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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.1997
Aktenzeichen: C-382/95
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Verordnung (EWG) Nr. 3174/88, Verordnung Nr. 2472/90


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
Verordnung (EWG) Nr. 3174/88
Verordnung Nr. 2472/90
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff der Bildverarbeitung im Sinne der Position 8471 der in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 enthaltenen Kombinierten Nomenklatur zum Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Anhänge der Verordnungen Nr. 3174/88, Nr. 2886/89 und Nr. 2472/90 geänderten Fassung umfasst die Verarbeitung von Bildern.

Bildverarbeitung, wie sie mit einer Einheit einer Datenverarbeitungsmaschine vorgenommen werden kann, die insbesondere einen Analog-Digital-Wandler, einen Grafikprozessor besserer Qualität und einen Digital-Analog-Wandler umfasst und auf Grund deren eine solche Maschine insgesamt bestimmte Funktionen ausüben kann, ist nicht als "eigene Funktion" im Sinne der Anmerkung 5 B letzter Absatz zu Kapitel 84 der genannten Kombinierten Nomenklatur anzusehen.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. Dezember 1997. - Techex Computer + Grafik Vertriebs GmbH gegen Hauptzollamt München. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung eines elektronischen Bauteils 'Vista Board', das zur Bildverarbeitung dient und in einem Computer als 'Grafikkarte' verwendet werden kann - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur. - Rechtssache C-382/95.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 7. November 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) enthaltenen Kombinierten Nomenklatur zum Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 (ABl. L 298, S. 1), Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 282, S. 1) und Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 (ABl. L 247, S. 1) geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Techex Computer + Grafik Vertriebs GmbH (nachstehend: Techex) und dem Hauptzollamt München über die Tarifierung von "Vista Boards".

3 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß ein "Vista Board" aus gedruckten Schaltungen besteht, die zum Einsetzen in automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt und mit integrierten Schaltungen (u. a. Grafikprozessoren und Speicher) sowie aktiven und passiven Bauelementen bestückt sind. Diese gedruckten Schaltungen dienen der Verarbeitung, nämlich der Erfassung, Behandlung und Speicherung, von insbesondere aus externen Videoquellen stammenden Bildinformationen in Form von Fernsehnormsignalen oder der Erstellung von Grafiken.

4 Techex führte in den Jahren 1988 bis 1991 eine Anzahl "Vista Boards" ein, die zum freien Verkehr abgefertigt und als Teile für Maschinen der Position 8471 "Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen" der Kombinierten Nomenklatur der Position 8473 zugeordnet wurden. Für sie wurde ein Zollsatz von 4 % festgesetzt.

5 Mit Steueränderungsbescheid vom 7. November 1991 und Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 1991 schloß das Hauptzollamt München bei einer Überprüfung die Einreihung der fraglichen Waren in Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur aus, weil die Verarbeitung von aus externen Videoquellen stammenden Bildinformationen in Form von Fernsehnormsignalen eine "eigene Funktion" im Sinne der Anmerkung 5 B letzter Absatz zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur darstelle.

6 Anmerkung 5 B letzter Absatz lautet wie folgt:

"Nicht zu Position 8471 gehören dagegen Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten. Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen."

7 Das Hauptzollamt München reihte die Waren daher in Position 8543 der Kombinierten Nomenklatur "Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen" ein und setzte für sie einen Zollsatz von 7 % fest. Es forderte den entsprechenden Unterschied an Zoll nach.

8 Nachdem das Finanzgericht die gegen diese Entscheidung erhobene Klage am 6. Oktober 1994 abgewiesen hatte, legte Techex Revision zum Bundesfinanzhof ein und machte geltend, daß das "Vista Board" keine eigene Funktion habe, da die Verarbeitung von Bildern lediglich eine Unterform der "Datenverarbeitung" in einem weiteren technologischen Sinn darstelle.

9 Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 des Gemeinsamen Zolltarifs (Kombinierte Nomenklaturen 1988 bis 1991) dahin auszulegen, daß Bildverarbeitung, wie sie mit den in den Gründen näher beschriebenen "Vista Boards" vorgenommen werden kann, als "eigene Funktion" im Sinne der bezeichneten Vorschrift, d. h. als andere Funktion als die der Datenverarbeitung, anzusehen ist, mit der Folge, daß eine Einstufung solcher Waren in die Position 8471 ausscheidet?

2. Bei Bejahung von Frage 1:

Ist Position 8543 (hier Unterposition 8543 8080 der Kombinierten Nomenklatur 1991, Unterposition 8543 8090 der Kombinierten Nomenklaturen 1988 bis 1990) dahin auszulegen, daß der Begriff "(andere) elektrische Maschinen... mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen" Erzeugnisse wie "Vista Boards" (1.) auch dann erfasst, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit ausser zur Bildverarbeitung noch als Grafikkarten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden können?

