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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: C-38/07 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

20. November 2008

"Rechtsmittel - Erlass von Eingangsabgaben - Entscheidung der Kommission - Art. 239 des Zollkodex - Vorliegen besonderer Umstände - Keine betrügerische Absicht - Offensichtliche Fahrlässigkeit des Einführers"

Parteien:

In der Rechtssache C-38/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 29. Januar 2007,

Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV, Prozessbevollmächtigter: H. de Bie, advocaat

Klägerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk und P. Kuris sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. September 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV (im Folgenden: H & S) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2006, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission (T-382/04, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission REM 19/2002 vom 17. Juni 2004, mit der festgestellt wurde, dass der Erlass der Einfuhrabgaben im konkreten Fall nicht gerechtfertigt gewesen sei (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Vorschriften über die zolltarifliche Einreihung von Reispapier

2 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) wurde eine vollständige Nomenklatur der Waren eingeführt, die in die Gemeinschaft importiert oder aus ihr exportiert werden (im Folgenden: KN). Diese Nomenklatur ist im Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 enthalten.

3 Im vorliegenden Fall waren die Unterpositionen 1901 90 99 und 1905 90 20 KN in der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1624/97 der Kommission vom 13. August 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 224, S. 16) ergebenden Fassung anwendbar.

4 Die Positionen 1901 und 1905 der KN lauten mit ihren Unterpositionen in der deutschen Fassung:

 "1901Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao ..., anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao ..., anderweit weder genannt noch inbegriffen:
...
1901 90 99- - - andere:

...

 1905Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
... 
1905 90- andere:
... 
1905 90 20- - Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren."

5 In der niederländischen Fassung der KN werden die Position 1905 und die entsprechenden Unterpositionen wie folgt beschrieben:

 "1905Brood, gebak, biscuits en andere bakkerswaren, ook indien deze producten cacao bevatten; ouwel in bladen, hosties, ouwels voor geneesmiddelen, plakouwels en dergelijke producten van meel of van zetmeel:
... 
1905 90- andere:
... 
1905 90 20- - ouwel in bladen, hosties, ouwels voor geneesmiddelen, plakouwels en dergelijke producten, van meel of van zetmeel."

6 Um die einheitliche Anwendung der KN in der Gemeinschaft sicherzustellen, kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 Verordnungen über die Einreihung einzelner Waren in die KN erlassen.

7 Dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1196/97 der Kommission vom 27. Juni 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 170, S. 13, im Folgenden: Einreihungsverordnung) zufolge gehören zur Unterposition 1905 90 20 KN "Lebensmittelzubereitung[en] in der Form von getrockneten durchsichtigen Teigblättern unterschiedlicher Größe, hergestellt aus Reismehl, Salz und Wasser". Es heißt dort weiter, dass diese "Teigblätter ..., nachdem sie in Wasser getränkt sind, ... für die Herstellung von Umhüllungen für Frühlingsrollen verwendet" werden.

Vorschriften über die Erstattung von Einfuhrabgaben

8 Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) bestimmt:

"(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

(2) Die Vertretung kann sein

- direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;

oder

- indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

..."

9 Art. 239 des Zollkodex bestimmt:

"(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist ... bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

..."

Im angefochtenen Urteil festgestellter Sachverhalt

10 H & S, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, führt Reispapier aus Vietnam ein. Hierfür bedient sie sich der Dienste der Switch Customs Brokers BV, eines Zollagenten, den sie als ihren direkten Vertreter im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Zollkodex benannt hat.

11 H & S meldete das eingeführte Reispapier unter dem KN-Code 1901 90 99 an. Mit Schreiben vom 21. März 1996 teilte die niederländische Zollverwaltung der Rechtsmittelführerin mit, dass das Reispapier tatsächlich darunter einzureihen sei.

12 Am 27. Juni 1997 erließ die Kommission die Einreihungsverordnung, die am 28. Juni 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde und am 19. Juli 1997 in Kraft trat.

