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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.10.1996
Aktenzeichen: C-380/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Art. 23
EG-Vertrag Art. 169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 3. Oktober 1996. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung - Richtlinie 91/414/EWG - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-380/95.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 5. Dezember 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1; im folgenden: Richtlinie) verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen.

2 Nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe, d. h. bis zum 26. Juli 1993, nachzukommen.

3 Die Griechische Republik bestreitet nicht, daß sie die Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist nicht umgesetzt hat. Sie macht jedoch geltend, daß vom Landwirtschaftsministerium bereits der Entwurf eines Präsidialdekrets erstellt worden sei und daß dieser nach seiner endgültigen Ausarbeitung zunächst an den Staatsrat und sodann zur Unterzeichnung an den Präsidenten der Republik weitergeleitet werde.

4 Da die Richtlinie innerhalb der durch ihren Artikel 23 festgesetzten Frist nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist die von der Kommission insoweit erhobene Klage als begründet anzusehen.

5 Daher ist festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

6 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln verstossen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der genannten Richtlinie nachzukommen.

2. Die Griechische Republik trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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