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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1994
Aktenzeichen: C-381/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 4055/86 vom 22.12.1986


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Verordnung Nr. 4055/86 vom 22.12.1986 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine nationale Regelung, die zwar unterschiedslos für alle Schiffe gilt, gleich ob sie von inländischen Dienstleistungserbringern oder solchen aus anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden, die aber z. B. bei den Gebühren für die Benutzung der Hafeneinrichtungen danach unterscheidet, ob diese Schiffe im Inlandsverkehr oder im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden, und die damit dem Inlandsmarkt und dem Inlandsverkehr des betreffenden Mitgliedstaats einen besonderen Vorteil sichert, ist als eine nach der Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt anzusehen.

Unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele schließt nämlich die Dienstleistungsfreiheit auch die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert. Sähe man in dem Umstand, daß der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten nur schrittweise entsprechend den in der Verordnung Nr. 3577/92 festgelegten Fristen anwendbar ist, eine Rechtfertigung für die Mitgliedstaaten, während des für diese Art von Verkehr vorgesehenen Übergangszeitraums für den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten höhere Belastungen festzulegen, als sie für den inländischen Verkehr gelten, so würde der Anwendung der Regelung über den freien Dienstleistungsverkehr auf den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung Nr. 4055/86 ein wesentlicher Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. OKTOBER 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE - SEESCHIFFAHRT - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR. - RECHTSSACHE C-381/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. August 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) verstossen hat, indem sie zum einen eine Regelung aufrechterhalten hat, nach der, wenn ein Schiff Hafeneinrichtungen auf dem französischen Festland oder auf den französischen Inseln benutzt, Gebühren für die Ausschiffung und für die Einschiffung von Passagieren, die von Häfen eines anderen Mitgliedstaats kommen oder dorthin reisen, erhoben werden, während im Seeverkehr zwischen zwei inländischen Häfen diese Gebühren nur für die Einschiffung im Festland- oder Inselhafen erhoben werden, und indem sie zum anderen für Passagiere, die von Häfen eines anderen Mitgliedstaats kommen oder sich dorthin einschiffen, höhere Gebührensätze zugrunde legt als für Passagiere, deren Ziel ein inländischer Hafen ist.

2 Nach Artikel R.212-17 des französischen code des ports maritimes (Seehäfenordnung) ist für jeden Passagier, der in einem Seehafen des französischen Mutterlandes ein-, aus- oder umgeschifft wird, eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist vom Reeder zu tragen, der sie an die Passagiere weitergeben kann.

3 Artikel R.212-19 des code des ports maritimes in der Fassung des Dekrets Nr. 92/1089 vom 1. Oktober 1992 zur Änderung der Sätze der im Rahmen der Hafenabgaben erhobenen Gebühren für Passagiere von Handelsschiffen (JORF vom 7. Oktober 1992) bestimmt folgendes:

"In den Seehäfen des französischen Festlands gelten im Rahmen der Hafenabgaben für Passagiere von Handelsschiffen bei Benutzung eines Luftkissenbootes oder eines anderen Schiffs folgende Gebührensätze:

1. Passagiere, die nach einem Hafen auf dem französischen Festland oder Korsika reisen: 8,28 F (50 % Ermässigung für Passagiere der vierten Klasse). Passagiere von Luftkissenbooten oder von Schiffen mit nur einer Klasse werden für die Erhebung der Gebühr Passagieren der zweiten Klasse gleichgestellt.

2. Passagiere, die von einem Hafen der britischen Inseln oder der Kanalinseln kommen oder dorthin reisen: 17,52 F.

3. Passagiere, die von einem Hafen in Europa (ausser den in den Nrn. 1 und 2 genannten Häfen) oder eines Mittelmeerstaats kommen oder dorthin reisen: 21,01 F.

