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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.1994
Aktenzeichen: C-378/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 85
EWG-Vertrag Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, gebietet, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreisst, in den sich die gestellten Fragen einfügen oder daß es zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Diese Anforderungen gelten ganz besonders im Bereich des Wettbewerbs, der durch eine komplexe Sach- und Rechtslage gekennzeichnet ist.

Somit sind Vorabentscheidungsfragen insgesamt offensichtlich unzulässig, bei denen festzustellen ist, daß die einen mit dem Rahmen des Rechtsstreits, in dem das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, nichts zu tun haben, und in den anderen Unterlagen genannt werden, die dem Gerichtshof nicht vorgelegt worden sind, oder der Sachverhalt nicht dargestellt wird, der sie rechtfertigt.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 9. AUGUST 1994. - LA PYRAMIDE SARL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE COMMERCE DE SAINT-OMER - FRANKREICH. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-378/93.

Entscheidungsgründe:

1 Der mit der gerichtlichen Sanierung der SARL La Pyramide (im folgenden: Firma La Pyramide) betraute Konkursrichter beim Tribunal de Commerce Saint-Omer (Frankreich) hat mit Beschluß vom 30. Juli 1993, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. August 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen nach der Auslegung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) In zwei am 13. Juli 1989 ergangenen Urteilen (Ministère Public/Tournier, Rechtssache 395/87; Lucazeau u. a./SACEM, verbundene Rechtssachen 210/88, 241/88 und 242/88) macht der Gerichtshof Ausführungen zu zwei Kriterien des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung, der von einer Gesellschaft für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten, wie sie die SACEM darstellt, ausgeht, nämlich zum Vergleich zwischen den in Europa geltenden Tarifen und zur Struktur der Verwaltungskosten (Betriebskosten).

Der Gerichtshof wird gebeten, dem Gericht, das mit der Bewertung der der Firma SACEM zustehenden Forderungsrechte befasst ist, die folgenden ergänzenden Fragen zu beantworten:

a) Entsprechen die Arbeiten der Kommission, die in dem Bericht vom 7. November 1991 ° der die Übersicht ergänzt, die sie dem Gerichtshof vorgelegt hat ° geschildert werden, sowie die auf Antrag der Diskotheken durchgeführten Betriebsprüfungen Covec und Ernst & Young den Anforderungen des Gerichtshofes für einen Vergleich der Tarife?

b) Ergibt sich der Beweis, daß die SACEM unangemessene Geschäftsbedingungen erzwingt, nicht aus einem Vergleich mit dem europäischen Durchschnitt?

c) Wäre der Begriff des auf den einzelnen Gast umgelegten Einheitspreises für Musik, der vom englischen Copyright Tribunal für die Bestimmung der Angemessenheit des von den Diskotheken zu zahlenden Tarifs festgelegt wurde, nicht als Bezugspunkt heranzuziehen, um zu bestimmen, wie die Hoechstgrenze eines bei den Diskotheken einforderbaren angemessenen Entgelts festzulegen ist und ob ein Mißbrauch einer beherrschenden Stellung vorliegt?

d) Ist das angemessene Entgelt, das ein Unternehmen für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten wie die SACEM, welches auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine Monopolstellung innehat, verlangen darf, nicht anhand der Höhe der Belastung festzulegen, die für das jeweilige musikverwertende Unternehmen wirtschaftlich tragbar ist?

2) Ist der Umstand, daß das Entgelt überhöht ist, nicht geeignet, die Haftung einer Gesellschaft für die kollektive Wahrnehmung von Rechten auszulösen, wenn aufgrund dieses Umstands ein kollektives Verfahren von der Art eines gerichtlich zugelassenen Sanierungsverfahrens eröffnet wird, und führt dieser Umstand nicht zur Unanwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften über Urheberrechtsverletzungen, da diese mit Artikel 86 EWG-Vertrag unvereinbar sind?

