsfragen zuständig ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 2. APRIL 1992. - ANTONINO PITRONE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSMITTEL - BEAMTE - UMSTRUKTURIERUNG DES DIENSTES - SCHAFFUNG EINER NEUEN PLANSTELLE. - RECHTSSACHE C-378/90 P.

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Schriftsatz, der am 21. Dezember 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung sowie der entsprechenden Bestimmungen der EGKS-Satzung und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. Oktober 1990 eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz seine Klage abgewiesen hat, die auf die Aufhebung der Entscheidung, mit der Herr Walker zum Leiter des Besonderen Dienstes XXI-01 bei der Generaldirektion Zollunion und indirekte Steuern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: GD XXI) ernannt worden war, sowie auf die Wiederverwendung des Rechtsmittelführers als Leiter der Abteilung für Datenverarbeitung bei der GD XXI gerichtet war.

2 Zur Begründung des Rechtsmittels führt der Rechtsmittelführer vier Gründe an; diese beziehen sich auf einen Verstoß gegen die Artikel 5, 7 und 86 bis 89 des Statuts sowie gegen die Bestimmungen seines Anhangs IX, einen Verstoß gegen Artikel 4 des Statuts, einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Nichteinhaltung der von den Vorgesetzten des Rechtsmittelführers übernommenen Verpflichtung, ihn unmittelbar nach Abschluß der Aufgaben, mit denen er vorübergehend betraut worden sei, in seine frühere Stelle wieder einzuweisen, sowie auf einen Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts.

3 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer die Feststellung des Gerichts, er sei mit dem Vermerk Nr. 6458 vom 6. November 1986, mit dem der Generaldirektor der GD XXI ihn mit einer besonderen Aufgabe betraut habe, tatsächlich in eine andere Stelle eingewiesen worden; demzufolge sei ihm die Stelle des Leiters der Datenverarbeitung, die er zuvor bei dieser Generaldirektion innegehabt habe, entzogen worden.

4 Dazu macht er zunächst geltend, in dem Vermerk könne keine Ernennung oder Versetzung im Sinne des Artikels 7 des Statuts gesehen werden, und beruft sich zum Beweis, daß er seine Stelle im Sektor Datenverarbeitung behalten habe, auf den Umstand, daß dieser Vermerk nicht in Teil "E" seiner Personalakte eingeordnet worden sei, in das nach dem von der Kommission aufgestellten Verzeichnis "in zeitlicher Reihenfolge und vom Zeitpunkt der Ernennung an alle Schriftstücke, die die Laufbahn des Beamten betreffen, eingeordnet [werden]: Beförderungen, Übernahmen, Einstufungen, Abordnungen, usw.". Auch werde die angebliche Zuweisung in der Bescheinigung nicht erwähnt, die die Kommission ihm an 16. November 1990 ausgestellt habe und in der die "Zuweisungen des Herrn Pitrone zu den verschiedenen Dienststellen der Kommission" aufgeführt seien; schließlich hätten der Direktor der Direktion XXI/A/3 und der Generaldirektor der GD XXI nach der am 6. November 1986 erfolgten Erstellung des Vermerks weiterhin als Vorgesetzte Verwaltungsakte unterzeichnet, die von ihm im Bereich der Datenverarbeitung ausgefertigt worden seien.

5 Weiter macht der Rechtsmittelführer geltend, daß die Aufgaben, mit denen er aufgrund des Vermerks vom 6. November 1986 betraut worden sei, zur Abteilung "Kombinierte Nomenklatur - XXI/A/1" gehörten. Wenn ihm jedoch von diesem Zeitpunkt an alle Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung entzogen worden seien, hätte seine Versetzung in diese Abteilung erfolgen müssen.

6 Schließlich trägt der Rechtsmittelführer vor, er sei in der Zeit vom 11. November 1987 bis 31. Oktober 1988, nämlich bis zu seiner Versetzung in die Abteilung "Beziehungen zu den europäischen Staatshandelsländern", unter Verstoß gegen die Artikel 5, 7, 86 bis 89 und der Bestimmungen des Anhangs IX des Statuts zur Untätigkeit verurteilt gewesen.