13 Trotz dieser Einreihungsverordnung führte H & S das Reispapier weiterhin unter dem KN-Code 1901 90 99 ein; die Zollbehörde nahm in den folgenden sechs Monaten (nach Überprüfung der Dokumentation und - in einem Fall - der Ware) weitere 29 Anmeldungen unter dieser Einreihung an. Am 16. März 1998 teilte sie der Rechtsmittelführerin jedoch mit, dass die fragliche Ware nicht in die Unterposition 1901 90 99 KN, sondern in die Unterposition 1905 90 20 KN einzureihen sei. Später am selben Tag hielt sie allerdings eine Anmeldung des Reispapiers in der Unterposition 1901 90 99 KN für richtig. Ab dem 17. März 1998 führte H & S das Reispapier unter Einreihung in die Unterposition 1905 90 20 KN ein.

14 Mit Schreiben vom 22. November 2000 teilte die Zollbehörde H & S mit, dass sie für die Zeit vom 13. November 1997 bis zum 31. Dezember 1998 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 645 399,50 NLG (d. h. 292 869,52 Euro) nacherheben werde; H & S habe die Waren in diesem Zeitraum falsch eingeordnet, da der Einreihungsverordnung zufolge der KN-Code 1905 90 20 der richtige sei. Nach Anpassung wurde dieser Betrag schließlich auf 636 518,40 NLG festgesetzt, was den in der Zeit vom 25. November 1997 bis 2. Februar 1998 eingereichten Anmeldungen mit der falschen Einreihung in die Unterposition 1901 90 99 KN entsprach.

15 Auf einen entsprechenden Antrag von H & S ersuchte das Königreich der Niederlande die Kommission am 13. September 2002, nach Art. 239 des Zollkodex zu entscheiden, ob es gerechtfertigt sei, H & S die Einfuhrabgaben zu erlassen.

16 Am 17. Juni 2004 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. Darin stellte sie fest, dass ein besonderer Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex vorliege. H & S habe jedoch offensichtlich fahrlässig gehandelt, weil sie, obwohl sie ein erfahrener Wirtschaftsteilnehmer sei und die Einreihungsverordnung die Komplexität der Rechtsvorschriften, die möglicherweise zuvor bestanden habe, aufgelöst habe, nichts unternommen habe, um sich über die Rechtmäßigkeit der Praxis der Zollbehörde zu informieren, die offensichtlich gegen die Einreihungsverordnung verstoßen habe.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17 Mit Klageschrift, die am 23. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, klagte H & S gegen die streitige Entscheidung und beantragte zum einen, diese für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt worden sei, dass der Antrag auf Erlass der Abgaben nicht gerechtfertigt sei, und zum anderen, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Die Kommission beantragte, die Klage abzuweisen und H & S die Kosten aufzuerlegen.

18 Zur Stützung ihrer Klage führte H & S drei Gründe für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung an, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex, eine unzutreffende Tatsachenwürdigung und die fehlende Begründung dieser Entscheidung, zweitens einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

19 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage von H & S ab.

20 Mit ihrem ersten Klagegrund berief sich H & S insbesondere auf die Komplexität der Vorschriften, da die niederländische Fassung der KN im Unterscheid zu den anderen Sprachfassungen keinen ausdrücklichen Hinweis auf "getrocknete Teigblätter aus Mehl" enthalte, so dass sie, ebenso wie die Zollbehörde, die früher die Einreihung dieser Waren in die Unterposition 1901 90 99 KN vertreten habe, guten Glaubens habe davon ausgehen dürfen, dass die Reisblätter zu dieser Unterposition gehörten. Darüber hinaus verstoße die Einreihungsverordnung gegen die niederländische Fassung der KN und könne ihr daher nicht entgegengehalten werden.

21 H & S führte weiter aus, dass sie keine erfahrene Einführerin sei und dass ihr die Erfahrung ihres Zollagenten nicht zuzurechnen sei. Die etwaige Fahrlässigkeit des Agenten, der die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Einreihungsverordnung nicht zur Kenntnis genommen habe, könne bei der Feststellung einer offensichtlichen Fahrlässigkeit von H & S nicht berücksichtigt werden.

22 Nachdem das Gericht zunächst in Randnr. 43 des angefochtenen Urteils ausgeführt hatte, dass der Rechtsstreit ausschließlich die Frage betreffe, ob die Kommission zu Recht eine offensichtliche Fahrlässigkeit von H & S habe feststellen können, erinnerte es in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils an die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 11. November 1999, Söhl und Söhlke (C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 56), nach der bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit vorliege, insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründe, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden müssten.

