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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.12.1993
Aktenzeichen: C-384/92
Rechtsgebiete: Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine, Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen, Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine Art. 13 Abs. 1 | |
Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen Art. 9 | |
Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht Art. 5 Abs. 1 | |
Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht Art. 3 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 169 |
Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der den Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, gemäß Artikel 189 EWG-Vertrag obliegenden Verpflichtung angesehen werden.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. DEZEMBER 1993. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN IRLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG - RICHTLINIEN UEBER ZUCHTTIERE UND ZUCHT VON SCHWEINEN, SCHAFEN UND ZIEGEN - NICHTUMSETZUNG. - RECHTSSACHE C-384/92.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Oktober 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um den Richtlinien 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382, S. 36), 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153, S. 30), 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71, S. 34) und 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71, S. 36) nachzukommen.
2 Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 88/661, Artikel 9 der Richtlinie 89/361, Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 90/118 und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 90/119 bestimmen: "Die Mitgliedstaaten erlassen [setzen] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften [in Kraft], um dieser Richtlinie [bis] spätestens am [zum] 1. Januar 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis."
3 Die Kommission macht geltend, Irland sei in Anbetracht der Verbindlichkeit von Richtlinien verpflichtet gewesen, die für die Umsetzung dieser vier Richtlinien in sein innerstaatliches Recht erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
4 Irland weist lediglich darauf hin, daß die zur Durchführung dieser Richtlinien erforderlichen Rechtsvorschriften in Vorbereitung seien und die in den Richtlinien enthaltenen Bestimmungen bis zum Erlaß der erforderlichen Texte in der Praxis beachtet würden.
5 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Durchführung von Richtlinien festgestellt hat, kann eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag angesehen werden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Februar 1983 in der Rechtssache 145/82, Kommission/Italien, Slg. 1983, 711, Randnr. 10, und vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-236/91, Kommission/Irland, Slg. 1992, I-5933, Randnr. 6).
6 Folglich kann sich Irland, das die Verpflichtung zum Erlaß der zur Umsetzung der Richtlinien in sein innerstaatliches Recht erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen nicht bestreitet, dieser Verpflichtung auch nicht vorübergehend dadurch entziehen, daß es sich auf die Anwendung einer bestimmten Verwaltungspraxis beruft, die angeblich mit den Bestimmungen der Richtlinien in Einklang steht.
7 Die Vertragsverletzung ist demgemäß entsprechend dem Antrag der Kommission festzustellen.
Kostenentscheidung:
Kosten
8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat, um den Richtlinien 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzuechterischen Normen für Zuchtschweine, 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen, 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht und 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht nachzukommen.
2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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