3) Stellt die Abstimmung zwischen den europäischen Urheberrechtsgesellschaften und die Schaffung der GESAC, soweit diese eine Erhöhung des von den Benutzern zu zahlenden Preises im Eigeninteresse dieser Dienstleistungsunternehmen bezwecken und bewirken, nicht eine Absprache im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag dar, da das Ergebnis der zwischen den nationalen Urheberrechtsgesellschaften geschlossenen Verträge über die gegenseitige Vertretung, nämlich die Aufteilung nach Ländern, die Benutzer daran hindert, diese Gesellschaften in bezug auf das internationale Repertoire, für das sie ihre Zustimmung zur Nutzung der Musikwerke geben müssen, zueinander in Wettbewerb zu setzen?

Führt der aussergewöhnliche Umfang der beherrschenden Stellung der SACEM, der jegliche Vertragsverhandlungen mit den Nutzern ausschließt, nicht zur Rechtswidrigkeit der Vereinbarungen und Praktiken, die die Nutzer daran hindern, die Urheberrechtsgesellschaften zueinander in Wettbewerb zu setzen, um bessere Vertragsbedingungen zu erreichen?

4) Bleibt die Auslegung des Begriffs des Gemeinschaftsinteresses dem unkontrollierten Ermessen der Kommission überlassen, und kann diese sich ohne Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts rechtsgültig auf den Subsidiaritätsgrundsatz berufen, wenn sie im Falle von Beschwerden, zu denen sie schon seit 14 Jahren Ermittlungen anstellen sollte, das Verfahren schließlich an die nationalen Gerichte abgibt und diese auffordert, Verstösse gegen die Artikel 85 und 86 festzustellen, obwohl ihr die Uneinheitlichkeit der französischen Rechtsprechung bekannt ist und die auf europäischer Ebene zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel es rechtfertigen, das Verfahren weiter auf europäischer Ebene zu betreiben?

5) Durfte die Kommission, nachdem sie aufgrund ihrer Untersuchung, von der ihr Bericht vom 7. November 1991 handelt, festgestellt hatte, daß merkliche (und mannigfaltige) Unterschiede zwischen dem französischen Tarif und den Tarifen der übrigen Mitgliedstaaten nachweisbar bestuenden, und dieser Umstand bestätigt worden war (von der SACEM selbst in einem als "Anhang VII des Gegengutachtens COVEC" betitelten Dokument zugestanden), auf eine Stellungnahme verzichten oder musste sie nicht vielmehr selbst auf einen Verstoß gegen Artikel 86 EWG-Vertrag erkennen, da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 13. Juli 1989 festgestellt hat, daß "eine nationale Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten, die auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung innehat, unangemessene Geschäftsbedingungen erzwingt, wenn die Gebühren, die sie von Diskotheken fordert, erheblich höher sind als die in den anderen Mitgliedstaaten erhobenen Gebühren"?

2 Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren zur gerichtlichen Sanierung der Firma La Pyramide.

3 Aus Artikel 14 des französischen Gesetzes Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 über die gerichtliche Sanierung und Abwicklung von Unternehmen geht hervor, daß im Rahmen dieses Verfahrens ein beauftragter Richter bestimmt wird, der für den schnellen Ablauf des Verfahrens und für den Schutz der betroffenen Interessen Sorge tragen soll. Nach Artikel 101 dieses Gesetzes hat der beauftragte Richter u. a. die Aufgabe, über die Anerkennung oder die Nichtanerkennung von Forderungen zu entscheiden.

4 In ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen vertritt die Firma La Pyramide die Auffassung, die von dem beauftragten Richter vorgelegten Fragen seien zulässig. Dieser sei als Gericht eines Mitgliedstaats anzusehen und sei auch mit einem Rechtsstreit befasst. Im vorliegenden Fall habe er über eine Streitigkeit zwischen der Firma La Pyramide und der Société des Auteurs, Compositeurs et Editeurs de Musique (im folgenden: SACEM) über eine Forderung der letztgenannten zu entscheiden. Die Firma La Pyramide bestreite nämlich die Höhe dieser Forderung mit der Begründung, daß die von der SACEM angewendeten Tarife den Tatbestand einer mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag erfuellen, die diese Gesellschaft ° u. a. aufgrund von Absprachen mit den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Urheberrechtsgesellschaften ° innehabe; diese Absprachen verstießen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag.