23 Das Gericht stellte sodann in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils fest, dass eine etwaige Komplexität der Regelung, die sich daraus ergeben habe, dass in der niederländischen Fassung der Unterposition 1905 90 20 KN bestimmte Wörter gefehlt hätten, sich mit der Veröffentlichung der Einreihungsverordnung aufgelöst habe. In Randnr. 70 des angefochtenen Urteils entschied es, dass die eine etwaige Fahrlässigkeit des Zollagenten begründenden Umstände H & S zuzurechnen seien. Schließlich wies das Gericht in Randnr. 75 des Urteils darauf hin, dass sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften habe, deren Nichterfüllung eine Zollschuld begründen könne, nach Kräften informieren müsse, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen.

24 Das Gericht gelangte daher in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass H & S und ihr Zollagent nicht die nach Art. 239 des Zollkodex gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hätten, weil sie sich bei der Zollbehörde nicht danach erkundigt hätten, aus welchen Gründen deren Einreihungspraxis von der Einreihungsverordnung abweiche.

25 Demzufolge entschied das Gericht in Randnr. 96 des angefochtenen Urteils, dass H & S weder einen Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex noch eine unzutreffende Tatsachenwürdigung durch die Kommission, noch einen Begründungsmangel der streitigen Entscheidung dargetan habe, und wies den ersten Klagegrund zurück.

26 Mit ihrem zweiten Klagegrund warf H & S der Kommission insbesondere vor, unter Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung einen unangemessen strengen Maßstab angelegt zu haben, als sie bei der Prüfung der nach Art. 239 des Zollkodex gebotenen Sorgfalt die Irrtümer der Zollbehörde nicht berücksichtigt habe.

27 Hierzu stellte das Gericht in Randnr. 103 des angefochtenen Urteils fest, dass die Fahrlässigkeit der Zollbehörde bereits bei der Prüfung, ob besondere Umstände vorlägen, berücksichtigt worden sei, dass sie jedoch die Rechtsmittelführerin nicht von den Folgen ihrer eigenen Fahrlässigkeit entbinden könne.

28 Zum dritten Klagegrund führte das Gericht in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils aus, dass die Versagung eines Abgabenerlasses keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstelle, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 239 des Zollkodex nicht erfüllt seien.

Zum Rechtsmittel

29 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt H & S die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung sowie die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten.

30 Die Kommission beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet und die Verurteilung von H & S zur Tragung der Kosten.

31 Ihr Rechtsmittel stützt H & S auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, nämlich einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 239 des Zollkodex bei der Prüfung der Voraussetzung, dass der Wirtschaftsteilnehmer nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen, die den drei nach der Rechtsprechung bei dieser Prüfung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten entsprechen, nämlich der Komplexität der Rechtsvorschriften, der fachlichen Erfahrung und der Sorgfalt des Einführers.

32 Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht habe Art. 239 des Zollkodex richtig angewandt. Sie weist außerdem, ohne jedoch eine Einrede der Unzulässigkeit erheben zu wollen, darauf hin, dass H & S das Vorbringen, das sie vor dem Gericht geltend gemacht habe, - bisweilen wörtlich - wiederhole.

Zur Zulässigkeit

33 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Slg. 2005, I-1751, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt, genügt den sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anforderungen an eine Begründung nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Im vorliegenden Fall trägt die Rechtsmittelführerin zwar Erwägungen vor, die sie bereits zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht vorgebracht hat, sie beanstandet aber gleichwohl dessen Auslegung der Bedingungen für die Erfüllung der in Art. 239 des Zollkodex aufgestellten Voraussetzung, dass keine offensichtliche Fahrlässigkeit des Einführers vorliegt.

37 Unter diesen Umständen ist das Rechtsmittel zu prüfen.

Zum ersten Teil: Komplexität der Rechtsvorschriften

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

38 H & S trägt vor, es stehe noch nicht fest, dass das Reispapier in die Unterposition 1905 90 20 KN einzuordnen sei, wie sich daran zeige, dass der Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht habe (Rechtssache C-375/07). Dies spreche für ihre Auffassung, dass es sich um eine komplexe Regelung handele, insbesondere wegen der redaktionellen Mängel der niederländischen Fassung der KN und des unbeirrten Festhaltens der Zollverwaltung an einer angeblich falschen Einordnung. Darüber hinaus habe die Einreihungsverordnung, anders als das Gericht entschieden habe, die Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Einreihung der fraglichen Ware nicht ausräumen können, da die durch diese Verordnung erfolgte Einreihung nicht im Einklang mit der KN und der sich aus dem Urteil vom 11. August 1995, Uelzena Milchwerke (C-12/94, Slg. 1995, I-2397), ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe.

