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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: C-379/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnis


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnis Art. 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache C-379/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landgericht Würzburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. August 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 3. September 2004, in dem Verfahren

Richard Dahms GmbH

gegen

Fränkischer Weinbauverband e. V.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. La Pergola, A. Borg Barthet, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Richard Dahms GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt J. Haas,

- des Fränkischen Weinbauverbands e. V., vertreten durch Rechtsanwalt B. Vincke,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und T. van Rijn als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 118, S. 1).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Richard Dahms GmbH (im Folgenden: Dahms) und dem Fränkischen Weinbauverband e. V. (im Folgenden: Weinbauverband) über die Anstellgebühren bei einer Weinprämierung.

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

3. Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179, S. 1) sieht u. a. Regeln für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse vor, die den Schutz des legitimen Interesses der Verbraucher und der Erzeuger, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen zum Ziel haben. Der genannte Artikel unterscheidet zwischen obligatorischen und fakultativen Angaben auf den Etiketten.

4. Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Verordnung sieht die Möglichkeit vor, auf dem Etikett neben der geografischen Angabe unter von der Kommission festzulegenden Bedingungen einen Hinweis auf "eine Auszeichnung, eine Medaille oder einen Wettbewerb" anzubringen.

5. Die Verordnung Nr. 753/2002 wurde zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Regeln insbesondere über die Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse erlassen. Ihr Titel IV enthält Vorschriften für Tafelweine mit geografischer Angabe und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (im Folgenden: Qualitätsweine b. A.).

6. Artikel 21 dieser Verordnung in deren Titel IV sieht unter der Überschrift "Auszeichnungen, Medaillen" vor:

"In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Hinweise auf Auszeichnungen oder Medaillen in der Etikettierung der Tafelweine mit geografischer Angabe oder der Qualitätsweine b. A. aufgeführt werden, sofern sie im Rahmen von Wettbewerben, die von den Mitgliedstaaten oder Drittländern erlaubt waren, und nach Abschluss eines objektiven Verfahrens, das jede Diskriminierung ausschließt, an die Partie der in dieser Weise ausgezeichneten Weine erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten und die Drittländer übermitteln der Kommission die Listen der erlaubten Wettbewerbe. Die Kommission sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Listen."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

7. Dahms, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, betreibt eine Gesellschaft für Weinbau und Weinhandel. Der Weinbauverband, Beklagter des Ausgangsverfahrens, veranstaltet in Deutschland die Fränkische Wein- und Sektprämierung. Die Anstellgebühren bei dieser Prämierung sind für Mitglieder des Weinbauverbands und Nichtmitglieder unterschiedlich hoch. Je angestellter Partie Wein betragen sie für Mitglieder dieses Verbandes 46 Euro und für sonstige Teilnehmer 92 Euro, je Partie Sekt 76,50 Euro und 153 Euro.

8. Dahms war bis 2001 Mitglied des Weinbauverbands und stellte bei verschiedenen Prämierungen Weine an. Nachdem Dahms diesem Verband nicht mehr angehört, greift sie beim Landgericht zum einen die Bedingungen an, die ihr vom Weinbauverband im Bereich der Anstellgebühren vorgegeben werden und die ihrer Ansicht nach eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 21 der Verordnung Nr. 753/2002 begründen, und zum anderen den Missbrauch durch die Monopolstellung des Weinbauverbands bei der Veranstaltung derartiger Prämierungen.

9. Dahms begehrt, zu den Prämierungen zu den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder des Weinbauverbands zugelassen zu werden. Hilfsweise beantragt sie, an den Prämierungen als Nichtmitglied des Verbandes gegen Anstellgebühren, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt, teilnehmen zu können.

10. Der Weinbauverband macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass die Erhebung unterschiedlicher Anstellgebühren je nachdem, ob die Teilnehmer Mitglieder oder Nichtmitglieder seien, in den Bereich seiner vereinsrechtlichen Autonomie falle. Im Ausgangsverfahren liege keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 21 der Verordnung Nr. 753/2002 vor. Zum einen richte sich diese Vorschrift nämlich an die Mitgliedstaaten und begründe für die Einzelnen kein subjektives Recht, und zum anderen verbiete sie nur willkürliche Diskriminierungen.

11. Unter diesen Umständen hat das Landgericht Würzburg das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Räumt Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Klägerin ein subjektives Recht darauf ein, bei der Fränkischen Wein- und Sektprämierung nicht durch den Beklagten diskriminiert zu werden?

2. Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist:

Liegt darin, dass der Beklagte von der Klägerin als Nichtmitglied des Beklagten bei der Fränkischen Wein- und Sektprämierung doppelt so hohe Anstellgebühren wie von Mitgliedern verlangt, eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 21 der Verordnung Nr. 753/2002?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

12. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Artikel 21 der Verordnung Nr. 753/2002 Dahms ein subjektives Recht verleiht, auf das diese sich stützen kann, um die diskriminierende Behandlung anzugreifen, die sie ihrem Vorbringen nach deshalb erlitten hat, weil sie für die Zulassung zur Fränkischen Wein- und Sektprämierung höhere Anstellgebühren als die von den Mitgliedern des Weinbauverbands erhobenen habe zahlen müssen.

13. Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die Verordnung nach Artikel 249 Absatz 2 EG allgemeine Geltung hat und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt. Nach ständiger Rechtsprechung kann sie schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Oktober 1973 in der Rechtssache 34/73, Variola, Slg. 1973, 981, Randnr. 8, und vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-253/00, Muñoz und Superior Fruiticola, Slg. 2002, I-7289, Randnr. 27).

14. Es obliegt den nationalen Gerichten, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Gemeinschaftsrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung seiner Bestimmungen zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 16, vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 25, sowie Muñoz und Superior Fruiticola, Randnr. 28).

15. Artikel 21 der Verordnung Nr. 753/2002 regelt, wie der Anhang VII der Verordnung Nr. 1493/1999 im Einzelnen durchzuführen ist. Artikel 47 dieser letztgenannten Verordnung sieht u. a. vor, dass mit den obligatorischen und fakultativen Angaben auf der Etikettierung bestimmter Weinbauerzeugnisse verschiedene Ziele verfolgt werden. Diese Ziele werden auch in der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 753/2002 genannt, in der es heißt, dass damit der Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger, die reibungslose Funktionsweise des Binnenmarktes und die Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen bezweckt werde.

16. Wie die Kommission zu Recht ausführt, gewährleistet Artikel 21 der Verordnung Nr. 753/2002 das Recht, auf der Etikettierung von Tafelweinen mit geografischer Angabe oder Qualitätsweinen b. A. auf Auszeichnungen oder Medaillen hinzuweisen. Dieses Recht ist davon abhängig, dass die Auszeichnungen oder Medaillen im Rahmen von Wettbewerben, die die Mitgliedstaaten oder Drittländer erlaubt haben, und nach Abschluss eines objektiven Verfahrens, das jede Diskriminierung ausschließt, vergeben wurden.

17. Daraus folgt, dass Artikel 21, wie sich klar aus seinem Wortlaut ergibt, die Etikettierung der betreffenden Weine regelt, aber nicht das Ziel verfolgt, Verfahrensvorschriften für die Veranstaltung von Weinprämierungen aufzustellen. Denn diese Bestimmung sieht zwar vor, dass das Verfahren zur Vergabe der genannten Auszeichnungen und Medaillen bestimmten zwingenden Anforderungen genügen muss, sie regelt aber keinen der anderen Aspekte des auf die Veranstaltung von Weinprämierungen anwendbaren Verfahrens, auch wenn diese den Rahmen bilden, in dem solche Auszeichnungen und Medaillen vergeben werden.

18. Artikel 21 der Verordnung Nr. 753/2002 regelt demnach die fakultativen Angaben über Auszeichnungen und Medaillen, die in die Etikettierung aufgenommen werden können, um die legitimen Interessen der Verbraucher und insbesondere der Weinerzeuger zu schützen. Das Verfahren oder die Einzelheiten der Vergabe dieser Auszeichnungen oder Medaillen sowie die auf das Verfahren bei der Veranstaltung von Weinprämierungen anwendbaren Vorschriften fallen in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei, wenn in dem entsprechenden Rahmen Auszeichnungen und Medaillen vergeben werden, Voraussetzung ist, dass die fragliche Prämierung von den zuständigen nationalen Behörden erlaubt wurde und dass das Verfahren der Vergabe objektiv ist und jede Diskriminierung ausschließt.

19. Somit kann sich ein Teilnehmer oder ein potenzieller Teilnehmer an einer Weinprämierung nicht auf Artikel 21 stützen, um die Modalitäten der Veranstaltung einer solchen Prämierung im Allgemeinen und die Festlegung der Anstellgebühren im Besonderen anzufechten.

20. Dagegen könnten, wenn Auszeichnungen oder Medaillen auf einem Etikett angebracht werden, konkurrierende Weinerzeuger gegen die Genehmigung der Verwendung solcher Aufschriften vorgehen, wenn sie nach Abschluss eines nicht von den zuständigen nationalen Behörden erlaubten Wettbewerbs oder nach einem nicht objektiven oder diskriminierenden Verfahren vergeben wurden.

21. Folglich ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Artikel 21 der Verordnung Nr. 753/2002 dahin auszulegen ist, dass die Teilnehmer oder potenziellen Teilnehmer an einer Weinprämierung auf der Grundlage dieser Bestimmung nicht gegen die Umstände der Veranstaltung dieser Prämierung und insbesondere nicht gegen die Modalitäten der Festlegung der Anstellgebühren vorgehen können.

Zur zweiten Frage

22. Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage gegenstandslos und ist nicht zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

23. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse ist dahin auszulegen, dass die Teilnehmer oder potenziellen Teilnehmer an einer Weinprämierung auf der Grundlage dieser Bestimmung nicht gegen die Umstände der Veranstaltung dieser Prämierung und insbesondere nicht gegen die Modalitäten der Festlegung der Anstellgebühren vorgehen können.

Ende der Entscheidung

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