5 Die Firma La Pyramide ist im übrigen der Auffassung, der beauftragte Richter habe seine Fragen nicht im einzelnen zu begründen brauchen. Die Tatsache der Eröffnung des Verfahrens zur Anerkennung von Forderungen genüge als Erklärung dafür, daß der Richter, der die Forderung der SACEM zu beurteilen und damit über deren Tarife zu entscheiden habe, den Gerichtshof um eine Auslegung der Artikel 85 und 86 ersuche. Ohnehin habe der Gerichtshof in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 9. April 1987 in der Rechtssache 402/85 (Basset, Slg. 1987, 1747) und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 395/87 (Tournier, Slg. 1989, 2521) sowie in den verbundenen Rechtssachen 110/88, 241/88 und 242/88 (Lucazeau u. a., Slg. 1989, 2811) geführt hätten, bereits von dem Problem Kenntnis erhalten, das sich den französischen Gerichten stelle, die in Urheberrechtssachen zu entscheiden hätten.

6 In ihren schriftlichen Erklärungen trägt die SACEM zunächst vor, die Vorlage zur Auslegung sei überfluessig, da der Gerichtshof bereits mit der Streitigkeit zwischen der SACEM und den Diskothekenbetreibern befasst gewesen sei und in diesen Rechtssachen (Tournier und Lucazeau u. a.) die beiden bereits zitierten Urteile vom 13. Juli 1989 erlassen habe.

7 Die SACEM macht ausserdem geltend, die Entscheidung über die Vorlage zur Auslegung müsse eine Begründung enthalten, in der die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte dargelegt würden, die das Verfahren, mit dem das nationale Gericht befasst sei, in der Weise kennzeichneten, daß der rechtliche Rahmen erkennbar werde, in dem die beantragte Auslegung erfolgen solle, und daß die Betroffenen Erklärungen abgeben und Stellung nehmen könnten. Im Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393) und im Beschluß vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92 (Banchero, Slg. 1993, I-1085) habe der Gerichtshof entschieden, daß Vorabentscheidungsfragen, die in einem Vorlagebeschluß gestellt würden, in dem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ungenau dargestellt seien, unzulässig seien. Eine allgemeine Fragestellung und das Fehlen von konkreten Angaben, anhand deren sich feststellen lasse, worauf sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts bezögen, müssten den Gerichtshof zu der Feststellung veranlassen, daß es ihm unmöglich sei, die vorgelegte Frage zu beantworten. Im vorliegenden Fall mache der beauftragte Richter aber keinerlei Angaben über den rechtlichen Rahmen, in dem die beantragte Auslegung erfolgen solle, und über irgendeinen Sachverhalt, auf den seine Fragen gestützt seien. In den Fragen sei darüber hinaus die Rede von angeblichen diskriminierenden Praktiken, ohne daß angegeben werde, worin diese Praktiken bestuenden und welchen Inhalts sie seien. Aufgrund der ungenauen Darstellung der tatsächlichen und der rechtlichen Gegebenheiten, auf die das vorlegende Gericht Bezug genommen habe, sei der Gerichtshof nicht in der Lage, das Gemeinschaftsrecht in sachdienlicher Weise auszulegen. Die Vorabentscheidungsfragen seien daher unzulässig.

8 In ihren schriftlichen Erklärungen bejaht die Kommission, daß der beauftragte Richter die Gerichtseigenschaft besitze, da er bei entgegengesetzten Interessen gegebenenfalls nach einem streitigen Verfahren feststellen müsse, ob und in welcher Höhe Ansprüche der einzelnen Gläubiger bestuenden, und da er diese Befugnis allein ausübe. Darüber hinaus gehe aus den von dem beauftragten Richter übermittelten Akten hervor, daß er mit einem Rechtsstreit befasst sei, da die Firma La Pyramide die Forderung der SACEM mit der Begründung bestreite, daß die von dieser Urheberrechtsgesellschaft angewendeten Tarife den Tatbestand des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag erfuellten.