39 Die Kommission macht geltend, die anwendbaren Rechtsvorschriften seien nicht komplex. Jedenfalls habe die Einreihungsverordnung, um deren Anwendung es hier gehe, die geltenden Regeln verdeutlicht. In Wirklichkeit konzentriere sich das Vorbringen von H & S auf die Frage der Komplexität der Einreihung von Reispapier. Dieses Vorbringen betreffe jedoch nicht das Erlassverfahren, sondern das Bestehen der Zollschuld, d. h. die Klage von H & S vor dem nationalen Gericht gegen die Einreihung dieser Ware in die von der Zollverwaltung gewählte Unterposition 1905 90 20 KN.

Würdigung durch den Gerichtshof

40 Bei der Beantwortung der Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 239 des Zollkodex vorliegt, sind insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die fachliche Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen (Urteil vom 13. September 2007, Common Market Fertilizers/Kommission, C-443/05 P, Slg. 2007, I-7209, Randnr. 174 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Ein gewichtiges Indiz dafür, dass das zu lösende Problem komplexer Natur ist, liegt vor, wenn es angesichts der Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten über die Tarifierung einer Ware erforderlich war, eine Verordnung zu erlassen, die die Tarifposition, in die die Ware einzustufen ist, abschließend klärt (vgl. Urteil vom 1. April 1993, Hewlett Packard France, C-250/91, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 23).

42 Im vorliegenden Fall betrifft der von H & S beantragte Abgabenerlass aber gerade Einfuhren, die nach Inkrafttreten der Einreihungsverordnung vorgenommen wurden. Zwar trifft es zu, dass der Wortlaut der Unterposition 1905 90 20 KN, was die Einreihung der fraglichen Ware angeht, in der niederländischen Fassung weniger klar erscheinen konnte als in anderen Sprachfassungen, doch ändert dies nichts daran, dass diese Einreihungsverordnung, die unmittelbar gilt und in allen ihren Teilen verbindlich ist, ausdrücklich und unzweideutig die in diese Unterposition einzureihenden Waren beschreibt, denen die von der Rechtsmittelführerin eingeführten Waren entsprachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 52).

43 Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die etwaige Komplexität der Regelung, die sich daraus ergeben hat, dass in der niederländischen Fassung der Position 1905 KN, und zwar in der Unterposition 1905 90 20 KN, bestimmte Wörter fehlten, sich mit der Veröffentlichung der Einreihungsverordnung aufgelöst hat.

44 Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof in Randnr. 20 seines Urteils vom 26. Juni 1990, Deutsche Fernsprecher (C-64/89, Slg. 1990, I-2535), ausgeführt hat, dass in einem Fall wie dem dort vorliegenden, in dem die der Zollbehandlung zugrunde gelegte irrtümliche Auffassung dem Wirtschaftsteilnehmer zweimal als richtig bestätigt wurde, der wiederholte Irrtum der Zollbehörde ein Anhaltspunkt dafür ist, dass das zu lösende Problem verwickelt war.

45 In der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache hatte die Klägerin nämlich, wie dort in Randnr. 5 ausgeführt, Zweifel an der Richtigkeit der Zollfreiheit und bat das Zollamt um Überprüfung ihres Falls; sie erhielt daraufhin vom Leiter des Zollamts eine Bestätigung der Zollfreiheit. In dem hier vorliegenden Fall hat H & S keine solche Bestätigung erhalten, nachdem sie die Zollverwaltung auf deren gegen die Einreihungsverordnung verstoßende Praxis angesprochen hatte. Sie hat lediglich weitere Zollanmeldungen getätigt, die angenommen wurden, bis sich die Verwaltung der falschen Einreihung bewusst wurde.

46 Daraus ergibt sich, wie das Gericht in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die fragliche Tarifierungsregelung in ihrer auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren niederländischen Fassung keine besondere Komplexität aufwies.