7 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, die Entscheidung vom 11. November 1987 über die Ernennung von Herrn Walker zum Leiter des Besonderen Dienstes XXI/01 als Beamter auf Zeit verstosse gegen Artikel 4 des Statuts, da er rechtlich gesehen zu diesem Zeitpunkt selbst diese Stelle innegehabt habe.

8 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, das Gericht habe zu Unrecht den Klagegrund zurückgewiesen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht und vorgebracht worden sei, die von den Vorgesetzten des Rechtsmittelführers übernommene Verpflichtung, ihn unmittelbar nach Abschluß der Aufgaben, mit denen er vorübergehend betraut worden sei, in seine frühere Stelle wieder einzuweisen, sei nicht eingehalten worden. Aus dem Vermerk Nr. 6458 vom 6. November 1986 ergebe sich stillschweigend, jedoch eindeutig, daß er nach Erledigung der ihm anvertrauten Aufgaben alle seine früheren Aufgaben wiedererhalten müsse.

9 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, daß der Vermerk Nr. 6458 - unterstellt, es handele sich um eine Entscheidung, ihm die administrative Leitung des Sektors Datenverarbeitung zu entziehen - nicht begründet sei und deshalb gegen Artikel 25 Absatz 2 verstosse.

10 Wegen weiterer Einzelheiten der Rechtsmittelgründe und der Argumente der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

11 Zur Begründung seines Antrags, das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben, mit der seine auf die Aufhebung der Ernennung von Herrn Walker zum "Leiter des Besonderen Dienstes XXI-01" gerichtete Klage abgewiesen wurde, macht der Rechtsmittelführer im wesentlichen geltend, daß diese Ernennung deshalb rechtswidrig sei, weil zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die fragliche Stelle nicht frei gewesen sei, da er sie noch innegehabt habe.

12 Das Gericht hat in Randnummer 27 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß "der Kläger, wie er in seiner Erwiderung einräumt, nie die Stelle des Leiters des Besonderen Dienstes XXI-01, sondern die des EDV-Verantwortlichen in der GD XXI innegehabt" hat. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts ergibt sich, daß es sich bei der Stelle des Leiters des Besonderen Dienstes XXI-01 um eine neue Stelle handelte, die im Zuge einer Reorganisation der Dienststellen der Direktion geschaffen wurde; es handelt sich also um eine andere Stelle als die des Rechtsmittelführers. Diese Tatsachenwürdigung des Gerichts kann vor dem Gerichtshof nicht angegriffen werden, da dieser nur zur Prüfung von Rechtsfragen zuständig ist.

13 Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, er habe die Stelle, auf die Herr Walker ernannt worden sei, innegehabt, kann also vor dem Gerichtshof nicht wirksam geltend gemacht werden.

14 Die angebliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen, mit denen dem Rechtsmittelführer sein Aufgabenbereich als Leiter des Datenverarbeitungsbereichs entzogen wurde, sowie die Nichteinhaltung des ihm angeblich gemachten Versprechens, diese Stelle wieder zu erlangen, sind für die Gültigkeit der angefochtenen Ernennung von Herrn Walker auf eine andere Stelle ohne Belang.

15 Damit sind die Rechtsmittelgründe unerheblich, mit denen geltend gemacht wird, das Gericht habe die in dem Vermerk vom 6. November 1986 enthaltene Entscheidung unzutreffend qualifiziert und es liege ein Verstoß gegen Rechte aus dem Statut, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die von den Vorgesetzten des Rechtsmittelführers eingegangenen Verpflichtungen vor; demzufolge sind auch die Rechtsmittelgründe unerheblich, mit denen ein Verstoß gegen die Artikel 4, 5, 7, 25 Absatz 2, 86 bis 89 des Statuts und die Bestimmungen des Anhangs IX des Statuts geltend gemacht wird.

16 Aus dem Vorstehenden folgt, daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 122 der Verfahrensordnung findet Artikel 70 keine Anwendung bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm folglich die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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