9 In dem Beschluß werde jedoch nicht gesagt, aus welchen Gründen der beauftragte Richter sich die Frage stelle, ob die Verhaltensweisen der SACEM mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, und es für erforderlich halte, in diesem Zusammenhang Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nach dem Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871), dem Urteil Telemarsicabruzzo u. a. und dem Beschluß Banchero, a. a. O., sowie nach dem Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92 (Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049) hätte der beauftragte Richter aber den Sachverhalt des Rechtsstreits, mit dem er befasst sei, darlegen und hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts die Probleme herausarbeiten müssen, deren Lösung ihm zur Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem er befasst sei, erforderlich erscheine. Im vorliegenden Fall habe der beauftragte Richter sich darauf beschränkt, die von der Firma La Pyramide vorgeschlagenen Vorabentscheidungsfragen wiederzugeben. Darüber hinaus habe der beauftragte Richter dem Gerichtshof nicht einmal die Prüfungsberichte der Firmen Covec und Ernst & Young sowie den Bericht der Kommission vom 7. November 1991 übermittelt, auf die seine Fragen sich bezögen. Über diese Fragen sei daher vom Gerichtshof nicht zu entscheiden.

10 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das in Artikel 177 EWG-Vertrag vorgesehene Verfahren nach ständiger Rechtsprechung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist.

11 Wie sich aus den Urteilen vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90 (Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 17) und Meilicke (a. a. O., Randnr. 25) ergibt, verlangt der Geist der Zusammenarbeit, in dem dieses Verfahren stattfinden soll, daß das innerstaatliche Gericht auf die besondere Aufgabe Rücksicht nimmt, die der Gerichtshof in diesem Bereich erfuellt; sie besteht darin, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen Stellung zu nehmen.

12 In Anbetracht dieser Aufgabe hat der Gerichtshof entschieden, daß er über eine von einem innerstaatlichen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage nicht befinden kann, wenn kein Zusammenhang zwischen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht (siehe Urteil vom 16. Juni 1991 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, und Lourenço Dias, a. a. O., Randnr. 18).

13 Der Gerichtshof hat es deshalb ebenfalls im Urteil Lourenço Dias (Randnr. 19) für die Prüfung der Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht, als unerläßlich angesehen, daß das vorlegende Gericht die Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen als für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ansieht.

14 Schließlich gebietet die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreisst, in den sich die gestellten Fragen einfügen oder daß es zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil Telemarsicabruzzo u. a., Randnr. 6, Beschlüsse Banchero, Randnr. 4, und Monin, Randnr. 6, a. a. O.).

15 Wie der Gerichtshof in diesen Entscheidungen festgestellt hat, gelten diese Anforderungen ganz besonders in bestimmten Bereichen wie dem des Wettbewerbs, die durch eine komplexe Sach- und Rechtslage gekennzeichnet sind.

16 Der Vorlagebeschluß enthält nur die Wiedergabe der Vorabentscheidungsfragen.

17 Unter der Voraussetzung, daß das vorlegende Gericht zur Entscheidung über die Angemessenheit der Tarife der SACEM befugt ist, ist festzustellen, daß einige seiner Fragen mit dem so definierten Rahmen des Rechtsstreits nicht zu tun haben (Fragen 2, 3, 4 und 5), daß in ihnen Unterlagen genannt werden, die das Gericht dem Gerichtshof nicht vorgelegt hat (Frage 1 a und c), oder daß in ihnen nicht der Sachverhalt dargestellt wird, der sie rechtfertigt (Frage 1 b und d).

18 Unter diesen Umständen ist gemäß Artikel 92 der Verfahrensordnung festzustellen, daß die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sämtlich offensichtlich unzulässig sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

19 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Da das Verfahren ein Zwischenstreit vor dem nationalen beauftragten Richter ist, ist die Kostenentscheidung dessen Sache.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

Das von dem mit der gerichtlichen Sanierung der SARL La Pyramide beauftragten Richter durch Beschluß vom 30. Juli 1993 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung ist unzulässig.

Luxemburg, den 9. August 1994.

Ende der Entscheidung

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