47 Demnach ist der erste Teil des Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Fachliche Erfahrung des Einführers

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

48 H & S trägt vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass ihr die fachliche Erfahrung ihres Zollagenten zuzurechnen sei. Zum einen kümmere sie sich nur um die Produktion und den Handel und sei daher keineswegs auf Einfuhren spezialisiert. Zum anderen widerspreche die Auslegung des Gerichts dem Willen des Gesetzgebers, da ein direkt von einem Zollagenten vertretenes Unternehmen geringere Chancen habe, dass ihm Abgaben erlassen würden, als ein Unternehmen, das die Anmeldungen selbst vornehme.

49 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe zu Recht angenommen, dass die fachliche Erfahrung des Zollagenten dem einführenden Unternehmen zuzurechnen sei, weil der Zollagent bei der direkten Vertretung die Anmeldung im Namen und für Rechnung des Einführers erstelle. Darüber hinaus habe das Gericht jedenfalls festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin eine erfahrene Einführerin sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

50 Zur Beurteilung der fachlichen Erfahrung eines Wirtschaftsteilnehmers, die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung des Fehlens offensichtlicher Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 239 des Zollkodex berücksichtigt wird, ist zu prüfen, ob dieser im Wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits eine gewisse Erfahrung mit diesen Geschäften hat (Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 57, und Common Market Fertilizers/Kommission, Randnr. 188).

51 Nach Art. 5 Abs. 2 des Zollkodex kann sich der Wirtschaftsteilnehmer jedoch vertreten lassen. Die Vertretung eines Wirtschaftsteilnehmers bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen kann entweder direkt sein, wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung des Wirtschaftsteilnehmers handelt, oder indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung handelt (Urteil Common Market Fertilizers/Kommission, Randnr. 184).

52 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der sich im Rahmen einer direkten oder indirekten Vertretung eines Zollagenten bedient, jedenfalls gegenüber den Zollbehörden Zollschuldner ist und dass er sich nicht durch die Berufung auf Fehler dieses Zollagenten seiner Verantwortung entziehen kann (vgl. Urteil Common Market Fertilizers/Kommission, Randnrn. 186 und 187).

53 Ebenso wenig kann sich der Wirtschaftsteilnehmer, der die Dienste eines Zollagenten in Anspruch nimmt, der Nacherhebung von Zöllen entziehen, indem er sich auf seine Unerfahrenheit bei Zollformalitäten beruft. Denn die Wirtschaftsteilnehmer könnten die die fachliche Erfahrung betreffende Voraussetzung gegebenenfalls dadurch umgehen, dass sie regelmäßig die Dienste von Zollspezialisten in Anspruch nehmen, so dass entgegen dem Vorbringen von H & S diejenigen Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf das Verfahren nach Art. 239 des Zollkodex benachteiligt wären, die ihre Zollvorgänge allein abwickelten. Darüber hinaus kommt, wie die Rechtsmittelführerin in Nr. 71 ihrer Rechtsmittelschrift selbst einräumt, einem Wirtschaftsteilnehmer, der sich vertreten lässt, zweifellos die fachliche Erfahrung seines Zollagenten zugute.

54 Daraus folgt, dass dem Gericht kein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die eine etwaige Fahrlässigkeit des Zollagenten begründenden Umstände, einschließlich des Umfangs seiner fachlichen Erfahrung, bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit des Einführers zu berücksichtigen sind, weil der Zollagent im Namen und für Rechnung des Einführers gehandelt hat.

55 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit der sie die Würdigung des Gerichts in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils, dass sie selbst über eine gewisse Erfahrung mit Einfuhren verfüge, in Frage stellen will, ist festzustellen, dass die Würdigung der Tatsachen, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. Urteil Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, Randnr. 40).

56 Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

57 Nach alledem ist auch der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

Zum dritten Teil: Sorgfalt des Einführers

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

58 H & S trägt vor, das Gericht habe dadurch gegen Art. 239 des Zollkodex verstoßen, dass es von einem Einführer verlange, seine Sorgfalt bis zu einer Anfechtung der von der Zollbehörde vorgenommenen zolltariflichen Einreihung auszudehnen. Sie habe jedoch im vorliegenden Fall keinen Grund gesehen, dies zu tun, da die Einreihung der "nicht gebackenen" Waren in die Unterposition 1901 90 99 ihrer Ansicht nach im Einklang mit der KN gewesen sei und sich die Einreihungsverordnung nur auf "gebackene" Waren habe beziehen können. Darüber hinaus könne von den Wirtschaftsteilnehmern nicht verlangt werden, dass sie die geltenden Bestimmungen in den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten verschiedenen Sprachfassungen zur Kenntnis nähmen. Sie habe daher mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt, als sie die Zollanmeldungen, die von der Zollbehörde akzeptiert worden seien, weiter für die Unterposition 1901 90 99 KN eingereicht habe. Sollte jemand fahrlässig gehandelt haben, dann ihr Zollagent, was ihr aber nicht zugerechnet werden könne. Und selbst wenn sie selbst Fahrlässigkeit an den Tag gelegt haben sollte, wäre diese im Vergleich zur Fahrlässigkeit der Verwaltung zu vernachlässigen.