3. Bei Verneinung von Frage 2:

Welche andere Zolltarifposition kommt für die Einreihung von Erzeugnissen wie "Vista Boards" (1.) in Betracht?

Zur ersten Frage

10 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Bildverarbeitung, wie sie mit einer Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine vorgenommen werden kann, die insbesondere einen Analog-Digital-Wandler, einen Grafikprozessor besserer Qualität und einen Digital-Analog-Wandler umfasst, als "eigene Funktion" im Sinne der Anmerkung 5 B letzter Absatz zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur anzusehen ist.

-11 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache C-11/93, Siemens Nixdorf, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 11)

12 Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind ein wichtiges Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteil Siemens Nixdorf, a. a. O., Randnr. 12).

13 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut der Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur, daß diese Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten erfasst. In Teil I Absatz 1 der Erläuterungen zu Position 8471 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens heisst es: "Die Datenverarbeitung besteht im Behandeln von Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und für einen oder mehrere bestimmte Zwecke."

14 Aus Anmerkung 5 B Absatz 1 zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur ergibt sich, daß eine Einheit, die an die Zentraleinheit eines Datenverarbeitungssystems angeschlossen werden kann und in der Lage ist, Daten in einer Form - als Code oder als Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann, als zu einem vollständigen System einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine gehörender Teil anzusehen und in Position 8471 einzureihen ist.

15 Nach Teil E Nummer 2 des Abschnitts "Allgemeines" von Kapitel 84 der Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens können Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen sind und mit dieser zusammenarbeiten, nur dann als Maschinen mit einer eigenen Funktion angesehen werden, wenn sie eine "andere Funktion als die Datenverarbeitung" ausüben.

16 Im Ausgangsverfahren ist das vorlegende Gericht der Auffassung, Bildverarbeitung sei eine andere Funktion als die Datenverarbeitung. Aus den von Techex und der Kommission beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen geht jedoch hervor, daß die drei Grundbestandteile des "Vista Board", die in einem Analog-Digital-Wandler, einem Grafikprozessor besserer Qualität und einem Digital-Analog-Wandler bestehen, technisch keine andere Funktion als die Datenverarbeitung ausüben.

17 Der Begriff der Datenverarbeitung umfasst nämlich die Verarbeitung von Bildern; diese stellen eine Unterform von Daten dar.

18 Die Kommission macht jedoch geltend, das "Vista Board" diene zwar der Datenverarbeitung, übe aber eine eigene Funktion im Sinne der Anmerkung 5 B letzter Absatz zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur aus, denn es ermögliche einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, eine spezifische technische Funktion, nämlich die Bildverarbeitung, auszuüben; dem hätten die nationalen Zollbehörden bei der Einfuhr der Waren Rechnung zu tragen.

19 Insoweit ist festzustellen, daß eine solche Beurteilung nicht auf den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der betreffenden Einheit beruht, sondern auf den Funktionen, die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine insgesamt aufgrund dieser Einheit ausüben kann.

20 Ausserdem ist unstreitig, daß das "Vista Board", das eine zum Einsetzen in eine automatische Datenverarbeitungsmaschine bestimmte Einheit ist, zum einen die Funktion hat, externe analoge Signale umzuwandeln, damit sie in einer Form verfügbar sind, in der sie von dieser Maschine verarbeitet werden können; zum anderen soll es die Darstellung des Ergebnisses der von der Maschine durchgeführten Operationen auf dem Bildschirm ermöglichen. Die "Vista Boards" üben daher keine "andere Funktion als die Datenverarbeitung" aus.

21 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, daß Bildverarbeitung, wie sie mit einer Einheit einer Datenverarbeitungsmaschine vorgenommen werden kann, die insbesondere einen Analog-Digital-Wandler, einen Grafikprozessor besserer Qualität und einen Digital-Analog-Wandler umfasst, nicht als "eigene Funktion" im Sinne der Anmerkung 5 B letzter Absatz zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur anzusehen ist.

Zur zweiten und zur dritten Frage

22 Da die zweite und die dritte Frage nur für den Fall einer Bejahung der ersten Frage gestellt worden sind, sind sie gegenstandslos geworden.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof durch Beschluß vom 7. November 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Bildverarbeitung, wie sie mit einer Einheit einer Datenverarbeitungsmaschine vorgenommen werden kann, die insbesondere einen Analog-Digital-Wandler, einen Grafikprozessor besserer Qualität und einen Digital-Analog-Wandler umfasst, ist nicht als "eigene Funktion" im Sinne der Anmerkung 5 B letzter Absatz zu Kapitel 84 der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif enthaltenen Kombinierten Nomenklatur zum Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988, Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 und Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 geänderten Fassung anzusehen.

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