4. Passagiere, die von anderen Häfen kommen oder dorthin reisen: 74,81 F."

4 Artikel R.212-20 sieht folgendes vor:

"In den Seehäfen Korsikas gelten im Rahmen der Hafenabgaben für Passagiere von Handelsschiffen bei Benutzung eines Luftkissenbootes oder eines anderen Schiffs folgende Gebührensätze:

1. Passagiere, die nach einem Hafen auf Korsika, dem französischen Festland oder Sardinien reisen: 8,28 F (50 % Ermässigung für Passagiere der vierten Klasse).

2. Passagiere, die von einem Hafen in Europa (mit Außnahme der unter Nr. 1 genannten Häfen) oder Nordafrika kommen oder dorthin reisen: 8,28 F.

3. Passagiere, die von anderen Häfen kommen oder dorthin reisen: 49,88 F."

5 Nach Ansicht der Kommission enthält diese Abgabenregelung eine zweifache Diskriminierung: Zum einen seien die Gebührensätze für die Beförderung von Fahrgästen nach einem französischen Hafen niedriger als für die Beförderung nach dem Hafen eines anderen Mitgliedstaats (mit Ausnahme der Beförderungen von Korsika nach Sardinien). Zum anderen werde im Seeverkehr zwischen französischen Häfen die Gebühr nur für die Einschiffung erhoben, während im Seeverkehr zwischen einem französischen Hafen und einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats (mit Ausnahme des Verkehrs zwischen Korsika und Sardinien) die Gebühr sowohl bei der Einschiffung als auch bei der Ausschiffung erhoben werde.

6 Auch wenn ° so die Kommission ° die französische Regelung keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erbringers der betreffenden Beförderungsleistung enthalte, stelle sie doch eine gegen Artikel 1 der Verordnung Nr. 4055/86 verstossende Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, da sie eine Unterscheidung treffe zwischen den Beförderungsleistungen, die innerhalb Frankreichs erbracht würden, und solchen, die von oder nach einem anderen Mitgliedstaat erbracht würden, obwohl die Dienstleistung des Hafens, für die die Gebühr erhoben werde, in beiden Fällen gleich sei.

7 Die französische Regierung trägt zu ihrer Verteidigung vor, daß die Verordnung Nr. 4055/86 den freien Dienstleistungsverkehr in der Seeschiffahrt nur unvollkommen durchgeführt habe, da die Verordnung die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, nicht aber die Seeschiffahrt in den Mitgliedstaaten, d. h. die Seekabotage, betreffe. Die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7), die am 1. Januar 1993 in Kraft getreten sei, bestimme in ihrem Artikel 6 Absatz 1, daß der freie Dienstleistungsverkehr für Linienpassagier- und -fährdienste im Mittelmeerraum und entlang der Küste Frankreichs erst ab 1. Januar 1999 gelte.

8 Die französische Regierung folgert daraus, daß für jede dieser beiden Arten von Dienstleistungen getrennt zu beurteilen sei, ob Frankreich die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr eingehalten habe. Hinsichtlich beider Dienstleistungen erfuelle Frankreich die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, da es in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten bei Beförderungen von oder nach einem französischen Hafen keine Diskriminierung zwischen französischen Wirtschaftsteilnehmern und solchen aus den anderen Mitgliedstaaten gebe und da sich im Falle der Kabotage alle Wirtschaftsteilnehmer aus den anderen Mitgliedstaaten gegenüber der in diesem Bereich geltenden französischen Regelung in derselben Lage befänden.

9 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 lautet:

"Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat des Dienstleistungsnehmers."

10 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92 (Peralta, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39) festgestellt hat, definiert diese Bestimmung diejenigen, denen der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zugute kommt, im wesentlichen mit den gleichen Worten wie Artikel 59 EWG-Vertrag.

11 Des weiteren überträgt Artikel 8 der Verordnung Nr. 4055/86 den Grundsatz des Artikels 60 Absatz 3 EWG-Vertrag auf den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten, wenn er bestimmt: "Wer Seeverkehrsleistungen erbringt, kann dazu unbeschadet der Bestimmungen des Vertrages über das Niederlassungsrecht seine Geschäftstätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung erbracht wird, einstweilig unter denselben Bedingungen ausüben, die dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen vorschreibt."