59 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe die die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers betreffende Voraussetzung rechtsfehlerfrei angewandt. Nach der Rechtsprechung müsse sich der Wirtschaftsteilnehmer, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften habe, deren Nichterfüllung eine Zollschuld begründen könne, nach Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen. Es stehe fest, dass weder H & S noch ihr Zollagent von der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Einreihungsverordnung Kenntnis genommen hätten, was schon als solches fahrlässig sei. Erst recht hätten sie die Zollverwaltung nicht auf die Tarifposition ansprechen können, die zur korrekten Anwendung der KN hätte verwendet werden müssen.

Würdigung durch den Gerichtshof

60 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die beide nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellen, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind. Da das Fehlen einer "offensichtlichen Fahrlässigkeit" unabdingbare Voraussetzung der Erstattung oder des Erlasses von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist, muss dieser Begriff folglich so ausgelegt werden, dass die Anzahl der Fälle, in denen erstattet oder erlassen wird, begrenzt bleibt (Urteil Söhl & Söhlke, Randnr. 52).

61 Die geltenden Gemeinschaftszollvorschriften müssen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Sie stellen von dieser Veröffentlichung an das einzige positive Recht auf dem betreffenden Gebiet dar, und niemand kann sich auf dessen Unkenntnis berufen (vgl. Urteil vom 12. Juli 1989, Binder, 161/88, Slg. 1989, 2415, Randnr. 19).

62 Wie in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils ausgeführt, beschreibt die Einreihungsverordnung, die, auch in ihrer niederländischen Fassung, ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde und somit unmittelbar galt und in allen ihren Teilen verbindlich war, ausdrücklich und unzweideutig die in die Unterposition 1905 90 20 KN einzureihenden Waren, denen die von der Rechtsmittelführerin eingeführten Waren entsprachen.

63 Die Rechtsmittelführerin kann daher nicht geltend machen, dass sie guten Glaubens annehmen durfte, dass diese Verordnung nicht die von ihr eingeführten Waren, d. h. ungebackene Waren, betroffen habe.

64 Zu den Irrtümern der Zollverwaltung, die die Rechtsmittelführerin angeblich in ihrer Wahl der Unterposition 1901 90 99 KN für ihre Einfuhren bestärkten, ist festzustellen, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer, der von einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Einreihungsverordnung wie der hier vorliegenden Kenntnis genommen hat, sich nicht darauf beschränken kann, seine Ware weiter unter einem KN-Code einzuführen, nur weil diese Einreihung von der Verwaltung akzeptiert worden ist. Eine solche Fahrlässigkeit zuzulassen, liefe darauf hinaus, die Wirtschaftsteilnehmer zu ermutigen, die Irrtümer ihrer Zollbehörden auszunutzen.

65 Ferner kann, wie das Gericht in Randnr. 103 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, der Irrtum der Zollverwaltung, der im vorliegenden Fall bereits bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände berücksichtigt worden war, den Wirtschaftsteilnehmer grundsätzlich nicht von den Folgen seiner eigenen Fahrlässigkeit entbinden.

66 Jedenfalls ist festzustellen, dass es dem Wirtschaftsteilnehmer in einem Fall wie dem der Rechtsmittelführerin unbenommen bleibt, die Zollschuld zu bestreiten, gegebenenfalls unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Einreihungsverordnung, was H & S im Übrigen vor dem nationalen Gericht getan hat; dieses hat dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, das dem Urteil Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading zugrunde liegt.

67 Das Vorbringen von H & S, dass ihr die Nachlässigkeiten ihres Zollagenten nicht zugerechnet werden könnten, greift in Anbetracht der Ausführungen in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils nicht durch.

68 Demnach ist auch der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

69 Da die drei Teile des einzigen Rechtsmittelgrundes von H & S nicht durchgreifen, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading BV trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

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