12 Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4055/86 schließlich finden die Bestimmungen der Artikel 55 bis 58 und des Artikels 62 EWG-Vertrag auf diese Arten von Seeverkehr Anwendung.

13 Aufgrund der Verordnung Nr. 4055/86 sind somit sämtliche Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr auf den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten anwendbar.

14 Nach diesen Vorschriften kann die Dienstleistungsfreiheit nicht nur von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers in Anspruch genommen werden, sondern auch von einem Unternehmen gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, sofern die Leistungen an Dienstleistungsnehmer erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries Italia, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 30), und allgemeiner immer dann, wenn ein Leistungserbringer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anbietet, in dem er niedergelassen ist (siehe Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-659, Randnrn. 9 und 10, und Urteil Peralta, a. a. O., Randnr. 41).

15 Die Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten werden nicht nur oft gegenüber Dienstleistungsnehmern erbracht, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Dienstleistungserbringer ansässig sind, sondern naturgemäß zumindest teilweise auch in einem anderen Mitgliedstaat als dem angeboten, in dem der Leistende niedergelassen ist.

16 Die Dienstleistungen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, fallen somit unter Artikel 59 EWG-Vertrag; diese Vorschrift steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungserbringer, von dieser Freiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Gouda, Slg. 1991, I-4007).

17 Unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele, schließt diese Freiheit auch die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert.

18 Folglich können die Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten nicht strengeren Bedingungen unterworfen werden, als sie für die entsprechenden Dienstleistungen im Inland gelten.

19 Der von der französischen Regierung angeführte Umstand, daß die Dienstleistungsfreiheit nach der Verordnung Nr. 3577/92 auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten nur schrittweise entsprechend den dort festgelegten Fristen anwendbar sei, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Diese Verordnung betrifft nämlich nur den Zugang der Dienstleistungserbringer aus den anderen Mitgliedstaaten zur Seekabotage und legt nicht die Regeln fest, die im Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu beachten sind.

20 Sähe man in diesem Umstand eine Rechtfertigung für die Mitgliedstaaten, für den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten höhere Belastungen festzulegen, als sie für den inländischen Verkehr gelten, so würde der Anwendung der Regelung über den freien Dienstleistungsverkehr auf den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung Nr. 4055/86 ein wesentlicher Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen.

21 Somit ist eine nationale Regelung, die zwar unterschiedslos für alle Schiffe gilt, gleich ob sie von inländischen Dienstleistungserbringern oder solchen aus anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden, die aber danach unterscheidet, ob diese Schiffe im Inlandsverkehr oder im Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden, und die damit dem Inlandsmarkt und dem Inlandsverkehr des betreffenden Mitgliedstaats einen besonderen Vorteil sichert, als eine nach der Verordnung Nr. 4055/86 verbotene Beschränkung des freien Dienstleitungsverkehrs in der Seeschiffahrt anzusehen.

22 Die im vorliegenden Fall beanstandete französische Regelung sieht für Beförderungsleistungen, die zwischen einem französischen Hafen und einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats erbracht werden, eine ungünstigere Gebührenregelung vor als für Beförderungsleistungen, die zwischen französischen Häfen erbracht werden.

23 Somit ist der Klage der Kommission stattzugeben und die Vertragsverletzung entsprechend dem Antrag der Kommission festzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verstossen, indem sie zum einen eine Regelung aufrechterhalten hat, nach der, wenn ein Schiff Hafeneinrichtungen auf dem französischen Festland oder auf den französischen Inseln benutzt, Gebühren für die Ausschiffung und für die Einschiffung von Passagieren, die von Häfen eines anderen Mitgliedstaats kommen oder dorthin reisen, erhoben werden, während im Seeverkehr zwischen zwei inländischen Häfen diese Gebühren nur für die Einschiffung im Festland- oder Inselhafen erhoben werden, und indem sie zum anderen für Passagiere, die von Häfen eines anderen Mitgliedstaats kommen oder sich dorthin einschiffen, höhere Gebührensätze zugrunde legt als für Passagiere, deren Ziel ein inländischer Hafen ist.

2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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